Ein Bauträgervertrag ist ein komplexes Rechtsinstrument, das sowohl für den Bauträger als auch für den Käufer eines Neubaus oder einer umfassenden Sanierung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausführlich mit den rechtlichen Aspekten von Bauträgerverträgen beschäftigen, um Ihnen ein fundiertes Verständnis über die Möglichkeiten, Risiken und rechtlichen Grundlagen zu vermitteln.

Wir werden dabei auf relevante Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen eingehen, um Ihnen als kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt zur Seite zu stehen.

Inhaltsverzeichnis

Begriff und Bedeutung des Bauträgervertrags

Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Bauträger verpflichtet, auf einem Grundstück, das dem Käufer gehört oder von ihm erworben wird, ein Bauwerk zu errichten oder eine umfassende Sanierung durchzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, das erstellte Bauwerk oder die sanierte Immobilie zu einem vereinbarten Preis zu erwerben.

Die Bedeutung des Bauträgervertrags liegt in der Tatsache, dass er sowohl für den Bauträger als auch für den Käufer erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen hat. Der Bauträger trägt das wirtschaftliche Risiko der Planung und Durchführung des Bauvorhabens, während der Käufer die Finanzierung des Projekts sicherstellen muss und im Anschluss an die Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks die Verantwortung für die Nutzung und Instandhaltung übernimmt.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Da der Bauträgervertrag in Deutschland keine eigene gesetzliche Regelung hat, sind verschiedene Rechtsgebiete relevant, um den Vertrag rechtssicher zu gestalten:

  • Werkvertragsrecht: Die Erstellung oder Sanierung des Bauwerks unterliegt den Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB. Hierbei stehen insbesondere die Regelungen zur Abnahme, Mängelhaftung und Vergütung im Fokus.
  • Grundstückskaufrecht: Der Grundstückskauf ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Bauträgervertrags und unterliegt den Regelungen des Grundstückskaufrechts gemäß §§ 433 ff. BGB. Hierbei sind insbesondere die Regelungen zur Übereignung des Grundstücks und zur Zahlung des Kaufpreises zu beachten.
  • Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Die Errichtung oder Sanierung des Bauwerks muss den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB) und dem Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen), entsprechen. Hierbei sind insbesondere die Regelungen zur Baugenehmigung, zum Bauantrag und zur Bauabnahme relevant.
  • Architekten- und Ingenieurrecht: Die Planung und Überwachung des Bauvorhabens wird in der Regel von Architekten und Ingenieuren durchgeführt, deren Leistungen den Regelungen des Architekten- und Ingenieurrechts (insbesondere HOAI) unterliegen. Hierbei sind insbesondere die Regelungen zur Honorierung und Haftung der Planer zu beachten.

Vertragsabschluss und notarielle Beurkundung

Der Abschluss eines rechtswirksamen Bauträgervertrags erfordert die Einhaltung bestimmter Formvorschriften:

  • Schriftform: Der Bauträgervertrag sollte grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, um einen klaren Nachweis über die getroffenen Vereinbarungen zu haben und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Notarielle Beurkundung: Gemäß § 311b Abs. 1 BGB ist die notarielle Beurkundung des Bauträgervertrags zwingend erforderlich, da er sowohl den Grundstückskauf als auch die Errichtung oder Sanierung des Bauwerks umfasst. Die Beurkundung erfolgt in der Regel durch einen Notar, der den Vertragstext verliest, die Vertragsparteien über die rechtlichen Folgen des Vertrags belehrt und den Vertrag anschließend von den Vertragsparteien unterzeichnen lässt. Ohne notarielle Beurkundung ist der Bauträgervertrag unwirksam.

Vertragsinhalt und Vertragspflichten

Ein Bauträgervertrag sollte eine Reihe von wesentlichen Inhalten und Regelungen enthalten, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu definieren und rechtliche Risiken zu minimieren:

Vertragsparteien: Der Bauträgervertrag sollte die vollständigen Namen und Adressen der Vertragsparteien enthalten. Zudem sollte die Rechtsform des Bauträgers (z.B. GmbH, AG, GbR) angegeben werden.

Grundstück: Die genaue Bezeichnung und Lage des Grundstücks, auf dem das Bauwerk errichtet oder saniert werden soll, muss im Vertrag festgelegt werden. Hierzu gehören insbesondere die Grundstücksnummer, die Gemarkung und die Flur- und Flurstücksnummer.

Bauwerk: Die Art und Größe des zu errichtenden oder zu sanierenden Bauwerks sollte im Vertrag präzisiert werden, z.B. durch die Angabe von Wohnfläche, Anzahl der Zimmer, Bauweise und Ausstattung. Zudem sollte der Vertrag einen detaillierten Baubeschreibungs- und Leistungsverzeichnis enthalten, der die zu erbringenden Bauleistungen genau beschreibt.

Fertigstellungstermin: Der Vertrag sollte einen verbindlichen Fertigstellungstermin oder eine Fertigstellungsfrist enthalten, innerhalb derer das Bauwerk fertiggestellt und an den Käufer übergeben werden soll. Bei Verzug des Bauträgers können dem Käufer Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht zustehen.

Kaufpreis und Zahlungsplan: Der Kaufpreis für das Grundstück und das fertiggestellte Bauwerk sollte im Vertrag genau beziffert werden. Zudem sollte der Vertrag einen Zahlungsplan enthalten, der die Fälligkeit der einzelnen Raten in Abhängigkeit von bestimmten Baufortschritten regelt. Hierbei sind die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten, die einen maximalen Vorschuss von 30% des Gesamtkaufpreises vorsehen und weitere Zahlungen an bestimmte Baufortschritte knüpfen.

