Cannabis in der Mietwohnung mit Mietvertrag, Pflanze und Hinweis auf Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn

Seit der Teillegalisierung dürfen Erwachsene Cannabis in bestimmten Mengen besitzen und unter engen Voraussetzungen privat anbauen. Für viele Mieterinnen und Mieter führt das zu einer naheliegenden Frage: Darf der Vermieter trotzdem Ärger machen, obwohl Cannabis nicht mehr generell verboten ist?

Die kurze Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen.

Das Mietrecht prüft nicht nur, ob ein Verhalten strafrechtlich erlaubt ist. Entscheidend ist auch, ob die Mietwohnung vertragsgemäß genutzt wird, ob Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden und ob die Wohnung oder das Gebäude beschädigt oder gefährdet wird.

Eine Mietwohnung ist kein rechtsfreier Raum, aber sie ist auch kein Bereich, den der Vermieter beliebig kontrollieren darf. Es geht um eine Abwägung zwischen privater Lebensführung, mietvertraglichen Pflichten, Rücksichtnahme auf andere Bewohner und Schutz der Mietsache.

Was in der eigenen Wohnung grundsätzlich möglich ist

Konsum in der Wohnung

Der gelegentliche Konsum von Cannabis in der eigenen Wohnung ist nicht schon deshalb vertragswidrig, weil andere Bewohner oder der Vermieter Cannabis ablehnen. Zur Nutzung einer Wohnung gehört grundsätzlich auch private Lebensführung.

Problematisch wird es aber, wenn der Konsum über die Wohnung hinaus spürbare Auswirkungen hat. Typische Beispiele sind:

  • Cannabisgeruch im Treppenhaus,
  • Rauch, der regelmäßig in Nachbarwohnungen zieht,
  • Beschwerden mehrerer Hausbewohner,
  • Konsum auf Gemeinschaftsflächen,
  • wiederholte Störungen trotz Abmahnung,
  • Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger.

Gerade Geruch ist im Mietrecht ein häufiger Streitpunkt. Nicht jede kurzzeitige Geruchswahrnehmung rechtfertigt rechtliche Schritte. Eine erhebliche, wiederkehrende oder dauerhafte Belästigung kann aber anders zu bewerten sein.

Aufbewahrung von Cannabis

Erwachsene dürfen Cannabis in gesetzlich begrenztem Umfang besitzen. In der Wohnung ist aber besonders wichtig, dass Cannabis sicher aufbewahrt wird. Das gilt vor allem, wenn Kinder, Jugendliche, Besucher, Mitbewohner oder Handwerker Zugang zur Wohnung oder zu Nebenräumen haben könnten.

Praktisch bedeutet das: Cannabis sollte nicht offen herumliegen, nicht frei zugänglich auf dem Balkon stehen und nicht in Gemeinschaftsbereichen gelagert werden. Wer Cannabis im Kellerabteil, in der Waschküche oder in einem gemeinschaftlich zugänglichen Bereich aufbewahrt, schafft schnell zusätzliche Risiken.

Ein Vermieter muss nicht dulden, dass Gemeinschaftsflächen zur Lagerung, Trocknung oder Vorbereitung von Cannabis genutzt werden.

Eigenanbau in der Mietwohnung

Der private Eigenanbau ist für Erwachsene nur in engen Grenzen erlaubt. Mietrechtlich ist damit aber noch nicht jede Art des Anbaus unproblematisch.

Ein paar Pflanzen auf der Fensterbank können rechtlich anders zu bewerten sein als ein technisch aufwändiges Grow-Zelt mit starker Beleuchtung, hoher Luftfeuchtigkeit, Geruchsbildung, Lüftungsschläuchen oder Eingriffen in die Elektrik.

Besonders kritisch sind:

  • Schimmelrisiko durch hohe Luftfeuchtigkeit,
  • Brandgefahr durch Lampen, Kabel oder Mehrfachsteckdosen,
  • Wasser- oder Feuchtigkeitsschäden,
  • Geruchsbelästigung durch Blütephase oder Trocknung,
  • bauliche Veränderungen ohne Zustimmung,
  • Sichtbarkeit oder Zugänglichkeit für Minderjährige,
  • ein Umfang, der nicht mehr nach privatem Eigenanbau aussieht.

