Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft AG

Aufsichtsrat AG – Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften: Unternehmensvorstände, Genossenschaftsvorstände und Stiftungsvorstände haben alle einen Aufsichtsrat. Wie sich dieser zusammensetzt, welche Anforderungen Aufsichtsräte erfüllen müssen und welche Rechte und Pflichten mit diesem Posten einhergehen, erfahren Sie im folgenden Text.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft – kurz erklärt
    1.1 Aufsichtsrat AG: Allgemeine Informationen
    1.2 Aufsichtsrat – Geschichtliche Entwicklung
  2. Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Vergütung
    2.1 Aufsichtsratsmitglieder – steuerliche Behandlung
  3. Aufsichtsrat einer AG – Gesetzeslage in Deutschland
  4. Aufsichtsrat – Aufgaben und Befugnisse
    4.1 Aufgabenfelder des Aufsichtsrates
    4.2 Arbeit im Aufsichtsrat
    4.3 Geteilte Verantwortung – Haftung
    4.4 Informationen und Berichte des Aufsichtsrates
    4.5 Einfluss des Vorstands auf Personalpolitik
  5. Aufsichtsrat AG- Zusammensetzung
    5.1 Aufsichtsratsmitglied gerichtlich bestellt
    5.2 Aufsichtsräte aus selbst ernannten Aufsehern
    5.3 Aufsichtsratsmitglieder – Anforderungen
    5.4 Aufsichtsratsmitglieder – Ausnahmeregelungen
  6. Aufsichtsräte: Frauenanteil in Deutschland
    6.1 Zweites Führungspositionengesetz – Bestimmungen
  7. Aufsichtsrat AG – Anwalt für Gesellschaftsrecht

Aufsichtsrat AG – Definition

Die Zusammensetzung eines Aufsichtsrats ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben, zum Teil durch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, je nach Situation.

Er setzt sich aus Gesellschaftern und – bei größeren Kapitalgesellschaften – aus Arbeitnehmern zusammen, die von den Gesellschaftern gewählt werden. Als beratendes und kontrollierendes Organ hat der Aufsichtsrat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und gegebenenfalls zu kontrollieren.

Aufsichtsrat in der AG – Aktiengesellschaft: Allgemeine Informationen

Bei deutschen Aktiengesellschaften, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, ist der Vorstand das für die Unternehmensführung zuständige Organ. Ein gesondertes Gremium soll das Handeln des Vorstands überwachen, um z.B. Verschwendung oder eigennütziges Verhalten zu vermeiden oder aufzudecken.

Es muss ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das die ordnungsgemäße Überwachung des Vorstands in dieser Hinsicht gewährleistet. In Deutschland wird dies als Aufsichtsrat bezeichnet. Neben den oben genannten Aufsichtsorganen können auf freiwilliger Basis beispielsweise Beiräte und Gesellschafterausschüsse eingerichtet werden.

Auch die Kontrolle der Unternehmensführung ist ein Teilbereich der Corporate Governance.

Allerdings berät und unterstützt der Aufsichtsrat neben seiner Überwachungsfunktion auch den Vorstand. Statt sich ex ante mit der Geschäftsentwicklung eines Unternehmens zu befassen, befassen sich Aufsichtsräte ex post mit ihr.

Geschichtliche Entwicklung – Aufsichtsrat AG

Die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a. A.) wurde im Norddeutschen Bund und damit auch im Deutschen Reich mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 11. Juni 1870 obligatorisch.

Aufsichtsräte hingegen gab es in Aktiengesellschaften schon vorher.

Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Vergütung

In den meisten Fällen werden die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit vergütet. Bei Aktiengesellschaften wird die Höhe der Dividende von den Aktionären auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Direktoren großer Unternehmen erhalten oft höhere Gehälter als die von kleineren Unternehmen.

Die Vergütung setzt sich in der Regel aus einem Grundeinkommen und einem variablen Anreiz, wie der Anzahl der Aufsichtsratssitzungen, zusammen.

Selbst für große und börsennotierte Unternehmen in Deutschland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen zu veröffentlichen. Dennoch ist es im Rahmen der Corporate Governance üblich, zumindest den Gesamtbetrag der gezahlten Vergütungen offen zu legen.

So wird die jährliche Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bei den meisten börsennotierten Unternehmen inzwischen im Geschäftsbericht veröffentlicht.

