Die Aufrechnung ist ein bedeutendes rechtliches Instrument, das es ermöglicht, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen und so eine effiziente und wirtschaftliche Lösung von Streitigkeiten zu ermöglichen. Diese Methode der Schuldentilgung ist im deutschen Zivilrecht fest verankert und wird in vielen verschiedenen Rechtsbereichen angewendet.

In diesem umfassenden Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Aufrechnung wissen müssen – von den grundlegenden Voraussetzungen über die verschiedenen Arten von Aufrechnungen bis hin zu aktuellen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen.

Grundlagen der Aufrechnung

Bevor wir uns den verschiedenen Aspekten der Aufrechnung zuwenden, ist es wichtig, ein grundlegendes Verständnis der Materie zu entwickeln. Im Folgenden werden wir zunächst klären, was eine Aufrechnung ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie wirksam wird.

Definition der Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein Institut des Zivilrechts, das es ermöglicht, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen, so dass nur noch der Saldo der höheren Forderung bestehen bleibt. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung von Rechtsbeziehungen und der Vermeidung unnötiger Prozesse. Eine Aufrechnung kann grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis vorgenommen werden, in dem beide Parteien wechselseitig Forderungen gegeneinander haben.

Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung

Um eine wirksame Aufrechnung vornehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es bestehen gegenseitige Forderungen zwischen den Parteien (Gläubiger- und Schuldnerwechsel).
  • Die Forderungen sind fällig, d.h. zur Zahlung oder Leistung fällig.
  • Die Forderungen sind gleichartig, d.h. sie betreffen dieselbe Art von Leistung (z.B. Geldforderungen, Sachleistungen, etc.).
  • Die Aufrechnung ist nicht gesetzlich ausgeschlossen (z.B. bei unpfändbaren Forderungen).
  • Der Aufrechnende hat die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt.

Wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine wirksame Aufrechnung vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufrechnung grundsätzlich nur für den Teil der Forderungen möglich ist, der zur Zeit der Aufrechnungserklärung fällig ist. Eine Aufrechnung gegen künftige Forderungen ist nur in engen Grenzen zulässig.

Arten der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann in verschiedenen Situationen und auf unterschiedliche Weise erfolgen. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Aufrechnung vorgestellt und ihre jeweiligen Besonderheiten erläutert.

Die gesetzliche Aufrechnung (§ 387 BGB)

Die gesetzliche Aufrechnung ist die grundlegende Form der Aufrechnung und findet ihre gesetzliche Regelung in § 387 BGB. Bei der gesetzlichen Aufrechnung werden die gegenseitigen Forderungen der Parteien durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden gegenüber dem anderen Teil verrechnet. Dabei ist die Aufrechnungserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

Die vertragliche Aufrechnung

Die vertragliche Aufrechnung ist eine Aufrechnung, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erfolgt. Die Parteien können dabei im Voraus bestimmte Forderungen zur Aufrechnung bestimmen oder allgemeine Aufrechnungsregelungen für ihre künftigen Rechtsbeziehungen vereinbaren. Eine vertragliche Aufrechnung kann auch in AGB vereinbart werden, sofern sie den Anforderungen des § 307 BGB genügt.

Die Aufrechnung durch Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Sonderform der Aufrechnung, bei der der Schuldner eine fällige Leistung zurückhalten darf, solange der Gläubiger seinerseits eine fällige Gegenleistung nicht erbringt. Diese Form der Aufrechnung ist gesetzlich in § 273 BGB geregelt und dient dem Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht ist, dass die Gegenforderung des Schuldners aus demselben Vertragsverhältnis stammt wie die Forderung des Gläubigers.

Die Aufrechnung durch Erklärung an Eides statt

Die Aufrechnung durch Erklärung an Eides statt ist eine besondere Form der Aufrechnung, die nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Aufrechnende seine Forderung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht anderweitig beweisen kann. In diesem Fall kann das Gericht die Aufrechnung auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung des Aufrechnenden anerkennen, sofern die Gegenforderung glaubhaft gemacht wird und keine Beweismittel zur Verfügung stehen, die eine Beweisaufnahme ermöglichen würden.