Praxishinweis: Beim Eigenanbau in der Mietwohnung geht es häufig weniger um die Pflanze selbst, sondern um die Begleitumstände. Feuchtigkeit, Geruch, Stromverbrauch, Brandschutz und Sicherheit sind oft entscheidender als die bloße Tatsache, dass Cannabis angebaut wird.

Wann Vermieter einschreiten können

Vermieterinnen und Vermieter können nicht allein deshalb kündigen, weil in einer Wohnung Cannabis konsumiert wird. Sie können aber einschreiten, wenn konkrete mietvertragliche Pflichtverletzungen vorliegen.

In Betracht kommen je nach Einzelfall eine Abmahnung, ein Unterlassungsverlangen, Schadensersatzforderungen oder im schwereren Fall eine Kündigung.

Erhebliche Geruchsbelästigung

Cannabisgeruch kann intensiv sein. Wenn Rauch oder Geruch regelmäßig aus der Wohnung in Treppenhaus, Flur, Nachbarwohnungen oder Lüftungsschächte zieht, kann dies eine Störung des Hausfriedens oder eine unzumutbare Belästigung darstellen.

Wichtig ist die Intensität. Eine einmalige Beschwerde reicht oft nicht aus. Anders kann es aussehen, wenn mehrere Nachbarn über längere Zeit konkrete Beeinträchtigungen schildern, etwa Schlafstörungen, Nutzungseinschränkungen des Balkons oder Geruch in Kinderzimmern.

Rauchen auf Balkon oder Terrasse

Balkon und Terrasse gehören häufig zur gemieteten Wohnung. Das bedeutet aber nicht, dass dort ohne Rücksicht auf Nachbarn geraucht werden darf. Zieht Rauch regelmäßig in die Wohnung anderer Mieter, kann ein zeitliches oder räumliches Rücksichtnahmegebot eine Rolle spielen.

Bei Tabakrauch haben Gerichte wiederholt einzelfallbezogene Lösungen verlangt. Bei Cannabis ist wegen des besonderen Geruchs und des Jugendschutzes ebenfalls eine genaue Abwägung erforderlich. Pauschale Aussagen sind hier selten seriös.

Konsum in Gemeinschaftsbereichen

Treppenhaus, Hausflur, Keller, Waschküche, Tiefgarage, Innenhof oder Gemeinschaftsgarten sind regelmäßig nicht Teil der privaten Wohnung. Dort gelten Hausordnung, Rücksichtnahmepflichten und häufig strengere Anforderungen.

Cannabiskonsum in Gemeinschaftsflächen kann schon wegen Geruch, Sicherheit und Minderjährigenschutz problematisch sein. Vermieter können hier eher eingreifen als im privaten Wohnbereich.

Gefährdung oder Beschädigung der Wohnung

Mietrechtlich besonders relevant wird Cannabis in der Mietwohnung, wenn die Substanz, der Rauch oder der Eigenanbau Schäden verursacht. Dazu gehören etwa:

  • verfärbte Wände und Decken,
  • dauerhaft anhaftender Geruch,
  • beschädigte Bodenbeläge,
  • Schimmel durch falsche Lüftung oder Anbau,
  • Feuchtigkeitsschäden,
  • unsachgemäße Bohrungen oder Lüftungsöffnungen,
  • überlastete Steckdosen oder Kabel.

In solchen Fällen kann der Vermieter Ersatzansprüche prüfen. Ob ein Schaden vorliegt und ob er über normale Abnutzung hinausgeht, ist häufig eine Beweisfrage.

Störung des Hausfriedens

Der Hausfrieden ist gestört, wenn das Zusammenleben im Haus nachhaltig beeinträchtigt wird. Cannabis kann dabei ein Faktor sein, muss aber nicht allein entscheidend sein.

Rechtlich schwerer wiegen zusätzliche Umstände, etwa:

  • beleidigendes oder aggressives Verhalten gegenüber Nachbarn,
  • Bedrohungen,
  • wiederholte Polizeieinsätze,
  • Missachtung der Hausordnung,
  • Konsum trotz konkreter Beschwerden,
  • Weitergabe an Dritte,
  • Verdacht auf Handel oder sonstige strafbare Handlungen.

