Ein harmonisches Miteinander in einer Eigentümergemeinschaft setzt voraus, dass bei baulichen Änderungen eine Genehmigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn Veränderungen das Gemeinschaftseigentum betreffen, wie in § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) festgelegt.
Derartige Maßnahmen gehen über reguläre Instandhaltung hinaus und benötigen eine klare Rechtslage. Nach der WEG-Reform 2020 ist eine Zustimmung aller Betroffenen nicht mehr zwingend.
Nun genügt eine einfache Mehrheit. Dabei ist es entscheidend, die Interessen aller Eigentümer gerecht zu berücksichtigen. Eine solche Neuregulierung fördert Übereinkünfte, die auf einem demokratischen Prozess basieren.
Eine bauliche Veränderung umfasst Maßnahmen, die über die normale Instandhaltung hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel das Durchbrechen von Wänden, umfangreichere Gartenarbeiten sowie die Anlage eines Grillplatzes im Außenbereich.
Was ist eine bauliche Veränderung?
Bauliche Veränderungen im Kontext des Gemeinschaftseigentums implizieren Abwandlungen, die vom ursprünglichen Zustand abweichen. Dazu zählen signifikante Modifikationen wie die Montage einer Markise, Installation von Aufzügen, oder das Realisieren von Wanddurchbrüchen. Diese Maßnahmen modifizieren den Sollzustand des Gebäudes erheblich.
Definition nach WEG
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG umfasst eine bauliche Veränderung jegliche Aktivität, die über die gewöhnliche Erhaltung hinausgeht. Dazu zählen umfassende Projekte wie die Schaffung einer Dachterrasse oder die Installation von Ladepunkten für E-Autos. Für diese Veränderungen ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zwingend erforderlich.
Abgrenzung zu Instandhaltung und Modernisierung
Die Differenzierung zwischen baulichen Veränderungen, Instandhaltung und Modernisierung ist von essenzieller Bedeutung. Instandhaltung umfasst die Erhaltung des aktuellen Zustandes, während bauliche Veränderungen darauf abzielen, das Gemeinschaftseigentum grundlegend zu modifizieren. Modernisierungen nach § 559 BGB genießen Sonderrechte und bedürfen nicht der Mehrheitszustimmung, darunter fallen Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder Energieeffizienzsteigerung.
Jede bauliche Veränderung erfordert sorgfältige Planung und einen Beschluss in der Eigentümerversammlung. So werden das gemeinschaftliche Interesse und die Rechtsvorschriften des WEG geschützt und eingehalten.
Rechtliche Grundlagen für bauliche Veränderungen
Die rechtliche Fundierung für bauliche Modifikationen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist explizit gesetzlich festgelegt. Wesentlich ist § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der präzise Auskunft gibt, unter welchen Voraussetzungen Veränderungen gestattet sind. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Anspruch auf Zustimmung bei bestimmten Maßnahmen.
Gesetzliche Regelungen
Am 1. Dezember 2020 trat eine Neufassung des § 20 WEG in Kraft. Diese Reform liefert den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung von baulichen Veränderungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterstreicht, dass sämtliche Umbauten des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft bedürfen. Ein zustimmender Beschluss gemäß § 20 Abs. 1 WEG ist demnach obligatorisch, um rechtliche Differenzen zu verhindern.
Privilegierte Maßnahmen
Unter privilegierten Maßnahmen versteht der § 20 Abs. 2 WEG spezielle Vorhaben. Diese umfassen beispielsweise die Förderung der Inklusion behinderter Menschen, Installationen für Elektrofahrzeuge, Einbruchsschutz und die Anbindung an Hochleistungs-Telekommunikationsnetze. Bei diesen Vorhaben ist die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen, sofern keine negativen Auswirkungen auf andere Eigentümerresultieren.
Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Genehmigung erforderlich sein, wenn das Einverständnis aller direkt betroffenen Eigentümer vorliegt. Verweigert jemand die Zustimmung zu einem erlaubten Umbau, besteht die Möglichkeit, mittels einer Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG vorzugehen. Diese Regelung verhindert, dass individuelle Eigentümer gegen den Willen der Mehrheit agieren können.
Zustimmung für bauliche Veränderungen: Welche Mehrheit ist erforderlich?
Bauliche Veränderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft waren stets kontrovers, besonders vor der WEG-Reform 2020. Mit dieser Reform wurden entscheidende Erleichterungen eingeführt. Sie vereinfachten die Entscheidungsfindung für die Eigentümergemeinschaft maßgeblich.
Historische Entwicklung
Vor der WEG-Reform 2020 mussten alle potenziell negativ betroffenen Eigentümer zustimmen. Diese Anforderung machte die Umsetzung von nötigen oder gewünschten Änderungen schwierig. Eine Einstimmigkeit für bauliche Veränderungen wurde selten erreicht.
