Viele sind überrascht, wenn sie erfahren, dass Betriebsratstätigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit gilt, jedoch Anspruch auf volle Vergütung besteht. Entsprechend § 37 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) umfasst Betriebsratsarbeit reguläre Arbeitszeit.
Darüber hinaus dürfen Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten eine Freistellung verlangen, ohne finanzielle Einbußen.
Jedoch ergeben sich auch Herausforderungen aus den Regelungen zur Mitbestimmung. Bei der Verfolgung vielfältiger Aufgaben stößt der Betriebsrat häufig auf rechtliche und organisatorische Barrieren.
Dies tritt vor allem bei der Regelung der Arbeitszeiten auf. Es ist notwendig, dass Betriebsratsmitglieder eine Balance zwischen ihren persönlichen Arbeitszeiten und den Anforderungen des Betriebsrates finden, unter Beachtung der Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitvorschriften.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Betriebsratstätigkeit wird als ehrenamtliche Tätigkeit angesehen und dennoch vergütet.
- Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts für Tätigkeiten außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit.
- Zusätzliche Vergütungen für Überstunden sind für Betriebsratsarbeit nicht vorgesehen.
- Die Betriebsratsarbeit gilt als reguläre Arbeitszeit, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2017 nahelegt.
- Betriebsratsmitglieder müssen ihre Rechte und Pflichten gut kennen, um den Arbeitnehmer*Innenschutz zu gewährleisten.
Einführung in die Betriebsratsarbeit
Die Betriebsratstätigkeit ist essenziell für die Vertretung der Mitarbeiterinteressen in Firmen. Wir fungieren als Vermittler zwischen Belegschaft und Arbeitgeberschaft. Dabei gewährleisten wir die Einhaltung relevanter Gesetze, wie des Betriebsverfassungsgesetzes. Unser Hauptziel ist es, die Arbeitsbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
Unsere Kernverantwortlichkeiten umfassen die Repräsentation der Mitarbeiter in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Belangen. Wir bewegen uns von Informationsbereitstellung zu Mitbestimmungsrechten. Zudem bieten wir schutzbedürftigen Individuen besondere Unterstützung und sorgen für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Im Bereich der Arbeitszeitmodelle liegt es in unserer Verantwortung, für gerechte, transparente Regelungen zu sorgen. Dies inkludiert die Gewährleistung der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten, gemäß des Arbeitszeitgesetzes.
Gesetzliche Richtlinien, wie etwa der § 37 Abs. 2 BetrVG, garantieren, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit freigestellt werden. Dies erfolgt bei vollem Lohnausgleich. Diese Regelung ermöglicht es uns, unsere Pflichten effizient zu erfüllen und im besten Interesse der Belegschaft zu handeln.
Die Aufgabenpalette eines Betriebsrats ist vielfältig. Sie reicht von der Teilnahme an Gesprächen und Sitzungen mit Arbeitgebern und Gewerkschaften bis hin zur Schaffung von Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten. Eine fundierte Schulung und Kenntnis aktueller Gesetze sind für Betriebsratsmitglieder unverzichtbar.
Zum Schluss, eine tiefgehende Kenntnis unserer Rechte und Pflichten ist entscheidend. So sichern wir eine effektive Vertretung der Belegschaft und fördern deren Interessen erfolgreich.
Rechtsgrundlagen für Betriebsratsarbeit und Arbeitszeit
In Deutschland bilden die Rechte des Betriebsrats, der Kündigungsschutz und der Gleichbehandlungsgrundsatz fundamentale Pfeiler des Arbeitsrechts. Sie sind durch spezielle Gesetzgebungen verankert, die eine effiziente Ausführung der Betriebsratsaufgaben garantieren sollen. Zu den Schlüsselgesetzen zählen insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz, erstmals 1920 eingeführt, erfuhr 1972 eine wesentliche Überarbeitung und zuletzt 2021 eine Erweiterung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Es definiert die Betriebsratsarbeit als ehrenamtlich zu leistende Tätigkeit, die innerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt. Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht auf Freistellung für Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, um Überlastung zu vermeiden und ihre Wirksamkeit zu steigern.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer vor Überforderung und inakzeptablen Arbeitsbedingungen. Nach Betriebsratssitzungen, auch zwischen Nachtschichten, ist eine elfstündige Erholungsphase gesetzlich festgelegt. Diese Regelung fördert nicht nur die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer, sondern unterstützt auch den Grundsatz der Gleichbehandlung.
In einem spezifischen Fall bezüglich des ArbZG klagten Arbeitnehmer darüber, dass ein Betriebsratsmitglied nach einer Sitzung bis 15.00 Uhr für eine Spätschicht bis 20.15 Uhr eingeplant wurde. Der Betriebsrat machte geltend, dass auch diese Zeiten als Arbeitszeit anzusehen seien. Es wurde deutlich, dass betriebliche Entscheidungen stets im Licht des Kündigungsschutzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes betrachtet werden müssen, um gerechte Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeiterfassung
Dem Betriebsrat obliegt eine signifikante Rolle hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung und Überwachung der Einhaltung von Ruhezeiten, wie im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sind Mitbestimmungsrechte bei der Implementierung technischer Überwachungsanlagen für die Kontrolle der Arbeits- und Pausenzeiten eindeutig definiert.
