In der Bauindustrie sind Qualität und Präzision wesentliche Faktoren. Doch leider sind Baumängel, die oft als „Baupfusch“ bezeichnet werden, ein immer wiederkehrendes Problem, das für Hausbesitzer nicht nur ärgerlich, sondern auch kostspielig sein kann. In diesem Leitfaden werden wir auf die Merkmale von Baupfusch eingehen, die rechtlichen Grundlagen darlegen und Möglichkeiten zur Beweissicherung aufzeigen.

Inhalt:

Einführung

Ein neues Eigenheim ist für viele Menschen ein Traum, der jedoch leicht zum Albtraum werden kann, wenn sich Baupfusch herausstellt. Baupfusch kann zu erheblichen Kosten, Ärger und Rechtsstreitigkeiten führen. In diesem Blog-Beitrag werde ich als erfahrener Rechtsanwalt detailliert auf die rechtlichen Möglichkeiten für Geschädigte von Baupfusch eingehen. Dabei werde ich Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen behandeln, um Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre rechtlichen Optionen zu geben.

Merkmale von Baupfusch

Unter Baupfusch versteht man alle Arten von Baumängeln und -schäden, die aufgrund von fehlerhaften Planungen, unsachgemäßer Ausführung oder mangelhaften Materialien entstanden sind. Typische Merkmale von Baupfusch können sein:

  • Risse in Wänden, Decken oder Böden
  • Feuchtigkeitsschäden
  • Heizungs- und Lüftungsmängel
  • Elektroinstallationen, die nicht den Vorschriften entsprechen
  • Undichte Dächer
  • Falsche oder mangelhafte Dämmung

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Baupfusch finden sich in verschiedenen Gesetzen und Regelwerken. Die wichtigsten sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die §§ 633 ff. BGB regeln die Rechte und Pflichten bei Werkverträgen, zu denen auch Bauverträge zählen.
  • Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI): Die HOAI legt die Honorare für Architekten und Ingenieure fest und enthält Bestimmungen zur Haftung für Planungsfehler.
  • DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik: Bauunternehmer sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen DIN-Normen einzuhalten.
  • Baurecht der Bundesländer: Die Landesbauordnungen und baurechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer enthalten Regelungen zur Bauausführung, die ebenfalls beachtet werden müssen.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme der Bauleistung. Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist nur durch eine Klageerhebung oder eine Verhandlung zwischen den Parteien gehemmt werden kann. Mängelanzeigen und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung führen nicht zur Hemmung der Verjährung. Daher sollten sich Geschädigte möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Beweissicherung

Die Beweissicherung ist für die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Baupfusch von entscheidender Bedeutung. Geschädigte sollten daher unverzüglich nach Feststellung von Baumängeln folgende Schritte unternehmen:

  • Fotodokumentation: Fertigen Sie aussagekräftige Fotos der festgestellten Mängel an, um den Zustand der Bauteile zum Zeitpunkt der Feststellung zu dokumentieren.
  • Schriftliche Mängelanzeige: Informieren Sie die verantwortliche Baufirma oder den Architekten schriftlich und unter genauer Beschreibung der festgestellten Mängel über die Mängel. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
  • Sachverständigengutachten: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen, um die Mängel zu begutachten und die Ursachen sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen festzustellen. Achten Sie darauf, dass der Sachverständige über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und möglichst öffentlich bestellt und vereidigt ist.
  • Anwaltliche Beratung: Konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Ansprüche gegen Baufirmen und Architekten

Geschädigte haben grundsätzlich verschiedene Ansprüche gegen Baufirmen und Architekten, die für den Baupfusch verantwortlich sind. Diese Ansprüche können sich aus dem Werkvertrag, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus unerlaubter Handlung ergeben. Zu den wichtigsten Ansprüchen zählen:

