Ein Schaden ist schnell passiert. Ein Sturz auf einem schlecht gesicherten Grundstück, ein beschädigtes Fahrzeug, eine Verletzung durch pflichtwidriges Verhalten oder ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen oft zu derselben Frage: Besteht eine deliktische Haftung? Genau an dieser Stelle beginnen in der Praxis viele Fehlannahmen. Nicht jeder Schaden führt automatisch zu einem Anspruch. Umgekehrt werden berechtigte Ansprüche häufig zu spät verfolgt, unzureichend dokumentiert oder vorschnell als „reine Pechsache“ eingeordnet. Die deliktische Haftung ist im deutschen Zivilrecht vor allem in den §§ 823 ff. BGB geregelt und bildet einen zentralen Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche außerhalb oder neben vertraglichen Beziehungen.
Für Betroffene ist das Thema deshalb wichtig, weil es nicht nur um die juristische Frage „Wer hat Recht?“ geht, sondern oft auch um erhebliche wirtschaftliche Folgen. Bei Personenschäden können Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld im Raum stehen. Bei Sachschäden geht es um Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung oder Folgeschäden. Und gerade in geschäftlichen Zusammenhängen stellt sich häufig die Frage, ob neben vertraglichen Ansprüchen auch ein deliktischer Anspruch geltend gemacht werden sollte. Für Art und Umfang des Ersatzes ist der Grundsatz der Naturalrestitution maßgeblich: Der Zustand ist so herzustellen, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde. Das ergibt sich aus § 249 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ob im konkreten Fall tatsächlich Ansprüche bestehen, in welcher Höhe sie durchsetzbar sind und gegen wen sie sich richten, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet deliktische Haftung überhaupt?
Von deliktischer Haftung spricht man, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung geschützter Rechtsgüter oder wegen besonderer deliktsrechtlicher Zurechnungsnormen auf Schadensersatz haftet. Der klassische Ausgangspunkt ist § 823 Abs. 1 BGB. Danach haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Daneben erfasst § 823 Abs. 2 BGB Verstöße gegen Schutzgesetze, § 826 BGB die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und § 831 BGB die Haftung für Verrichtungsgehilfen.
Für Mandanten ist vor allem eines wichtig: Deliktische Haftung ist nicht identisch mit vertraglicher Haftung. Besteht zwischen den Beteiligten ein Vertrag, können vertragliche Ansprüche und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen. Das ist in der Praxis bedeutsam, weil sich Anspruchsvoraussetzungen, Beweisfragen, Haftungsbeschränkungen und die Reichweite ersatzfähiger Schäden unterscheiden können. Wer nur auf einen vertraglichen Anspruch blickt, übersieht mitunter zusätzliche rechtliche Möglichkeiten. Wer umgekehrt vorschnell von einer „unerlaubten Handlung“ ausgeht, verkennt häufig, dass sich der Fall rechtlich sauberer über das Vertragsrecht lösen lässt.
Welche Voraussetzungen müssen für eine deliktische Haftung vorliegen?
Rechtsgutsverletzung
Am Anfang steht die Frage, welches geschützte Rechtsgut verletzt wurde. Bei § 823 Abs. 1 BGB nennt das Gesetz ausdrücklich Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Hinzu kommen „sonstige Rechte“, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, soweit die Rechtsprechung dies anerkennt. Entscheidend ist: Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil reicht nicht immer aus. Gerade reine Vermögensschäden sind deliktsrechtlich schwieriger einzuordnen und erfordern häufig eine genauere Prüfung, ob ein Schutzgesetz verletzt wurde oder ein anderer Haftungstatbestand eingreift. § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte Rechtsgüter, nicht jede beliebige enttäuschte Erwartung.
Handlung, Unterlassen und Kausalität
Ein deliktischer Anspruch setzt ferner voraus, dass die Handlung oder das pflichtwidrige Unterlassen kausal für die Rechtsgutsverletzung war. In der Praxis ist das oft der eigentliche Streitpunkt. Nach einem Unfall oder einem Sturz mag der Schaden feststehen. Offener ist dann aber häufig, ob gerade das Verhalten des Anspruchsgegners ursächlich war und ob der Schaden nicht auch ohne dieses Verhalten eingetreten wäre. Wer Ansprüche geltend machen will, sollte deshalb möglichst früh Beweise sichern: Fotos, Zeugen, ärztliche Unterlagen, Rechnungen, Korrespondenz und eine präzise Chronologie des Geschehens.
Widerrechtlichkeit
Die Rechtsgutsverletzung muss widerrechtlich sein. Das klingt selbstverständlich, ist juristisch aber eigenständig zu prüfen. Nicht jede Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Denkbar sind Rechtfertigungsgründe, etwa Notwehr oder Einwilligung. Gerade in körpernahen Fallkonstellationen, in medizinischen Zusammenhängen oder bei sportlichen Aktivitäten kann diese Frage erheblich sein. Eine pauschale Bewertung verbietet sich daher.
Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Viele Mandanten setzen deliktische Haftung fälschlich mit vorsätzlichem Fehlverhalten gleich. Das ist unzutreffend. Bereits Fahrlässigkeit genügt, also ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Gerade deshalb spielen Verkehrssicherungspflichten, Organisationspflichten und die Auswahl oder Überwachung von Hilfspersonen in der Praxis eine große Rolle. § 823 Abs. 1 BGB knüpft ausdrücklich an vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten an.
Schaden
Schließlich muss ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. § 249 BGB stellt auf die Herstellung des Zustands ab, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Personenschäden kann statt der Naturalrestitution der erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Immaterielle Schäden, also insbesondere Schmerzensgeld, sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ersatzfähig; das folgt aus § 253 BGB.
Typische Fallgruppen der deliktischen Haftung
Verkehrsunfälle und Sachschäden
Ein häufiger Praxisfall ist der Verkehrsunfall. Hier greifen oft neben dem Deliktsrecht weitere Haftungsgrundlagen ein. Dennoch ist für Mandanten wichtig zu verstehen, dass deliktische Haftung nicht nur bei schweren Kollisionen, sondern auch bei vermeintlich kleineren Schäden eine Rolle spielt. Fehler entstehen häufig dort, wo Beteiligte vorschnell telefonische Schuldeingeständnisse abgeben, auf eine Beweissicherung verzichten oder Reparaturen veranlassen, ohne die Schadenlage sauber zu dokumentieren. Bei unklarer Verantwortungsverteilung kann zudem Mitverschulden nach § 254 BGB den Anspruch mindern.
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss im Rahmen des Zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das betrifft etwa Eigentümer, Vermieter, Ladenbetreiber, Veranstalter oder Unternehmen. Ein typisches Beispiel sind Stürze auf ungesicherten Flächen, schlecht beleuchteten Treppen, nicht beseitigten Hindernissen oder unzureichend abgesperrten Baustellen. Mandanten unterschätzen hier oft, dass nicht jeder Sturz automatisch eine Haftung auslöst. Ebenso falsch ist aber die Gegenannahme, man hafte erst bei nachgewiesenem Vorsatz. Entscheidend sind die konkreten Sicherungspflichten und deren Verletzung.
Körperverletzung und Gesundheitsschaden
Bei Körper- und Gesundheitsschäden geht es häufig um Behandlungskosten, Rehabilitationskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld. § 823 Abs. 1 BGB nennt Körper und Gesundheit ausdrücklich als geschützte Rechtsgüter. Ob und in welcher Höhe Schmerzensgeld beansprucht werden kann, richtet sich nach § 253 BGB und den Umständen des Einzelfalls. Wer betroffen ist, sollte ärztliche Befunde, Diagnosen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den zeitlichen Verlauf der Beschwerden sorgfältig dokumentieren.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Auch Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können deliktsrechtlich relevant sein, etwa durch unzulässige Veröffentlichungen, ehrverletzende Aussagen oder schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre. Gerade hier ist Vorsicht geboten: Nicht jede als unfair empfundene Äußerung ist schon rechtswidrig. Die rechtliche Prüfung bewegt sich oft im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Ohne genaue Einordnung entstehen schnell Fehleinschätzungen.
Haftung für Mitarbeiter und sonstige Hilfspersonen
Unternehmen und andere Auftraggeber gehen oft davon aus, dass ausschließlich die handelnde Person selbst haftet. Das ist zu kurz gedacht. § 831 BGB regelt die Haftung desjenigen, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, für Schäden, die dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In der Praxis ist deshalb genau zu prüfen, wer den Schaden verursacht hat, in welchem organisatorischen Zusammenhang dies geschah und ob Entlastungsmöglichkeiten bestehen. Besonders bei betrieblichen Abläufen, Handwerksleistungen, Lieferungen oder Objektbetreuung ist das relevant.
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 826 BGB greift bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung. Diese Norm ist kein Auffangtatbestand für jedes als unfair empfundene Verhalten. Sie setzt hohe Anforderungen voraus und ist regelmäßig nur nach sorgfältiger Prüfung tragfähig. In der anwaltlichen Praxis ist gerade hier Zurückhaltung angezeigt, weil der Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung rechtlich und tatsächlich belastbar begründet sein muss.
Welche Schäden können ersetzt verlangt werden?
Der Ausgangspunkt ist § 249 BGB. Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist eine Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend, kommt Geldersatz in Betracht. Bei Sachschäden können das etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Nutzungsausfall oder weitere Folgekosten sein. Bei Personenschäden können Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und weitere materielle Folgeschäden zu berücksichtigen sein. Für immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, ist § 253 BGB maßgeblich.