Der größte Teil der Aufsichtsratsvergütungen fließt an die Hans-Böckler-Stiftung, die den DGB-Gewerkschaften nahesteht. Sie sind der Meinung, dass sie nicht für sich selbst, sondern für die Beschäftigten delegiert werden und die Tantiemen daher zur Förderung der Gewerkschaftsarbeit eingesetzt werden sollten.

Die Mitglieder, die satzungsgemäß Beiträge zahlen und dieser Veröffentlichung zustimmen, werden regelmäßig aufgelistet. Wenn gewählte Funktionäre ihre Gehälter behalten, kann festgestellt werden, ob sie die Gewerkschaftsarbeit finanziell unterstützen oder nicht. Die Arbeitnehmervertreter anderer Gewerkschaften sind nicht an dieselben Regeln gebunden.

Verträge Arten

Ein Aufsichtsratsmitglied kann Zusatzverträge mit dem Vorstand einer AG abschließen, da seine Vergütung durch aktienrechtliche Vorschriften geregelt ist und sich nur auf Handlungen bezieht, die in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen.

In den meisten Fällen handelt es sich um Beraterverträge, die zusätzlich zu den regulären Aufgaben des Aufsichtsratsmitglieds genutzt werden sollen. Der Gesetzgeber legt einer einfachen Abgrenzung viele Steine in den Weg.

Durch eine ungenaue Abgrenzung und damit eine Umgehung von § 113 AktG ist der abgeschlossene Beratungsvertrag mangels eines Beschlusses des Gesamtaufsichtsrats ebenfalls rechtswidrig.

Aufsichtsratsmitglieder: steuerliche Behandlung

Als Selbstständiger können Sie die Vergütungen, die Sie erhalten, von Ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit abziehen ( §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Für Aufsichtsratsmitglieder, die einer Höchstgrenze bei der Einkommensteuer unterliegen, gelten die Besteuerungsregeln des Aufsichtsrats.

Aufsichtsratsmitglieder gelten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer.

Für die Aufsichtsratsvergütung gilt § 12 Abs. 1 UStG, sie wird mit dem Regelsteuersatz besteuert.

Aufsichtsrat AG – Gesetze in Deutschland

Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist in den §§ 95 bis 116 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nun verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu haben. Auch für Genossenschaften, die eine bestimmte Größe überschreiten, ist ein Aufsichtsrat erforderlich.

Bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des AktG nach § 52 GmbHG sinngemäß. Ein Aufsichtsrat ist aber auch für eine GmbH unter bestimmten Umständen zwingend erforderlich.

Dies kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, z.B. aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter öffentlicher Sicherheitsbedenken. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG macht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erforderlich, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer hat.

Ein stärkeres Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kann sich noch aus dem Mitbest-, MontanMitbest- oder MitbestErgG ergeben. Wertpapierfirmen in der Rechtsform der GmbH sind aus Gründen des öffentlichen Schutzes gesetzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu haben (§ 18 Abs. 2 KAGB).

In Deutschland gibt es ein dualistisches System der Unternehmenskontrolle mit einem getrennten Vorstand und Aufsichtsrat.

In verschiedenen Ländern gibt es monistische Systeme, bei denen Verwaltung und Kontrolle in einer einzigen Instanz zusammengefasst sind. Der „Vorstand“ ist die Bezeichnung für diese Gruppe.

Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) von 2016 wurden Änderungen im Gesetz vorgenommen. Mit diesem Gesetz wurde das Aktienrecht an europäische Standards (z.B. § 95 AktG) angeglichen. So muss sich der Aufsichtsrat ab Juni mehrheitlich aus Mitgliedern zusammensetzen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind.

Der Einfachheit halber wird im Folgenden vom Aufsichtsrat einer AG gesprochen, um jedes einzelne Mitglied zu bezeichnen. Die Ausführungen gelten in gleicher Weise für die anderen zuvor beschriebenen Rechtsformen.

Aufsichtsrat – Aufgaben und Befugnisse

Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Unternehmensleitung, also den Vorstand, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat die Befugnis, Maßnahmen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Außerdem hat er Berichts- und Prüfungspflichten (insbesondere in Bezug auf den Konzern- und Jahresabschluss der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 S. 3 AktG).

§ 112 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt.

Die Mitglieder des Vorstands werden von ihm bestellt und abberufen. Vorstandsmitglieder können für eine zweite Amtszeit bestellt werden, wenn die erste abläuft ( § 84 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG). Ein Widerruf der Bestellung durch den Aufsichtsrat ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG).

