Ausnahmen Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild ist ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen zusteht. Es beinhaltet die Möglichkeit, über die Verwendung von Bildnissen der eigenen Person zu bestimmen. In der heutigen Welt, in der Fotografie und Bildbearbeitung einfacher und zugänglicher sind als je zuvor, ist dieses Recht besonders wichtig. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen das Recht am eigenen Bild eingeschränkt oder aufgehoben ist.

In diesem ausführlichen Blog-Beitrag setzen wir uns als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei mit diesen Ausnahmen auseinander, damit Sie als Leser ein besseres Verständnis dafür haben, in welchen Fällen Sie nicht über die Verwendung Ihres Bildnisses bestimmen können.

Inhaltsverzeichnis:

  • Gesetzliche Grundlage des Rechts am eigenen Bild
  • Personen des Zeitgeschehens
  • Beiwerkspersonen auf Fotografien
  • Versammlungen und Veranstaltungen
  • Berechtigtes Interesse des Bildniserstellers
  • Einwilligung zur Verwendung des Bildnisses
  • Risiken und Haftung bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild
  • FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild und seinen Ausnahmen

Gesetzliche Grundlage des Rechts am eigenen Bild

Bevor wir uns den Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild widmen, ist es wichtig, die gesetzliche Grundlage dieses Persönlichkeitsrechts zu verstehen. Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verankert und besagt, dass grundsätzlich nur der Abgebildete darüber entscheiden darf, ob und in welchem Zusammenhang sein Bild veröffentlicht wird. Eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten ist also in der Regel nicht erlaubt.

Allerdings enthält das KUG auch in den nachfolgenden Paragraphen eine Reihe von Ausnahmen, die das Recht am eigenen Bild einschränken oder aufheben können. Dazu zählen beispielsweise die Paragraphen 23, 24 und 25, welche sich mit Personen des Zeitgeschehens, Beiwerkspersonen und der Veröffentlichung von Bildnissen auf Versammlungen oder Veranstaltungen befassen. Im Folgenden gehen wir detaillierter auf diese Ausnahmen ein.

Personen des Zeitgeschehens

Die erste Ausnahme vom Recht am eigenen Bild betrifft Personen des Zeitgeschehens. Das sind Personen, die aufgrund ihrer öffentlichen Funktion, ihres Einflusses oder ihrer Popularität von allgemeinem Interesse sind. Dazu zählen beispielsweise Politiker, Prominente oder Sportler. Bei diesen Personen ist eine Bildveröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig, wenn sie im Kontext des aktuellen Zeitgeschehens steht.

Entscheidend ist dabei, dass das Bildnis der Person im Rahmen eines Ereignisses von öffentlichem Interesse aufgenommen wurde und dass die Veröffentlichung zur Berichterstattung über dieses Ereignis dient. Ein Beispiel dafür wäre ein Foto eines Politikers während einer Rede im Bundestag oder ein Bild eines Fußballspielers in Aktion während eines Spiels. In diesen Fällen ist die Veröffentlichung des Bildnisses auch ohne Zustimmung der abgebildeten Person zulässig.

Beiwerkspersonen auf Fotografien

Eine weitere Ausnahme vom Recht am eigenen Bild stellt der Fall von Beiwerkspersonen dar. Beiwerkspersonen sind Personen, die zufällig und ohne erkennbare Absicht des Fotografen im Hintergrund oder am Rande eines Fotos abgebildet sind. In diesem Fall müssen ihre Rechte am eigenen Bild hinter dem Interesse des Fotografen an der Veröffentlichung des Hauptmotivs zurücktreten.

Beiwerkspersonen können beispielsweise Passanten sein, die zufällig durch ein Foto einer Sehenswürdigkeit laufen oder Gäste auf einer Hochzeit, die im Hintergrund eines Fotos der Brautleute zu sehen sind. In diesen Fällen ist eine Veröffentlichung der Bilder ohne Zustimmung der abgebildeten Personen erlaubt, sofern diese nur eine untergeordnete Rolle spielen und nicht das Hauptmotiv des Bildes sind.

Versammlungen und Veranstaltungen

Ein weiterer Ausnahmefall besteht bei der Veröffentlichung von Bildnissen, die auf Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgenommen wurden. Hierbei ist eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig, sofern das Bildnis der Veranstaltung oder Versammlung selbst gewidmet ist.

In diesem Fall tritt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen hinter dem Interesse des Bildniserstellers und der Allgemeinheit an einer faktengerechten Berichterstattung zurück. Ein Beispiel hierfür wäre die Berichterstattung über eine politische Demonstration, bei der Teilnehmer abgebildet werden und das Bild im Rahmen einer Presseberichterstattung veröffentlicht wird.

