Wer eine Immobilie kauft, zahlt häufig einen erheblichen Kaufpreis, wird aber nicht sofort Eigentümer. Zwischen notarieller Beurkundung, Kaufpreisfälligkeit, Zahlung und endgültiger Eintragung im Grundbuch können Wochen oder Monate liegen. In dieser Zwischenzeit stellt sich für Käufer die zentrale Frage: Wie wird verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie noch einmal verkauft, belastet oder Gläubiger auf das Grundstück zugreifen?
Genau hier spielt die auflassungsvormerkung eine wichtige Rolle. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung im Grundbuch ab. Damit ist sie ein wesentliches Instrument, um den Immobilienkauf rechtlich abzusichern.
Für Käufer, Verkäufer, Erben, Investoren und finanzierende Banken ist wichtig zu verstehen, was die Auflassungsvormerkung bewirkt, wann sie eingetragen wird, welche Risiken sie reduziert und welche Punkte im Kaufvertrag sorgfältig geprüft werden sollten.
Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Haus oder einer Eigentumswohnung sichert.
Sie macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Eigentümer wird der Käufer grundsätzlich erst mit der endgültigen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Die Vormerkung schützt aber den Weg dorthin.
Vereinfacht gesagt: Die Auflassungsvormerkung reserviert die Immobilie rechtlich für den Käufer. Sie verhindert, dass spätere Verfügungen über das Grundstück dem gesicherten Anspruch des Käufers entgegengehalten werden können.
Warum ist die Auflassungsvormerkung beim Immobilienkauf so wichtig?
Beim Immobilienkauf fallen Vertragsschluss und Eigentumsumschreibung zeitlich auseinander. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Danach müssen häufig noch Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa die Eintragung der Vormerkung, Löschungsunterlagen für alte Grundschulden, behördliche Genehmigungen oder Vorkaufsrechtsverzichte.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis üblicherweise erst, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die Auflassungsvormerkung ist dabei ein zentraler Sicherheitsbaustein.
Sie schützt insbesondere gegen:
- einen erneuten Verkauf an einen Dritten,
- spätere Belastungen des Grundstücks,
- bestimmte nachträgliche Verfügungen des Verkäufers,
- Risiken durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- Probleme bei Insolvenz des Verkäufers,
- Verzögerungen bis zur Eigentumsumschreibung.
Ohne Vormerkung wäre der Käufer in der Zwischenphase deutlich schlechter geschützt.
Auflassung und Auflassungsvormerkung: Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber unterschiedliche rechtliche Vorgänge.
Auflassung
Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum an der Immobilie übertragen werden soll. Sie wird regelmäßig im notariellen Kaufvertrag erklärt.
Für den Eigentumswechsel reicht die Auflassung allein jedoch nicht aus. Zusätzlich muss der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist dagegen eine Sicherungseintragung im Grundbuch. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, bis die endgültige Umschreibung erfolgt.
Der Unterschied ist praktisch wichtig: Die Auflassung führt noch nicht automatisch zum Eigentumserwerb, und die Auflassungsvormerkung macht den Käufer ebenfalls noch nicht zum Eigentümer. Sie schützt aber den Anspruch auf den späteren Eigentumserwerb.
Wann wird die Auflassungsvormerkung eingetragen?
Die Auflassungsvormerkung wird regelmäßig nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt beantragt. Der Notar veranlasst die Eintragung, wenn die Voraussetzungen im Vertrag vorliegen.
In der Praxis läuft es häufig so ab:
- Der Immobilienkaufvertrag wird notariell beurkundet.
- Der Notar beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
- Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung im Grundbuch ein.
- Der Notar prüft weitere Fälligkeitsvoraussetzungen.
- Erst danach fordert der Notar den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf.
- Nach Zahlung und weiteren Voraussetzungen wird die Eigentumsumschreibung beantragt.
Der genaue Ablauf kann je nach Vertrag, Finanzierung, Belastungen im Grundbuch und behördlichen Vorgaben abweichen.
Wo steht die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen. In der Praxis findet sie sich regelmäßig in Abteilung II, in der unter anderem Belastungen und Beschränkungen vermerkt werden, die keine Grundpfandrechte sind.
