Baurechtsverordnung: Das Baurecht ist ein umfangreicher und komplexer Bereich, der viele Beteiligte, Gesetze und Vorschriften umfasst. Die Baurechtsverordnung, auch bekannt als Bauordnung, ist ein wesentliches Instrument, das zur Regulierung von baulichen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern dient.

In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Baurechtsverordnung in Bayern, Baden-Württemberg, NRW und allen anderen deutschen Bundesländern sowie Österreich und der Schweiz geben. Hier erfahren Sie, wofür sie gut ist, welche Gesetze im Zusammenhang stehen, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Einführung und Grundlagen der Baurechtsverordnung

Ein zentrales Anliegen des Baurechts ist die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer nachhaltigen Nutzung von Grund und Boden. Die Baurechtsverordnung bildet hierbei das grundlegende Regelwerk, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Sie umfasst sowohl Vorschriften für Bebauung und Gestaltung als auch Anforderungen an die technische Ausstattung von Gebäuden wie Brandschutz, Schallschutz und Barrierefreiheit.

Der Begriff „Baurechtsverordnung“ entspringt dabei aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist nicht identisch mit dem „Bauordnungsrecht“, das die Landesbauordnungen regelt.

Elemente einer Baurechtsverordnung

Eine Baurechtsverordnung besteht aus verschiedenen Elementen, die der Regulierung und Kontrolle von Bauvorhaben dienen. Hierzu zählen:

Bauaufsicht: Die Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Genehmigung, Prüfung und Überwachung von Bauvorhaben. Die Bauaufsicht stellt unter anderem sicher, dass die Bauordnung eingehalten wird.

Bauplanungsrecht: Das Bauplanungsrecht legt die städtebaulichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und Bebauung von Grundstücken fest.

Bauordnungsrecht: Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Das Bauordnungsrecht bildet einen wichtigen Teilbereich der Baurechtsverordnung und regelt insbesondere Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausstattung von Gebäuden.

Baunebenrecht: Dies umfasst eine Reihe von weiteren Regelungen, die für bestimmte bauliche Vorhaben von Bedeutung sein können, wie etwa Vorgaben zum Denkmalschutz oder zur Erhaltung von Natur und Landschaft.

Gesetze im Zusammenhang mit der Baurechtsverordnung

Neben den Landesbauordnungen gibt es eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die im Zusammenhang mit der Baurechtsverordnung in Deutschland stehen und für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben relevant sind. Hierzu zählen:

  1. Baugesetzbuch (BauGB): Das Baugesetzbuch regelt das gesamte Bauplanungsrecht und enthält unter anderem Vorschriften für die Bebauungspläne und Baugenehmigungen.
  2. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das VwVfG findet im Bereich des öffentlichen Baurechts Anwendung und regelt die Verwaltungsverfahren, einschließlich der Baugenehmigungsverfahren und Rechtsbehelfe.
  3. Bauordnungen der Länder: Die Baurechtsverordnung wird durch die jeweiligen Landesbauordnungen konkretisiert, die für jedes Bundesland spezifische Regelungen enthalten.
  4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung): Die Baunutzungsverordnung ist ein wichtiges Gesetz für das Bauplanungsrecht und regelt unter anderem die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken.

Gemeinsamkeiten der Bauordnungen

Trotz der unterschiedlichen Landesbauordnungen gibt es einige grundlegende Regelungen und Anforderungen, die generell in allen Bauordnungen enthalten sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Bauantragsformalitäten und Verfahren
  • Anforderungen an die Sicherheit und Standsicherheit von Gebäuden
  • Grundlegende bautechnische Anforderungen
  • Vorgaben zum barrierefreien Bauen
  • Vorschriften zur Nutzung von erneuerbaren Energien
  • Anforderungen an den Brandschutz
  • Wohnungsgrößen und -standards

Im nächsten Abschnitt gehen wir ausführlich auf die spezifischen Unterschiede der Bauordnungen in den einzelnen Ländern ein.

Baurechtsverordnung in Deutschland: Regionale Unterschiede im Detail

Deutschlands Bundesländer verfügen über individuelle Bauordnungen, die bestimmte Aspekte des Baurechts auf regionale Gegebenheiten abstimmen und besondere Anforderungen und Regelungen festlegen. Die folgenden Abschnitte beleuchten diese regionalen Unterschiede und Besonderheiten im Detail für jedes Bundesland.

Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg regelt unter anderem folgende Besonderheiten:

  • Keine Pflicht zur Dachbegrünung, allerdings Anreiz durch reduzierte Abstandsflächen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durchgeführt werden (Kenntnisgabeverfahren).

Baurechtsverordnung Bayern

Die Bayerische Bauordnung weist folgende spezielle Regelungen auf:

  • Abstandsflächen in Bayern können regional unterschiedliche Regelungen beinhalten (örtliche Bauvorschriften).
  • In bestimmten Fällen ist es möglich, den Bauantrag durch einen vereinfachten Antragsprozess zu stellen.
  • Sondervorschriften zum Schutz der bayerischen Baukultur (Altbayern).

