Die Bannmeile ist ein Begriff, der oft in der politischen und rechtlichen Debatte verwendet wird, aber nur wenige Menschen verstehen, was genau damit gemeint ist. In diesem Blog-Beitrag werden wir die Bannmeile aus einer juristischen Perspektive untersuchen, indem wir uns mit ihrem Ursprung, ihrer Bedeutung und den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen befassen. Dieser Beitrag richtet sich sowohl an Rechtsanwälte als auch an interessierte Laien, die ihr Verständnis für diesen Teil des öffentlichen Rechts vertiefen möchten.

Inhaltsverzeichnis

Bannmeile: Ursprung und historische Wurzeln

Um die moderne Anwendung der Bannmeile zu verstehen, ist es hilfreich, ihre historischen Wurzeln zu betrachten. Der Begriff hat seinen Ursprung im Mittelalter und wurde ursprünglich in Zusammenhang mit der Kirche verwendet. Damals war die Bannmeile ein Gebiet rund um eine Kirche, in dem weltliche Belange keinen Einfluss haben durften. So sollte die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der Kirche vor weltlichen Machtansprüchen geschützt werden.

Im Laufe der Zeit wurde der Begriff auf staatliche Institutionen ausgeweitet und in Deutschland erstmals im 19. Jahrhundert als rechtlicher Begriff verwendet. Ziel war es, den Schutz von Parlamenten und öffentlichen Gebäuden vor unrechtmäßiger Einflussnahme und Störungen zu gewährleisten. Die Bannmeile schützt dabei in erster Linie den Gesetzgeber vor unangemessenen und unerwünschten Beeinflussungen, indem sie ein Gebiet rund um den Parlamentssitz oder das Regierungsgebäude abgrenzt, in dem beispielsweise Demonstrationen oder Versammlungen verboten sind.

Bedeutung der Bannmeile

Obwohl die Bannmeile historisch betrachtet ihren Ursprung in der Trennung von Kirche und Staat hat, besitzt sie heute in der demokratischen Politik und rechtlichen Praxis eine andere Bedeutung. Die Bannmeile hat nun grundsätzlich zwei Hauptziele:

  1. Schutz der Institutionen: Die Bannmeile dient dazu, die Arbeit von Parlamenten und Regierungen vor Störungen und unangemessener Beeinflussung zu schützen. Dies beinhaltet beispielsweise den Schutz vor ungebetenen Gästen oder Störern, die versuchen könnten, in das Gebäude einzudringen, oder vor lautstarken Demonstrationen, die den Betrieb des Parlaments beeinträchtigen könnten.
  2. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung: Die Bannmeile hat auch das Ziel, die öffentliche Ordnung in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Regierungs- und Parlamentsgebäuden aufrechtzuerhalten. Dies trägt zur Sicherheit der beteiligten Personen und zur allgemeinen Stabilität der politischen Institutionen bei.

Die Bannmeile ist heutzutage daher kein reines Privileg von Parlamenten oder Regierungen, sondern vielmehr eine Maßnahme, die der Allgemeinheit dient.

Rechtsgrundlagen der Bannmeile

Die Bannmeile ist in Deutschland und anderen Ländern gesetzlich verankert. In Deutschland variieren die Regelungen zur Bannmeile zwischen den Bundesländern, da das Versammlungsrecht, auf dem die Bannmeile basiert, Ländersache ist. Die Begründung der Einführung der Bannmeile ist jedoch in den meisten Fällen ähnlich. Hier sind einige Beispiele für die Regelungen in verschiedenen deutschen Bundesländern:

  • Bayern: In Bayern ist die Bannmeile in der Bayerischen Verfassung (Art. 7a) verankert, die den Landtag und dessen Zusammensetzungen vor Störungen schützt.
  • Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg wird die Bannmeile durch das Landesgesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 18 PolG) geregelt, das den Schutz des Landtags und der Regierungsgebäude vorsieht.
  • NRW: In Nordrhein-Westfalen ist die Bannmeile in der Geschäftsordnung des Landtages (GO LT NRW) verankert. Dort ist in § 3 eine Schutzzone von mindestens 300 Metern rund um den Landtag definiert.
  • Berlin: Für den Bundestag in Berlin gilt die Verordnung über die Festlegung einer Bannmeile um das Reichstagsgebäude i.V.m. dem Versammlungsgesetz (VersG), das den Schutz einer Bannmeile von mindestens 200 Metern vorsieht.

Im Rahmen dieser Rechtsgrundlagen haben die jeweiligen Länderparlamente und Institutionen auch eigene Regelungen und Beschlüsse zur Umsetzung der Bannmeile erlassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bannmeile nicht in allen Fällen zu einem generellen Verbot von Versammlungen oder Demonstrationen führt. In vielen Fällen können Ausnahmen oder Genehmigungen beantragt werden, um eine Versammlung in der Nähe eines Parlamentsgebäudes oder einer anderen geschützten Einrichtung abzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass das zuständige Organ (z.B. das Parlament oder die Regierung) die Genehmigung erteilt und prüft, ob die Versammlung den Schutz und die öffentliche Ordnung in der Bannmeile nicht unangemessen beeinträchtigt.