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht der Mitbestimmung unterworfen sind. In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festgelegt werden.

Bis zum 31. Dezember 2015 musste die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei geteilt werden können, dies ist jedoch seit der Änderung des Aktiengesetzes 2016 nicht mehr erforderlich, sondern nur noch bei Vorliegen der Mitbestimmungsvoraussetzungen.

Bezogen auf das gesamte Grundkapital der Gesellschaft dürfen nicht mehr als 21 Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Anteilseigner und in Deutschland aus Vertretern der Arbeitnehmer in mitbestimmten Unternehmen (§ 96 AktG) sowie gegebenenfalls weiteren Mitgliedern zusammen (mitbestimmter Aufsichtsrat).

Aufgabenfelder des Aufsichtsrates

Die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft regelt die Tätigkeit des Aufsichtsrats. Darüber hinaus hat praktisch jeder Aufsichtsrat eine eigene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnungen regeln in der Regel die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat.

Der Prüfungsausschuss und der Präsidial- oder Personalausschuss sind zwei häufige Ausschüsse in den Verwaltungsräten von Unternehmen, die sich mit speziellen Angelegenheiten befassen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zusammensetzung eines Ausschusses, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

Bei börsennotierten Unternehmen muss der Aufsichtsrat mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr tagen; bei nicht börsennotierten Unternehmen kann der Aufsichtsrat auch nur einmal im Kalenderhalbjahr tagen.

Arbeit im Aufsichtsrat

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Arbeit der Organisation zu überwachen, zu bewerten und gegebenenfalls einzugreifen

Der Aufsichtsrat hat ein Auge auf die Unternehmensführung, aber wo fängt man da überhaupt an? Das alles ist im deutschen Aktiengesetz festgelegt. Wir haben für Sie die wichtigsten Aufgaben aufgelistet.

In § 111 Abs. 1 des deutschen Aktiengesetzes heißt es: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen.“ §§ 111 Abs. 1, 84 des Aktiengesetzes übertragen dem Aufsichtsrat die Zuständigkeit für die Bestellung der Vorstandsmitglieder, ebenso wie § 172 des Aktiengesetzes, der die Feststellung des Jahresabschlusses verlangt.

Beide Vorgänge sind bei einer GmbH nach § 46 GmbHG Sache der Gesellschafter. Eine Sonderregelung gilt nach § 32 MitbestG, wenn die GmbH mehr als 2.000 Arbeitnehmer hat und damit dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt. Auch in dieser Situation bestellt der Aufsichtsrat der – großen – GmbH die Geschäftsführer.

Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans. Der Aufsichtsrat muss sein Bestes tun, um die besten Kandidaten für die Besetzung dieser Positionen auszuwählen.

Der Aufsichtsrat muss auf die Geschlechtervielfalt im Management achten und Frauenbelange berücksichtigen, wie in Ziffer 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex festgelegt. In der Regel gibt der Vorstand dem Aufsichtsrat Empfehlungen, wer für offene Positionen im Vorstand in Frage kommen soll.

Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, die Aufgabenverteilung innerhalb der Leitungsorgane auf der Grundlage der Fachkompetenz seiner Mitglieder zu kontrollieren. Der Aufsichtsrat hat in dieser Situation einem Mitglied des Leitungsorgans individuelle Entscheidungsbefugnisse zu übertragen.

Dennoch bleibt der Vorstand trotz der Aufgabentrennung ein einheitliches Leitungsorgan.

Aufsichtsrat AG Haftung – geteilte Verantwortung

Die Gewaltenteilung schreibt vor, dass der Vorstand (Exekutivausschuss) des Unternehmens allein für die Geschäfte des Unternehmens verantwortlich ist. Diese Gruppe muss bei neuen Initiativen die Führung übernehmen. Der Vorstand/Geschäftsführer könnte jedoch das Konzept der ausschließlichen Verantwortung durchbrechen.

Dies kann erreicht werden, indem der Verwaltungsrat verpflichtet wird, alle Geschäfte von entscheidender Bedeutung für das Unternehmen zu genehmigen.

Erst wenn der Aufsichtsrat einer solchen wichtigen Entscheidung zugestimmt hat, kann das Leitungsorgan sie in die Tat umsetzen. Änderungen der Unternehmensziele, die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen oder ein erheblicher Personalabbau sind nur einige Beispiele.

Ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte muss in der Satzung oder durch den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 4 AktG festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass dem Vorstand ein fertiges Geschäft vorgelegt wird. Bei wichtigen Unternehmensentscheidungen müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat immer einig sein.

Informationen und Berichte des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat berät und überwacht das Leitungsorgan nicht nur, sondern gibt auch Ratschläge. Als Grundlage für die Überwachung dienen die Berichte des Leitungsorgans und die in § 90 AktG genannten Themen. Aufgrund von § 1 DrittelbG und § 25 MitbestG gilt § 90 Abs. 1 AktG auch für Aktiengesellschaften.

Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats ist systembedingt auf die Informationen aus den Berichten des Leitungsorgans angewiesen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er auch Personen einbezieht, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind. Infolgedessen können die Berichte des Aufsichtsrats an das Leitungsorgan eine Überbetonung positiver Entwicklungen enthalten.

Wenn es um vorübergehende Trends geht, neigen die Medien eher dazu, sich auf die schlechten zu konzentrieren. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können diese Wissenslücke mit ihrem eigenen Sachverstand ausgleichen. Nur sie können gemäß § 90 Abs. 3 AktG mit ihrem Wissen, das sie z.B. aus ihrer Arbeit im Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss gewonnen haben, gezielt zusätzliche Informationswünsche an das Leitungsorgan herantragen.

Einfluss des Vorstandes auf die Personalpolitik

§ 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG sieht vor, dass der Aufsichtsrat in Form der Personalplanung durch das Leitungsorgan über die Personalpolitik unterrichtet wird. Als Beispiele seien hier die Personalbedarfsplanung und die Personalentwicklungsplanung genannt, die beide in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat nach dem Betrugsgesetz behandelt werden.

Der Aufsichtsrat hat zunächst nur den Wahrheitsgehalt der in den Berichten enthaltenen Informationen zu prüfen. Dabei sind u.a. die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Pläne zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind sehr daran interessiert, wie sich neue Initiativen auf die Belegschaft auswirken werden.

Auch die Vergütung der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer wird vom Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern festgelegt. Im Deutschen Corporate Governance Kodex ist dies in den Ziffern 4.2.2 bis 4.2.5 geregelt.

Eine in Höhe, Struktur und Ausgestaltung ansprechende Vergütung trägt dazu bei, die besten Führungskräfte zu gewinnen und zu halten, indem sie sie zur Erzielung von Ergebnissen anspornt.

Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Angemessenheit der Aufwendungen zu achten und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit als wesentliches Element der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen

Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist im Hinblick auf die Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates sinnvoll. Die Vertreter des Aufsichtsrats haben die Aufgabe, die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ihr jeweiliges Amt zu überwachen. Die Gesellschaft wird ihnen dabei die notwendige Unterstützung zukommen lassen.

Aufsichtsrat – Zusammensetzungen

Die Aktiengesellschaft und KGaA wählt ihre Aufsichtsratsmitglieder, die die Anteilseigner des Unternehmens vertreten, in ihrer Hauptversammlung (GmbH).

Es gibt drei Arten von Arbeitnehmervertretern: Angestellte (in Deutschland gibt es seit der BetrVG-Reform 2001 keine Unterscheidung mehr zwischen Angestellten und Arbeitern) und Gewerkschaftsvertreter.

Solange ein Mitglied des Aufsichtsrats ersetzt oder erweitert werden muss und keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen wird, kann das Registergericht auf Antrag des Vorstands, der Geschäftsführung (GmbH) oder eines Aktionärs ein neues Aufsichtsratsmitglied bestellen.

Für Unternehmen, die dem deutschen Mitbestimmungsgesetz unterliegen, ist ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, der zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und zur Hälfte aus Anteilseignervertretern besteht. Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz obliegt dem Vorstand/Geschäftsführung.

Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat von den Arbeitnehmern oder Gewerkschaften erzwungen werden. Nach dem MitbestG wird der Aufsichtsratsvorsitzende in der Regel von den Anteilseignervertretern gewählt. Bei der Wahl benötigt er 2/3 der insgesamt abgegebenen Stimmen.

Scheitert er, wählt die Anteilseignerseite den Vorsitzenden und die Arbeitnehmerseite den stellvertretenden Vorsitzenden (in beiden Fällen genügt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen).