Was ist das Aufrechnungsverbot?

Beginnen wir mit einer grundlegenden Erläuterung. Die Aufrechnung ist ein juristisches Instrument, das es erlaubt, gegenseitige Schulden miteinander zu verrechnen, um so beiden Parteien Zeit, Mühe und Kosten zu ersparen. Sie funktioniert prinzipiell so: wenn A an B 1.000€ schuldet und B an A 800€, dann würde eine rechtmäßig durchgeführte Aufrechnung dazu führen, dass A an B nur 200€ schuldet.

Das Aufrechnungsverbot besagt nun, dass in bestimmten Fällen – entweder durch Gesetz oder durch Vertrag – die Aufrechnung von Forderungen nicht zulässig ist. In solchen Fällen müssen die Schulden einzeln beglichen werden, ohne dass eine Verrechnung stattfinden kann.

Aufrechnungsverbot in der Praxis: Gesetzliche Regelungen und Vertragsklauseln

Deutschland hat klare gesetzliche Bestimmungen für Fälle, in denen ein Aufrechnungsverbot gilt. Diese Bestimmungen finden sich unter anderem in den §§ 396, 406 BGB.

  • § 396 BGB bestimmt allgemein das Aufrechnungsverbot für nicht zur Aufrechnung geeignete Forderungen.
  • § 406 BGB betrifft das Aufrechnungsverbot im Rahmen von Arbeitsverträgen. Hier ist eine Aufrechnung von Lohnansprüchen gegen andere Forderungen seitens des Arbeitgebers nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGH) in verschiedenen Entscheidungen präzise Kriterien für das Aufrechnungsverbot formuliert. Diese beziehen sich insbesondere auf Fälle, in denen die Aufrechnung von Forderungen einen Missbrauch darstellen würde.

Aber auch zwischen den Vertragsparteien selbst kann ein Aufrechnungsverbot vereinbart werden. Solche Klauseln in Verträgen sind weit verbreitet und können je nach Vertragstyp variieren.

Die Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gibt es jedoch auch Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot. So ist es nach deutschem Recht grundsätzlich möglich, ein Aufrechnungsverbot durch eine individuelle Vertragsklausel auszuschließen, wenn dies beiden Parteien zugutekommt und keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen sprechen.

Lassen Sie uns das anhand eines Beispiels verdeutlichen:

Unternehmen A hat eine Forderung von 10.000€ gegen Unternehmen B. Gleichzeitig hat Unternehmen B eine Forderung von 8.000€ gegen Unternehmen A. Ein existierendes Aufrechnungsverbot würde bedeuten, dass beide Firmen ihre Forderungen separat begleichen müssten. Das wäre allerdings unwirtschaftlich und zeitaufwendig. Wenn also beide Unternehmen davon profitieren, könnten sie vereinbaren, das Aufrechnungsverbot aufzugeben, um so die Forderungen miteinander zu verrechnen. Unternehmen A würde dann an Unternehmen B nur noch 2.000€ schulden.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Ausnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und eine rechtliche Prüfung erfordert.

Fallstudie: Das Aufrechnungsverbot im Unternehmensalltag

Um das Prinzip des Aufrechnungsverbots zu veranschaulichen, möchten wir eine anonymisierte Fallstudie vorstellen:

Firma X ist ein mittelständisches Unternehmen, das regelmäßig mit externen Partnern zusammenarbeitet. Mit einem dieser Partner, Firma Y, existieren gegenseitige Forderungen: Firma X schuldet Firma Y 15.000€ für erbrachte Dienstleistungen. Gleichzeitig hat Firma X eine Forderung von 10.000€ gegen Firma Y wegen einer anderen Geschäftsbeziehung.

Die beiden Firmen haben einen Vertrag, der ein Aufrechnungsverbot enthält. Firma X konnte jedoch nachweisen, dass das Verbot in dieser Situation nicht zum Wohl beider Parteien wäre und es daher aufzuheben sei. Nach gründlicher Prüfung wurde diese Ausnahme zugelassen, so dass letztlich Firma X nur noch 5.000€ an Firma Y schuldete.