Warnhinweis: Eine Legalisierung im begrenzten Umfang schützt nicht vor mietrechtlichen Konsequenzen, wenn das Verhalten andere Bewohner erheblich beeinträchtigt oder der Vermieter konkrete Vertragsverstöße nachweisen kann.

Darf der Mietvertrag Cannabis verbieten?

Viele Mietverträge enthalten keine ausdrückliche Regelung zu Cannabis. Teilweise gibt es aber Rauchverbote, Hausordnungen oder Klauseln zur Nutzung von Balkonen und Gemeinschaftsflächen.

Ein vollständiges pauschales Cannabisverbot in der privaten Wohnung dürfte nicht ohne Weiteres wirksam sein. Der Vermieter kann die private Lebensführung seiner Mieter nicht beliebig regeln. Anders sieht es aus, wenn konkrete Störungen, Schäden oder Gefahren auftreten.

Wirksam sein können insbesondere Regelungen zu:

  • Rauchverboten in Gemeinschaftsflächen,
  • Brandschutz,
  • Lagerung gefährlicher oder geruchsintensiver Stoffe,
  • Schutz der Bausubstanz,
  • Lüftung und Vermeidung von Feuchtigkeit,
  • Rücksichtnahme auf Nachbarn,
  • Nutzung von Balkon, Keller oder Gemeinschaftsräumen.

Ob eine Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut, vom Mietvertrag, von der Art der Wohnung und vom konkreten Verhalten ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag werden rechtlich strenger geprüft als individuell ausgehandelte Vereinbarungen.

Typische Fehlannahmen von Mietern

„Wenn Cannabis erlaubt ist, darf der Vermieter nichts sagen.“

Das ist falsch. Strafrechtliche Erlaubnis und mietvertragliche Zulässigkeit sind zwei verschiedene Fragen. Wer andere Bewohner erheblich beeinträchtigt oder die Wohnung gefährdet, kann trotz legalen Besitzes mietrechtliche Probleme bekommen.

„Geruch kann man nicht beweisen.“

Geruch ist schwerer zu beweisen als ein Foto oder eine Rechnung, aber nicht unmöglich. Nachbarn können konkrete Wahrnehmungen dokumentieren. Zeugen, Beschwerden, Zeitprotokolle und wiederkehrende Muster können im Streitfall Bedeutung gewinnen.

„Eine Abmahnung ist nur eine Drohung.“

Eine Abmahnung ist ein ernstzunehmendes Signal. Sie soll ein bestimmtes Verhalten beanstanden und dem Mieter Gelegenheit geben, es zu ändern. Wird das beanstandete Verhalten fortgesetzt, kann die Abmahnung später eine Kündigung vorbereiten.

„Drei Pflanzen sind immer erlaubt.“

Gesetzlich zulässiger Eigenanbau bedeutet nicht, dass jede Anbauform in jeder Mietwohnung zulässig ist. Wenn Feuchtigkeit, Geruch, Stromrisiken oder bauliche Eingriffe entstehen, kann der Anbau mietrechtlich problematisch werden.

„Der Vermieter darf jederzeit kontrollieren.“

Auch das ist falsch. Die Wohnung ist der private Lebensbereich des Mieters. Ein Vermieter darf sie nicht ohne konkreten Anlass und nicht ohne vorherige Abstimmung betreten. Besteht allerdings ein nachvollziehbarer Verdacht auf Schäden, Gefahren oder erhebliche Pflichtverletzungen, kann ein Besichtigungstermin rechtlich in Betracht kommen.

Was tun bei Beschwerden von Nachbarn?

Wer von Nachbarn angesprochen wird, sollte ruhig reagieren. Streit eskaliert oft, weil Beschwerden nicht ernst genommen oder sofort abgewehrt werden. Sinnvoll ist zunächst eine sachliche Klärung.

