In der Baubranche gibt es häufig Situationen, in denen zusätzliche Arbeiten oder Leistungen erforderlich sind, die ursprünglich nicht in einem Vertrag vereinbart wurden. Diese Nachtragsforderungen stellen sowohl für Bauunternehmer als auch für Auftraggeber oft eine Herausforderung dar. In diesem Blog-Beitrag werden wir den rechtlichen Umgang mit Baunachträgen gründlich untersuchen. Hierzu werden wir Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und FAQs heranziehen, um eine umfassende Orientierungshilfe für den Umgang mit Nachträgen im Baurecht zu bieten.
Gesetzliche Grundlagen für Baunachträge
Bevor wir uns mit speziellen Themen im Zusammenhang mit Baunachträgen befassen, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen für Nachtragsforderungen zu verstehen. In Deutschland sind die gesetzlichen Regelungen für Baunachträge hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu finden. Beide Regelwerke enthalten Vorschriften für den Umgang mit Nachträgen bei Bauverträgen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im BGB sind die allgemeinen Regelungen für Verträge und damit auch für Bauverträge enthalten. Die für Baunachträge relevanten Regelungen sind insbesondere in den §§ 632, 634a und 650 BGB zu finden:
- § 632 BGB regelt die Vergütung des Werkunternehmers und gibt ihm einen Anspruch auf Vergütung für zusätzliche Leistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind.
- § 634a BGB gewährt dem Besteller (Auftraggeber) bei Mängeln am Werk Gewährleistungsrechte, die unter Umständen zu Nachtragsforderungen führen können.
- § 650 BGB ermöglicht es dem Besteller, Änderungen des vereinbarten Werks zu verlangen, wenn diese für den Besteller zumutbar sind. Der Werkunternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung der zusätzlichen Leistungen.
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
Die VOB/B ist ein Regelwerk, das speziell für Bauverträge entwickelt wurde und als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden muss. Die VOB/B enthält detailliertere Regelungen für Baunachträge als das BGB, insbesondere in den §§ 2, 4 und 6 VOB/B:
- § 2 VOB/B regelt die Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers bei Mehr- oder Minderleistungen. Insbesondere muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren, wenn er eine Änderung der Leistung für erforderlich hält.
- § 4 VOB/B legt die Grundlagen für die Vergütung von Nachträgen fest, insbesondere die Ermittlung der Vergütung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
- § 6 VOB/B gibt dem Auftraggeber das Recht, Änderungen der Leistung zu verlangen, wenn diese ihm zumutbar sind. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Leistungen.
Arten von Baunachträgen
Baunachträge können aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Im Folgenden werden die häufigsten Arten von Nachtragsforderungen im Baurecht vorgestellt:
- Mehrleistungen: Mehrleistungen sind zusätzliche Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, aber zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind. Mehrleistungen können beispielsweise zusätzliche Erdarbeiten oder zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen umfassen.
- Änderungsleistungen: Änderungsleistungen sind Leistungen, die aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung abweichen. Dies kann beispielsweise der Einbau eines anderen Fenstertyps oder die Verwendung eines anderen Materials sein.
- Bedarfspositionen: Bedarfspositionen sind Leistungen, die zwar im Vertrag vorgesehen sind, aber deren Umfang und Kosten noch nicht konkret festgelegt wurden. Diese Leistungen werden oft als „eventuell“ oder „nach Bedarf“ bezeichnet. Ein Beispiel hierfür könnte die Anzahl der erforderlichen Bodenuntersuchungen sein.
- Minderleistungen: Minderleistungen sind Leistungen, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht oder nur teilweise erbracht werden. Minderleistungen führen zu einer Minderung der Vergütung zugunsten des Auftraggebers.
Rechtliche Voraussetzungen für Baunachträge
Für die rechtliche Anerkennung von Baunachträgen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Folgenden werden die grundlegenden rechtlichen Anforderungen für Nachtragsforderungen im Baurecht erläutert:
- Anspruchsgrundlage: Für einen Anspruch auf Nachtragsvergütung muss eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vorliegen. Dies kann beispielsweise § 632 BGB, § 650 BGB oder die entsprechenden Regelungen in der VOB/B sein.
- Leistungsänderung: Es muss eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung vorliegen, die eine Nachtragsforderung rechtfertigt. Dies kann beispielsweise eine Mehrleistung, eine Änderungsleistung oder eine Bedarfsposition sein.
- Keine Unzulässigkeit der Leistungsänderung: Die Leistungsänderung darf nicht unzulässig sein, beispielsweise weil sie gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
- Vergütungsanpassung: Die Vergütung für die geänderte Leistung muss angemessen sein und den tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten entsprechen.
