Abhandenkommen von Sachen – Ein alltägliches Problem für Jedermann, das oft unerwartete rechtliche Folgen nach sich zieht. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können und welche rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Verlieren Sie keine Zeit und informieren Sie sich jetzt! Wer kennt es nicht: Man verliert seinen Schlüssel oder das Lieblingsstück der Garderobe ist plötzlich unauffindbar. Das Abhandenkommen von Sachen ist ein allgegenwärtiges Problem und zieht oft gravierende rechtliche Folgen nach sich.

Um diese zu verstehen und sich vor etwaigen Nachteilen zu schützen, ist es essenziell, sich über seine Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.

Inhaltsverzeichnis

Definition des Begriffs „Abhandenkommen von Sachen“

Bevor wir uns mit den unterschiedlichen rechtlichen Aspekten des Abhandenkommens von Sachen beschäftigen, ist es wichtig, eine klare Begriffsdefinition vorzunehmen. Unter „Abhandenkommen“ versteht man das unfreiwillige, d.h. nicht durch Willenserklärung des Eigentümers bewirkte, Verlieren der unmittelbaren Besitzgewalt über eine Sache. Dabei ist entscheidend, dass der Eigentümer infolge des Abhandenkommens keinen unmittelbaren Einfluss auf die Sache ausüben kann.

Typische Beispiele für das Abhandenkommen von Sachen sind das Verlieren oder das Entwenden einer Sache durch Diebstahl. Im Gegensatz dazu steht das freiwillige Überlassen einer Sache an einen Dritten, z.B. durch Verkauf oder bei der Verwahrung durch einen Bekannten.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Für das Abhandenkommen von Sachen sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant. Hier ist das Materiellrecht zur Sache in den §§ 90 bis 103 BGB geregelt. Besonders wichtig ist § 935 BGB, welcher den gutgläubige Erwerb von abhanden gekommenen Sachen betrifft.

Daher ist es wichtig, im Falle des Abhandenkommens von Sachen auch die gerichtliche Zuständigkeit zu berücksichtigen. Hier sind das Amtsgericht, das
Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig, abhängig von der Art der Sache und dem Streitwert.

Im Falle des Abhandenkommens von Sachen durch Diebstahl oder einer sonstigen strafbaren Handlung, ist zusätzlich das Strafgesetzbuch (StGB) relevant, insbesondere die §§ 242 ff. StGB, welche den Diebstahl und die Unterschlagung behandeln.

Ansprüche geltend machen – was ist zu beachten?

Um im Falle des Abhandenkommens von Sachen die eigenen Ansprüche geltend zu machen, sind insbesondere die folgenden Aspekte von Bedeutung:

  • Nachweis des Eigentums: Der Eigentümer einer Sache muss zunächst beweisen, dass ihm die Sache zusteht. Hier können z.B. Quittungen, Rechnungen oder sonstige Belege hilfreich sein.
  • Sorgfaltspflicht: Der Eigentümer einer Sache ist durch seine Sorgfaltspflicht verpflichtet, angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Abhandenkommen von Sachen zu verhindern. Dazu gehört z.B. das Verschließen eines Fahrrads, das nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden soll.
  • Verjährungsfristen: Im Zivilrecht bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese können im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzung von Ansprüchen haben.
  • Verfahrenswahl: Im Falle des Abhandenkommens von Sachen hat der Geschädigte die Wahl zwischen verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren, um seine Ansprüche geltend zu machen. Hier sollte die Erfolgsaussicht und die Kosten abgewogen werden.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema

Im Folgenden finden Sie einige häufig gestellte Fragen zum Thema Abhandenkommen von Sachen und die dazugehörigen Antworten:

Frage 1: Ist es möglich, eine Sache zurückzufordern, die mir abhandengekommen ist, aber inzwischen von einem Dritten gutgläubig erworben wurde?