Praktische Schritte können sein:

  • Konsumzeiten und Lüftungsverhalten prüfen,
  • nicht im Treppenhaus oder am offenen Wohnungseingang konsumieren,
  • Rauchentwicklung am Balkon reduzieren,
  • Geruchsquellen beim Eigenanbau technisch begrenzen,
  • Cannabis sicher und geruchsdicht aufbewahren,
  • Gespräche kurz schriftlich dokumentieren,
  • keine Schuldzugeständnisse formulieren, wenn der Sachverhalt unklar ist.

Bei wiederholten Beschwerden sollte geprüft werden, ob die Vorwürfe konkret genug sind. Angaben wie „es riecht ständig nach Gras“ sind weniger belastbar als genaue Daten, Uhrzeiten, Orte und Auswirkungen.

Was tun bei Abmahnung durch den Vermieter?

Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Sie kann später eine wichtige Rolle spielen, wenn der Vermieter eine Unterlassungsklage oder Kündigung darauf stützt.

Mieter sollten zunächst prüfen:

  • Was genau wird vorgeworfen?
  • Wann soll das Verhalten stattgefunden haben?
  • Wer hat sich beschwert?
  • Gibt es konkrete Belege oder nur pauschale Behauptungen?
  • Wird ein bestimmtes Verhalten verlangt?
  • Wird eine Frist gesetzt?
  • Ist der Vorwurf ganz oder teilweise zutreffend?

Eine vorschnelle Antwort kann schaden. Ebenso problematisch ist Schweigen, wenn die Abmahnung falsche Tatsachen enthält. Häufig ist eine sachliche Gegendarstellung sinnvoll, die unzutreffende Vorwürfe zurückweist und zugleich zeigt, dass berechtigte Rücksichtnahmepunkte ernst genommen werden.

Praxishinweis: Bei einer Abmahnung wegen Cannabis in der Mietwohnung sollte der Ton sachlich bleiben. Beleidigungen, Trotzreaktionen oder demonstrativer weiterer Konsum im Treppenhaus verschlechtern die rechtliche Position.

Wann droht eine Kündigung?

Eine Kündigung wegen Cannabis kommt vor allem in Betracht, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Dem Vermieter muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. Bei steuerbarem Verhalten ist in vielen Fällen vorher eine Abmahnung erforderlich. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Verstoß besonders schwer wiegt oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Bei Cannabis kann eine fristlose Kündigung insbesondere dann ein Risiko werden, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen: starke Geruchsbelästigung, massive Beschwerden, Störung des Hausfriedens, gefährlicher Eigenanbau, aggressives Verhalten oder wiederholte Verstöße trotz Abmahnung.

Ordentliche Kündigung

Auch eine ordentliche Kündigung kann wegen erheblicher Pflichtverletzungen in Betracht kommen. Sie beendet das Mietverhältnis nicht sofort, sondern unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Der Vermieter braucht bei Wohnraum aber ein berechtigtes Interesse.

Ob eine Pflichtverletzung dafür ausreicht, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine einmalige, geringfügige Geruchsbelästigung wird anders bewertet als ein über Monate andauernder Konflikt mit mehreren Hausbewohnern.

Beweisfragen: Wer muss was darlegen?

In mietrechtlichen Streitigkeiten entscheidet oft nicht nur die Rechtslage, sondern auch die Beweisbarkeit.

Vermieter müssen im Streitfall darlegen können, welche Pflichtverletzung sie dem Mieter vorwerfen. Pauschale Vermutungen reichen regelmäßig nicht. Es kommt auf konkrete Tatsachen an: Datum, Uhrzeit, Ort, Intensität, Dauer, betroffene Personen und Auswirkungen.

Mieter sollten ihrerseits dokumentieren, wenn Vorwürfe unzutreffend oder übertrieben sind. Hilfreich können sein:

  • eigene Notizen zu Abwesenheiten,
  • Fotos eines sicheren und unauffälligen Aufbewahrungsorts,
  • Nachweise zu technischer Sicherheit beim erlaubten Eigenanbau,
  • schriftliche Kommunikation mit Nachbarn oder Vermieter,
  • Zeugen, die den behaupteten Dauergeruch nicht bestätigen,
  • Dokumentation eigener Gegenmaßnahmen.