- Anzeige- und Mitwirkungspflichten: Der Auftragnehmer muss die Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen einhalten, insbesondere die Information des Auftraggebers über die Leistungsänderung und die erforderlichen Mehrkosten.
Aktuelle Gerichtsurteile zu Baunachträgen
Die Rechtsprechung zu Baunachträgen entwickelt sich ständig weiter. Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die wichtige Aspekte des Nachtragsrechts im Baubereich betreffen:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. August 2019 – VII ZR 121/17
In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Auftragnehmer Anspruch auf Nachtragsvergütung für eine Leistungsänderung hat, wenn der Auftraggeber die geänderte Leistung ohne die vertraglich vereinbarte schriftliche Anordnung verlangt hat. Der BGH entschied, dass der Auftragnehmer auch ohne eine solche schriftliche Anordnung Anspruch auf Nachtragsvergütung haben kann, wenn der Auftraggeber die Leistungsänderung konkludent (durch schlüssiges Verhalten) verlangt hat und der Auftragnehmer die Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß § 2 VOB/B eingehalten hat.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2019 – 21 U 131/18
Das OLG Düsseldorf befasste sich in diesem Verfahren mit der Frage, ob ein Auftragnehmer Anspruch auf Nachtragsvergütung für eine Leistung hat, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war, aber zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich ist. Das Gericht entschied, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Nachtragsvergütung hat, wenn der Auftraggeber die zusätzliche Leistung erkennen und bei der Auftragserteilung berücksichtigen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber die zusätzliche Leistung tatsächlich erkannt hat.
Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 27 U 391/18 Bau
Der Fall betraf die Frage, ob ein Auftragnehmer Anspruch auf Nachtragsvergütung für eine Leistung hat, die durch einen Planungsfehler des Auftraggebers bedingt ist. Das OLG München entschied, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall grundsätzlich Anspruch auf Nachtragsvergütung hat, wenn der Planungsfehler ursächlich für die zusätzliche Leistung ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig auf den Planungsfehler hingewiesen hat.
FAQs zu Baunachträgen
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Baunachträge:
Kann ein Auftragnehmer bei Verträgen nach VOB/B Baunachträge ohne schriftliche Anordnung des Auftraggebers geltend machen?
Grundsätzlich sind Nachträge gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nur auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers zulässig. Allerdings hat der BGH (Urteil vom 21.08.2019 – VII ZR 121/17) entschieden, dass ein Auftragnehmer auch ohne schriftliche Anordnung Anspruch auf Nachtragsvergütung haben kann, wenn der Auftraggeber die Leistungsänderung konkludent (durch schlüssiges Verhalten) verlangt hat und der Auftragnehmer die Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß § 2 VOB/B eingehalten hat.
Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Baunachträgen?
Es gibt keine einheitlichen Fristen für die Geltendmachung von Baunachträgen. Allerdings müssen Auftragnehmer gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren, wenn sie eine Änderung der Leistung für erforderlich halten. Zudem gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB, insbesondere die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
Können Auftraggeber Baunachträge ablehnen?
Auftraggeber können Baunachträge ablehnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachtragsvergütung nicht erfüllt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vorliegt, die Leistungsänderung unzulässig ist, oder der Auftragnehmer seine Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht eingehalten hat.
In welcher Form müssen Baunachträge geltend gemacht werden?
Grundsätzlich empfiehlt es sich, Baunachträge schriftlich geltend zu machen, um einen Nachweis der Forderung zu haben. Bei Verträgen nach VOB/B ist die schriftliche Form gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 VOB/B sogar zwingend vorgeschrieben. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen zu Baunachträgen wirksam sein, insbesondere wenn beide Vertragsparteien die geänderte Leistung tatsächlich ausführen und abrechnen.
Wie wird die Vergütung für Baunachträge berechnet?
Die Vergütung für Baunachträge wird in der Regel auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt. Bei Verträgen nach VOB/B ist dies gemäß § 4 Abs. 1 VOB/B ausdrücklich vorgeschrieben. Bei Verträgen nach BGB kann die Vergütung auch nach den Grundsätzen der Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB oder der Bereicherung gemäß § 812 BGB berechnet werden.
Fazit
Baunachträge sind ein komplexes und häufig streitiges Thema im Baurecht, das sowohl Bauunternehmer als auch Auftraggeber betrifft. Eine fundierte Kenntnis der gesetzlichen Regelungen im BGB und der VOB/B, der aktuellen Rechtsprechung und der häufigsten Fragestellungen ist unerlässlich, um rechtlich korrekt und erfolgreich mit Nachtragsforderungen umzugehen. Dieser Blog-Beitrag hat die wichtigsten Aspekte des Nachtragsrechts im Baubereich beleuchtet und soll als Orientierungshilfe für den Umgang mit Baunachträgen dienen. Bei konkreten Fragestellungen oder Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Baurecht zu konsultieren.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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