Deliktische Haftung

Deliktische Haftung, Deliktshaftung oder auch Verschuldenshaftung – was genau ist darunter zu verstehen? Der Rechtsbegriff bezieht sich auf eine Art von rechtlicher Verantwortung, die mit einer unerlaubten Handlung zusammenhängt.

Lesen Sie in diesem Beitrag die genaue Definition des Begriffs sowie Beispiele für Deliktshaftung und Schadensersatzansprüche.

Inhaltsverzeichnis

  1. Deliktische Haftung Definition
  2. Weitere wesentliche Informationen
  3. Verschuldensabhängige Haftung
  4. Wer ist von deliktischer Haftung ausgeschlossen?
  5. Verjährung der deliktischen Haftung

Deliktische Haftung – Definition

Im juristischen Sinne bezeichnet die deliktische Haftung die Verpflichtung einer Person, für Schäden aufzukommen, die sich aus einem deliktischen Verhalten ergeben. Die §§ 823 bis 853 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regeln diese Fälle.

§ 823 BGB besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, die Gesundheit, den Körper, das Eigentum oder die Freiheit eines anderen Menschen rechtswidrig verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Deliktshaftung ist auch eine Folge von Gesetzesverstößen.

Weitere Beispiele für eine mögliche Deliktshaftung sind:

  • sexuelle Nötigung,
  • sittenwidrige Schädigung oder
  • Amtspflichtverletzung (BGB § 824).

Dies sind allesamt Beispiele für Delikte, die zum Schadenersatz verpflichten können.

Weitere wesentliche Informationen

Bei der deliktischen Haftung geht es nicht um vertragliche Verpflichtungen, sondern um rechtliches Fehlverhalten. Neben Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung können auch Schadensersatzansprüche aus deliktischem Verhalten bestehen.

Durch eine Klage wegen deliktischer Verantwortung gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens kann sein Privatvermögen belangt werden.

Deliktische Haftung = verschuldensabhängige Haftung

Wer schuldhaft fremdes Eigentum zerstört, ist nach dem Deliktsrecht zum Schadensersatz verpflichtet (Stichwort: Schadensersatz).

In § 823 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist Folgendes geregelt:

  1. Wer wissentlich oder fahrlässig die Gesundheit, die Sicherheit oder die Rechte eines anderen in einem dieser Bereiche (einschließlich der eigenen) verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob die Verletzung beabsichtigt war oder nicht.
  2. Eine Person, die gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz einer anderen Person dient, unterliegt denselben rechtlichen Konsequenzen. Solange das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass man dagegen verstoßen kann, auch wenn einen kein Verschulden trifft, ist man nur dann haftbar, wenn man schuldhaft gehandelt hat.

Wer ist von deliktischer Haftung ausgeschlossen?

Für Minderjährige oder Menschen mit geistiger Behinderung oder Einschränkung, die anderen Schaden zufügen, gibt es keine oder nur eine beschränkte deliktische Verantwortung.

Ebenso unterscheidet sich die deliktische Haftung von der vertraglichen Haftung und der Produkthaftung, da sie nur gilt, wenn die Schäden nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu ersetzen sind.

Verjährung der deliktischen Haftung

Die Verjährung einer deliktischen Haftung richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB, wonach die Verjährung von Ansprüchen sowohl bei Sach- als auch bei Personenschaden drei Jahre beträgt.

Mit Beendigung des Jahres in dem:

  1. der Schadensersatzanspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch auf Schadensersatz erlangt hat,

beginnt die Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB.

Weiterhin gibt es bei Personenschäden eine absolute Frist für die Verjährung von 30 Jahren und bei Sachschäden je nach Sachlage eine maximale Frist von 10 bis 30 Jahren.

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