Abnahme und Übergabe: Der Vertrag sollte Regelungen zur Abnahme und Übergabe des fertiggestellten Bauwerks enthalten, insbesondere hinsichtlich der Fristen, der Abnahmeprozedur und der Behebung von eventuellen Mängeln. Hierbei sind die Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 640, 641 BGB zu beachten.

Mängelhaftung und Gewährleistung: Der Vertrag sollte Regelungen zur Mängelhaftung und Gewährleistung des Bauträgers enthalten, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsfristen, der Mängelrüge und der Nachbesserungsrechte des Käufers. Hierbei sind die Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 634 ff. BGB zu beachten.

Sicherheiten: Der Vertrag sollte Regelungen zur Absicherung der Vertragsparteien enthalten, insbesondere hinsichtlich der Absicherung der Zahlungen des Käufers (z.B. durch Bürgschaften oder Einbehalte) und der Absicherung des Fertigstellungsrisikos des Bauträgers (z.B. durch Fertigstellungs- oder Gewährleistungsbürgschaften).

Mängel und Gewährleistungsfristen

Die Mängelhaftung und Gewährleistung des Bauträgers im Rahmen eines Bauträgervertrags sind von besonderer Bedeutung, da sie die Rechte des Käufers bei Mängeln am Bauwerk regeln und die Haftung des Bauträgers für die ordnungsgemäße Errichtung oder Sanierung des Bauwerks begründen:

  • Mängeldefinition: Ein Mangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 633 Abs. 2 BGB).
  • Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer Mängel am Bauwerk geltend machen und Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen.
  • Mängelrüge: Der Käufer ist verpflichtet, dem Bauträger einen Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 634a Abs. 2 BGB). Eine verspätete Anzeige kann dazu führen, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert.
  • Nachbesserungsrecht: Der Bauträger ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers einen Mangel am Bauwerk zu beseitigen (§ 635 BGB). Er hat hierbei das Recht auf zweimalige Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Scheitert die Nachbesserung oder verweigert der Bauträger die Nachbesserung, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, wie z.B. Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag (§§ 636, 637, 634 Nr. 3 BGB).

Aktuelle Gerichtsurteile und ihre Bedeutung

In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Bauträgervertrag vor, die für die Praxis von besonderer Bedeutung sind:

BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines Bauträgervertrags Schadensersatz wegen Verzugs auch dann verlangen kann, wenn der Bauträger die Bauausführung zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat. Der Schadensersatz kann dabei unter anderem die Mehrkosten für eine anderweitige Unterbringung oder die Mehrkosten für den Abschluss eines neuen Bauträgervertrags umfassen.

BGH, Urteil vom 26.09.2019, VII ZR 230/17: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Bauträger bei der Berechnung der Wohnfläche für ein Reihenhaus auch die Flächen von Terrassen und Balkonen einbeziehen darf, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Berechnungsmethode im Vertrag transparent und nachvollziehbar dargelegt wird.

OLG München, Urteil vom 20.04.2021, 28 U 2990/20: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Bauträger bei der Planung eines Bauvorhabens die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Baurecht, zu beachten hat und für einen etwaigen Planungsfehler haftet. Im konkreten Fall hatte der Bauträger gegen das Nachbarrecht verstoßen, indem er ein Fenster zu nahe an der Grundstücksgrenze geplant hatte, was zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers führte.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

In diesem Abschnitt beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zum Thema Bauträgervertrag:

  • Wie unterscheidet sich der Bauträgervertrag von einem Generalunternehmervertrag? Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Bauträger im Rahmen eines Bauträgervertrags sowohl das Grundstück als auch das fertiggestellte Bauwerk an den Käufer verkauft, während der Generalunternehmer lediglich die Errichtung oder Sanierung des Bauwerks auf einem bereits im Eigentum des Auftraggebers stehenden Grundstück übernimmt.
  • Wann ist die Zahlung des Kaufpreises fällig? Die Zahlung des Kaufpreises ist in der Regel in Raten fällig, die an bestimmte Baufortschritte geknüpft sind. Hierbei sind die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten, die einen maximalen Vorschuss von 30% des Gesamtkaufpreises vorsehen und weitere Zahlungen an bestimmte Baufortschritte knüpfen.
  • Kann ich als Käufer vom Bauträgervertrag zurücktreten? Ein Rücktritt vom Bauträgervertrag ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. bei Verzug des Bauträgers, bei Mängeln am Bauwerk oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bauträgers. In diesen Fällen kann der Käufer gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen.

Bauträgervertrag: Rechtssicherheit durch Baurecht Anwälte

Ein Bauträgervertrag ist ein komplexes Rechtsinstrument, das sowohl für den Bauträger als auch für den Käufer erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen hat. Um die Rechtssicherheit und den Erfolg eines Bauprojekts zu gewährleisten, ist es daher unerlässlich, sich von einem erfahrenen Anwalt für Baurecht beraten und vertreten zu lassen.

Dieser kann bei der Gestaltung und Prüfung des Bauträgervertrags helfen, mögliche rechtliche Risiken identifizieren und minimieren, die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen unterstützen und im Falle von Streitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen kompetent zur Seite stehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beauftragung eines Anwalts für Baurecht eine sinnvolle Investition in die Rechtssicherheit und den Erfolg eines Bauprojekts ist. Denn nur durch eine fundierte rechtliche Beratung und Vertretung können die Rechte und Interessen der Vertragsparteien eines Bauträgervertrags effektiv geschützt und durchgesetzt werden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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