Berlin

Die Bauordnung für Berlin unterscheidet sich unter anderem in folgenden Punkten:

  • Dachbegrünung ist bei Flachdächern grundsätzlich vorgeschrieben.
  • Konkretisierung der Anforderungen für barrierefreies Bauen in der Ausführungsvorschrift Bauordnung Berlin.
  • Vorgaben für Fahrradabstellplätze in Abhängigkeit von der Art des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten.

Brandenburg

Die Brandenburgische Bauordnung enthält unter anderem diese Besonderheiten:

  • Keine Regelungen zur Pflicht von Fahrradabstellplätzen.
  • Durchführung von Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen (Kenntnisgabeverfahren bzw. Anzeigeverfahren).

Bremen

Die Landesbauordnung Bremen weist folgende spezifische Regelungen auf:

  • Dachbegrünung ist bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden mit Flachdach verpflichtend.
  • Verbindliche Regelungen zur Fahrradabstellplatz-Anzahl in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten.
  • Erleichterungen bei Abstandsflächen möglich, wenn Nachbar-Gebäude saniert oder erweitert werden.

Hamburg Baurechtsverordnung

Die Hamburgische Bauordnung zeichnet sich durch folgende Besonderheiten aus:

  • Verpflichtende Dachbegrünung bei Neubau von Flachdächern.
  • Konkretisierung und Verschärfung der Vorgaben für barrierefreies Bauen in der Verordnung über Bauwerke im öffentlichen Verkehrsraum.
  • Ausführliche Regelungen zur Anzahl von Fahrradabstellplätzen.

Hessen

Die Hessische Bauordnung unterscheidet sich unter anderem in folgenden Aspekten:

  • Keine direkte Verpflichtung zur Dachbegrünung, aber Anreize durch Lockerungen bei Abstandsflächen.
  • In bestimmten Fällen ist es möglich, Bauvorhaben ohne vorherige Baugenehmigung durchzuführen (Genehmigungsfreistellung).
  • Regelungen zu Fahrradabstellplätzen sind für Wohngebäude und öffentliche Bauwerke konkretisiert.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet unter anderem folgende spezielle Regelungen:

  • Festlegung von Anforderungen für den Schallschutz gegen äußere Lärmquellen, die über die Anforderungen der DIN-Normen hinausgehen.
  • Keine konkreten Vorgaben zur Anzahl von Fahrradstellplätzen in Wohngebäuden.
  • Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben sind in bestimmten Fällen durch Anzeige möglich (Anzeigeverfahren).

Niedersachsen

Die Niedersächsische Bauordnung weist folgende besondere Regelungen auf:

  • Unterschiedliche Regelungen zur Anzahl von Fahrradstellplätzen je nach Nutzung (Wohnen, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen).
  • Anforderungen an die Gestaltung von Außenbereichen im Rahmen von Bebauungsplänen (z. B. Begrünungsmaßnahmen).
  • Stärkerer Fokus auf barrierefreies Bauen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Baurechtsverordnung Nordrhein-Westfalen

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) regelt unter anderem folgende Besonderheiten:

  • Keine Verpflichtung zur Dachbegrünung, jedoch Anreize durch die Möglichkeit zur Reduzierung von Abstandsflächen.
  • Grobe Regelungen zur Unterbringung von Fahrrädern bei Wohngebäuden.
  • Unterschiedliche Regelungen zur Genehmigungsfreiheit von Verfahren je nach Baumaßnahme (z. B. Freistellungsverfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren).

Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz unterscheidet sich unter anderem in folgenden Punkten:

  • Keine direkte Verpflichtung zur Dachbegrünung, aber Anreize durch Lockerungen bei Abstandsflächen.
  • Konkretisierung von Anforderungen für barrierefreies Bauen.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Kenntnisgabeverfahren).

Saarland

Die Saarländische Bauordnung enthält unter anderem diese Besonderheiten:

  • Keine Verpflichtung zur Dachbegrünung, aber mögliche Anreize durch Lockerungen bei Abstandsflächen und Stellplatzanforderungen.
  • Grobe Regelungen zur Unterbringung von Fahrrädern in Wohngebäuden und öffentlichen Einrichtungen.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Anzeigeverfahren).

Sachsen

Die Sächsische Baurechtsverordnung weist folgende spezielle Regelungen auf:

  • Dachbegrünung bei gewerblichen Gebäuden mit mindestens 300 Quadratmetern Grundfläche vorgeschrieben.
  • Regelungen zur Anzahl von Fahrradabstellplätzen in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen im Anzeigeverfahren möglich.

Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung für das Land Sachsen-Anhalt unterscheidet sich unter anderem in folgenden Aspekten:

  • Keine direkte Verpflichtung zur Dachbegrünung, aber mögliche Anreize durch Reduzierung von Abstandsflächen.
  • Regelungen zur Anzahl von Fahrradabstellplätzen für gewerbliche und öffentliche Gebäude in Abhängigkeit von der Nutzungsart.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durch Anzeigeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Schleswig-Holstein

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein beinhaltet unter anderem folgende spezielle Regelungen:

  • Keine Verpflichtung zur Dachbegrünung, aber mögliche Anreize durch Reduzierung von Abstandsflächen und Stellplatzanforderungen.
  • Regelungen zur Anzahl von Fahrradabstellplätzen in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen im Anzeigeverfahren möglich.

Thüringen

Die Thüringer Baurechtsverordnung zeichnet sich durch folgende Besonderheiten aus:

  • Verpflichtende Dachbegrünung bei gewerblichen Gebäuden mit einer Grundfläche von mindestens 1000 Quadratmetern.
  • Regelungen zur Anzahl von Fahrradabstellplätzen für Neubauten.
  • Bauvorhaben ohne Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen im Anzeigeverfahren möglich.

Baurechtsverordnung in Österreich: Regionale Unterschiede im Detail

Obwohl Österreich ein sehr kleines Land ist, gibt es dennoch regionale Unterschiede im Baurecht. Lesen Sie hier alle Informationen zur Baurechtsverordnung in Österreich.

Vorarlberg

Das Baurecht in Vorarlberg unterliegt der Vorarlberger Bauverordnung, genauer der BauO 2014. Sie regelt Bauangelegenheiten im Allgemeinen und differenziert nach den Bereichen Bauprozess, Bauausführung, Raumplanung und weiterführende Vorschriften. Einige der Regelungen sind spezifisch für dieses Bundesland:

  • Die Vorarlberger Bauverordnung schützt das Ortsbild durch gestalterische Normen und Förderung der bestehenden Baukultur.
  • Intensive Dachbegrünung ist bei Flachdächern mit mehr als 50 m² Fläche verpflichtend (§ 50 Abs. 3 BauO 2014).
  • Unterschiedliche Regeln für die Aufstellung von Werbeanlagen, je nach regionaler oder lokaler Regelung.

Baurechtsverordnung in Tirol

Die Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) respektive das Tiroler Baugesetz (TBG 2016) regelt alle Angelegenheiten rund um Baumaßnahmen in Tirol. Im Vergleich zu anderen Bundesländern finden sich in Tirol folgende Unterschiede:

  • Die Einteilung der Bauführer ist strenger geregelt, insbesondere wird zwischen Hoch- und Tiefbau unterschieden.
  • Besondere Bestimmungen zur Bearbeitung des Baugrundes und zum Schutz von Bäumen im Baubereich.
  • Detaillierte Vorschriften zum Brandschutz, unter anderem die Anforderungen an Feuerlöschgeräte und Brandmelder.

Salzburg

Im Bundesland Salzburg gilt das Salzburger Baugesetz (SBG-BauG) in Verbindung mit der Salzburger Bauordnung (Sbg BO). Hier sind einige spezielle Vorschriften und Regelungen zu beachten:

    • Die Abstandsflächen und Grenzabstände wurden für bestimmte Baumaßnahmen vereinfacht (§26 Abs. 3 Sbg BO).
    • Spezielle Anforderungen an Außenanlagen und Parkplatzverordnung (§ 45 Sbg BO).
    • Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Vorkehrungen für landwirtschaftliche Bauwerke und die Erhaltung des Ortsbildes.

Oberösterreich

In Oberösterreich wird das Baurecht durch das Oberösterreichische Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) und die dazugehörige Bauordnung (Oö. BauO 1994) geregelt. Hier finden sich einige Besonderheiten:

  • Im Bereich des Naturschutzes sind die Vorschriften des Oö BauTG und des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NLG) zu beachten.
  • Die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen sind Bestandteil der „Oö. BauG Energieausweis-Verordnung 2012“ (Oö. BauG-EAV).
  • Bei der Errichtung von Gebäuden zur gewerblichen und industriellen Nutzung gelten unter Umständen spezielle Anforderungen hinsichtlich Bauplatzgestaltung und Emissionsschutz.

Baurechtsverordnung Niederösterreich

Als rechtliche Grundlage für das Baurecht in Niederösterreich dienen das Niederösterreichische Baugesetz (NÖ BauG) und die Niederösterreichische Bauordnung (NÖ BO). Besondere Regelungen in diesem Bundesland sind:

  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der bei der Beurteilung von Übertretungen angewendet wird (§ 3 Abs. 2 NÖ BauG).
  • Je nach Gemeinde können sich Regelungen zu den Außenanlagen und Grünanlagen unterscheiden. Hier sind die jeweiligen örtlichen Bebauungsrichtlinien maßgeblich.
  • Das Rauchverbot ist auch in Bauwerken durch die Bauverordnung festgelegt, insbesondere bei gewerblichen Bauten und Mehrfamilienhäusern.