Bei Abstimmungen im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat diese Befugnis nicht (vgl. § 29 MitbestG).

Gerichtliche Nominierung eines Aufsichtsratsmitglieds

Zur Besetzung einer offenen Stelle im Aufsichtsrat kann gemäß § 104 AktG ein Gericht ein Mitglied benennen. Das Gericht kann nur einen Antrag berücksichtigen. Der Bewerber kann ein Mitglied des Vorstands, der Geschäftsführung oder eines anderen Beteiligten sein.

Stellen Sie sicher, dass die Person, die Sie in Betracht ziehen, keine Interessenkonflikte mit dem Unternehmen hat. Das Gericht entscheidet ausschließlich nach seiner eigenen freien Überzeugung.

Aufsichtsräte aus selbsternannten Aufsehern

Aufsichtsräte können auf freiwilliger Basis von Verbänden oder anderen Organisationen eingerichtet werden. Es gibt Fälle, in denen die Satzung die Aufgaben, Funktionen, Mitgliedschaft und Wahl der Organisation regelt.

Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen im Sinne des § 100 Abs. 1 AktG sein.

In Deutschland sind Leitungs- und Kontrollaufgaben rechtlich getrennt, da dem Aufsichtsrat die Aufsicht über das Unternehmen obliegt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, wie dies in Großbritannien und der Schweiz der Fall ist.

Das AktG sieht vor, dass eine Person nicht dem Aufsichtsrat angehören kann, wenn sie gesetzlicher Vertreter einer abhängigen Gesellschaft (§ 17 AktG) (natürliche Organisationseinheit in einem Konzern) oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (Kreuzverflechtung).

§ 100 Abs. 2 AktG begrenzt die Möglichkeit einer Person, in mehr als zehn börsennotierten Unternehmen mit gesetzlich geregelten Aufsichtsräten tätig zu sein. Das Aktiengesetz oder das Drittelbeteiligungsgesetz zwingen die Unternehmen nicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, so dass sie, selbst wenn sie dies freiwillig tun, nicht berücksichtigt werden.

Im Aufsichtsrat AG zählt jeder Vorsitz doppelt (§ 100 Abs. 2 S. 3 AktG). Bis zu fünf Mandate in Aufsichtsräten von Konzernunternehmen sind jedoch von der Berechnung ausgenommen.

So sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats über bestimmte Qualifikationen verfügen und sich für das Unternehmen engagieren müssen, um sich zu qualifizieren. Die Treue- und Sorgfaltspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds ist in § 93 Abs. 1 des Aktiengesetzes definiert, nämlich die Business Judgement Rule.

Das Mandat erlischt sofort, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach der Bestellung und Annahme des Mandats, d.h. innerhalb der Amtszeit, nicht mehr gegeben sind.

Das Institute of Directors (IoD) ist die führende Organisation für Unternehmensvorstände im anglo-amerikanischen Raum. Im deutschsprachigen Raum existiert das „German Institute of Directors“ (German IoD). Das German Institute of Directors qualifiziert natürliche Personen als Certified Directors und verfolgt die Kriterien des Deutschen Corporate Governance Kodex für Aufsichtsräte.

Es gelten Ausnahmeregelungen

Der Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) kann Entscheidungen der Geschäftsführung nicht von seiner Zustimmung nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG abhängig machen, da dem Aufsichtsrat die erforderliche Personalkompetenz fehlt.

Im Klartext: Nach deutschem Recht gilt die Mitbestimmung auch für die KGaA. Wegen ihrer geringen Größe und eingeschränkten Kompetenzen wird sie aber auch als „Privileg“ des Mitbestimmungsrechts bezeichnet.

Aufsichtsräte haben im stark regulierten Bankgeschäft zusätzliche Aufgaben. Das Kreditwesengesetz (KWG) wurde im Sommer 2009 vom Gesetzgeber verschärft. (KWG). So bedürfen unter anderem neue Aufsichtsratsmitglieder seit August 2009 der Zustimmung der BaFin (§ 32 Abs. 1 KWG). Lebensläufe dienen dem Nachweis der Sachkunde einer Person.

Das KWG verlangt, dass die Mitarbeiter in der Lage sein müssen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Bank verbundenen Risiken zu erkennen und zu analysieren. Aufsichtsratsmitglieder, die sich als inkompetent oder ungeeignet erweisen, können von der BaFin abberufen werden.

