Als Rechtsanwälte haben wir uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen den komplexen Bereich des Strafrechts näherzubringen. In diesem Blogbeitrag widmen wir uns insbesondere dem Themenkomplex der Amtsdelikte. Dabei gehen wir auf die Definition, die verschiedenen Arten sowie die rechtlichen Konsequenzen ein. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unserer eingehenden Forschung geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile, um ein klares Verständnis für diese Art von Delikten zu vermitteln. Des Weiteren finden Sie am Ende des Beitrages auserlesene FAQs, um häufig gestellte Fragen zu diesem Thema gezielt zu beantworten.

Definition eines Amtsdelikts

Ein Amtsdelikt ist eine strafbare Handlung, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen wird. Dabei handelt es sich um Delikte, die aufgrund eines Amtsverhältnisses zwischen dem Täter und dem Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft begangen werden. Bei der klassischen Amtsdeliktsbegehung steht der Täter in einem Amtsverhältnis zur Gesellschaft. In der Regel sind die Täter Beamte oder vergleichbare Amtsträger, die ihre Stellung bewusst oder fahrlässig missbrauchen. Amtsdelikte können aber auch von privaten Individuen begangen werden, die zwar kein Amt innehaben, aber aufgrund einer besonderen Stellung gegenüber dem Staat oder einer Körperschaft besonders verantwortungsvoll handeln müssen (z.B. Wahlhelfer, Notare).

Die verschiedenen Arten von Amtsdelikten

Amtsdelikte lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Diese Kategorien sollen Ihnen helfen, ein besseres Verständnis für die unterschiedlichen Tatbestände und deren rechtliche Einordnung zu erhalten:

  • Vorteilsnahme
  • Bestechlichkeit
  • Veruntreuung öffentlicher Gelder
  • Amtsunterlassung
  • Mißhandlung von Schutzbefohlenen
  • Rechtsbeugung
  • Parteiverrat
  • Amtsgeheimnisverrat

Im Folgenden gehen wir auf einige dieser Amtsdelikte näher ein.

Vorteilsnahme und Bestechlichkeit

Gemäß § 331 StGB machen sich Amtsträger strafbar, die sich für die Dienstausübung einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen. Die Vorteilsnahme kann in verschiedenen Formen auftreten, z.B. als Bargeld, Sachleistungen oder auch Dienstleistungen. Die Bestechlichkeit liegt gemäß § 332 StGB vor, wenn ein Amtsträger eine Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er eine bestimmte dienstliche Handlung vornimmt oder unterlässt.

Veruntreuung öffentlicher Gelder

Die Veruntreuung öffentlicher Gelder ist eine Straftat, bei der öffentliche Gelder oder Vermögenswerte, die einem Amtsträger zur Verwaltung anvertraut wurden, rechtswidrig verwendet oder veruntreut werden (§ 266a StGB). Die Veruntreuung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfolgen.

Amtsunterlassung

Die Amtsunterlassung ist eine Straftat, bei der ein Amtsträger seine dienstlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, indem er etwas unterlässt, das er eigentlich tun müsste (§ 339 StGB). Dazu zählt beispielsweise die Unterlassung von Amtshandlungen, die eigentlich erforderlich gewesen wären.

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Gemäß § 225 StGB handelt es sich hierbei um eine Straftat, bei der ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht und eine Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurde, körperlich oder seelisch misshandelt oder vernachlässigt. Beispiel: Polizeibeamte, die in Gewahrsam genommene Personen misshandeln.

Rechtsbeugung

Die Rechtsbeugung ist eine Straftat, bei der ein Amtsträger in Ausübung seines Amtes vorsätzlich rechtswidrig handelt und damit das Recht beugt (§ 339 StGB). Diese Straftat wird insbesondere dann begangen, wenn ein Richter oder ein anderer Amtsträger, der zur Entscheidung in Rechtssachen berufen ist, ein ungerechtes Urteil oder eine ungerechte Verfügung fällt.

Parteiverrat

Parteiverrat bezeichnet eine Straftat, bei der ein Amtsträger, insbesondere ein Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter, die Interessen einer Partei, die er im gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich vertritt, durch untreue Handlungen schädigt (§ 356 StGB).