  • Nacherfüllung: Die Baufirma ist gemäß § 635 BGB verpflichtet, die mangelhafte Bauleistung nachzubessern oder neu zu erbringen. Hierbei hat der Geschädigte grundsätzlich das Wahlrecht, ob er Nachbesserung oder Neuerbringung verlangt.
  • Selbstvornahme: Ist die Baufirma zur Nacherfüllung nicht bereit oder verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, kann der Geschädigte gemäß § 637 BGB die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und die hierfür erforderlichen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
  • Minderung: Ist die Mängelbeseitigung nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann der Geschädigte gemäß § 638 BGB den Werklohn mindern, indem er den Minderungsbetrag von der vereinbarten Vergütung abzieht. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der mangelhaften Leistung zum Wert der mangelfreien Leistung.
  • Rücktritt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte gemäß § 636 BGB vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Vertragspartner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Schadensersatz: Geschädigte können gemäß §§ 280, 281, 283 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Bauleistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner die Mängel zu vertreten hat, d.h. dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
  • Vertragsstrafe: Haben die Parteien eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung von vertraglichen Pflichten vereinbart, kann der Geschädigte diese gemäß § 339 BGB geltend machen. Die Vertragsstrafe muss jedoch im Vertrag konkret beziffert oder zumindest berechenbar sein.

Architekten und Ingenieure können aufgrund von Planungsfehlern, Überwachungsversäumnissen oder anderen Vertragsverletzungen ebenfalls in Anspruch genommen werden. Hierbei kommen neben den oben genannten Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB in Betracht.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Folgenden stelle ich Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Baupfusch vor, die wichtige Grundsätze und Entwicklungen im Baurecht verdeutlichen:

  • BGH, Urteil vom 21.02.2019, Az. VII ZR 37/18: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Bauherr, der eine Schwarzarbeit beauftragt hat, keine Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bauleistung geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr zunächst nichts von der Schwarzarbeit wusste, aber später davon erfahren hat und die Leistung dennoch abgenommen hat.
  • OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2020, Az. 24 U 104/18: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Bauunternehmer, der im Rahmen eines schlüsselfertigen Baus eine lückenhafte und mangelhafte Wärmedämmung einbaut, grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn die Planungsunterlagen des Architekten fehlerhaft waren und der Bauherr diese Planungsfehler nicht bemerkt hat.
  • BGH, Urteil vom 23.03.2017, Az. VII ZR 46/16: Der BGH hat klargestellt, dass ein Bauherr, der die Mängelbeseitigung selbst vornimmt, die hierfür erforderlichen Kosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn die Mängelbeseitigung tatsächlich erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Der Bauherr trägt insofern die Beweislast für die Notwendigkeit der Mängelbeseitigung und die Höhe der angefallenen Kosten.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden beantworte ich einige häufig gestellte Fragen zum Thema Baupfusch und den rechtlichen Möglichkeiten für Geschädigte:

  1. Wie lange habe ich Zeit, um meine Ansprüche wegen Baupfusch geltend zu machen?Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme der Bauleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Sie sollten jedoch möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen.
  2. Wer haftet für Baupfusch?Grundsätzlich haften die Baufirmen und Architekten, die für die mangelhafte Planung, Ausführung oder Überwachung der Bauleistung verantwortlich sind. Dabei kommt es auf den konkreten Vertrag und die Vertragsverletzungen an.
  3. Kann ich auch Schadensersatz verlangen, wenn der Baupfusch bereits vor Jahren passiert ist?Grundsätzlich können Sie Schadensersatzansprüche wegen Baupfusch auch noch nach Jahren geltend machen, sofern die Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Allerdings müssen Sie beweisen können, dass der Schaden auf den Baupfusch zurückzuführen ist und nicht auf andere Ursachen, wie etwa natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Nutzung.

Schlusswort

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Geschädigte von Baupfusch eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten haben, um ihre Ansprüche gegen Baufirmen und Architekten durchzusetzen. Dabei kommt es entscheidend auf die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche, die Beweissicherung und die anwaltliche Beratung an. Sollten Sie von Baupfusch betroffen sein, zögern Sie nicht, einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Ihre rechtlichen Optionen zu prüfen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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