Könnten die neuen Regelungen der CRD 6 Verordnung für Drittländer den Marktzugang in der EU revolutionieren?
Die CRD 6 Verordnung bringt bedeutende Änderungen für internationale Banken mit sich. Seit dem 1. Januar setzt Deutschland das CRD-IV-Umsetzungsgesetz um. Dieses Gesetz ersetzt die früheren Bestimmungen und verbindet wichtige Vorschriften im „Single Rule Book“.
Das CRD 6 Banking Package von 2021 strebt eine Angleichung der Aufsichtsstandards für Drittstaaten-Unternehmen in der EU an. Es legt spezifische Anforderungen für zentrale Bankdienstleistungen wie die Kreditvergabe und den Einlagenempfang fest. Zudem sind Vorgaben für Factoring und die Bereitstellung von Bürgschaften enthalten.
Unternehmen aus Drittstaaten müssen eine Zweigstelle in dem EU-Mitgliedstaat eröffnen, in dem sie tätig sein wollen. Zudem sind sie strengen Zulassungsanforderungen gemäß Art. 21c CRD VI unterworfen. Art. 48c Abs. 5 CRD VI sichert bestehende Verträge zusätzlich ab.
Die einheitliche Regelung könnte wesentlich zur Stabilität und Transparenz des EU-Finanzmarkts beitragen. Doch welche Auswirkungen hat die CRD 6 Verordnung konkret auf die Konkurrenz und die Marktbedingungen für internationale Banken in der EU? Die Antworten darauf werden im weiteren Verlauf dieses Artikels erörtert.
Einführung in die CRD 6 Verordnung
Die CRD 6 Verordnung ist ein zentraler Pfeiler des Banking Package 2021. Sie beabsichtigt, europäische Banken zu festigen und Standards für Drittstaaten-Unternehmen in der EU zu normieren. Ziel ist es, die Finanzbranche widerstandsfähiger gegen Krisen zu machen. Dies wird erreicht durch die Harmonisierung der Aufsichtsstandards und Förderung der globalen finanziellen Stabilität.
Hintergrund und Entwicklung der CRD 6
Die Grundlage der Entwicklung der CRD 6 Verordnung bilden umfassende Konsultationen seit Ende 2023. Diese führten zu ersten Entwürfen, die Veröffentlichung fand statt. Ab Januar 2025 werden die Vorschriften wirksam, nach der Zustimmung des EU-Parlaments. Der rechtliche Rahmen zieht seine Linien aus EU-Abkommen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Basel III und der Einführung der CRR III.
Ziele und Zweck der Verordnung
Die Zielsetzung der CRD 6 Verordnung umfasst die Schaffung einer eindeutigen, umfassenden Regelbasis für europäische Finanzinstitute. Ein Kernpunkt ist die Implementierung strikterer Konditionen für Drittstaaten-Banken, die in der EU agieren wollen. Diese Bestimmungen umfassen ein Ansteigen der risikogewichteten Aktiva im Standardansatz und den Output Floor von 72,5% gemäß den KSA-Anforderungen. Dadurch erhöhen sich die Kapitalverpflichtungen. Das Endziel ist die Etablierung einer festeren, transparenteren Finanzumgebung in der EU.
CRD 6 Drittländer: Kern-Bankgeschäfte und Anwendungsbereich
Das Ziel der CRD 6 ist, Aufsichtsmaßnahmen über Banken aus Drittländern zu vereinheitlichen. Es soll deren Einfluss auf den europäischen Finanzmarkt reguliert werden. Für Banken außerhalb der EU, die in den Mitgliedstaaten aktiv werden möchten, sind Kern-Bankgeschäfte sowie der Anwendungsbereich relevant. Diese Vorschriften umfassen jeweils spezifische Bereiche.
Kern-Bankgeschäfte laut CRD 6
Kern-Bankgeschäfte nach der CRD 6 sind unter anderem Einlagen- und Kreditgeschäfte sowie Wertpapierdienstleistungen. Die Regulierungen betreffen vorwiegend Banken aus Drittstaaten mit einer Bilanzsumme über 30 Milliarden Euro. Eine Bank, die Einlagen annimmt oder Kredite gewährt, muss beispielsweise eine Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat eröffnen.