Diese Fallstudie zeigt eindrücklich, wie das Aufrechnungsverbot in der Praxis eingesetzt wird und wie wichtig es ist, sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die möglichen Ausnahmen zu kennen.

Gesetzliche Regelungen zur Aufrechnung

Die Aufrechnung ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung vorgestellt und erläutert.

§ 387 BGB – Aufrechnung durch Erklärung

§ 387 BGB regelt die grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung und sieht vor, dass die Aufrechnung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden gegenüber dem anderen Teil erfolgt. Dabei ist die Aufrechnungserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

§ 388 BGB – Wirkung der Aufrechnung

§ 388 BGB bestimmt die Rechtsfolgen einer wirksamen Aufrechnung. Danach erlöschen die gegenseitigen Forderungen in dem Umfang, in dem sie zur Zeit der Aufrechnungserklärung fällig waren, und treten an ihre Stelle ein Saldo, der nur noch zur Zahlung oder Leistung fällig ist. Die Aufrechnung hat damit eine schuldbefreiende Wirkung und führt zur Vereinfachung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.

§ 389 BGB – Unwirksamkeit der Aufrechnung

§ 389 BGB regelt die Unwirksamkeit der Aufrechnung in Fällen, in denen die Aufrechnung rechtswidrig oder gegen Treu und Glauben verstoßend ist. Die Aufrechnung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Aufrechnungsverbot bei unpfändbaren Forderungen) oder gegen eine vertragliche Abrede verstößt.

§ 390 BGB – Aufrechnung gegen eine bedingte Forderung

§ 390 BGB ermöglicht die Aufrechnung gegen eine bedingte Forderung, sofern die Gegenforderung ebenfalls bedingt ist und die Bedingungen miteinander vereinbar sind. Eine Aufrechnung gegen eine bedingte Forderung ist jedoch nur zulässig, wenn der Aufrechnende ein berechtigtes Interesse daran hat und die Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

§ 391 BGB – Aufrechnung gegen eine erst künftig fällige Forderung

§ 391 BGB erlaubt die Aufrechnung gegen eine erst künftig fällige Forderung, sofern die Gegenforderung ebenfalls erst künftig fällig ist und die Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig und bedarf einer besonderen Begründung.

§ 392 BGB – Aufrechnung gegen eine unbestimmte Forderung

§ 392 BGB ermöglicht die Aufrechnung gegen eine unbestimmte Forderung, sofern die Gegenforderung ebenfalls unbestimmt ist und die Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig und bedarf einer besonderen Begründung.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Aufrechnung

Die Anwendung der Aufrechnung in der Rechtspraxis ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden werden einige aktuelle und bedeutende Urteile vorgestellt, die wichtige Aspekte der Aufrechnung betreffen und für die Rechtspraxis von Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 21.11.2017 – XI ZR 388/16: Aufrechnung von Banken gegenüber Verbrauchern

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Bank grundsätzlich berechtigt ist, gegenüber einem Verbraucher mit einer Forderung aufzuräumen, die auf einer unwirksamen Widerrufsbelehrung beruht. Die Bank darf jedoch nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die auf einer rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung beruht. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei Verbraucherverträgen die Aufrechnungsmöglichkeiten der Banken eingeschränkt sind.

BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16: Aufrechnung bei Darlehensverträgen mit variablen Zinsen

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass bei Darlehensverträgen mit variablen Zinsen eine Aufrechnung sowohl gegenüber der Hauptforderung (Darlehensvaluta) als auch gegenüber den Zinsforderungen zulässig ist. Die Aufrechnung gegenüber der Hauptforderung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Gegenforderung ebenfalls auf einer Kapitalforderung beruht und fällig ist. Bei der Aufrechnung gegenüber den Zinsforderungen ist zu beachten, dass diese nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 367, 387 BGB) zulässig ist.