In der Praxis ist die Schadensdarlegung häufig entscheidender als die abstrakte Rechtsfrage. Wer Ersatz verlangt, muss den Schaden nachvollziehbar beziffern und belegen können. Gerade bei Folgeschäden oder länger anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lohnt eine frühe strukturierte Aufarbeitung. Unvollständige Unterlagen, pauschale Behauptungen oder vermischte Schadenspositionen schwächen die Durchsetzung erheblich.
Häufige Fehlannahmen bei der deliktischen Haftung
Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet: „Es ist ein Schaden eingetreten, also haftet jemand.“ So einfach ist es nicht. Erforderlich sind eine tragfähige Anspruchsgrundlage, Kausalität, Verschulden, Widerrechtlichkeit und ein nachweisbarer Schaden. Genauso problematisch ist die Gegenposition: „Ohne Vertrag kann ich nichts verlangen.“ Auch das stimmt nicht. Gerade das Deliktsrecht dient dazu, Schäden unabhängig von einem Vertrag auszugleichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchsgrundlagen finden sich gerade in den §§ 823 ff. BGB.
Ebenso häufig ist die Fehlannahme, Vorsatz sei immer notwendig. § 823 Abs. 1 BGB erfasst jedoch ausdrücklich auch Fahrlässigkeit. Auf der anderen Seite ist nicht jede ärgerliche oder wirtschaftlich nachteilige Entwicklung deliktsrechtlich ersatzfähig. Reine Vermögensschäden werfen besondere Abgrenzungsfragen auf. Wer hier ohne Prüfung Forderungen erhebt oder Ansprüche vorschnell zurückweist, schafft vermeidbare Risiken.
Mitverschulden, Beweislast und Verjährung: die meistunterschätzten Punkte
Mitverschulden
Selbst wenn dem Grunde nach eine Haftung besteht, kann sich der Anspruch wegen Mitverschuldens mindern. Nach § 254 BGB hängt Umfang und Höhe des Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Das betrifft etwa fehlende Vorsicht im Straßenverkehr, riskantes Eigenverhalten oder eine Verletzung eigener Schutzpflichten. Wer Ansprüche geltend macht, sollte deshalb die eigene Rolle realistisch bewerten und nicht nur das Verhalten der Gegenseite in den Blick nehmen.
Beweislast
Im Deliktsrecht scheitern viele Fälle nicht an der theoretischen Rechtslage, sondern an der Beweisbarkeit. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen regelmäßig darlegen und beweisen. Dazu gehören das schädigende Ereignis, die Rechtsgutsverletzung, die Kausalität und der Schaden. In der Praxis bedeutet das: Dokumentation ist kein Nebenthema, sondern oft der Schlüssel des gesamten Falls. Zeugen sollten früh festgehalten, Fotos gesichert und Gesundheitsverläufe lückenlos dokumentiert werden.
Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daneben gibt es Höchstfristen. Wer Schadensersatzansprüche länger liegen lässt, riskiert also den Verlust der Durchsetzbarkeit. Gerade bei zunächst unklaren Schadensfolgen oder laufenden Vergleichsgesprächen sollte die Verjährung deshalb von Anfang an mitgedacht werden.
Deliktische Haftung und Vertrag: Warum die Abgrenzung so wichtig ist
Viele Mandanten erleben Schadensfälle in bestehenden Vertragsbeziehungen: beim Kauf, bei Werkleistungen, im Mietverhältnis oder im Geschäftsverkehr. Dann stellt sich häufig die Frage, ob nur vertragliche Ansprüche bestehen oder auch deliktische. Die Antwort ist oft strategisch bedeutsam. Deliktsrecht und Vertragsrecht haben unterschiedliche Funktionen. Das Vertragsrecht schützt primär das Erfüllungsinteresse aus einer konkreten Vereinbarung. Das Deliktsrecht schützt bestimmte Rechtsgüter und setzt an einer unerlaubten Verletzung an. Je nach Konstellation kann die Kombination beider Anspruchsrichtungen sinnvoll sein.
Gerade hier sollte man nichts vorschnell bewerten. Ob ein Fall vertraglich, deliktisch oder parallel zu prüfen ist, kann Auswirkungen auf Anspruchsgegner, Haftungsumfang, Darlegungslast und Verteidigungsstrategie haben. Das gilt auf Kläger- wie auf Beklagtenseite.
Was Sie nach einem Schadensfall praktisch tun sollten
Wer einen möglichen deliktischen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte zunächst das Geschehen chronologisch und nüchtern festhalten. Wichtig sind Ort, Zeit, Beteiligte, Zeugen, Fotos, Videos, ärztliche Unterlagen, Rechnungen und jede schriftliche Kommunikation. Wer selbst in Anspruch genommen wird, sollte ebenso sorgfältig vorgehen und insbesondere keine vorschnellen Schuldeingeständnisse abgeben, ohne den Sachverhalt und die Rechtslage geprüft zu haben.