Die genaue Eintragung sollte mit dem Kaufvertrag, der Bewilligung und dem Rangkonzept abgeglichen werden. Das ist besonders wichtig, wenn bereits andere Rechte im Grundbuch eingetragen sind oder noch eingetragen werden sollen.
Welche Voraussetzungen hat eine Auflassungsvormerkung?
Eine Auflassungsvormerkung setzt einen zu sichernden Anspruch voraus. Beim Immobilienkauf ist dies regelmäßig der Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums.
Außerdem ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Diese erfolgt in der Praxis auf Grundlage der Bewilligung des betroffenen Eigentümers, die im notariellen Kaufvertrag enthalten ist.
Wichtige Voraussetzungen sind daher typischerweise:
- notariell beurkundeter Immobilienkaufvertrag,
- Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung,
- Bewilligung der Vormerkung durch den Verkäufer,
- Antrag an das Grundbuchamt,
- grundbuchrechtliche Eintragungsfähigkeit,
- richtige Bezeichnung von Grundstück, Beteiligten und Anspruch.
Fehler bei der Bezeichnung, fehlende Bewilligungen oder unklare Vertragsregelungen können Verzögerungen verursachen.
Welche Wirkung hat die Auflassungsvormerkung?
Die wichtigste Wirkung besteht darin, dass spätere Verfügungen, die den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würden, dem Käufer gegenüber grundsätzlich unwirksam sein können.
Das bedeutet: Wird nach Eintragung der Vormerkung ein weiteres Recht eingetragen oder versucht der Verkäufer, das Grundstück anderweitig zu übertragen, kann der Käufer seinen gesicherten Anspruch grundsätzlich weiterhin durchsetzen.
Die Vormerkung wirkt damit wie ein Schutzschild für den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Kaufvertrags, des Grundbuchs und der wirtschaftlichen Risiken.
Schützt die Auflassungsvormerkung vor Doppelverkauf?
Ja, die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer regelmäßig gegen die Risiken eines späteren Doppelverkaufs. Verkauft der Verkäufer die Immobilie nach Eintragung der Vormerkung an eine andere Person, kann diese spätere Verfügung dem vormerkungsgesicherten Anspruch des ersten Käufers grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Entscheidend ist der Rang und Zeitpunkt der Eintragung. Wer zuerst wirksam gesichert ist, hat im Konfliktfall regelmäßig eine deutlich stärkere Position.
Deshalb ist es für Käufer wichtig, dass die Vormerkung zeitnah nach Beurkundung beantragt und eingetragen wird.
Schützt die Auflassungsvormerkung bei Insolvenz des Verkäufers?
Die Auflassungsvormerkung kann den Käufer auch bei Insolvenz des Verkäufers schützen. Ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung vormerkungsgesichert, kann der Käufer in vielen Fällen besser verhindern, dass die Immobilie dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen oder anders verwertet wird.
Ob und in welchem Umfang der Schutz im konkreten Insolvenzfall greift, hängt von Zeitpunkt der Eintragung, Wirksamkeit des Kaufvertrags, Rangverhältnissen, Zahlungssituation und möglichen insolvenzrechtlichen Besonderheiten ab.
Käufer sollten bei Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Verkäufers besonders sorgfältig prüfen lassen, ob die Vormerkung eingetragen ist und welche weiteren Sicherungen erforderlich sind.
Schützt die Auflassungsvormerkung vor Grundschulden und Belastungen?
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer grundsätzlich gegenüber späteren Belastungen, die seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung beeinträchtigen würden. Sie schützt jedoch nicht automatisch vor allen bereits bestehenden Rechten.
Bestehen im Grundbuch bereits Grundschulden, Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Nießbrauchrechte oder andere Belastungen, müssen diese im Kaufvertrag und bei der Fälligkeitsprüfung gesondert behandelt werden.
Typisch ist, dass der Käufer das Grundstück lastenfrei übernehmen soll, soweit nicht bestimmte Belastungen ausdrücklich übernommen werden. Der Notar verlangt dann regelmäßig Löschungsbewilligungen oder sonstige Nachweise, bevor der Kaufpreis fällig wird.
Rang der Auflassungsvormerkung
Der Rang im Grundbuch bestimmt, welches Recht Vorrang hat. Die Auflassungsvormerkung sollte so eingetragen werden, dass der Anspruch des Käufers möglichst umfassend geschützt ist.
