Der Begriff Anfallberechtigter begegnet uns im Zusammenhang mit Erbschaften, Verfügungen, Schenkungen und anderen Rechtsbereichen, in denen eine Leistung oder eine Zuwendung zugunsten einer Person erfolgt. Diese Person wird als Anfallberechtigter bezeichnet. Doch wer genau ist anfallsberechtigt und welche Rechte hat diese Person? In diesem umfassenden Beitrag erläutern wir detailliert, was Sie wissen sollten.

Definition und rechtliche Grundlagen

Anfallberechtigte sind Personen, die aufgrund eines rechtlichen Anlasses, wie Vertrag, Testament oder gesetzlicher Regelung, einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder eine Zuwendung erlangen. Die Anfallberechtigung ergibt sich beispielsweise aus folgenden Rechtsbereichen:

  • Erbschaftsrecht: Die Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein und sind damit anfallsberechtigt.
  • Testamentsrecht: Die Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten aufgrund eines Testaments Zuwendungen und sind somit Anfallberechtigte.
  • Schenkungsrecht: Der Beschenkte erhält von einer anderen Person eine unentgeltliche Zuwendung und wird dadurch Anfallberechtigter.
  • Versicherungsrecht: Im Todesfall des Versicherten erhalten die Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung eine Leistung. Diese Personen sind ebenfalls Anfallberechtigte.

Die Rechte der Anfallberechtigten

Anfallberechtigte haben in der Regel folgende Rechte:

  • Anspruch auf die zugewendete Leistung (z. B. die Erbschaft, das Vermächtnis oder die Schenkung)
  • Auskunftsrecht über seinen Anfallsanspruch
  • Bei Pflichtteilberechtigten: Geltendmachung des Pflichtteils oder dessen Ergänzung
  • Falls erforderlich, Gerichtsbarkeit für die Anerkennung und Durchsetzung seiner Rechte
  • Bei Schenkungen unter Lebenden: Rückforderungsrecht bei grobem Undank oder Notbedarf des Schenkers

Aktuelle Gerichtsurteile über Rechte von Anfallberechtigten

Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mit verschiedenen Aspekten der Rechte von Anfallberechtigten beschäftigt. Wir stellen Ihnen einige relevante Entscheidungen vor:

Urteil des BGH: Auskunftsrecht der Anfallberechtigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass Anfallberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Person haben, die für die Abwicklung des Rechtsanlasses verantwortlich ist (Az. IV ZR 435/14). Dabei kann beispielsweise ein Vermächtnisnehmer Auskunft über die Höhe und den Wert seines Vermächtnisses verlangen. Erbringung von Nachweisen durch Belege können ebenfalls geltend gemacht werden.

Urteil des BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch von Anfallberechtigten

Der BGH hat entschieden, dass bei Schenkungen an Dritte, die Pflichtteilberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen kann (Az. IV ZR 170/13). Diese Entscheidung ist insbesondere für Erben oder Vermächtnisnehmer relevant, die aufgrund von Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten benachteiligt wurden.

Urteil des OLG Schleswig-Holstein: Rückforderungsrecht bei Schenkungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Schenker das Geschenk zurückfordern kann, wenn sich der Beschenkte grob undankbar gegenüber dem Schenker zeigt (Az. 3 U 69/12). In diesem Fall verliert der Anfallberechtigte seine Rechte und die Schenkung kann rückgängig gemacht werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu Anfallberechtigten

Kann ein Anfallberechtigter auf seinen Anspruch verzichten?

Ja, ein Anfallberechtigter kann auf seinen Anspruch verzichten, solange dieser Verzicht rechtlich zulässig ist und keine gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen. Beispielsweise ist der Verzicht auf den Pflichtteil nur mit Zustimmung des Erblassers zulässig.

Können Anfallberechtigte ihren Anspruch verlieren?

Unter bestimmten Umständen können Anfallberechtigte ihren Anspruch verlieren. Beispiele dafür sind:

  • Verjährung des Anspruchs (z. B. für Pflichtteilsansprüche besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren)
  • Rückforderungsrecht des Schenkers aufgrund groben Undanks
  • Verzicht auf den Anspruch durch den Anfallberechtigten selbst

Können Anfallberechtigte ihren Anspruch verkaufen oder übertragen?

Grundsätzlich können Anfallberechtigte ihre Rechte veräußern oder übertragen, solange dies rechtlich zulässig ist und keine gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen. Bei Pflichtteilansprüchen oder Vermächtnissen ist dies beispielsweise möglich. Jedoch ist der Verkauf oder die Übertragung von Erbansprüchen nur eingeschränkt zulässig, da diese Rechte eng mit der Person des Erben verknüpft sind.

Zusammenfassung und Fazit

Anfallberechtigte sind Personen, die aufgrund eines rechtlichen Anlasses Anspruch auf eine Leistung oder eine Zuwendung haben. Diese Personengruppe hat unterschiedliche Rechte, wie etwa den Anspruch auf die zugewendete Leistung oder das Auskunftsrecht über den Anfallsanspruch. Die Rechtsprechung liefert relevante Urteile zur Ausgestaltung und Durchsetzung der Rechte von Anfallberechtigten. Dennoch ist es ratsam, sich bei Fragen und Unsicherheiten im Einzelfall rechtlich beraten zu lassen.

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