Die WEG-Reform 2020 führte eine signifikante Neuerung ein. Seitdem ist für bauliche Veränderungen nur noch eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung erforderlich. Diese Änderung zielte darauf ab, den Entscheidungsprozess zu beschleunigen und Hindernisse zu beseitigen. Der Schutz der einzelnen Eigentümer bleibt dennoch erhalten, da eine Zustimmung verweigert werden kann, wenn durch die Maßnahme eine unbillige Benachteiligung entstehen würde.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Auch nach der Reform bestehen weiterhin Ausnahmen zur Mehrheitsregel. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht, wenn die Veränderung eine grundlegende Umgestaltung der Anlage nach sich zieht. In solchen Fällen ist eine weitreichendere Zustimmung notwendig. Des Weiteren sind bestimmte privilegierte Maßnahmen, wie der Einbau von Ladestationen für Elektroautos, unter Umständen ohne Mehrheitsbeschluss möglich, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Zudem kann in bestimmten Konstellationen eine gerichtliche Zustimmung zur baulichen Veränderung die fehlende Zustimmung einzelner Eigentümer ersetzen. Dies ist möglich, wenn alle betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis gegeben haben. Diese Regelung schützt die Rechte der Eigentümergemeinschaft und minimiert ungerechtfertigte Verzögerungen.
Beispiele für bauliche Veränderungen in der WEG
In Wohnungseigentümergemeinschaften existieren viele Optionen für bauliche Änderungen, welche die Grenzen von Instandhaltung oder Modernisierung überschreiten. Diese kennzeichnen eine substantielle Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Signifikante Fälle dafür umfassen Balkonumbauten, Einbau von Aufzügen, Errichtungen von Garagen und den Einbau von Dachfenstern auf Freiflächen.
Bei der Realisierung von Umbauten in Eigentümergemeinschaften stellt der Aufzugseinbau häufig ein zentrales Projekt dar. Solche Unternehmungen bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung sowie der positiven Abstimmung der Mehrheit der Eigentümerschaft, gemäß den Festlegungen im Wohnungseigentumsgesetz. Entsprechend § 20 WEG können entsprechende Vorhaben durch Mehrheitsbeschluss umgesetzt oder einzelnen Eigentümern erlaubt werden.
Gleichermaßen benötigen der Bau von Garagen oder das Installieren von Dachfenstern sowohl eine Baugenehmigung wie auch den Mehrheitsbeschluss. Hierbei ist es essenziell, dass die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter gewährleisten, die strukturelle Integrität und das ästhetische Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen oder einzelne Mitglieder über Gebühr zu benachteiligen.
Darüber hinaus umfassen häufige Vorhaben auch die Renovierung von Gemeinschaftsbereichen oder der Außenanlagen. Solche Erneuerungsarbeiten variieren von minimalen kosmetischen Eingriffen bis hin zu umfangreichen Bauprojekten. Diese sind kennzeichnend für eine nennenswerte Veränderung der Gemeinschaftseigentumsstruktur.
Zusammenfassend variieren bauliche Eingriffe in Wohnungseigentümergemeinschaften beträchtlich. Sie dienen der Steigerung des Wohnkomforts, der Zugänglichkeit und Sicherheit. Es ist essentiell, in solchen Fällen die Einwilligung der Eigentümergemeinschaft zu erlangen und eine adäquate Kostenverteilung festzulegen.
Kostenverteilung für bauliche Veränderungen
Bei der Umsetzung baulicher Veränderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben sich oft komplexe Kostenfragen. Laut § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) liegt die finanzielle Verantwortung grundsätzlich beim Antragsteller der Baumaßnahme. Diese Regelung findet vor allem Anwendung, wenn die Veränderung einem spezifischen Eigentümer Vorteile bietet oder ausschließlich von ihm gewünscht wird.
Kostentragungspflicht
Gemäß § 21 Absatz 1 WEG muss der Eigentümer, der bauliche Veränderungen initiiert oder genehmigt bekommt, die darauf folgenden Kosten übernehmen. Dadurch soll eine unverhältnismäßige Belastung des Gemeinschaftseigentums verhindert werden. Eine Ausnahme bildet der Beschluss durch eine qualifizierte Mehrheit. Bei Zustimmung von über zwei Dritteln der Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentümeranteile teilen sich alle Eigentümer die Kosten.
Gesetzliche Ausnahmen
Es existieren gesetzliche Ausnahmen in der Kostenverteilung für bestimmte bauliche Veränderungen. Signifikant sind dabei Modernisierungsmaßnahmen, die sich über eine angemessene Zeitspanne refinanzieren können. In diesen Fällen kann eine anteilige Kostenbeteiligung aller Eigentümer erforderlich sein. Gerichtsurteile haben gezeigt, dass eine Entscheidung nur dann Bestand hat, wenn eine ausreichende Mehrheit sie trägt oder eine schnelle Amortisation der Investitionen möglich ist.
Zudem erlaubt § 21 Absatz 5 WEG eine abweichende Verteilung der Kosten durch einen Gemeinschaftsbeschluss. Nach diesem Paragraphen darf einem Eigentümer, der nach vorangegangenen Regeln nicht belastet wird, keine Kostenpflicht aufgebürdet werden. Diese Vorschrift ermöglich den Eigentümern, angepasste Vereinbarungen zu treffen, die ihren individuellen Bedürfnissen und Situationen entsprechen.
FAQ
Was versteht man unter einer baulichen Veränderung in einer Eigentümergemeinschaft?
Wann ist eine Genehmigung für eine bauliche Veränderung notwendig?
Wie grenzt sich eine bauliche Veränderung von Instandhaltung und Modernisierung ab?
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für bauliche Veränderungen?
Welche Maßnahmen gelten als privilegierte bauliche Veränderungen?
Welche Mehrheit ist für die Zustimmung zu baulichen Veränderungen erforderlich?
Gibt es Ausnahmen bei der Zustimmungspflicht?
Welche Kostenregelungen gelten für bauliche Veränderungen?
Wer trägt die Kosten bei Maßnahmen, die mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wurden?
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Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate
Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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