Burgenland

Dem Baurecht im Burgenland liegen das Burgenländische Baugesetz (Bgl.BauG) und die Burgenländische Bauordnung (Bgl. BO) zugrunde. Einige Unterschiede zu den anderen Bundesländern sind:

  • Der Aufstellung von Bauausschüssen erfolgt nach eigenständigen Regelungen und Anforderungen im Burgenland (§ 24 Bgl.BauG).
  • Bei der Errichtung von Windkraftanlagen gelten spezielle Regelungen und Einschränkungen.
  • Die Aufstellung von Solaranlagen muss auch den Denkmalschutzrichtlinien entsprechen und bedarf gegebenenfalls einer gesonderten Abklärung.

Steiermark

Die gesetzlichen Grundlagen für das Baurecht in der Steiermark sind das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) und die Steiermärkische Bauordnung (Stmk. BO). Folgende Regelungen sind für die Steiermark besonders relevant:

  • Die Bestimmungen für die Errichtung von Gebäuden und Anlagen in der Nähe von Gewässern, wie Bächen und Flüssen, weichen von denen anderer Bundesländer ab.
  • Die steirische Bauordnung legt besonderen Wert auf die Statik von Bauwerken und die Berücksichtigung des (Erd)bebenschutzes.
  • In der Steiermark gibt es umfangreiche Regelungen zur Abstandsflächenauflockerung und zu Hinterschnitten, die sich auf die Gestaltung von Bauwerken auswirken.

Kärnten

In Kärnten bildet das Kärntner Baugesetz (K-BauG) und die Kärntner Bauordnung (K-BO) den Rahmen für das Baurecht in diesem Bundesland.
Einige der Unterschiede in Kärnten im Vergleich zu den anderen Bundesländern sind:

  • Innerhalb von Kärnten gelten besondere Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz für bestimmte Gebäudearten und in der Nähe von Verkehrsanlagen.
  • Die Abfallsammelstätten und die Entsorgung von Abfällen aus Bau- und Abrissarbeiten sind streng reglementiert.
  • Ein spezielles Augenmerk gilt der Erhaltung des Landschaftsbildes und der Baukultur, insbesondere in den ländlichen Gebieten Kärntens.

Wien

Für das Baurecht in Wien sind die Wiener Bauordnung (Wr. BO) und das Wiener Baugesetz (Wr. BauG) relevant. Die Besonderheiten im Baurecht in der Hauptstadt Österreichs sind unter anderem:

  • Die Wiener Bauordnung legt fest, dass bei Neubauten grundsätzlich 20% der Wohnnutzfläche als preisgünstige Wohnungen zur Verfügung zu stellen sind (§ 5a Abs. 1 Wr. BO).
  • Die Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind in Wien strenger geregelt als in anderen Bundesländern, insbesondere bei öffentlichen Gebäuden und Verkehrsanlagen.
  • Die Hochhausverordnung (HhVO) enthält spezifische Anforderungen an die Bauweise und die Sicherheitsvorkehrungen bei Hochhäusern und Gebäuden, die einer besonderen Nutzung unterliegen.

Baurechtsverordnung in der Schweiz: Unterschiede zwischen den Kantonen

In der Schweiz variiert die Baurechtsverordnung stark zwischen den verschiedenen Kantonen. Die Gesetzgebung ist aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich, was sowohl für Bauherren als auch für Anwälte Herausforderungen mit sich bringt.

Um Ihnen einen umfassenden Überblick über die Baurechtsverordnungen in den Kantonen zu geben, listen wir in diesem Blog-Beitrag die Unterschiede zwischen den Kantonen auf, einschließlich Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und FAQs.

Baurechtsverordnung Aargau

Im Kanton Aargau gelten das aargauische Baugesetz (BauG AG) und die dazu gehörige aargauische Bauverordnung (BauV AG). Einige der speziellen Regelungen in diesem Kanton sind:

  • Die Baugrenzen sind mit Abstandsflächen und -linien festgelegt, welche den Mindestabstand zwischen dem Bauwerk und der Nachbargrenze oder einer anderen zu schützenden Örtlichkeit bestimmen (§§ 74 ff. BauV AG).
  • Die Kantonale Außenraumverordnung Aargau (ARV) regelt unter anderem die Gestaltung und Nutzung von Freiräumen sowie deren Berechnung bei Neubauten (§§ 1 und 7 ARV).
  • Im Bereich der Parkplätze gilt die aargauische Parkplatzverordnung (PPV AG), welche die Anzahl der benötigten Parkplätze, Parkplatzdimensionen und die Gestaltung der Parkierungsanlagen vorschreibt.