Wenn nach der Vormerkung weitere Rechte eingetragen werden sollen, etwa eine Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Bank des Käufers, muss das Rangverhältnis sorgfältig abgestimmt werden.
In der Praxis wirken Notar, Käufer, Verkäufer und Bank zusammen, damit Finanzierung und Eigentumsübertragung rechtlich zusammenpassen.
Auflassungsvormerkung und Kaufpreiszahlung
Ein Käufer sollte den Kaufpreis regelmäßig erst zahlen, wenn die im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört häufig die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Weitere Voraussetzungen können sein:
- Löschungsunterlagen für nicht zu übernehmende Belastungen,
- Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde,
- erforderliche Genehmigungen,
- Zustimmung des Verwalters bei Wohnungseigentum, soweit erforderlich,
- Rangrichtigkeit der Eintragungen,
- Finanzierungsfreigabe,
- steuerliche oder behördliche Unbedenklichkeiten, soweit relevant.
Wer vorzeitig zahlt, bevor die Sicherungen stehen, erhöht sein Risiko erheblich.
Welche Rolle hat der Notar?
Der Notar gestaltet und beurkundet den Immobilienkaufvertrag, beantragt die erforderlichen Grundbucheintragungen und überwacht häufig zentrale Fälligkeitsvoraussetzungen.
Er ist neutraler Amtsträger und nicht Interessenvertreter einer Partei. Käufer und Verkäufer sollten daher verstehen: Der Notar sorgt für rechtlich geordnete Abwicklung, ersetzt aber nicht zwingend eine einseitige anwaltliche Interessenprüfung, wenn besondere Risiken bestehen.
Gerade bei hohen Kaufpreisen, komplexen Belastungen, Erbengemeinschaften, Bauträgerverträgen, Scheidungsimmobilien, Unternehmensimmobilien oder Streit über Gewährleistung kann eine zusätzliche anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
Auflassungsvormerkung bei Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sichert die Auflassungsvormerkung den Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums. Zusätzlich sind Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts zu beachten.
Wichtig können sein:
- Teilungserklärung,
- Gemeinschaftsordnung,
- Sonder- und Gemeinschaftseigentum,
- Hausgeldrückstände,
- Beschlusssammlung,
- Instandhaltungsrücklage,
- Sonderumlagen,
- Verwalterzustimmung, soweit vereinbart,
- Nutzungsrechte an Stellplätzen, Kellern oder Gartenflächen.
Die Vormerkung schützt den Eigentumsübertragungsanspruch, ersetzt aber nicht die Prüfung dieser wohnungseigentumsrechtlichen Punkte.
Auflassungsvormerkung bei Bauträgervertrag
Bei Bauträgerverträgen ist die Auflassungsvormerkung besonders wichtig, weil der Käufer häufig eine noch zu errichtende oder noch nicht fertiggestellte Immobilie erwirbt.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis regelmäßig nicht auf einmal, sondern nach Baufortschritt und vertraglich geregelten Raten. Die Vormerkung sichert den Anspruch auf spätere Eigentumsübertragung.
Zusätzlich sind beim Bauträgervertrag weitere Risiken zu prüfen, etwa Fertigstellung, Bauzeit, Abnahme, Mängelrechte, Zahlungsplan, Finanzierung, Sonderwünsche und Insolvenzrisiken.
Auflassungsvormerkung bei Erbengemeinschaft oder Scheidung
Bei Immobilien aus Nachlass, Erbengemeinschaft oder Scheidung können besondere Risiken auftreten. Es muss klar sein, wer verkaufsberechtigt ist, ob alle erforderlichen Personen mitwirken und ob Belastungen oder Streitigkeiten bestehen.
Die Vormerkung kann den Käufer sichern, wenn der Vertrag wirksam geschlossen und der Anspruch eintragungsfähig ist. Sie löst aber nicht automatisch Probleme bei Vertretungsmacht, Erbnachweis, Zustimmungserfordernissen oder familienrechtlichen Auseinandersetzungen.
In solchen Fällen sollte der Kaufvertrag besonders sorgfältig geprüft werden.
Kann eine Auflassungsvormerkung gelöscht werden?
Ja, eine Auflassungsvormerkung kann gelöscht werden. Typischerweise geschieht dies, wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Dann ist die Vormerkung erledigt.