Aktuelle Entwicklungen und Gerichtsurteile

In den letzten Jahren hat es einige wichtige gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bannmeile gegeben, die das Verständnis der Rechtslage weitergeführt haben. Hier sind einige Beispiele für relevante Gerichtsurteile:

  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Januar 2014, Az. 1 BvR 112/14: In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Bannmeilengesetze nicht pauschal Versammlungen verbieten dürfen, sondern dass Ausnahmen zulässig sein müssen, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Grundgesetz (GG) zu wahren.
  • Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. M 8 K 17.4801: Das VG München hat entschieden, dass eine Versammlung mit dem Zweck, die Arbeit eines Parlaments zu stören, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausnahme von der Bannmeile erhalten wird. In solchen Fällen dürften die Interessen der Versammlung gegenüber den Interessen des Parlaments und der öffentlichen Ordnung zurücktreten.
  • Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2019, Az. OVG 11 S 47.19: Das OVG Berlin-Brandenburg hat eine Ausnahme für eine lautstarke Demonstration auf dem Platz der Republik vor dem Bundestag genehmigt, da die Demonstration nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeit des Bundestags zu stören, sondern die generelle politische Meinungsbildung fördern sollte.

Diese Gerichtsurteile zeigen, dass die Rechtsprechung zur Bannmeile in Deutschland durchaus differenziert und auf den Einzelfall ausgerichtet ist. Es gibt keine generelle Absage an Versammlungen in der Bannmeile, sondern es erfolgt jeweils eine Interessenabwägung, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen zur Bannmeile

Um einen vollständigen Einblick in das Thema Bannmeile zu geben, möchten wir nachfolgend noch einige häufig gestellte Fragen beantworten.

Wie groß ist die Bannmeile?

Die Ausdehnung der Bannmeile variiert je nach Bundesland und Institution. Typischerweise beträgt die Bannmeile für Landtage und Regierungsgebäude zwischen 200 und 300 Metern. Es gibt jedoch auch situationsbedingte Anpassungen, beispielsweise bei besonderen politischen Ereignissen.

Sind alle Versammlungen innerhalb der Bannmeile verboten?

Nein, nicht alle Versammlungen sind grundsätzlich verboten. In vielen Fällen können Ausnahmen oder Genehmigungen für Versammlungen innerhalb der Bannmeile beantragt werden. Voraussetzung ist, dass diese Versammlungen den Schutz und die öffentliche Ordnung in der Bannmeile nicht unangemessen beeinträchtigen.

Gilt die Bannmeile auch für andere öffentliche Gebäude, wie z.B. Botschaften oder Gerichtsgebäude?

Die Bannmeile gilt in erster Linie für Parlamentsgebäude und Regierungseinrichtungen. In einigen Fällen können jedoch ähnliche Schutzmaßnahmen für andere öffentliche Gebäude gelten, wie z.B. Botschaften oder Gerichtsgebäude. In diesen Fällen sind die Regelungen oft spezifisch für das jeweilige Gebäude und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten.

In welchen anderen Ländern gibt es Bannmeilen?

Bannmeilen oder ähnliche Schutzzonen existieren auch in anderen Ländern. Die Ausgestaltung und Größe der Schutzzonen variiert jedoch je nach nationalem Recht und den spezifischen Regelungen. Beispielweise gibt es in den USA Sicherheitszonen rund um das Kapitol und das Weiße Haus, in Frankreich eine Schutzzone um das Parlament, und im Vereinigten Königreich gelten ähnliche Regelungen für das Parlamentsgebäude in London.

Wie wird die Bannmeile kontrolliert und durchgesetzt?

Die Kontrolle und Durchsetzung der Bannmeile ist in der Regel Aufgabe der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden. Bei Verstößen gegen die Bannmeile, z.B. durch unerlaubte Versammlungen oder Störungen, können Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet und Bußgelder oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

Wie kann man als Veranstalter eine Genehmigung für eine Versammlung innerhalb der Bannmeile beantragen?

Genehmigungen für Versammlungen innerhalb der Bannmeile können bei den zuständigen Behörden, wie z.B. den Ordnungsämtern, Landtagen oder Regierungen, beantragt werden. In der Regel ist ein Antragsformular auszufüllen, das Informationen über den Veranstalter, den Ort, die Zeit und den Zweck der Versammlung beinhaltet. Anhand dieser Informationen wird dann die Genehmigung geprüft und ggf. erteilt.

Bannmeile – ein wichtiges Instrument

Die Bannmeile ist ein wichtiger Bestandteil des demokratischen Systems, der den Schutz von Parlamenten und Regierungen vor unangemessener Einflussnahme und Störungen gewährleistet. Gleichzeitig müssen die Rechtsgrundlagen darauf achten, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen. Die hier dargestellten Informationen und Beispiele zeigen, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema differenziert und auf den Einzelfall ausgerichtet ist.

Somit stellt die Bannmeile einen wichtigen Mechanismus dar, der sowohl den Interessen der politischen Institutionen als auch denen der Versammlungsfreiheit gerecht wird.

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