Appenzell Ausserrhoden

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind baurechtliche Regelungen im kantonalen Baugesetz (BauG AR) und der dazu gehörigen kantonalen Bauverordnung (BauV AR) festgelegt. Einige der spezifischen Regelungen sind wie folgt:

  • Die Abstandsflächen und Baugrenzen werden in der BauV AR differenziert festgelegt, wobei zum Beispiel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen der Gebäudefront und der Nachbargrenze eingehalten werden muss, wenn die Gebäudeversicherungssumme zwischen 50’000 und 400’000 CHF liegt (§ 21 BauV AR).
  • Das Einfügen von Bauvorhaben in das Ortsbild und die Landschaft wird speziell betont, wobei insbesondere Dach- und Fassadengestaltung, ebenso wie Form und Höhe des Bauwerkes, berücksichtigt werden (§ 54 BauG AR).
  • Im Bereich der Parkplatzverordnung verschreibt das BauG AR einen Verteilschlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze bei Wohnungen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (§ 32 BauG AR).

Appenzell Innerrhoden

Das Baurecht im Kanton Appenzell Innerrhoden wird durch das Innerrhoder Baugesetz und die dazu gehörige Innerrhoder Bebauungsverordnung geregelt. Einige Regelungen, die hier speziell relevant sind, umfassen:

  • Grenzabstände und Baugrenzen sind in der Bebauungsverordnung geregelt, wobei zum Beispiel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Nachbargrenze und ein Grenzabstand von 4 Metern zur Strasse eingehalten werden muss (§§ 16 ff. Bebauungsverordnung).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft wird in Bezug auf die Gestaltung von Bauwerken betont, unter anderem durch die Verwendung von traditionellen Materialien und Gebäudeformen (§ 66 Baugesetz).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 43 Baugesetz).

Basel-Landschaft

Im Kanton Basel-Landschaft gelten das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG BL) und die dazu gehörige kantonale Bau- und Zonenverordnung (BauZV). Einige kantonsspezifische Regelungen sind:

  • Die Baugrenzen und Außenraumgestaltung werden in der BauZV festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 4 Metern zur Straße und 3 Metern zur Nachbargrenze einzuhalten ist (§§ 23 und 24 BauZV).
  • Unter Berücksichtigung des Ortsbildes und der Umgebungsnutzung sind besondere Regelungen bei der Gestaltung von Bauwerken vorgesehen, insbesondere für Dach- und Fassadengestaltung sowie Materialien (§ 68 BauG BL).
  • Die Parkplatzverordnung des Kantons legt fest, welche Anzahl von Parkplätzen je nach Art der Nutzung im Gebiet vorgesehen sein müssen (§ 48 BauG BL).

Baurechtsverordnung für Basel-Stadt

Das Baurecht im Kanton Basel-Stadt wird durch das Bau- und Planungsgesetz (BauPG) und die dazu gehörige Richtpläne und Bebauungsvorlagen geregelt. Einige spezielle Regelungen sind:

  • Die Abstandsflächen und Baugrenzen werden in den Bebauungsvorlagen festgelegt, wobei Bauvorhaben zur Stärkung der städtebaulichen Identität der jeweiligen Gebiete ausgerichtet sind.
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf die Gestaltung von Bauwerken, wobei beispielsweise Dach- und Fassadengestaltung sowie Grünflächen berücksichtig werden (§§ 56 ff. BauPG).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 38 BauPG).

Bern

Im Kanton Bern gelten das kantonale Baugesetz (BauG BE) und die dazu gehörige kantonale Bauverordnung (BauV BE). Spezielle Regelungen im Kanton Bern sind:

  • Baugrenzen und Außenraumgestaltung werden unter anderem durch die Mindestabstände zwischen Gebäuden und Grenzen geregelt, die im BauG BE und in der BauV BE festgelegt sind (§§ 40 ff. BauV BE).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Einschränkungen bei der Anwendung bestimmter Gestaltungselemente bezüglich Dach-, Fassaden- und Materialverwendung sichergestellt (§ 63 BauG BE).
  • Die Parkplatzverordnung legt den Bedarf an Stellplätzen nach der Art der Nutzung des Grundstückes fest und gibt einen Verteilschlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 42 BauG BE).

Freiburg

Im Kanton Freiburg gelten das freiburgerische Raumplanungs- und Baugesetz (RPB) und die dazugehörige Bauverordnung (DVO-RPB). Einige der speziellen Regelungen in diesem Kanton sind:

  • Die Baugrenzen werden in der Bauzone durch Abstandsflächen festgelegt, welche den Mindestabstand zwischen Gebäuden und Grenzen oder schutzwürdigen Örtlichkeiten bestimmen (§§ 35 ff. DVO-RPB).
  • Die Gestaltung von Bauvorhaben unterliegt besonderen Anforderungen, um das Ortsbild und die Schönheit der Umwelt zu erhalten. Dies betrifft etwa die Verwendung harmonischer Materialien, Dachformen und Farben (§§ 59-61 RPB).
  • Die Parkplatzverordnung schreibt für verschiedene Nutzungen, wie Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Einrichtungen, die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 34 RPB).