Unterschiede in der Aufsicht der Mitgliedstaaten
Nationale Aufsichtsstandards, wie das KWG in Deutschland, existieren zwar schon. Doch die CRD 6 strebt eine Vereinheitlichung dieser Regelungen in der EU an. Der Fokus liegt auf dem Anwendungsbereich und der Definition von Kern-Bankgeschäften. Ziel ist es, durch standardisierte Aufsichtsstandards Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und einen kohärenten rechtlichen Rahmen zu etablieren.
Im Trilogverfahren wurde weiter entschieden, ESG-Risiken bei der Regulierung von Banken stärker einzubeziehen. Das finale Gesetzespaket der CRD 6 und CRR III soll im April 2024 verabschiedet werden. Es wird erwartet, dass dann wesentliche Änderungen im Bankenaufsichtsrecht implementiert sein werden.
Notwendigkeiten zur Zweigstelleneröffnung
Unternehmen aus Drittstaaten müssen eine Zweigstelle in der EU eröffnen, um die CRD 6 Verordnung zu erfüllen. Dies ist erforderlich, um die regulatorischen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten zu erfüllen. Die Gründung einer Zweigstelleneröffnung muss von den lokalen Regulierungsbehörden genehmigt werden, abhängig von nationalen Bestimmungen. Ziel ist es, Ihnen einen Überblick über die grundlegenden Regeln und Anforderungen zu geben, die für eine Genehmigung erforderlich sind.
Regelungen zur Zweigstelleneröffnung
Die CRD 6 definiert neue Basisstandards für Drittstaatenunternehmen in der EU. Diese sollen einheitliche Qualitätsstandards sicherstellen und die finanzielle Stabilität in der Union schützen. In diesem Kontext müssen die Zweigstellen entweder identische oder striktere Bestimmungen als inländische Betriebe befolgen. Es ist essentiell, dass diese Zweigstellen keine grenzüberschreitende Tätigkeit in der EU ausführen dürfen.
Die Erfahrung lehrt, dass die Befolgung dieser Vorschriften nicht nur die Genehmigung vereinfacht, sondern auch das Vertrauen bei den Behörden steigert. Ein bemerkenswerter Aspekt ist der Bestandsschutz für Verträge mit Drittstaatenunternehmen, die vor dem Inkrafttreten eingegangen wurden.
Auflagen und Zulassungsvoraussetzungen
Eine zentrale Komponente der Zulassung sind spezifische Anforderungen, die Unternehmen erfüllen müssen. Dies umfasst die Sicherstellung ausreichender Finanzmittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Zudem intensivieren die Richtlinien die Bedingungen für regulatorische Kapitalanforderungen und Mindestkapitalquoten. Dies schließt Vorschriften zu Kapital, Liquidität, Geschäftsführung, Risikomanagement und der Buchführung von Zweigstellen ein.
Ein entscheidender Faktor ist außerdem, dass Zweigstellen in Ländern situiert sein müssen, die äquivalente Aufsichtsstandards aufweisen. In speziellen Fällen kann die BaFin eine Befreiung von der Zulassung gewähren, wenn die Aufsichtssysteme des Heimatlandes als gleichwertig eingestuft werden. Diese Vorschriften für die Zulassung und die strengen Kriterien garantieren, dass nur solvente und professionell verwaltete Unternehmen Zugang zu den EU-Märkten erhalten.
Compliance Anforderungen und Transparenz
Es ist erforderlich, dass Unternehmen der in CRD 6 festgelegten Meldepflicht und Transparenzanforderungen gerecht werden. Diese Gesetze verlangen von den Instituten detaillierte Berichte, um die Offenheit und Konsistenz bei finanziellen Transaktionen sicherzustellen.
- AT 2.1 Anwenderkreis: Die Zielgruppe der Compliance Anforderungen innerhalb der Finanz- und Kreditinstitutionen in Deutschland.
