Die Auflassung im Grundbuch ist ein wesentlicher Schritt beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren der Auflassung im Grundbuch. Als erfahrener Rechtsanwalt werde ich Ihnen die relevanten Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile, Beispiele und häufig gestellte Fragen rund um dieses Thema präsentieren. Lassen Sie uns ohne weiteres in die Materie eintauchen.
Was ist die Auflassung im Grundbuch?
Die Auflassung ist die notariell beurkundete Willenserklärung der Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer), dass das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie auf den Käufer übergehen soll. Die Auflassung ist eine notwendige Voraussetzung für die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch.
Rechtliche Grundlagen der Auflassung
Die Auflassung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere sind folgende Vorschriften relevant:
- § 873 BGB: „Die Veränderung des Eigentums an einem Grundstück […] erfolgt durch Einigung des bisherigen Eigentümers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums (Auflassung) und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.“
- § 925 BGB: „Die Auflassung bedarf der notariellen Beurkundung.“
- § 927 BGB: „Die Auflassung kann nur in dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem das Grundbuch offen liegt.“
- § 928 BGB: „Eine für künftige Rechtsgeschäfte erteilte Vollmacht, ein Grundstück aufzulassen, ist unwirksam.“
Das Verfahren der Auflassung
Das Verfahren der Auflassung besteht aus mehreren Schritten, die im Folgenden detailliert erläutert werden:
Vertragsabschluss und Auflassungsvermerk
Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie schließen die Parteien zunächst einen notariell beurkundeten Kaufvertrag ab. In diesem Vertrag wird in der Regel auch die Auflassung erklärt. Der Notar vermerkt dies als sogenannten Auflassungsvermerk im Kaufvertrag.
Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung
Nach Abschluss des Kaufvertrags beantragt der Notar beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Die Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des Käufers und gewährleistet, dass der Verkäufer das Grundstück nicht mehr anderweitig veräußern kann.
Offenlegung des Grundbuchs
Der Notar beantragt beim Grundbuchamt die Offenlegung des Grundbuchs. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine unbekannten Rechte Dritter am Grundstück bestehen und der Verkäufer tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Erfüllung der Bedingungen
In der Regel sind im Kaufvertrag bestimmte Bedingungen vereinbart, die vor der Übergabe des Eigentums erfüllt werden müssen, wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises, die Löschung von Grundpfandrechten oder die Erteilung von Genehmigungen. Sobald alle Bedingungen erfüllt sind, informiert der Notar das Grundbuchamt.
Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer
Nach Erfüllung aller Bedingungen und Vorliegen der erforderlichen Unterlagen nimmt das Grundbuchamt die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im Grundbuch vor. Damit ist die Auflassung abgeschlossen, und der Käufer ist rechtlich als neuer Eigentümer des Grundstücks anerkannt.
Aktuelle Gerichtsurteile zur Auflassung
Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zur Auflassung dargestellt, die für die Praxis von Bedeutung sind:
- Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.11.2018, Az. V ZR 2/18: Ein Käufer kann die Auflassung auch dann verlangen, wenn die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen noch nicht erfüllt sind, sofern diese Bedingungen keinen Einfluss auf den Übergang des Eigentums haben.
- Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 18.04.2017, Az. 34 Wx 19/17: Eine Auflassung unter der Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ist zulässig, wenn der Käufer durch eine Bankbürgschaft oder durch eine andere Sicherheit die Zahlung des Kaufpreises garantiert.
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2016, Az. 15 W 104/16: Bei einer Auflassung durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. Vormund oder Betreuer) ist eine Genehmigung des Vormundschafts- oder Betreuungsgerichts erforderlich.
- BGH, Urteil vom 19.12.2014, Az. V ZR 5/14: Eine Auflassung kann auch dann wirksam sein, wenn im Grundbuch eine unrichtige Bezeichnung des Veräußerers eingetragen ist, sofern die Identität des Veräußerers zweifelsfrei feststeht.
Beispiele zur Auflassung
Im Folgenden werden einige Beispiele zur Auflassung dargelegt, die das Verständnis für das Thema vertiefen sollen:
Beispiel 1: Auflassung unter Bedingungen
A und B schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Im Vertrag ist vereinbart, dass die Auflassung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass A den Kaufpreis an B zahlt und B eine Genehmigung der zuständigen Behörde für den Verkauf erhält. Nach Zahlung des Kaufpreises und Erteilung der Genehmigung wird die Auflassung wirksam, und der Notar kann die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im Grundbuch veranlassen.
Beispiel 2: Auflassung trotz fehlender Genehmigung
C und D schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück ab. Im Vertrag ist vereinbart, dass die Auflassung von der Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist. Die Genehmigung wird jedoch nicht erteilt, weil das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. In diesem Fall kann die Auflassung nicht wirksam werden, und der Käufer kann nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Beispiel 3: Auflassung trotz fehlender Vollmacht
E und F schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ab. F handelt dabei als Vertreter von E, hat aber keine ausreichende Vollmacht zur Auflassung des Grundstücks. In diesem Fall ist die Auflassung unwirksam, und der Käufer kann nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Um den Kaufvertrag zu retten, kann E die fehlende Vollmacht nachträglich genehmigen oder die Auflassung selbst erklären.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Auflassung
Ist die Auflassung immer notwendig beim Grundstückskauf?
Ja, die Auflassung ist eine zwingende Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an einem Grundstück oder einer Immobilie. Ohne Auflassung kann der Käufer nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Kann die Auflassung auch mündlich erfolgen?
Nein, die Auflassung muss gemäß § 925 BGB notariell beurkundet werden. Eine mündliche Auflassung ist unwirksam.
Kann die Auflassung unter Bedingungen erfolgen?
Grundsätzlich ist eine Auflassung unter Bedingungen zulässig. Allerdings müssen die Bedingungen im Kaufvertrag klar und eindeutig formuliert sein und dürfen nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Eine Auflassung unter der Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ist beispielsweise zulässig, wenn der Käufer durch eine Bankbürgschaft oder durch eine andere Sicherheit die Zahlung des Kaufpreises garantiert.
Wie lange dauert das Verfahren der Auflassung?
Die Dauer des Verfahrens der Auflassung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen, der Bearbeitungszeit des Grundbuchamts und der Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen. In der Regel dauert das Verfahren der Auflassung mehrere Wochen bis Monate.
Kann die Auflassung rückgängig gemacht werden?
Eine wirksam erklärte Auflassung kann grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder diesen anfechten, wenn beispielsweise ein gravierender Mangel am Grundstück vorliegt oder die Auflassung aufgrund einer arglistigen Täuschung zustande gekommen ist. In solchen Fällen kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch rückgängig gemacht werden.
Fazit
Die Auflassung im Grundbuch ist ein zentrales Element beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Sie dient der Übertragung des Eigentums und erfordert eine notarielle Beurkundung. Die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren der Auflassung sind komplex und erfordern eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung durch die beteiligten Parteien und den Notar. Die hier dargestellten Gesetze, Gerichtsurteile, Beispiele und FAQs geben einen umfassenden Überblick über das Thema und sollten bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften berücksichtigt werden.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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