Bei Geruchsfragen ist Objektivität schwierig. Gerade deshalb ist eine genaue Dokumentation wichtig. Je konkreter der Sachverhalt aufgearbeitet wird, desto besser lässt sich einschätzen, ob eine Abmahnung oder Kündigung angreifbar ist.

Fristen, Verjährung und Kostenrisiken

Reaktion auf Abmahnung

Für eine Gegendarstellung gegen eine Abmahnung gibt es nicht immer eine feste gesetzliche Frist. Dennoch sollte zeitnah reagiert werden, insbesondere wenn die Abmahnung falsche Tatsachen enthält oder eine kurze Frist zur Verhaltensänderung setzt.

Kündigung und Räumungsklage

Nach einer Kündigung sollten Mieter nicht abwarten, bis eine Räumungsklage zugestellt wird. Ist bereits Klage erhoben, laufen gerichtliche Fristen. Wird ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, ist häufig kurzfristig eine Verteidigungsanzeige erforderlich.

Bei einer ordentlichen Kündigung kann außerdem ein Widerspruch wegen unzumutbarer Härte in Betracht kommen. Dieser muss grundsätzlich rechtzeitig in Textform erklärt werden. Die Frist kann praktisch bedeutsam sein, insbesondere wenn Krankheit, Alter, fehlender Ersatzwohnraum oder familiäre Umstände eine Rolle spielen.

Verjährung bei Schäden

Geht es um Schäden an der Wohnung, etwa durch Rauch, Geruch, Feuchtigkeit oder Umbauten, gelten im Mietrecht teilweise kurze Verjährungsfristen. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Rückerhalt der Wohnung.

Für Mieter bedeutet das: Übergabeprotokoll, Fotos und Dokumentation des Wohnungszustands sind wichtig. Für Vermieter bedeutet es: Ansprüche sollten nach Rückgabe der Wohnung nicht zu lange liegen bleiben.

Kostenrisiken

Ein Streit über Cannabis in der Mietwohnung kann teuer werden, wenn er in eine Räumungsklage, Unterlassungsklage oder Schadensersatzforderung mündet. Bei Räumungsstreitigkeiten orientieren sich Gerichts- und Anwaltskosten regelmäßig am Streitwert, der häufig an der Jahresnettomiete anknüpft. Hinzu kommen mögliche Gutachterkosten, Renovierungskosten, Kosten der Gegenseite oder Folgekosten einer Räumung.

Auch betroffene Nachbarn sollten vorsichtig sein. Eine Mietminderung wegen Cannabisgeruch kann im Einzelfall denkbar sein, ist aber riskant, wenn die Beeinträchtigung nicht ausreichend nachweisbar ist. Wer zu viel mindert, kann selbst in Mietrückstand geraten.

Besondere Situationen im Überblick

Wohngemeinschaft

In einer WG stellt sich zusätzlich die Frage, wem Cannabis, Pflanzen oder Geruch zuzurechnen sind. Wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben, sollte klar sein, wer was aufbewahrt oder anbaut. Besonders heikel wird es, wenn minderjährige Mitbewohner, häufige Besucher oder unklare Besitzverhältnisse hinzukommen.

Medizinisches Cannabis

Wer Cannabis aus medizinischen Gründen nutzt, ist mietrechtlich nicht automatisch von Rücksichtnahmepflichten befreit. Die medizinische Notwendigkeit kann im Einzelfall bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Starke Beeinträchtigungen anderer Bewohner oder Schäden an der Wohnung werden dadurch aber nicht ohne Weiteres zulässig.

Minderjährige im Haus

Leben Kinder oder Jugendliche im Haushalt oder im Mietshaus, sind besondere Vorsicht und sichere Aufbewahrung erforderlich. Cannabis sollte für Minderjährige weder zugänglich noch durch Konsum in ihrer unmittelbaren Gegenwart präsent sein. Auch auf Balkonen, in Innenhöfen oder Gemeinschaftsbereichen kann dies praktisch relevant werden.

Verdacht auf Handel

Der erlaubte private Besitz und Eigenanbau ist vom Handel oder der Weitergabe zu unterscheiden. Wer Cannabis an Dritte weitergibt, verkauft oder in größerem Umfang lagert, riskiert nicht nur mietrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen. In solchen Fällen kann eine anwaltliche Prüfung besonders wichtig sein.

Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Eine rechtliche Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn bereits ein konkreter Konflikt besteht. Das gilt insbesondere bei:

  • Abmahnung wegen Cannabisgeruch,
  • Kündigungsandrohung,
  • fristloser oder ordentlicher Kündigung,
  • Räumungsklage,
  • Schadensersatzforderung wegen Rauch oder Anbau,
  • Streit mit mehreren Nachbarn,
  • Vorwurf einer Hausfriedensstörung,
  • Verdacht auf unzulässige Weitergabe,
  • Problemen mit Minderjährigen im Haushalt oder Haus,
  • unklaren Mietvertragsklauseln.

Eine anwaltliche Prüfung ersetzt keine Rücksichtnahme im Haus. Sie hilft aber, Vorwürfe rechtlich einzuordnen, Fehler in Abmahnung oder Kündigung zu erkennen, Beweise zu sichern und eine angemessene Reaktion zu formulieren.

Gerade bei einer Kündigung sollte schnell geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen eingehalten sind, ob der behauptete Pflichtverstoß nachweisbar ist und ob mildere Mittel als eine Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommen.

Fazit: Cannabis in der Mietwohnung bleibt eine Frage des Einzelfalls

Cannabis in der Mietwohnung ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Der erlaubte Besitz, gelegentlicher Konsum und begrenzter Eigenanbau können grundsätzlich zur privaten Lebensführung gehören. Entscheidend ist aber, ob andere Bewohner unzumutbar beeinträchtigt werden, ob die Wohnung gefährdet wird und ob Mieter ihre Rücksichtnahmepflichten beachten.

Ärger mit Vermieter oder Nachbarn droht vor allem bei starkem Geruch, Konsum in Gemeinschaftsbereichen, unsicherem Eigenanbau, Schäden an der Wohnung, Minderjährigenschutzproblemen oder wiederholten Beschwerden trotz Abmahnung.

Wer früh sachlich reagiert, Vorwürfe dokumentiert und berechtigte Beschwerden ernst nimmt, kann viele Konflikte entschärfen. Bei Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatzforderung sollte die rechtliche Bewertung nicht dem Bauchgefühl überlassen werden. Die Erfolgsaussichten hängen regelmäßig von den konkreten Umständen, den Beweisen und dem bisherigen Verhalten der Beteiligten ab.

FAQ: Cannabis in der Mietwohnung

Darf ich in meiner Mietwohnung Cannabis rauchen?

Grundsätzlich kann der Konsum in der eigenen Wohnung Teil der privaten Lebensführung sein. Problematisch wird es, wenn Rauch oder Geruch regelmäßig Nachbarn beeinträchtigen, ins Treppenhaus ziehen oder Minderjährige betroffen sind.

Darf der Vermieter Cannabis in der Wohnung komplett verbieten?

Ein pauschales Verbot in der privaten Wohnung ist rechtlich nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Zulässig können aber Regeln zu Gemeinschaftsflächen, Brandschutz, Geruchsbelästigung, Schäden und Rücksichtnahme sein.

Kann Cannabisgeruch eine Kündigung rechtfertigen?

Ja, aber nicht jeder Geruch reicht aus. Eine Kündigung kommt eher bei erheblicher, wiederholter und nachweisbarer Belästigung, Störung des Hausfriedens oder Missachtung einer Abmahnung in Betracht.

Darf ich Cannabis auf dem Balkon konsumieren?

Der Balkon gehört häufig zur Wohnung, dennoch müssen Nachbarn Rücksichtnahme erwarten können. Wenn Rauch regelmäßig in andere Wohnungen zieht oder Kinder betroffen sind, kann das rechtlich problematisch werden.

Was sollte ich nach einer Abmahnung wegen Cannabis tun?

Die Abmahnung sollte geprüft und nicht ignoriert werden. Wichtig sind der genaue Vorwurf, mögliche Beweise, die Fristsetzung und eine sachliche Reaktion. Bei falschen oder überzogenen Vorwürfen kann eine Gegendarstellung sinnvoll sein.

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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