- AT 7 Ressourcen: Aspekte im Zusammenhang mit Humanressourcen, technischen Mitteln und Notfallmanagement zur Sicherstellung der Compliance.
- BTO 1 Kreditgeschäft: Verschiedene Anforderungen an Kreditgeschäfte, einschließlich der Funktionstrennung, der Verarbeitung und der Risikobewertung von Krediten.
- BTR 1 Adressenausfallrisiken: Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Gegenparteien im Kreditgeschäft und die Notwendigkeit angemessener Kontrollmaßnahmen.
Die Unternehmensverpflichtungen bezüglich Transparenz verdienen besondere Aufmerksamkeit. Hierunter fallen explizite Richtlinien zur Risikoberichterstattung (BT 3) sowie Gestaltungsvorschriften für die Interne Revision (BT 2). Ein systematischer Ansatz hierzu erleichtert die lückenlose Überwachung durch regulierende Behörden.
Ein wesentlicher Aspekt der Transparenz und Meldepflichten ist das Einreichen der erforderlichen Formulare bei der BaFin. Von besonderer Bedeutung ist der Outgoing Passport (§ 24a KWG). Dieser reguliert die Geschäftstätigkeit in EWR-Staaten und verpflichtet zur Benachrichtigung der jeweiligen Heimatregulierungsbehörde.
Die CRD 6 gewährleistet mit ihrem systematischen Ansatz einen transparenten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Drittstaaten. Dies fördert einheitliche Standards und Meldepflichten in der EU und stärkt das Vertrauen in das gesamte Finanzsystem.
Kategorien und Risikobewertungen der Zweigstellen
Die CRD 6 teilt Zweigstellen in Kategorien ein, basierend auf potenziellen Gefahren für Marktintegrität. Es werden umfassende Risikobewertungen durchgeführt. Ziel ist die Erfüllung sämtlicher Standards. Das Aktivavolumen und die Kundeneinlagenaufnahme sind hierbei entscheidend.
Kriterien zur Einordnung der Zweigstellen
Spezifische Kriterien bestimmen die Einstufung der Zweigstellen. Zu diesen gehören:
- Umsatzvolumen der Zweigstelle
- Aufnahme und Verwaltung von Privatkundeneinlagen
- Das allgemeine Risikoprofil
- Einhalten der regulatorischen Anforderungen
Risikobasierte Überwachung
Ein zentraler Aspekt der CRD 6 ist die Risikobasierte Überwachung. Zum Zweck haben diese Mechanismen, höchste Standards in der Aufsicht zu garantieren. Die Errichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) markiert einen ersten Schritt zur Bankenunion. Gemeinsame Kontrollen werden so etabliert.
“Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) ist als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion vorgesehen, um höchste Standards bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten sicherzustellen und gemeinsame Kontrollen zu etablieren.”
Zusätzliche Vorgaben umfassen Kapital- und Liquiditätserhalt sowie fundiertes Risikomanagement. Jede Zweigstelle ist verpflichtet:
- Ein systematisches Risikocontrolling implementieren
- Über adäquate personelle und finanzielle Ressourcen verfügen
- Regelmäßige Risikobewertungen durchführen
Die Umsetzung dieser Strategien führt zur frühzeitigen Risikoerkennung. Damit steigt die Stabilität im Finanzwesen erheblich.
Einfluss der ESG-Faktoren und Krypto-Assets
Die CRD 6-Richtlinien integrieren erstmals explizit ESG-Faktoren in das Risikomanagement und die regulatorische Behandlung. Ein wesentlicher Fortschritt, der von den Instituten eine detaillierte Offenlegung ihrer Krypto-Assets verlangt. Somit tragen sie zu einer transparenteren Finanzlandschaft bei.
Am 4. Juni 2024 veröffentlichten die Europäischen Aufsichtsbehörden Berichte zu Greenwashing im Finanzsektor. Sie erörterten die aktuelle aufsichtliche Reaktion auf Greenwashing-Risiken und analysierten reale sowie potenzielle Fälle. Besonders betont wurden die negativen Folgen für den Markt und die Zunahme von Rechtsstreitigkeiten.
