In diesem umfangreichen Blog-Beitrag erörtern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung der Ehegatteninnengesellschaft, einer besonderen Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Als kompetente und erfahrene Kanzlei werden wir Ihnen mit fundiertem Wissen und anhand von Gesetzen, aktuellen Gerichtsurteilen und FAQs Einblicke in dieses komplexe Thema geben. Hier erhalten Sie praktische, rechtssichere Informationen, die Ihnen bei Ihren eigenen Angelegenheiten helfen können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Ehegatteninnengesellschaft?
  2. Rechtsgrundlagen der Ehegatteninnengesellschaft
  3. Vertragsgestaltung der Ehegatteninnengesellschaft
  4. Haftung bei der Ehegatteninnengesellschaft
  5. Steuerliche Aspekte der Ehegatteninnengesellschaft
  6. Vorzeitige Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft
  7. Praxisfälle und Gerichtsurteile
  8. FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Ehegatteninnengesellschaft
  9. Ehegatteninnengesellschaft als flexible Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung

Was ist eine Ehegatteninnengesellschaft?

Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine besondere Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam selbstständig tätig sind und ihre jeweilige Arbeitskraft und ihre Güter in die Gesellschaft einbringen. Sie wird in der Regel gegründet, um eine gemeinschaftliche Erwerbstätigkeit zu betreiben, beispielsweise in Form eines Familienunternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Rechtsgrundlagen der Ehegatteninnengesellschaft

Die Ehegatteninnengesellschaft basiert im Wesentlichen auf den Regelungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß den §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Weitere Regelungen können sich aus stattlichen Gesetzen ergeben, wie dem Ehegesetz (EheG) oder dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Im Einzelnen lassen sich folgende Rechtsquellen als Grundlage der Ehegatteninnengesellschaft auflisten:

  • §§ 705 ff. BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • §§ 1954 ff. EheG (Eherechtliche Regelungen)
  • §§ 2 ff. LPartG (Lebenspartnerschaftsrechtliche Regelungen)

Vertragsgestaltung der Ehegatteninnengesellschaft

Beim Abschluss eines Ehegatteninnengesellschaftsvertrags sollten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, um Rechtsstreitigkeiten oder unklare Regelungen zu vermeiden. Eine sofortige notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, jedoch empfiehlt es sich, den Vertrag schriftlich zu fixieren, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Ein Ehegatteninnengesellschaftsvertrag sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Name der Gesellschaft
  • Zweck der Gesellschaft
  • Beteiligungen und Einbringungen der Ehegatten
  • Regelungen zur Geschäftsführung und -vertretung
  • Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung
  • Regelungen im Falle der Beendigung der Gesellschaft (z. B. durch Scheidung, Tod oder Kündigung)

Zusätzlich können weitere Regelungen einbezogen werden, wie beispielsweise Regelungen zur Nachfolge, Beschränkungen oder Vergütungen der Geschäftsführung, Wettbewerbsverbote oder die Möglichkeit, weitere Gesellschafter aufzunehmen.

Haftung bei der Ehegatteninnengesellschaft

Im Hinblick auf die Haftung gelten bei der Ehegatteninnengesellschaft ähnliche Grundsätze wie bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 128 BGB:

  • Beide Ehegatten haften gemeinschaftlich für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Die Gesellschafter haften sowohl mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen.

Um die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, kann eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Eine solche Regelung kann jedoch gegenüber Dritten, die von der beschränkten Haftung keine Kenntnis haben, unwirksam sein. Es empfiehlt sich daher, im Geschäftsverkehr offenzulegen, dass die Haftung beschränkt ist.

Steuerliche Aspekte der Ehegatteninnengesellschaft

Ehegatteninnengesellschaften unterliegen grundsätzlich den für GbRs geltenden steuerlichen Regelungen. Die wichtigsten steuerlichen Aspekte betreffen die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Einkommensteuer

Die Ehegatteninnengesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr ermittelt die Gesellschaft ihren Gewinn oder Verlust und teilt diesen ihren Gesellschaftern im jeweiligen Verteilungsverhältnis zu. Die Ehegatten müssen dann ihre individuellen Anteile an dem Gesellschafterergebnis in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung angeben.