Eine Löschung kann auch relevant werden, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, nicht vollzogen werden kann oder der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht. Dafür ist regelmäßig eine Löschungsbewilligung oder eine andere geeignete Grundlage erforderlich.
Verkäufer sollten darauf achten, dass eine nicht mehr berechtigte Vormerkung gelöscht wird, weil sie das Grundstück belastet und spätere Verfügungen erschweren kann.
Was passiert, wenn der Kaufvertrag scheitert?
Scheitert der Immobilienkauf, stellt sich die Frage, was mit der Auflassungsvormerkung geschieht. Wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, ist die Vormerkung regelmäßig zu löschen.
Streit entsteht häufig, wenn eine Partei vom Vertrag zurücktritt, Anfechtung erklärt, Mängel geltend macht oder die Zahlung verweigert. Dann kann unklar sein, ob der Anspruch auf Eigentumsübertragung noch besteht oder ob die Vormerkung gelöscht werden muss.
In solchen Fällen sind Kaufvertrag, Rücktrittsrechte, Zahlungsstand, Fälligkeitsvoraussetzungen und Beweislage genau zu prüfen.
Risiken für Käufer trotz Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist ein starkes Sicherungsmittel. Sie schützt jedoch nicht vor allen Risiken eines Immobilienkaufs.
Nicht vollständig abgedeckt sind insbesondere:
- Mängel der Immobilie,
- falsche Angaben im Exposé,
- nicht sichtbare Belastungen außerhalb des Grundbuchs,
- Altlasten,
- Baurechtsprobleme,
- fehlende Genehmigungen,
- Risiken aus Mietverhältnissen,
- steuerliche Folgen,
- Finanzierungsprobleme des Käufers,
- unklare Regelungen zur Besitzübergabe.
Der Käufer sollte daher nicht allein auf die Vormerkung vertrauen, sondern den gesamten Kaufvertrag und die tatsächlichen Verhältnisse prüfen.
Risiken für Verkäufer
Für Verkäufer bedeutet die Auflassungsvormerkung, dass das Grundstück zugunsten des Käufers gebunden ist. Solange die Vormerkung besteht, kann sie spätere Verfügungen erschweren.
Wenn der Käufer nicht zahlt oder der Vertrag aus anderen Gründen scheitert, kann die Vormerkung zum Problem werden. Verkäufer sollten deshalb auf klare Rücktrittsregelungen, Löschungsvollmachten, Fälligkeitsregelungen und Nachweise achten.
Ein ausgewogener Kaufvertrag schützt nicht nur den Käufer, sondern auch den Verkäufer vor unnötigen Blockaden.
Typische Fehler beim Immobilienkauf
Fehler 1: Kaufpreis zu früh zahlen
Der Kaufpreis sollte regelmäßig erst gezahlt werden, wenn die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört häufig die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Fehler 2: Grundbuch nicht vollständig prüfen
Die Vormerkung schützt nicht vor bereits bestehenden Belastungen. Käufer sollten Grundbuch, Rangverhältnisse und zu übernehmende Rechte sorgfältig prüfen.
Fehler 3: Vormerkung mit Eigentum verwechseln
Die Auflassungsvormerkung macht den Käufer nicht zum Eigentümer. Eigentum entsteht erst mit der endgültigen Eintragung im Grundbuch.
Fehler 4: Löschung nicht regeln
Wenn der Kauf scheitert, muss klar sein, wie eine nicht mehr berechtigte Vormerkung gelöscht werden kann.
Fehler 5: Sonderfälle unterschätzen
Bauträgerverträge, Erbengemeinschaften, Scheidungsimmobilien, vermietete Immobilien und belastete Grundstücke erfordern besondere Prüfung.
Welche Unterlagen sollten Käufer prüfen?
Vor Zahlung des Kaufpreises und möglichst schon vor Beurkundung sollten Käufer wichtige Unterlagen kennen.
Dazu gehören insbesondere:
- aktueller Grundbuchauszug,
- notarieller Kaufvertragsentwurf,
- Löschungsunterlagen für bestehende Belastungen,
- Finanzierungsunterlagen,
- Flurkarte und Lageplan,
- Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen,
- Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung,
- Mietverträge bei vermieteten Objekten,
- Baugenehmigungen und Bauunterlagen,
- Nachweise zu Modernisierungen,
- Informationen zu Baulasten oder Altlasten,
- Energieausweis,
- Protokolle und Abrechnungen der Eigentümergemeinschaft.
Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber keine umfassende Prüfung des Kaufobjekts.
Fristen und zeitlicher Ablauf
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung kann je nach Grundbuchamt, Region und Komplexität unterschiedlich lange dauern. Häufig vergehen mehrere Wochen zwischen Beurkundung und Kaufpreisfälligkeit.
Käufer sollten den Kaufpreis nicht vorschnell bereitstellen, sondern auf die Fälligkeitsmitteilung des Notars achten. Verkäufer sollten berücksichtigen, dass die Zahlung nicht unmittelbar nach Beurkundung erfolgt, wenn noch Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Bei Finanzierungen ist zusätzlich die Abstimmung mit der Bank erforderlich. Die Finanzierungsgrundschuld muss häufig ebenfalls rechtzeitig bestellt und im Rangkonzept berücksichtigt werden.
Kosten der Auflassungsvormerkung
Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung fallen Grundbuchkosten an. Hinzu kommen Notarkosten für Beurkundung, Vollzug und Abwicklung des Kaufvertrags.
Die konkreten Kosten hängen regelmäßig vom Kaufpreis, Geschäftswert und Umfang der notariellen Tätigkeit ab. In vielen Kaufverträgen trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung, des Vollzugs und der Eigentumsumschreibung, während der Verkäufer häufig Kosten der Lastenfreistellung trägt. Die konkrete Kostenregelung sollte im Vertrag geprüft werden.
Wann ist anwaltliche Prüfung sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn der Kaufvertrag komplex ist, hohe Beträge betroffen sind oder besondere Risiken bestehen.
Prüfungsbedürftig sind insbesondere:
- Bauträgerverträge,
- Immobilien aus Erbengemeinschaften,
- vermietete Immobilien,
- Gewerbeimmobilien,
- belastete Grundstücke,
- Immobilien mit Nießbrauch, Wohnrecht oder Dienstbarkeiten,
- unklare Rücktrittsrechte,
- Streit über Mängel oder Zusicherungen,
- Verkäufer mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
- Kaufverträge mit ungewöhnlichen Zahlungsregelungen.
Der Notar begleitet die rechtliche Abwicklung neutral. Eine anwaltliche Beratung kann zusätzlich die Interessen einer Partei prüfen und Verhandlungsrisiken einschätzen.
Fazit: Die Auflassungsvormerkung sichert den Weg zum Eigentum
Die auflassungsvormerkung ist ein zentrales Sicherungsmittel beim Immobilienkauf. Sie schützt den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und reduziert Risiken in der Zeit zwischen Kaufvertrag und endgültiger Grundbucheintragung.
Sie macht den Käufer jedoch noch nicht zum Eigentümer und ersetzt keine Prüfung von Kaufvertrag, Grundbuch, Belastungen, Finanzierung, Mängeln und Sonderfällen. Käufer sollten den Kaufpreis regelmäßig erst zahlen, wenn die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Da Immobiliengeschäfte hohe wirtschaftliche Bedeutung haben und die rechtliche Bewertung vom Einzelfall abhängt, ist bei komplexen Verträgen oder besonderen Risiken eine anwaltliche Prüfung regelmäßig sinnvoll.
FAQ zur Auflassungsvormerkung
Was ist eine Auflassungsvormerkung einfach erklärt?
Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Sie schützt den Käufer bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung.
Bin ich mit Auflassungsvormerkung schon Eigentümer?
Nein. Die Auflassungsvormerkung macht Sie noch nicht zum Eigentümer. Eigentümer werden Sie grundsätzlich erst mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Wann wird die Auflassungsvormerkung eingetragen?
Sie wird regelmäßig nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar beim Grundbuchamt beantragt und anschließend im Grundbuch eingetragen.
Schützt die Auflassungsvormerkung vor einem Doppelverkauf?
Ja, sie schützt den Käufer regelmäßig davor, dass ein späterer Verkauf oder eine spätere Belastung seinem Anspruch auf Eigentumsübertragung entgegengehalten wird.
Kann eine Auflassungsvormerkung gelöscht werden?
Ja. Sie wird typischerweise gelöscht, wenn der Käufer als Eigentümer eingetragen wird. Scheitert der Kaufvertrag, kann eine Löschung ebenfalls erforderlich werden.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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