Baurechtsverordnung Genf

Das Gesetz über die Raumplanung, Nutzung und Bebauung des Kantons (LSPC) und die dazugehörige Verordnung (CCP) sind die Grundlage für das Baurecht im Kanton Genf. Einige kantonsspezifische Regelungen sind:

  • Baugrenzen und Baugrain werden mithilfe von Abstandsregelungen festgesetzt, welche den Mindestabstand zwischen Gebäudeteilen und Nachbargrenzen bestimmen (§ 24 CCP).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch besondere Regelungen der LSPC sicherstellt. Dazu zählen Vorgaben zur Fassadengestaltung, zum Verhältnis von bebaubarer Fläche zu Grünräumen und zur Erhaltung von Bäumen (§§ 46, 48, 57 LSPC).
  • Die Parkplatzverordnung legt je nach Nutzung des Bauvorhabens eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen fest (§§ 19 ff. CCP).

Glarus

Im Kanton Glarus are das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) und die Planungs- und Bauverordnung (PBV) maßgebend für das Baurecht. Einige Regelungen, die im Kanton Glarus besonders relevant sind, umfassen:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen werden in der PBV geregelt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gebäudeteilen und Nachbargrenzen vorgeschrieben ist (§§ 29 ff. PBV).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft spielt eine wichtige Rolle und wird durch Regelungen zur Gestaltung von Bauwerken, einschließlich deren Einbindung in die Umgebung und die Verwendung von Materialien und Farben, gewährleistet (§ 73 PBG).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 35 PBG).

Graubünden

Das Baugesetz und die Bauverordnung des Kantons Graubünden regeln das Baurecht in diesem Kanton. Einige spezielle Regelungen sind:

  • Grenzabstände und Baugrenzen sind in der Bauverordnung durch Abstandsregeln und Abstandsflächen festgelegt (§§ 66 ff. Bauverordnung).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch baurechtliche Regelungen zur Bauweise, Anpassung an die Umgebung und Verwendung von Materialien sichergestellt (§§ 32-33 Baugesetz).
  • Die Parkplatzverordnung legt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze fest (§ 28 Baugesetz).

Jura

Das jurassische Gesetz über Raumplanung und den Bau (LCBA) und die jurassische Bauverordnung (OCBA) bilden die Grundlage für das Baurecht im Kanton Jura. Kernpunkte in diesem Kanton sind:

  • Baugrenzen und Grenzabstände werden im OCBA anhand von Abstandsflächen festgelegt, die auf die Größe des Bauwerks und die Nutzung abgestimmt sind (§§ 24 ff. OCBA).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Bestimmungen zur äußeren Gestaltung von Bauwerken, insbesondere zu Dächern, Fassaden und Materialien, gefördert (§ 9 LCBA).
  • Die Parkplatzverordnung gibt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§§ 12-13 LCBA).

Luzern Baurechtsverordnung

Im Kanton Luzern gelten das kantonale Raumplanungsgesetz (RPG LU) und die kantonale Bauordnung (BauO LU) als Grundlage des Baurechts. Spezifische Regelungen im Kanton Luzern umfassen:

  • Baugrenzen und Abstandsregeln werden durch Abstandsflächen und -linien bestimmt, die von der Höhe der Gebäude und der Grenzen abhängig sind (§§ 48 ff. BauO LU).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch baurechtliche Regelungen zur Fassadengestaltung, zur Verwendung von Materialien, zur Anpassung an die Umgebung und zur Grünraumgestaltung gefördert (§§ 20, 68 RPG LU).
  • Die Parkplatzverordnung legt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze fest (§ 61 RPG LU).

Neuenburg

Das Baugesetz des Kantons Neuenburg (LB) und seine dazugehörige Bauordnung (OB) sind die Grundlage für das Baurecht in diesem Kanton. Einige kantonsspezifische Regelungen sind:

  • Baugrenzen und Grenzabstände sind grundsätzlich durch Abstandsflächen festgelegt, die sich nach der Höhe der Gebäude, der Nutzung und den lokalen Normen richten (§§ 19 ff. OB).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Regelungen zu Fassadengestaltung, Materialverwendung, Dachformen und zum Verhältnis von bebaubarer Fläche zu Frei- und Grünflächen gewährleistet (§§ 54 ff. LB).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Gebäudenutzung verschiedene Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§§ 32 ff. OB).

Nidwalden

Im Kanton Nidwalden sind das Planungs- und Baugesetz (PBG NW) und die dazugehörige Bauverordnung (PBV NW) relevant im Bereich des Baurechts. Spezifische Regelungen sind:

  • Grenzabstände, Grenzlinien und Gebäudeabstände werden im PBG NW und in der PBV NW festgelegt, wobei zum Beispiel ein Mindestabstand von 4 Metern von der Gebäudefront zu öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden muss (§§ 68 ff. PBV NW).
  • Das Ortsbild und die landschaftliche Qualität haben einen hohen Stellenwert in der Planung und sind durch Regelungen bezüglich Sachbelangen wie Höhe, Aussehen, Materialverwendung und Anpassung an die Umgebung geschützt (§§ 26, 62 PBG NW).
  • Die Parkplatzverordnung legt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze fest (§§ 30 ff. PBG NW).