Aufsichtsrat AG: Frauenanteil in Deutschland

Eine Untersuchung des DIW aus dem Jahr 2006 ergab, dass nur 7,8 % der Aufsichtsratsmitglieder in den 200 umsatzstärksten Unternehmen Deutschlands Frauen waren. Mehr als die Hälfte dieser Mitglieder stammten aus Arbeitnehmervertretungen. Der Frauenanteil in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften stieg in dieser Kategorie mit der Unternehmensgröße und war bei den zehn umsatzstärksten Unternehmen mit 11,8 Prozent am höchsten.

In den Aufsichtsräten der 30 größten DAX-Unternehmen waren im Juni dieses Jahres rund 20 Prozent Frauen vertreten.

Die Nürnberger Resolution setzt sich seit 2008 auf politischer Ebene für eine stärkere Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten und in Führungspositionen ein.

Im August desselben Jahres hat das Bundesarbeitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Verband deutscher Unternehmerinnen eine Datenbank mit möglichen weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern erstellt.

Deutscher Juristinnenbund

Das Projekt „Aktionärinnen fordern Gleichberechtigung“ des Deutschen Juristinnenbundes befragte von 2009 bis 2013 die Vorstände und Aufsichtsräte von 75 HDAX-Unternehmen zu ihren Besetzungsverfahren während der Hauptversammlungen. Die Ergebnisse dieser Befragungen wurden begutachtet und in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht.

Die DAX-30-Unternehmen haben heute einen höheren Anteil an weiblichen Aktionären als noch vor einigen Jahren. Dennoch stellt der Bericht fest, dass die von den Unternehmen im Rahmen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgelegten Ziele für mehr Frauen in ihren Aufsichtsräten überwiegend wenig ambitioniert sind.

Mit dem „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ wurde eine Frauenquote für Aufsichtsräte festgelegt.

In 108 börsennotierten und mitbestimmungspflichtigen Unternehmen müssen seit 2016 30 Prozent der Aufsichtsratsposten mit Frauen besetzt werden. Liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat darunter oder bleibt der Sitz unbesetzt, muss eine Frau den Posten übernehmen.

Vorstandsmitglieder öffentlicher Unternehmen haben nun nicht mehr die Möglichkeit, ihr Mandat bei längerer Abwesenheit, etwa bei der Geburt eines Kindes, längerer Krankheit oder einem Pflegefall in der Familie, ruhen zu lassen.

Die einzige Möglichkeit, sich in dieser Zeit der Verantwortung zu entziehen, ist die Niederlegung des Mandats.

Seit 2020 fordert die Bewegung „#stayonboard“ die Aufsichtsräte auf, ihr Amt vorübergehend niederzulegen. Verena Pausder und eine Reihe weiterer Unterstützer, darunter Staatsministerin Dorothee Bär, Dieter Zetsche und Tina Müller, haben sich an die Spitze der Bewegung gestellt. Seit dem Jahr 2021 gibt es eine Änderung der Gesetzgebung.

Bestimmungen des Zweiten Führungspositionengesetzes

In allen börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen muss künftig eine Frau in den Vorstand berufen werden (Mindestbeteiligungspflicht). In 24 der 66 Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen wären, gibt es derzeit keine Frauen in den Vorständen.

Unternehmen, die sich dafür entscheiden, keine Frauen in ihren Vorständen zu haben, müssen ihre Entscheidung in Zukunft begründen.

Unternehmen, die keine Zielvorgabe bekannt geben oder keine Begründung für die Festlegung einer Nullquote liefern, riskieren härtere Sanktionen. Es wird keinen Spielraum mehr für Fehler geben.

Die Bundesregierung will auch mit gutem Beispiel vorangehen und gleiche Aufstiegs- und Führungschancen für Männer und Frauen schaffen.

Deshalb sind bundeseigene Unternehmen von der Anwendung der festen Geschlechterquote von 30 Prozent nach dem FüPoG II ausgenommen. Das bedeutet, dass seit Januar 2021 die Aufsichtsratsquote auch für 94 bundeseigene Unternehmen gilt.

In den Aufsichtsräten von Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, muss dann mindestens eine Frau sitzen.

Die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Renten- und Unfallversicherungsträger und andere öffentliche Unternehmen müssen mindestens eine Frau in ihren Aufsichtsräten haben.

Aufsichtsrat AG – Anwalt für Gesellschaftsrecht

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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