Die BaFin zeigte sich am 5. Juni 2024 erfreut über die finalen Berichte der ESAs und betonte die Neuartigkeit der Nachhaltigkeitsregulierung. Sie merkte an, dass die ESG-Datenqualität und -verfügbarkeit noch verbesserungswürdig seien.
CRD 6 konzentriert sich neben ESG-Faktoren auch verstärkt auf Krypto-Assets. Am 18. Juni 2024 wurden technische Standards in das EU-Amtsblatt aufgenommen. Diese definieren Kriterien zur Identifizierung verbundener Kundengruppen. Durch CRD 6 werden außerdem einheitliche Regelungen für Unternehmensfusionen, -spaltungen und Vermögenstransfers eingeführt. Systemisch wichtige Drittlandniederlassungen könnten zu EU-Tochtergesellschaften werden. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Regelung von grenzüberschreitenden Kernbankdienstleistungen gelegt.
Bis zum 10. Januar 2026 muss CRD 6 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten überführt werden. Ab 2025 beginnt die Einführung der Output Floors. Diese starten bei 50% und sollen bis 2030 auf 72,5% ansteigen. Diese Anforderung gilt für Institute, die fortschrittliche Methoden anwenden. Erweitert werden die Regulierungen durch neue Melde- und Offenlegungspflichten für Kredite an Schattenbanken und Krypto-Assets.
Fazit
Die CRD 6 Verordnung repräsentiert einen entscheidenden Fortschritt in Richtung der Vereinheitlichung regulativer Anforderungen für Drittstaaten in der Europäischen Union. Sie stellt klare Richtlinien für Bankgeschäfte und Compliance-Aufgaben auf. Ihr Ziel ist es, die Marktintegrität zu fördern und Transparenz für alle Akteure zu erhöhen. Durch die Integration von ESG-Kriterien, analog zur CSRD-Richtlinie, adressiert die EU aktuelle Herausforderungen und unterstützt nachhaltige Finanzpraktiken.
Ein wichtiger Punkt der CRD 6 ist die Kategorisierung und Risikoanalyse von Bankfilialen. Dies ermöglicht eine risikobasierte Überwachung und stärkt die Stabilität des Finanzsektors. Die Standards für Großunternehmen und die spezifischen Regelungen für KMUs, die bis 2026 implementiert werden müssen, fördern diese Harmonisierung. Erwähnenswert ist, dass Muttergesellschaften von diesen Anforderungen ausgenommen sind, wenn ihre Tochterunternehmen bereits den CSRD-Anforderungen genügen.
Die CRD 6 Verordnung legt einen Grundstein für eine zukunftsorientierte Ausrichtung des Finanzmarktes, indem sie umfassende Vorschriften und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken vorschreibt. Deutsche Unternehmen müssen laut BaFin-Analysen insbesondere bei der Handhabung von ESG-Risiken nachbessern. Diese Verordnung unterstreicht nicht nur die Wichtigkeit der Nachhaltigkeit in der Regulierung, sondern trägt auch zu den Zielen des European Green Deal bei. Dieser zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 auf null zu senken. Mit der CRD 6 schafft die EU einen kohärenten und transparenten Rahmen, der die Entwicklung des Finanzsektors nachhaltig positiv beeinflussen kann.
FAQ
Was ist der Hintergrund und die Entwicklung der CRD 6?
Welche Ziele verfolgt die CRD 6 Verordnung?
Welche Kern-Bankgeschäfte umfasst die CRD 6?
Wie unterscheiden sich die Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten?
Was sind die Regelungen zur Zweigstelleneröffnung für Unternehmen aus Drittstaaten?
Welche Auflagen und Zulassungsvoraussetzungen gibt es?
Was sind die Compliance- und Transparenzanforderungen der CRD 6?
Nach welchen Kriterien werden Zweigstellen eingestuft?
Wie erfolgt die risikobasierte Überwachung?
Welchen Einfluss haben ESG-Faktoren und Krypto-Assets auf die CRD 6?
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Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate
Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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