Obwalden Baurechtsverordnung

Im Kanton Obwalden sind das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG OW) sowie die kantonale Bauverordnung (PBV OW) maßgebend für das Baurecht. Einige der spezifischen Regelungen, die in diesem Kanton gelten, sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind in der PBV OW festgelegt, wobei beispielsweise die Abstandsflächen zur Nachbargrenze von der Höhe der Gebäudefassade abhängig sind (§§ 56 ff. PBV OW).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Regelungen zur Fassadengestaltung, zur Verwendung von Materialien und zur Anpassung an die Umgebung gewährleistet (§§ 22, 51 PBG OW).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§§ 18 ff. PBG OW).

Schaffhausen

Das Baurecht im Kanton Schaffhausen wird durch das schaffhausische Planungs- und Baugesetz (PBauG) und die dazu gehörige Planungs- und Bauverordnung (PBauV) geregelt. Einige spezielle Regelungen sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen werden im PBauG und in der PBauV festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 4 Metern zwischen der Gebäudefront und öffentlichen Verkehrsflächen vorgeschrieben ist (§§ 32 ff. PBauV).
  • Das Ortsbild und die landschaftliche Qualität haben einen hohen Stellenwert in der Planung und sind durch Regelungen bezüglich Höhe, Aussehen, Materialverwendung und Anpassung an die Umgebung geschützt (§§ 25, 65 PBauG).
  • Die Parkplatzverordnung legt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze fest (§§ 42 ff. PBauG).

Schwyz

Im Kanton Schwyz ist das kantonale Baugesetz (Schwyzer BauG) zusammen mit der kantonalen Bauverordnung (Schwyzer BauV) maßgeblich. Die verschiedenen Vorschriften und Regelungen in Schwyz beinhalten unter anderem:

  • Abstandsvorschriften, die sowohl in Bezug auf die Gebäudehöhe als auch auf die Nutzung des Gebäudes und der Nachbargebäude variieren (§ 52 Schwyz BauG).
  • Ausführliche Vorschriften für Hochwasserschutz und Umgang mit Naturgefahren (§§ 66-71 Schwyz BauG).
  • Schutz des Ortsbildes, insbesondere in Bezug auf Sanierungsgebiete und denkmalgeschützte Gebäude (§ 45 Schwyz BauG).
  • Regelungen zur Kanalisierung, zur Aufteilung der Grundstücke in Baufelder und zur Gestaltung der Bauwerke (§§ 49-51 Schwyz BauV).
  • Für gewisse Bauvorhaben oder in speziellen Schutzzonen sind umfassende Prüfungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung) oder Genehmigungen erforderlich (§§ 25-32 Schwyz BauV).

Solothurn

Im Kanton Solothurn sind das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG SO) sowie die dazugehörige Bauverordnung (BauV SO) maßgebend für das Baurecht. Einige der spezifischen Regelungen, die hier gelten, sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind in der BauV SO festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 4 Metern zur Straße und 1,5 Metern zur Nachbargrenze einzuhalten ist (§§ 60 ff. BauV SO).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch baurechtliche Regelungen zur Anpassung an die Umgebung und Verwendung von Materialien sichergestellt (§§ 3, 45 PBG SO).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 35 PBG SO).

St. Gallen Baurechtsverordnung

Im Kanton St. Gallen gelten das Planungs- und Baugesetz (PBG SG) und die dazu gehörige Raumplanungsverordnung (RPV SG) als Grundlage des Baurechts. Spezifische Regelungen im Kanton St. Gallen umfassen:

  • Baugrenzen und Außenraumgestaltung werden unter anderem durch die Mindestabstände zwischen Gebäuden und Grenzen geregelt, die im PBG SG und in der RPV SG festgelegt sind (§ 34 PBG SG).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Einschränkungen bei der Anwendung bestimmter Gestaltungselemente bezüglich Dach-, Fassaden- und Materialverwendung sichergestellt (§§ 42, 45 PBG SG).
  • Die Parkplatzverordnung legt den Bedarf an Stellplätzen nach der Art der Nutzung des Grundstückes fest und gibt einen Verteilschlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 39 PBG SG).

Thurgau

Das kantonale Baugesetz Thurgau (BauG TG) und die dazu gehörige Bauverordnung (BauV TG) sind die Grundlage für das Baurecht im Kanton Thurgau. Einige kantonsspezifische Regelungen sind:

  • Baugrenzen und Abstandsflächen sind in der BauV TG festgelegt, welche unter anderem einen Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze und 4 Metern zur Straße vorschreiben (§§ 66 ff. BauV TG).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und der Landschaft wird durch Regelungen zur Fassadengestaltung, zur Verwendung von Materialien und zur Anpassung an die Umgebung gewährleistet (§§ 20, 59 BauG TG).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 36 BauG TG).