Umsatzsteuer

Ehegatteninnengesellschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteueranmeldung erfolgt jedoch in ihrer Gesamtheit, das heißt, es wird nur eine Umsatzsteuer-ID für die gesamte Gesellschaft beantragt. Manche Ehegatteninnengesellschaften können allerdings von der Umsatzsteuer befreit sein, zum Beispiel, wenn sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder wenn sie eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit ausüben.

Gewerbesteuer

Handelt es sich bei der Ehegatteninnengesellschaft um einen gewerblichen Betrieb, unterliegt sie grundsätzlich der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme gilt für freiberufliche Tätigkeiten, die von der Gewerbesteuer befreit sind.

Vorzeitige Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft

Die Ehegatteninnengesellschaft kann unter verschiedenen Umständen vorzeitig aufgelöst werden, wie beispielsweise bei:

  • Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Tod eines Gesellschafters
  • Kündigung durch einen Gesellschafter
  • Erreichen des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit der Fortführung
  • Einvernehmlicher Auflösungsbeschluss der Gesellschafter

Die vorzeitige Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft führt zur Liquidation der Gesellschaft und zur Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Ehegatten. Im Gesellschaftsvertrag sollten Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Auflösung getroffen werden, um Streitigkeiten im Zuge der Abwicklung zu vermeiden.

Praxisfälle und Gerichtsurteile

Im Folgenden werden einige Praxisfälle und Gerichtsurteile erläutert, die eine vertiefte Kenntnis der rechtlichen Aspekte der Ehegatteninnengesellschaft ermöglichen:

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 14.05.2013 – Az. VIII R 2/12

In diesem Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob Arbeitslohn, der neben der Beteiligung an einer Ehegatteninnengesellschaft gezahlt wird, steuerlich als „Sonderbetriebseinnahmen“ zu behandeln ist und somit den Gewerbeertrag der Gesellschaft erhöht. Der BFH entschied, dass es sich bei dem Arbeitslohn um steuerlich eigenständige Einkünfte der Ehefrau handelt und nicht um Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschaft.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 17.12.2004 – Az. 27 U 31/04

In diesem Fall klagte ein Gesellschafter einer Ehegatteninnengesellschaft auf Rückzahlung einer weiteren Einlage. Das Gericht entschied, dass eine Rückforderung unter Berücksichtigung der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse unzulässig sei, da sie den Fortbestand der Gesellschaft gefährden würde.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2019 – Az. 20 W 393/18

Hier entschied das Gericht, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bezüglich der Beteiligung an einer Ehegatteninnengesellschaft bereits vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten getroffen werden können und nicht der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Ehegatteninnengesellschaft

Ist für die Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft ein notarieller Vertrag erforderlich?

Nein, ein notarieller Vertrag ist für die Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft nicht zwingend erforderlich, allerdings empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu fixieren, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein und Missverständnisse zu vermeiden.

Können unverheiratete Paare auch eine Ehegatteninnengesellschaft gründen?

Unverheiratete Paare können keine Ehegatteninnengesellschaft gründen, da die gesetzlichen Regelungen auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beschränkt sind. Sie können jedoch eine „normale“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und dabei auch ihren persönlichen Lebensbereich berücksichtigen.

Was passiert bei Scheidung oder Trennung der Ehegatten?

Die Scheidung oder Trennung der Ehegatten führt nicht automatisch zur Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft. Die Gesellschafter können jedoch Regelungen für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag treffen, zum Beispiel, indem sie eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall der Scheidung oder Trennung vorsehen oder die Gesellschaft auch nach der Scheidung oder Trennung fortführen.

Kann die Ehegatteninnengesellschaft aufgelöst werden, wenn einer der Ehegatten insolvent ist?

Die Insolvenz eines Ehegatten führt nicht automatisch zur Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft. Diese kann jedoch zum Erliegen kommen, wenn der insolvente Ehegatte finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht mehr erfüllen kann, wodurch der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet wird. Die anderen Ehegatten können unter Umständen kündigen oder die Gesellschaft anderweitig auflösen.

Können die Ehegatten unterschiedliche Anteile am Gewinn und Verlust der Ehegatteninnengesellschaft haben?

Ja, die Ehegatten können im Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Anteile am Gewinn und Verlust festlegen.

Ist die Ehegatteninnengesellschaft immer gewerblich oder kann sie auch freiberuflich sein?

Die Ehegatteninnengesellschaft kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich sein. Die steuerlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen einem gewerblichen Betrieb und einer freiberuflichen Tätigkeit sind jedoch zu beachten. So unterliegen gewerbliche Ehegatteninnengesellschaften beispielsweise der Gewerbesteuer.

Kann ein Ehegatte einen weiteren Gesellschafter ohne Zustimmung des anderen Ehegatten in die Ehegatteninnengesellschaft aufnehmen?

Grundsätzlich bedarf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters der Zustimmung beider Ehegatten. Man kann jedoch im Gesellschaftsvertrag regeln, dass eine Aufnahme auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist, wobei solche Regelungen sorgsam abzuwägen sind, um unnötige Konflikte zu vermeiden.

Gibt es besondere formale Anforderungen für die Vertragsgestaltung einer Ehegatteninnengesellschaft?

Es gibt keine besonderen formellen Anforderungen für die Vertragsgestaltung einer Ehegatteninnengesellschaft. Dennoch sollte der Vertrag möglichst klar und vollständig sein und alle relevanten Regelungen enthalten, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Eine schriftliche Fixierung des Vertrags ist empfehlenswert.

Was muss bei der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft beachtet werden?

Bei der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft ist die ordnungsgemäße Abwicklung wichtig. Dazu gehört die Abmeldung der Gesellschaft bei den zuständigen Behörden, die Liquidation des Gesellschaftsvermögens sowie die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Ehegatten. Regelungen für eine geordnete Auflösung sollten im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.

Wie ist die Haftung der Ehegatten bei der Ehegatteninnengesellschaft geregelt?

Die Haftung bei der Ehegatteninnengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen für die GbR (§ 128 BGB). Danach haften beide Ehegatten persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen und ihrem Gesellschaftsvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Möchte man die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, ist dies im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

Gelten bei einer Ehegatteninnengesellschaft andere steuerliche Regelungen als bei einer normalen GbR?

Bezüglich der Besteuerung gelten für die Ehegatteninnengesellschaft im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie bei einer normalen GbR. Die Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden auf die einzelnen Ehegatten verteilt und in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegeben. Umsatzsteuerliche- und gewerbesteuerliche Regelungen sind ebenfalls den Regelungen der normalen GbR zu entnehmen.

Ehegatteninnengesellschaft als flexible Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung

Die Ehegatteninnengesellschaft bietet Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine interessante und flexible Möglichkeit, gemeinsam ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei ähnlich den Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wobei spezifische Anforderungen aufgrund der besonderen persönlichen Beziehung der Ehegatten beachtet werden müssen.

Die Vertragsgestaltung einer Ehegatteninnengesellschaft sollte sorgfältig und vollständig erfolgen, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden und ein geordnetes Zusammenwirken der Ehegatten im Rahmen der gesellschaftlichen Struktur zu ermöglichen. Steuerlich orientiert sich die Ehegatteninnengesellschaft an der normalen GbR, wobei jedoch weitere Besonderheiten, wie beispielsweise die gemeinsame Einkommensteuererklärung, zu beachten sind.

Angesichts der Komplexität dieses Rechtsgebiets ist es ratsam, bei der Gründung oder der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft rechtlichen Rat einzuholen und auf eine fundierte, anwaltliche Beratung zu setzen, um möglichst rechtssicher agieren zu können. Dieser umfassende Blog-Beitrag soll einen ersten Überblick über das Thema geben und Ihnen bei Ihren Überlegungen behilflich sein.

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