Sinnvoll ist außerdem eine frühe Einordnung der folgenden Punkte:
1. Welche Anspruchsgrundlage kommt überhaupt in Betracht?
Nicht jeder Schaden fällt unter dieselbe Norm. Je nach Fall kann § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB oder § 831 BGB einschlägig sein.
2. Welche Schäden sind belegt?
Nur sauber dokumentierte Positionen lassen sich regelmäßig überzeugend durchsetzen oder abwehren.
3. Gibt es Mitverschuldensargumente?
§ 254 BGB kann den Anspruch mindern und sollte früh mitgedacht werden.
4. Läuft bereits Verjährung?
Die dreijährige Regelverjährung und ihr Beginn nach § 199 BGB dürfen nicht übersehen werden.
5. Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Gerade bei betrieblichen Abläufen, Hilfspersonen oder Organisationsstrukturen ist das häufig komplexer, als es zunächst erscheint. § 831 BGB zeigt, dass die Haftung über die unmittelbar handelnde Person hinausreichen kann.
Wann anwaltliche Beratung besonders sinnvoll ist
Eine anwaltliche Prüfung ist regelmäßig sinnvoll, wenn der Sachverhalt komplex ist, der Schaden erheblich ausfällt, mehrere Beteiligte in Betracht kommen, Beweise gesichert und aufbereitet werden müssen oder unklar ist, ob vertragliche und deliktische Ansprüche parallel bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite bereits Forderungen erhebt oder eine Versicherung die Regulierung teilweise oder vollständig ablehnt.
Gerade bei der deliktischen Haftung entscheidet oft nicht ein einzelner Satz im Gesetz, sondern die saubere Anspruchsstruktur: Welche Norm ist tragfähig? Welche Tatsachen sind beweisbar? Welche Schadenspositionen sind ersatzfähig? Welche Einwendungen sind zu erwarten? Eine sorgfältige rechtliche Analyse hilft, überzogene Erwartungen ebenso zu vermeiden wie das vorschnelle Aufgeben berechtigter Ansprüche.
Fazit: Deliktische Haftung verlangt mehr als den bloßen Nachweis eines Schadens
Die deliktische Haftung ist ein zentrales Instrument des Schadensersatzrechts. Sie schützt wichtige Rechtsgüter, greift aber nicht automatisch bei jedem eingetretenen Nachteil ein. Wer Ansprüche durchsetzen oder abwehren will, sollte nicht nur auf das Schadensereignis schauen, sondern die vollständige rechtliche Prüfung im Blick behalten: Rechtsgutsverletzung, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden, Mitverschulden, Beweisbarkeit und Verjährung. Die maßgeblichen Grundlagen finden sich im deutschen Recht insbesondere in den §§ 823, 826, 831, 249, 253, 254, 195 und 199 BGB.
Für Mandanten ist vor allem wichtig, typische Fehler zu vermeiden: keine ungesicherten Behauptungen, keine verspätete Dokumentation, kein vorschnelles Anerkenntnis und kein leichtfertiges Vertrauen darauf, dass sich der Fall „von selbst“ klärt. Wo der Sachverhalt oder die Anspruchslage nicht eindeutig ist, schafft eine anwaltliche Prüfung verlässliche Orientierung und eine belastbare Grundlage für die nächsten Schritte.
D. FAQ
1. Was ist deliktische Haftung in einfachen Worten?
Deliktische Haftung bedeutet, dass jemand wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Schädigung eines anderen auf Schadensersatz haften kann. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich im deutschen Recht in den §§ 823 ff. BGB.
2. Reicht es aus, dass mir ein Schaden entstanden ist?
Nein. Ein Schaden allein genügt regelmäßig nicht. Hinzukommen müssen eine passende Anspruchsgrundlage, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden und ein nachweisbarer Schaden. Bei § 823 Abs. 1 BGB sind insbesondere bestimmte Rechtsgüter geschützt.
3. Kann ich auch ohne Vertrag Schadensersatz verlangen?
Ja. Gerade dafür ist das Deliktsrecht da. Auch ohne vertragliche Beziehung kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Deliktische und vertragliche Ansprüche können zudem nebeneinander stehen.
4. Gibt es bei deliktischer Haftung auch Schmerzensgeld?
Ja, aber nicht automatisch. Für immaterielle Schäden ist eine Geldentschädigung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorgesehen. Maßgeblich ist § 253 BGB.
5. Wann verjähren deliktische Ansprüche?
Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Beginn richtet sich im Regelfall nach § 199 BGB und knüpft an das Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis an.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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