Antwort: Grundsätzlich kann ein Eigentümer von dem Dritten, der die Sache gutgläubig erworben hat, die Herausgabe der Sache verlangen. Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. wenn der Dritte die Sache in einer öffentlichen Versteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB) erworben hat. Es ist daher immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Frage 2: Welche Beweismittel sind vor Gericht zulässig, um mein Eigentum an einer Sache nachzuweisen?

Antwort: Für den Nachweis von Eigentum an einer Sache sind diverse Beweismittel zulässig, z.B. Schriftstücke wie Kaufverträge, Quittungen oder Rechnungen, aber auch Zeugenaussagen oder Fotos.

Frage 3: Was soll ich tun, wenn ich eine Sache verloren habe oder sie mir gestohlen wurde?

Antwort: Im Falle des Verlusts einer Sache sollte man zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Sache wiederzufinden. Dazu gehört z.B. das Suchen in den eigenen Besitztümern oder das Erfragen bei Familienmitgliedern und Freunden. Im Falle eines Diebstahls sollte umgehend die Polizei eingeschaltet und eine Anzeige erstattet werden.

Praxisbeispiele und anonymisierte Mandantengeschichten

Zur Veranschaulichung des Themas möchten wir Ihnen im Folgenden einige anonymisierte Mandantengeschichten und Praxisbeispiele präsentieren:

  • Fall 1: Herr Meier hat sein Fahrrad vor dem Supermarkt abgestellt und abgeschlossen. Als er nach dem Einkauf zurückkehrt, stellt er fest, dass das Fahrrad gestohlen wurde. Er erstattet Anzeige bei der Polizei und möchte den Schaden ersetzt bekommen. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass das Fahrrad von Herrn Müller gekauft wurde, der nichts von dem Diebstahl wusste und gutgläubig davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer des Fahrrads war. Letztendlich konnte Herr Meier sein Fahrrad wieder in Besitz nehmen, da er nachweisen konnte, dass ihm das Fahrrad gehörte und Herr Müller ihm das Fahrrad herausgeben musste.
  • Fall 2: Frau Schmidt verliert ihre Geldbörse, die neben Bargeld auch wichtige Dokumente wie den Personalausweis enthält. Sie vermutet, dass sie die Geldbörse in der U-Bahn verloren hat und meldet den Verlust bei der Polizei und dem Fundbüro. Eine Woche später meldet sich das Fundbüro bei ihr und teilt ihr mit, dass ihre Geldbörse abgegeben wurde. Frau Schmidt kann ihre Geldbörse samt Inhalt wieder in Empfang nehmen und muss lediglich eine geringe Gebühr für die Lagerung im Fundbüro bezahlen.
  • Fall 3: Ein Unternehmen hat eine wertvolle Maschine an einen Geschäftspartner vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt sich heraus, dass die Maschine vom Geschäftspartner unterschlagen wurde. Das Unternehmen beauftragt eine Anwaltskanzlei, um die Herausgabe der Maschine durchzusetzen. Im Verlauf des Verfahrens gelingt es dem Unternehmen, den aktuellen Standort der Maschine ausfindig zu machen und die Maschine zurückzufordern. Da der Geschäftspartner weiterhin die Herausgabe verweigert, muss das Unternehmen auf dem Rechtsweg gegen ihn vorgehen. Schließlich erreicht das Unternehmen eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Maschine, welche vom Gerichtsvollzieher vollstreckt wird.

Zusammenfassung: Abhandenkommen von Sachen und die Folgen

Das Abhandenkommen von Sachen kann für die Betroffenen erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Um sich vor den negativen Auswirkungen dieses Umstands zu schützen, ist es wichtig, sich über seine Rechte und Pflichten im Klaren zu sein und im Bedarfsfall rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Dieser Ratgeber hat Ihnen die grundlegenden Aspekte des Themas näher gebracht – von der Definition des Begriffs bis hin zu praktischen Fallbeispielen und häufigen Fragen. So sind Sie bestens informiert, um den Herausforderungen, die mit dem Abhandenkommen von Sachen einhergehen, erfolgreich zu begegnen.

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