Baurechtsverordnung Tessin

Im Kanton Tessin sind das Raumplanungs- und Baugesetz (LPed) sowie die kantonale Bauverordnung (RPEd) maßgebend für das Baurecht. Einige spezifische Regelungen sind:

  • Baugrenzen und Baugrain werden durch die RPEd festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 5 Metern zur Straße und 3 Metern zur Nachbargrenze vorgeschrieben ist (§§ 20 ff. RPEd).
  • Das Ortsbild und die landschaftliche Qualität haben einen hohen Stellenwert in der Planung und sind durch Regelungen bezüglich Dach-, Fassaden- und Materialverwendung geschützt (§ 41 LPed).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Gebäudenutzung und Klassifizierung der Zonen verschiedene Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 17 LPed).

Uri

Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz Uri (RPB) und die dazu gehörige kantonale Bauverordnung (BauV) sind die Grundlage für das Baurecht im Kanton Uri. Einige Regelungen, die im Kanton Uri besonders relevant sind, umfassen:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind in der BauV geregelt, wobei unter anderem ein Mindestabstand von 3 Metern zwischen Gebäuden und Nachbargrenzen einzuhalten ist (§§ 50 ff. BauV).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft spielen eine wichtige Rolle und werden durch Regelungen zur Gestaltung von Bauwerken, einschließlich deren Einbindung in die Umgebung und die Verwendung von Materialien und Farben, gewährleistet (§§ 18, 34 RPB).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 16 RPB).

Waadt

Im Kanton Waadt ist das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (LRDU) sowie die kantonale Bauverordnung (RGDUa) relevant für das Baurecht. Einige spezifische Regelungen im Kanton Waadt sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen werden im LRDU und RGDUa festgelegt, beispielsweise sind Mindestabstände von 3 Metern zur Straße und 4 Metern zur Nachbargrenze vorgeschrieben (§§ 33 ff.LRDU).
  • Der Schutz des Ortsbildes und Landschaft werden durch Regelungen zur Einbindung der Bauwerke in die Umgebung und zur Verwendung von Materialien und Farben gewährleistet (§§ 21, 58 LRDU).
  • Die Parkplatzverordnung legt für verschiedene Nutzungen und Gebäudearten die Anzahl der erforderlichen Parkplätze fest (§§ 38 ff. LRDU).

Wallis

Im Kanton Wallis sind das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (LRGT) sowie die dazugehörige kantonale Bauverordnung (ORGT) für das Baurecht relevant. Hier sind einige spezielle Vorschriften und Regelungen zu beachten:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind im LRGT und ORGT festgelegt, wobei zum Beispiel ein Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze und 5 Metern zur Straße vorgeschrieben ist (§§ 28 ff. LRGT).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Regelungen zur Anpassung an die Umgebung und Verwendung von Materialien sichergestellt (§§ 13, 57 LRGT).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 38 LRGT).

Baurechtsverordnung in Zug

Im Kanton Zug sind das Raumplanungs- und Baugesetz (PBG) und die kantonale Bauverordnung (BauV) die maßgebenden Regelungen für das Baurecht. Einige der spezifischen Regelungen, die in diesem Kanton gelten, sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind im PBG und in der BauV festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 4 Metern zur Straße und 3 Metern zur Nachbargrenze einzuhalten ist (§§ 72 ff. BauV).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch Regelungen zur Anpassung an die Umgebung und den Einsatz von Materialien gewährleistet (§§ 6, 45 PBG).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 31 PBG).

Zürich

Im Kanton Zürich sind das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG ZH) sowie die dazugehörige kantonale Bauverordnung (BauV ZH) für das Baurecht maßgebend. Einige der spezifischen Regelungen, die hier gelten, sind:

  • Die Baugrenzen und Abstandsflächen sind in der BauV ZH festgelegt, wobei beispielsweise ein Mindestabstand von 4 Metern zur Straße und 3 Metern zur Nachbargrenze einzuhalten ist (§§ 53 ff. BauV ZH).
  • Die Erhaltung des Ortsbildes und Schutz der Landschaft werden durch baurechtliche Regelungen zur Anpassung an die Umgebung und Verwendung von Materialien sichergestellt (§§ 4, 38 PBG ZH).
  • Die Parkplatzverordnung gibt je nach Art der Nutzung des Gebäudes einen bestimmten Schlüssel für die Anzahl der erforderlichen Parkplätze vor (§ 27 PBG ZH).

Baurechtsverordnung: Feinheiten und Unterschiede in Bundesländern beachten

Die Baurechtsverordnung in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sehr vielfältig und zeigt deutliche Unterschiede in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer und Kantone. Kenntnisse der Regelungen und Bestimmungen im jeweiligen Bundesland sind für Bauherren, Architekten und Fachplaner von großer Bedeutung, um Rechtsstreitigkeiten und Verzögerungen im Bauvorhaben zu vermeiden.

Daher sollte bei geplanten Bauvorhaben der jeweiligen Landesbauordnung besondere Beachtung geschenkt und im Zweifelsfall ein erfahrener Rechtsanwalt für Baurecht konsultiert werden.

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