BGH, Urteil vom 23.10.2018 – XI ZR 370/17: Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einem vollstreckbaren Schuldtitel

Der BGH hat entschieden, dass eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einem vollstreckbaren Schuldtitel grundsätzlich zulässig ist, sofern die Gegenforderung ebenfalls fällig ist und die Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Eine solche Aufrechnung kann jedoch nur im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrklageverfahrens geltend gemacht werden und führt nicht zur Unwirksamkeit des Schuldtitels.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Aufrechnung

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Aufrechnung, die Ihnen ein besseres Verständnis der Materie vermitteln sollen.

Kann ich gegen eine Forderung aufrechnen, die noch nicht fällig ist?

Grundsätzlich ist eine Aufrechnung nur gegen fällige Forderungen zulässig. Eine Aufrechnung gegen eine noch nicht fällige Forderung ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn beide Forderungen künftig fällig werden und die Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben verstößt (§ 391 BGB).

Kann ich gegen eine Forderung aufrechnen, die ich an einen Dritten abgetreten habe?

Wenn Sie eine Forderung an einen Dritten abgetreten haben, können Sie grundsätzlich nicht mehr gegen diese Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch möglich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abtretung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der abgetretenen Forderung hatten und dieses Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Dritten wirksam geltend machen können (§ 406 BGB).

Kann ich gegen eine Forderung aufrechnen, die mir gegenüber von mehreren Gläubigern geltend gemacht wird?

Die Aufrechnung gegen eine Forderung, die von mehreren Gläubigern gemeinschaftlich geltend gemacht wird, ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aufrechnung nur insoweit wirksam ist, als sie den Anteil der Forderung betrifft, der dem einzelnen Gläubiger zusteht. Eine Aufrechnung gegen den Gesamtbetrag der Forderung ist in diesem Fall nicht möglich.

Kann ich gegen eine Forderung aufrechnen, die in einer anderen Währung besteht?

Grundsätzlich ist eine Aufrechnung auch gegen Forderungen in einer anderen Währung zulässig, sofern die Forderungen gleichartig sind (z.B. Geldforderungen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aufrechnung nur in dem Umfang wirksam ist, in dem die Forderungen zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung in der jeweiligen Währung einen entsprechenden Wert haben. Eine Aufrechnung gegen Forderungen in unterschiedlichen Währungen kann daher zu Wechselkursrisiken führen.

Kann ich gegen eine Forderung aufrechnen, die mir gegenüber von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht wird?

Die Aufrechnung gegen eine Forderung, die von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht wird, ist grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Aufrechnung gegen Insolvenzforderungen nur insoweit zulässig ist, als die Gegenforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§ 96 InsO).

Aufrechnung: Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Aufrechnung ist ein bedeutendes rechtliches Instrument, das in vielen verschiedenen Rechtsbereichen zur Anwendung kommt. Sie ermöglicht eine effiziente und wirtschaftliche Lösung von Streitigkeiten, indem gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden und nur noch der Saldo der höheren Forderung bestehen bleibt. Um eine wirksame Aufrechnung vornehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.

Als Rechtsanwalt oder interessierter Laie sollten Sie sich insbesondere mit den verschiedenen Arten der Aufrechnung sowie den gesetzlichen Regelungen und aktuellen Gerichtsurteilen vertraut machen, um in der Praxis erfolgreich agieren zu können. Zu den Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Aufrechnung zählen:

  • Prüfen Sie stets, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung erfüllt sind (Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit, Gleichartigkeit, gesetzliche Zulässigkeit, Erklärung der Aufrechnung).
  • Berücksichtigen Sie die verschiedenen Arten der Aufrechnung (gesetzliche, vertragliche, durch Zurückbehaltungsrecht, durch Erklärung an Eides statt) und wählen Sie die für den jeweiligen Fall geeignete Form.
  • Achten Sie darauf, dass eine Aufrechnung gegen künftige oder bedingte Forderungen nur in engen Grenzen zulässig ist und eine besondere Begründung erfordert.
  • Bleiben Sie über aktuelle Gerichtsurteile zur Aufrechnung informiert, um auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu bleiben und Ihre Mandanten bestmöglich zu beraten.
  • Beantworten Sie häufig gestellte Fragen zur Aufrechnung, um Ihr Wissen in diesem Bereich zu vertiefen und ein besseres Verständnis der Materie zu entwickeln.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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