Arbeitszeiterfassung und Überwachung
Ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgericht München verdeutlichte die aktive Rolle des Betriebsrates. Er hat das Recht, die Gestaltung der Arbeitszeiterfassung auszuarbeiten. Somit ist es möglich, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten und eine adäquate Erfassungsmethode zu entwickeln, die dem Arbeitszeitgesetz gerecht wird.
In der Definition einer Betriebsvereinbarung sollte detailliert auf die Beschaffenheit des Zeiterfassungssystems eingegangen werden. Essentiell sind dabei die Datenminimierung und Zweckbindung, um Datenschutz zu garantieren. Nur befugtes Personal darf Einsicht in die gesammelten Daten erhalten.
Regelungen zur Pausen- und Ruhezeiten
Der § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterstreicht die Rolle des Betriebsrats bei der Einhaltung der Pausen- und Ruhezeiten. Eine tägliche Erholungspause von elf Stunden ist laut Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben. Effektive Überwachungsmaßnahmen sind essentiell, wie das Bundesarbeitsgericht bekräftigte. Deren Respektierung dient dem Schutz der Mitarbeitergesundheit.
Der Betriebsrat trägt nicht nur das Mitbestimmungsrecht, sondern ebenso eine Pflicht, die Arbeitszeitregelungen peinlich genau zu überwachen. Eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitszeiten, einschließlich der Abweichungen und der tatsächlich genommenen Pausen, ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes unerlässlich.
Betriebsratsarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit
Die Durchführung der Betriebsratstätigkeiten fällt nicht immer in die reguläre Arbeitszeit, was zu Herausforderungen führt. In diesen Fällen erlaubt § 37 Abs. 3 BetrVG Betriebsratsmitgliedern, Arbeitsbefreiungen sowie eine Vergütung für Überstunden zu erhalten. Dies gewährleistet, dass die Rechte der Betriebsratsmitglieder auch bei außerordentlichen Umständen gewahrt bleiben.
Anspruch auf Arbeitsbefreiung
Gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG steht Betriebsratsmitgliedern ein bezahlter Freizeitausgleich zu, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeiten tätig werden müssen. Sollten betriebliche Umstände die Durchführung von Betriebsratssitzungen zu unüblichen Zeiten notwendig machen, ist dieser Anspruch besonders wichtig.
Reisezeiten zu diesen Sitzungen zählen ebenfalls zur Betriebsratstätigkeit und lösen somit ein Recht auf Freizeitausgleich aus. Für Teilzeitbeschäftigte und Schichtarbeiter ist dieser Anspruch von besonderer Bedeutung, da sie häufig außerhalb ihrer festgelegten Arbeitszeiten für den Betriebsrat aktiv sein müssen. Dies trägt zur Gleichbehandlung aller Betriebsratsmitglieder bei, unabhängig von ihrer regulären Arbeitszeit.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat die Position der Betriebsratsmitglieder in Bezug auf Überstundenvergütungen gestärkt. Ein Urteil vom 20. Februar 2023 (7 ABR 44/21) betont die volle Vergütung der Betriebsratstätigkeit außerhalb der normalen Arbeitszeiten. Dies schließt auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich mit ein.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hebt ebenfalls die Wichtigkeit der transparenten Erfassung und Vergütung von Arbeitszeiten im Rahmen der Betriebsratstätigkeit hervor. Dies dient dazu, mögliche Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich Überstundenvergütungen zu vermeiden. Die Entscheidungen unterstreichen die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen regulärer Arbeitszeit und Betriebsratstätigkeiten, um faire Arbeitsbedingungen zu sichern.
Vergütung der Betriebsratsarbeit
Die Vergütung der Betriebsratsarbeit ist für das Verständnis der Rechte und Pflichten von Betriebsräten essenziell. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Februar 2023, dass Betriebsratsmitglieder trotz des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten müssen. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit des Arbeitsrechts in der Anerkennung und Vergütung von Überstunden sowie Arbeit außerhalb regulärer Arbeitszeiten.
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Freisprüche von vier VW-Managern aufhob, macht deutlich, dass überhöhte Bezüge für Betriebsratsmitglieder als Untreue angesehen werden können. Daraufhin haben zahlreiche Arbeitgeber die Vergütungen ihrer Betriebsräte reduziert. Diese Maßnahmen lösten eine Vielzahl von Klagen seitens der Betriebsräte aus.
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ wurde eingeführt, um Betriebsräte und Arbeitgeber mit klaren Regelungen zu unterstützen. Es verpflichtet, dass die Entlohnung von Betriebsratsmitgliedern jener von vergleichbaren Arbeitnehmern entsprechen muss. Eine Betriebsvereinbarung kann die Bestimmung dieser Vergleichbarkeit regeln.
Das Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG muss streng beachtet werden. Betriebsratsmitglieder haben das Recht, finanzielle Vergütung für ihre Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit einzufordern. Sie müssen außerdem auf einen Freizeitausgleich bestehen. Vergütungsansprüche verfallen nach drei Jahren ohne angemessenen Ausgleich. Diese Regeln stärken die Position von Betriebsratsmitgliedern im Arbeitsrecht und fördern eine faire Behandlung.
FAQ
Was ist unter Betriebsratsarbeit und Arbeitszeit zu verstehen?
In welchem Umfang hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte?
Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitregelung verantwortlich?
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der Arbeitszeiterfassung?
Was passiert, wenn Betriebsratsarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit notwendig ist?
Gibt es Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung der Betriebsratsarbeit?
Wie wird die Vergütung der Betriebsratsarbeit geregelt?
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Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate
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