Amtsgeheimnisverrat

Ein Amtsträger macht sich gemäß § 353b StGB strafbar, wenn er ein Amtsgeheimnis, das ihm als solchem bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige Interessen des Staates oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft schädigt, beispielsweise durch das unerlaubte Weitergeben von vertraulichen Informationen oder Dokumenten.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen

Die rechtliche Beurteilung und die Konsequenzen von Amtsdelikten variieren in Abhängigkeit von der jeweiligen Straftat:

  • Mit Vorteilsnahme und Bestechlichkeit verbunden sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.
  • Die Veruntreuung öffentlicher Gelder wird je nach Schuld und Tatbegehung mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet.
  • Bei Amtsunterlassung kann es zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen kommen.
  • Die Mißhandlung von Schutzbefohlenen wird mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  • Rechtsbeugung kann mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden.
  • Parteiverrat kann mit Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bestraft werden.
  • Bei einem Amtsgeheimnisverrat drohen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Amtsdelikte

Gerichtsurteile geben Ihnen Einblicke in die praktische Rechtsprechung und die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Amtsdelikte:

  • BGH, Urteil vom 05.02.2019 – 1 StR 400/18 (Bestechung im Amt)
  • BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 2 BvR 2436/16 (Rechtsbeugung durch Richter)
  • BGH, Urteil vom 10.04.2014 – 5 StR 99/13 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen)
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2016 – 5 Ss 247/15 (Vorteilsnahme im Zusammenhang mit Baugenehmigungen)
  • BGH, Urteil vom 07.06.2011 – 5 StR 156/11 (Veruntreuung öffentlicher Gelder durch Bürgermeister)

FAQs zu Amtsdelikten

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Amtsdelikten und deren rechtlicher Handhabung:

Was sind die Voraussetzungen eines Amtsdelikts?

Ein Amtsdelikt setzt in der Regel voraus, dass der Täter eine Person mit besonderer Verantwortung gegenüber dem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist, wie z. B. Beamte, Richter oder Wahlhelfer. Die konkreten Voraussetzungen variieren je nach der jeweiligen Straftat, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes begangen wurde.

Wozu dienen Amtsdelikte im Strafrecht?

Amtsdelikte dienen im Strafrecht der Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Amtstätigkeit stehen. Damit sollen die Integrität und das Vertrauen in das öffentliche Amt gewährleistet und Amtsträger von ihrem Handeln abgeschreckt werden.

Gibt es besondere Regelungen für die Verjährung von Amtsdelikten?

Die Verjährungsfristen von Amtsdelikten richten sich nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts. Die Verjährungsfrist richtet sich in der Regel nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts, z. B. drei Jahre bei Geldstrafen und fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis fünf Jahren. Bei höheren Strafen verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend.

Können Bürger Amtsdelikte anzeigen oder ist dies der Staatsanwaltschaft vorbehalten?

Grundsätzlich kann jeder Bürger die Staatsanwaltschaft auf ein mögliches Amtsdelikt hinweisen. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten, sobald ihr konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bekannt werden.

Ist ein Amtsdelikt immer eine Straftat oder kann es auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?

Ein Amtsdelikt ist grundsätzlich eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Es gibt jedoch auch Verstöße gegen dienstliche Pflichten, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, z. B. wenn ein Beamter gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt.

Fazit über Amtsdelikte

Amtsdelikte sind ein komplexes und vielschichtiges Thema im deutschen Strafrecht. Um das Vertrauen in öffentliche Institutionen und Amtsträger zu gewährleisten, werden Amtsdelikte in der Regel streng geahndet. Es ist wichtig, sowohl als Bürger als auch als Amtsträger über die verschiedenen Formen von Amtsdelikten und deren rechtliche Konsequenzen informiert zu sein. In unserem Blog-Beitrag haben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über dieses Thema gegeben und hoffen, Ihnen eine fundierte Grundlage für Ihr Verständnis von Amtsdelikten und deren rechtlichen Rahmenbedingungen bieten zu können.

Sollten Sie Fragen oder Anliegen bezüglich eines Amtsdelikts haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihnen in juristischen Fragen kompetent zur Seite steht. Als Anwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung in dieser Materie beraten und vertreten wir Sie gerne in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.

„Unsere Kanzlei setzt auf Künstliche Intelligenz, um Ihnen hochwertige Rechtsberatung zu deutlich reduzierten Kosten anzubieten.

Mandanten profitieren in Einzelfällen von Kosteneinsparungen bis zu 90% – ohne Abstriche bei Qualität und individueller Betreuung.

Vertrauen Sie auf eine zukunftsweisende Kombination aus Innovation und juristischer Exzellenz.“

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht