Wer ein Grundstück kauft, eine Sicherheit bestellt, einen Herausgabeanspruch geltend macht oder Eigentum an einer Sache übertragen möchte, stößt im Zivilrecht schnell auf den Begriff Dinglichkeit. Für juristische Laien klingt dieser Begriff zunächst abstrakt. In der Praxis entscheidet er jedoch häufig darüber, ob ein Recht nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner wirkt oder ob es gegenüber jedermann durchgesetzt werden kann.
Gerade bei Immobilien, Sicherheiten, Eigentumsvorbehalten, Pfandrechten oder der Rückforderung von Gegenständen kann diese Unterscheidung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Ein schuldrechtlicher Anspruch aus einem Vertrag ist etwas anderes als ein dingliches Recht an einer Sache. Wer diese Ebenen verwechselt, riskiert Fehlentscheidungen, Beweisprobleme oder den Verlust rechtlicher Sicherungsmöglichkeiten.
Die Dinglichkeit spielt deshalb nicht nur in klassischen Eigentumsfragen eine Rolle. Sie betrifft auch Kreditbesicherungen, Unternehmensverkäufe, Vermögensübertragungen, Nachlassfälle, Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und Konflikte um bewegliche Sachen oder Grundstücke.
Dieser Beitrag erläutert, was Dinglichkeit im Zivilrecht bedeutet, wie sie sich von schuldrechtlichen Ansprüchen unterscheidet, welche typischen Fallkonstellationen auftreten und wann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein kann.
Was bedeutet Dinglichkeit im Zivilrecht?
Dinglichkeit beschreibt im Zivilrecht die rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache. Gemeint sind Rechte, die unmittelbar an einer Sache bestehen und grundsätzlich gegenüber jedermann wirken können.
Typische dingliche Rechte sind:
- Eigentum,
- Besitz als tatsächliche Sachherrschaft,
- Pfandrechte,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Dienstbarkeiten,
- Nießbrauch,
- Reallasten,
- Anwartschaftsrechte,
- Sicherungseigentum.
Der zentrale Unterschied liegt in der Wirkung. Ein schuldrechtlicher Anspruch richtet sich regelmäßig nur gegen eine bestimmte Person. Ein dingliches Recht betrifft dagegen die Sache selbst und wirkt häufig auch gegenüber Dritten.
Ein Beispiel:
Wer einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließt, hat zunächst einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug übereignet wird. Eigentümer wird der Käufer aber erst, wenn die dingliche Eigentumsübertragung wirksam erfolgt ist. Vertrag und Eigentumsübergang sind rechtlich getrennte Vorgänge.
Diese Trennung ist ein Grundprinzip des deutschen Zivilrechts und führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen.
Schuldrecht und Sachenrecht: Warum die Trennung wichtig ist
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungen und dinglichen Verfügungen.
Das Schuldrecht beantwortet die Frage: Wer schuldet wem welche Leistung?
Das Sachenrecht beantwortet die Frage: Wem gehört eine Sache oder welches Recht besteht unmittelbar an ihr?
Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, die Sache zu übergeben und Eigentum zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises. Der Vertrag allein macht den Käufer aber noch nicht automatisch zum Eigentümer.
Für den Eigentumsübergang ist zusätzlich ein dinglicher Übertragungsakt erforderlich. Bei beweglichen Sachen geschieht dies regelmäßig durch Einigung und Übergabe. Bei Grundstücken sind Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung im Grundbuch erforderlich.
Diese Trennung hat praktische Folgen:
- Ein Vertrag kann wirksam sein, ohne dass Eigentum übergegangen ist.
- Eigentum kann unter bestimmten Voraussetzungen übergehen, obwohl der zugrunde liegende Vertrag Probleme aufweist.
- Sicherungsrechte können unabhängig vom Grundgeschäft besondere Wirkungen entfalten.
- Dritte können betroffen sein, obwohl sie nicht Vertragspartei waren.
Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Dinglichkeit bei beweglichen Sachen
Bei beweglichen Sachen spielt Dinglichkeit vor allem beim Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt, Besitzschutz und bei Sicherungsrechten eine Rolle.
Bewegliche Sachen sind zum Beispiel:
- Fahrzeuge,
- Maschinen,
- Waren,
- Rohstoffe,
- Büroausstattung,
- Schmuck,
- Kunstgegenstände,
- technische Geräte,
- Lagerbestände.
Die Übereignung einer beweglichen Sache setzt regelmäßig voraus, dass sich die Beteiligten über den Eigentumsübergang einigen und die Sache übergeben wird. In bestimmten Fällen kann die Übergabe durch besondere Vereinbarungen ersetzt werden, etwa wenn der Erwerber die Sache bereits besitzt oder wenn ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird.
Das klingt technisch, ist aber praktisch bedeutsam. Wer beispielsweise Maschinen verkauft, aber bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer bleiben möchte, muss die Eigentumslage rechtlich sauber gestalten.
Eigentumsvorbehalt: Dinglichkeit im Geschäftsverkehr
Ein besonders praxisrelevantes Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt. Dabei liefert der Verkäufer die Ware, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Für Lieferanten ist der Eigentumsvorbehalt ein wichtiges Sicherungsinstrument. Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz, kann die Frage entscheidend sein, ob der Verkäufer noch Eigentümer der gelieferten Ware ist oder nur eine ungesicherte Zahlungsforderung hat.
Typische Streitpunkte sind:
- Wurde ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart?
- Gilt er für einzelne Lieferungen oder eine laufende Geschäftsbeziehung?
- Wurde die Ware weiterverarbeitet oder weiterverkauft?
- Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden?
- Bestehen verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte?
- Wie wirkt sich eine Insolvenz des Käufers aus?
Fehler entstehen häufig, wenn Eigentumsvorbehaltsklauseln ungeprüft aus Mustern übernommen werden oder wenn Vertragsunterlagen und Lieferscheine unterschiedliche Regelungen enthalten.
Sicherungsübereignung und Sicherungseigentum
Bei der Sicherungsübereignung wird Eigentum an einer Sache zur Sicherheit übertragen. Der Sicherungsgeber bleibt häufig im Besitz der Sache und darf sie weiter nutzen. Der Sicherungsnehmer erhält eine dingliche Sicherheit.
Diese Konstruktion ist im Wirtschaftsleben weit verbreitet, etwa bei:
- Warenlagern,
- Maschinen,
- Fahrzeugflotten,
- Produktionsanlagen,
- Betriebsausstattung.
Die Sicherungsübereignung kann für Kreditgeber attraktiv sein, weil sie eine dingliche Absicherung bietet. Für den Sicherungsgeber ist wichtig, dass Umfang, Zweck und Verwertung der Sicherheit klar geregelt werden.
Typische Risiken bestehen bei:
- unklarer Bezeichnung der Sicherungsgüter,
- Übersicherung,
- fehlender Dokumentation,
- mehrfacher Sicherungsübereignung,
- Zugriffen anderer Gläubiger,
- Insolvenz,
- Verwertung der Sicherheiten.
Eine unpräzise Sicherungsabrede kann später erhebliche Streitigkeiten auslösen.
Dinglichkeit bei Grundstücken und Immobilien
Bei Grundstücken ist die Dinglichkeit besonders bedeutsam. Rechte an Grundstücken wirken häufig erst oder nur dann zuverlässig, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Das betrifft unter anderem:
- Eigentum,
- Grundschuld,
- Hypothek,
- Dienstbarkeiten,
- Nießbrauch,
- Wohnrechte,
- Vorkaufsrechte,
- Reallasten,
- Vormerkungen.
Wer eine Immobilie kauft, ein Grundstück belastet oder ein Nutzungsrecht sichern möchte, sollte die dingliche Ebene besonders sorgfältig prüfen.
Bei Grundstücken genügt eine mündliche Absprache regelmäßig nicht. Viele Rechtsgeschäfte bedürfen notarieller Beurkundung und grundbuchrechtlicher Umsetzung.
Grundbuch: Sichtbarkeit dinglicher Rechte
Das Grundbuch ist für Grundstücksrechte von zentraler Bedeutung. Es zeigt, wer Eigentümer ist und welche Belastungen bestehen. Für Käufer, Kreditgeber, Erben und Berechtigte ist die Grundbuchlage häufig entscheidend.
Vor einem Immobiliengeschäft sollten insbesondere geprüft werden:
- Eigentümerstellung,
- eingetragene Grundschulden oder Hypotheken,
- Dienstbarkeiten,
- Wohnrechte,
- Nießbrauch,
- Vormerkungen,
- Wegerechte,
- Verfügungsbeschränkungen,
- Rangverhältnisse.
Gerade Rangfragen können wirtschaftlich entscheidend sein. Wer mit seinem Recht im Rang hinter anderen Berechtigten steht, kann im Verwertungsfall schlechter gestellt sein.
Vormerkung: Schutz vor Rechtsverlust
Die Vormerkung ist ein wichtiges Sicherungsmittel im Grundstücksrecht. Sie schützt einen Anspruch auf Übertragung oder Änderung eines dinglichen Rechts.
Beim Immobilienkauf wird häufig eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Sie schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer das Grundstück zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet.
Ohne Vormerkung können erhebliche Risiken entstehen. Der Käufer hat dann möglicherweise nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer, aber keinen ausreichenden Schutz gegenüber späteren Verfügungen.
Dinglichkeit und Besitz
Besitz ist nicht dasselbe wie Eigentum. Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache.
Ein Mieter besitzt eine Wohnung, ist aber nicht Eigentümer. Ein Leasingnehmer besitzt ein Fahrzeug, ist aber regelmäßig nicht Eigentümer. Ein Käufer kann Besitzer sein, ohne bereits Eigentümer geworden zu sein.
Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig, etwa bei:
- Herausgabeansprüchen,
- Besitzschutz,
- Miet- und Leasingverhältnissen,
- Sicherungsübereignungen,
- Eigentumsvorbehalt,
- Pfandrechten,
- Nachlassgegenständen.
Wer eine Sache herausverlangt, muss daher klären, ob er sich auf Eigentum, Besitz, Vertrag oder ein sonstiges Recht stützt.
Herausgabeansprüche und dingliche Rechte
Ein klassischer dinglicher Anspruch ist der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gegen den Besitzer. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer ist, der Gegner Besitzer ist und kein Recht zum Besitz besteht.
In der Praxis ist gerade das Recht zum Besitz häufig streitig.
Beispiele:
- Ein Vertrag wurde gekündigt, aber die Sache wird nicht zurückgegeben.
- Ein Fahrzeug wurde überlassen und später nicht herausgegeben.
- Ein ehemaliger Geschäftspartner behält Unterlagen oder Geräte.
- Nach einer Trennung oder Erbauseinandersetzung wird über Gegenstände gestritten.
- Ein Sicherungsnehmer verlangt Herausgabe von Sicherungsgut.
Die Eigentumslage muss dabei sorgfältig bewiesen werden. Rechnungen, Übergabeprotokolle, Verträge und Zahlungsnachweise können entscheidend sein.
Dinglichkeit im Erbrecht
Auch im Erbrecht spielt Dinglichkeit eine Rolle. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Zum Nachlass können bewegliche Sachen, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen und dingliche Rechte gehören.
Typische Fragen sind:
- Wem gehören bestimmte Nachlassgegenstände?
- Welche Rechte bestehen an Immobilien?
- Gibt es Nießbrauch, Wohnrechte oder Grundschulden?
- Sind Gegenstände nur im Besitz einer Person oder auch deren Eigentum?
- Welche Rechte haben Miterben?
- Können Nachlassgegenstände herausverlangt werden?
Gerade bei Familienvermögen, Immobilien und Unternehmensnachfolge können dingliche Fragen wirtschaftlich bedeutsam sein.
Dinglichkeit im Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht kann Dinglichkeit etwa bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, Sicherheiten, Vermögensgegenständen oder Betriebsgrundstücken relevant werden.
Bei Unternehmensverkäufen sollte geprüft werden, ob die zu übertragenden Vermögensgegenstände tatsächlich wirksam übertragen werden können.
Relevant sind unter anderem:
- Eigentum an Maschinen und Waren,
- Sicherungsrechte von Banken,
- Leasinggegenstände,
- Vorbehaltsware,
- Grundstücksrechte,
- gewerbliche Schutzrechte,
- Pfandrechte,
- Rangverhältnisse.
Eine rein wirtschaftliche Betrachtung reicht oft nicht aus. Entscheidend ist, welche Rechte dinglich bestehen und ob Dritte daran beteiligt sind.
Dinglichkeit und Insolvenz
In der Insolvenz zeigt sich die praktische Bedeutung dinglicher Rechte besonders deutlich. Wer nur eine einfache Forderung hat, ist regelmäßig Insolvenzgläubiger. Wer dagegen Eigentum oder ein dingliches Sicherungsrecht nachweisen kann, kann besser geschützt sein.
Beispiele:
- Vorbehaltsverkäufer können unter Umständen Herausgabe oder Aussonderung verlangen.
- Sicherungseigentümer können Absonderungsrechte haben.
- Pfandrechte können Verwertungsrechte begründen.
- Grundpfandrechte sichern Forderungen an Immobilien.
- Unklare Eigentumslagen führen zu Streit mit dem Insolvenzverwalter.
Gerade bei wirtschaftlichen Krisen eines Vertragspartners kann die rechtzeitige Prüfung dinglicher Rechte entscheidend sein.
Typische Fehler im Umgang mit Dinglichkeit
Vertrag und Eigentum gleichsetzen
Viele Betroffene glauben, mit Vertragsschluss automatisch Eigentümer zu sein. Das ist nicht immer richtig. Die dingliche Übertragung muss gesondert geprüft werden.
Grundbuch nicht prüfen
Bei Immobilien ist die Grundbuchlage zentral. Wer Rechte, Belastungen oder Rangverhältnisse nicht prüft, kann erhebliche Risiken übersehen.
Sicherheiten ungenau beschreiben
Sicherungsrechte müssen klar bestimmbar sein. Unklare Beschreibungen von Sicherungsgut können im Streitfall problematisch werden.
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbaren
Ein Eigentumsvorbehalt schützt nur, wenn er rechtlich wirksam vereinbart und dokumentiert wurde.
Besitz mit Eigentum verwechseln
Wer eine Sache besitzt, ist nicht automatisch Eigentümer. Umgekehrt kann ein Eigentümer eine Sache herausverlangen, obwohl sie sich bei einem anderen befindet.
Beweise nicht sichern
Eigentum und dingliche Rechte müssen im Streitfall nachgewiesen werden. Fehlende Verträge, Rechnungen oder Übergabeprotokolle erschweren die Durchsetzung.
Beweisfragen: Was sollte dokumentiert werden?
Bei dinglichen Streitigkeiten kommt es häufig auf Dokumentation an.
Wichtige Unterlagen können sein:
- Kaufverträge,
- Rechnungen,
- Zahlungsnachweise,
- Übergabeprotokolle,
- Lieferscheine,
- Seriennummern,
- Inventarlisten,
- Sicherungsverträge,
- Grundbuchauszüge,
- notarielle Urkunden,
- Korrespondenz,
- Fotos,
- Besitzvereinbarungen,
- AGB,
- Leasing- oder Mietverträge.
Gerade bei beweglichen Sachen ist eine eindeutige Identifikation wichtig. Bei Maschinen, Fahrzeugen oder Warenbeständen können Seriennummern, Inventarnummern oder Standortlisten hilfreich sein.
Fristen und Verjährung
Auch dingliche Ansprüche können von Fristen, Verjährung oder Ausschlusswirkungen betroffen sein. Herausgabeansprüche, Schadensersatzansprüche, vertragliche Ansprüche und Gewährleistungsrechte können unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wann ist der Anspruch entstanden?
- Wann hatte der Berechtigte Kenntnis?
- Welche Art von Anspruch wird geltend gemacht?
- Gibt es besondere Verjährungsfristen?
- Wurden Fristen durch Verhandlungen beeinflusst?
- Bestehen Ansprüche aus Vertrag, Eigentum oder unerlaubter Handlung?
- Gibt es grundbuchrechtliche Besonderheiten?
Die regelmäßige Verjährung beträgt häufig drei Jahre. Je nach Anspruch können aber andere Fristen gelten. Eine genaue Prüfung ist deshalb wichtig.
Kostenrisiken bei dinglichen Streitigkeiten
Dingliche Streitigkeiten können wirtschaftlich erheblich sein. Die Kosten hängen unter anderem ab von:
- Wert der Sache oder Immobilie,
- Umfang der Prüfung,
- Beweislage,
- Notwendigkeit von Gutachten,
- Grundbuch- oder Notarkosten,
- außergerichtlicher oder gerichtlicher Durchsetzung,
- möglicher Vollstreckung.
Bei Immobilien, Sicherheiten oder Unternehmensvermögen können Streitwerte schnell hoch sein. Deshalb sollte neben der rechtlichen Anspruchslage auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Vorgehens geprüft werden.
Handlungsmöglichkeiten bei Streit um dingliche Rechte
Sachverhalt klären
Zunächst sollte geklärt werden, welche Sache oder welches Recht betroffen ist und welche Personen beteiligt sind.
Wichtige Fragen sind:
- Wer besitzt die Sache?
- Wer behauptet Eigentum?
- Welche Verträge bestehen?
- Welche Unterlagen liegen vor?
- Gibt es Dritte mit Rechten an der Sache?
- Sind Grundbucheintragungen betroffen?
- Besteht ein Recht zum Besitz?
Unterlagen sichern
Sämtliche Verträge, Nachweise und Korrespondenz sollten gesammelt werden. Bei beweglichen Sachen empfiehlt sich eine genaue Beschreibung der Sache.
Rechtliche Grundlage prüfen
Je nach Ziel kommen unterschiedliche Ansprüche in Betracht:
- Herausgabe,
- Unterlassung,
- Berichtigung des Grundbuchs,
- Zustimmung zu einer Eintragung,
- Schadensersatz,
- Rückabwicklung,
- Sicherung von Ansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz.
Außergerichtliche Lösung erwägen
Nicht jeder Streit muss sofort vor Gericht. Gerade bei laufenden Geschäftsbeziehungen, Nachlasskonflikten oder Gesellschaftsstreitigkeiten kann eine strukturierte außergerichtliche Klärung sinnvoll sein.
Gerichtliche Schritte prüfen
Wenn die Gegenseite nicht reagiert oder Rechtsverlust droht, können gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden. Welche Klageart oder Sicherungsmaßnahme geeignet ist, hängt vom konkreten Anspruch ab.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:
- Immobilien oder Grundbuchrechte betroffen sind,
- Sicherheiten verwertet werden sollen,
- Eigentum an wertvollen Sachen streitig ist,
- ein Insolvenzfall droht,
- Herausgabeansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden sollen,
- Eigentumsvorbehalte oder Sicherungsübereignungen betroffen sind,
- unklare Vertrags- und Eigentumslagen bestehen,
- mehrere Personen Rechte an derselben Sache geltend machen,
- hohe wirtschaftliche Werte im Raum stehen.
Gerade bei Dinglichkeit geht es häufig um mehr als einen einfachen Zahlungsanspruch. Die rechtliche Zuordnung einer Sache oder eines Rechts kann langfristige Folgen haben.
Praxishinweise zur Vermeidung von Streit
Wer dingliche Rechte sichern oder übertragen möchte, sollte frühzeitig auf klare Dokumentation achten.
Sinnvoll sind insbesondere:
- Verträge schriftlich und eindeutig formulieren.
- Eigentumsübertragung ausdrücklich regeln.
- Übergabe dokumentieren.
- Eigentumsvorbehalte wirksam einbeziehen.
- Sicherungsgut genau bezeichnen.
- Grundbuch vor Immobiliengeschäften prüfen.
- Rangverhältnisse beachten.
- Besitz- und Nutzungsrechte klar trennen.
- Unterlagen geordnet aufbewahren.
- Bei hohen Werten rechtliche Prüfung vor Vertragsschluss einholen.
Diese Maßnahmen können spätere Konflikte nicht vollständig vermeiden, aber sie verbessern die rechtliche Ausgangsposition deutlich.
Fazit: Dinglichkeit entscheidet über die Reichweite von Rechten
Die Dinglichkeit ist ein zentrales Konzept des Zivilrechts. Sie entscheidet darüber, ob ein Recht nur zwischen Vertragsparteien wirkt oder unmittelbar an einer Sache besteht und auch gegenüber Dritten Bedeutung haben kann.
Gerade bei Eigentum, Immobilien, Sicherheiten, Herausgabeansprüchen und Insolvenzfällen kann diese Unterscheidung wirtschaftlich entscheidend sein. Wer Vertrag, Besitz und Eigentum verwechselt, riskiert rechtliche Nachteile.
Ob ein dingliches Recht besteht, wirksam übertragen wurde oder durchgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Eine sorgfältige Prüfung von Verträgen, Grundbuch, Besitzlage, Beweisen und Fristen ist deshalb regelmäßig sinnvoll.
FAQ – Häufige Fragen zur Dinglichkeit
Was bedeutet Dinglichkeit im Zivilrecht?
Dinglichkeit bedeutet, dass ein Recht unmittelbar an einer Sache besteht und grundsätzlich gegenüber Dritten wirken kann. Beispiele sind Eigentum, Grundschuld, Pfandrecht oder Nießbrauch.
Was ist der Unterschied zwischen schuldrechtlich und dinglich?
Ein schuldrechtlicher Anspruch richtet sich gegen eine bestimmte Person. Ein dingliches Recht betrifft die Sache selbst und kann häufig auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Wird man durch einen Kaufvertrag automatisch Eigentümer?
Nicht immer. Der Kaufvertrag begründet zunächst Pflichten. Für den Eigentumsübergang ist regelmäßig ein gesonderter dinglicher Übertragungsakt erforderlich.
Warum ist das Grundbuch bei Dinglichkeit so wichtig?
Bei Grundstücken zeigt das Grundbuch Eigentum, Belastungen und Rangverhältnisse. Viele dingliche Rechte an Immobilien müssen eingetragen werden, um zuverlässig zu wirken.
Welche Unterlagen sind bei dinglichen Streitigkeiten wichtig?
Wichtig sind Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Übergabeprotokolle, Grundbuchauszüge, Sicherungsverträge, Fotos, Inventarlisten und Korrespondenz.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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