Berechtigtes Interesse des Bildniserstellers

Des Weiteren kann das Recht am eigenen Bild eingeschränkt werden, wenn der Bildnisersteller ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses nachweisen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit des Bildniserstellers zugunsten des Bildniserstellers ausfällt.

Ein berechtigtes Interesse kann unter anderem bei Fotografien vorliegen, die im Rahmen einer öffentlichen Diskussion oder als künstlerisches Werk veröffentlicht werden. In solchen Fällen müssen jedoch immer die individuellen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden, und es ist wichtig, die Privatsphäre und Würde des Abgebildeten zu wahren.

Einwilligung zur Verwendung des Bildnisses

Wie bereits erwähnt, ist die Zustimmung des Abgebildeten die wichtigste Voraussetzung für die rechtmäßige Veröffentlichung eines Bildnisses. Eine solche Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und muss in der Regel schriftlich oder durch eine nachweisbare Handlung erfolgen, die eine Zustimmung zur Veröffentlichung erkennen lässt.

Bei einer ausdrücklichen Einwilligung gibt die betroffene Person aktiv und eindeutig ihre Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildnisses, beispielsweise durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Einverständniserklärung. Eine stillschweigende Einwilligung liegt hingegen vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Umstände als einverstanden mit der Veröffentlichung des Bildnisses angesehen werden kann, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Ein Beispiel hierfür wäre eine Person, die aktiv und erkennbar für ein Foto posiert, ihr Einverständnis zur Veröffentlichung aber nicht ausdrücklich erklärt hat.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einwilligung zur Verwendung des Bildnisses in bestimmten Fällen widerruflich ist. Insbesondere dann, wenn die Verwendung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt oder wenn sich die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt wurde, grundlegend geändert haben.

Risiken und Haftung bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild

Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Bildnisersteller und den Verwender haben. In erster Linie kann die verletzte Person Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen. Zudem können Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei der Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereiche durch Bildaufnahmen.

Für Fotografen, Journalisten, Künstler und andere Bildnisersteller ist es daher wichtig, sich mit den Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild vertraut zu machen, um mögliche Rechtsverstöße und teure Haftungsansprüche zu vermeiden. Dabei ist es ratsam, sich bei Zweifelsfällen oder Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen professionellen juristischen Rat einzuholen.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild und seinen Ausnahmen

Im Folgenden beantworten wir einige oft gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild und seinen Ausnahmen, um Ihnen zusätzliche Klarheit und praktische Einblicke zu bieten.

1. Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Selfies, die ich mit anderen Personen mache?

Grundsätzlich ja. Das Recht am eigenen Bild erstreckt sich auch auf Selfies, die mit anderen Personen aufgenommen wurden. Um eine Veröffentlichung solcher Bilder rechtssicher zu gestalten, sollten Sie daher die Zustimmung aller abgebildeten Personen einholen.

2. Wie verhält es sich mit Bildern, die in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden?

Die Veröffentlichung von Bildern in sozialen Netzwerken unterliegt denselben rechtlichen Bestimmungen wie jede andere Art der Veröffentlichung. Daher sollten Sie auch hier darauf achten, die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen und keine Bilder zu veröffentlichen, die deren Persönlichkeitsrechte verletzen könnten.

3. Darf ich Bilder von Personen, die in der Öffentlichkeit bekannt sind, ohne deren Zustimmung veröffentlichen?

Wie bereits erläutert, gibt es Ausnahmen für Personen des Zeitgeschehens. Wenn diese Personen im Zusammenhang mit dem aktuellen Zeitgeschehen abgebildet sind, ist eine Veröffentlichung auch ohne deren Zustimmung zulässig. Bei Bildern von bekannten Personen, die keinen Bezug zum aktuellen Zeitgeschehen haben oder deren Persönlichkeitsrecht verletzen, ist jedoch eine Zustimmung erforderlich.

4. Gibt es spezielle Regelungen für die Veröffentlichung von Kinderbildern?

Bei der Veröffentlichung von Kinderbildern ist besondere Vorsicht geboten, da hier zusätzlich zum Recht am eigenen Bild auch das Recht der Eltern auf Schutz und Erziehung ihrer Kinder berücksichtigt werden muss. In der Regel sollten Sie für die Veröffentlichung von Kinderbildern die Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter einholen.

5. Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn mein Recht am eigenen Bild verletzt wurde?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, sollten Sie sich zunächst an den Bildnisersteller oder den Verwender wenden und eine Unterlassung oder Löschung des Bildnisses fordern. Sollte dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, ist es ratsam, sich an einen auf Persönlichkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um Ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten zu klären.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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