Die Eigentümergemeinschaft ist ein wichtiger Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts in Deutschland. Sie besteht aus den einzelnen Wohnungseigentümern und ist verantwortlich für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden wir die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft beleuchten, einschließlich der relevanten Gesetze, aktueller Gerichtsurteile und häufig gestellter Fragen.

Die Informationen in diesem Beitrag sind von einem erfahrenen Rechtsanwalt recherchiert und verfasst worden, um Ihnen eine fundierte und umfassende Orientierungshilfe zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Rechte der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft
  3. Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft
  4. Aktuelle Gerichtsurteile
  5. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  6. Fazit zur Eigentümergemeinschaft

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Eigentümergemeinschaft finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hier sind die wichtigsten Paragrafen, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft betreffen:

  • § 10 WEG: Grundsätze der Gemeinschaft
  • § 15 WEG: Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
  • § 16 WEG: Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
  • § 21 WEG: Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • § 22 WEG: Besondere Verwaltungsmaßnahmen
  • § 23 WEG: Eigentümerversammlung
  • § 24 WEG: Verfahren der Eigentümerversammlung
  • § 25 WEG: Beschlussfassung der Wohnungseigentümer
  • § 26 WEG: Verwalter
  • § 27 WEG: Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Rechte der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft

Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haben sowohl individualrechtliche als auch gemeinschaftliche Rechte, die ihnen durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugestanden werden. Hier sind die wichtigsten Rechte der Mitglieder:

Rechte im Zusammenhang mit dem Sondereigentum

  • Recht auf Nutzung des Sondereigentums: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, seine Wohnung nach Belieben zu nutzen und zu gestalten, solange er dabei nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Rechte anderer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verstößt (§ 15 Abs. 1 WEG).
  • Recht auf Vermietung und Verpachtung: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, seine Wohnung zu vermieten oder zu verpachten (§ 15 Abs. 2 WEG). Hierbei müssen jedoch die Interessen der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt werden.
  • Recht auf Veräußerung: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, sein Wohnungseigentum zu veräußern (§ 15 Abs. 3 WEG). Hierbei müssen jedoch die Rechte der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gewahrt bleiben.

 Rechte im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum

  • Recht auf Mitbestimmung und Teilhabe an der Verwaltung: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums teilzunehmen und hierbei seine Stimme abzugeben (§ 25 WEG). Dieses Recht wird insbesondere durch die Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeübt.
  • Recht auf Anfechtung von Beschlüssen: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anzufechten, wenn er der Meinung ist, dass diese gegen das Gesetz oder die Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft verstoßen (§ 46 WEG).
  • Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft zu nehmen (§ 21 Abs. 7 WEG). Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn berechtigte Interessen anderer Mitglieder der Gemeinschaft entgegenstehen.

Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft

Neben den Rechten haben die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft auch verschiedene Pflichten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Wohnungseigentum zu erfüllen haben. Hier sind die wichtigsten Pflichten der Mitglieder:

Pflichten im Zusammenhang mit dem Sondereigentum

  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung des Sondereigentums: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum so zu nutzen und zu erhalten, dass dadurch keine Beeinträchtigungen oder Schäden für das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft entstehen (§ 14 WEG).
  • Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum instand zu halten und instand zu setzen (§ 14 WEG). Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums grundsätzlich vom Wohnungseeigentümer selbst zu tragen sind (§ 16 Abs. 1 WEG).
  • Pflicht zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden, die von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurden (§ 14 WEG).

Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum

  • Pflicht zur Teilnahme an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums teilzunehmen (§ 21 Abs. 3 WEG). Dies beinhaltet insbesondere die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und die Abstimmung über Beschlüsse der Gemeinschaft.
  • Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Verwalter.
  • Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen und Beschlüssen der Gemeinschaft: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu beachten und einzuhalten (§ 15 Abs. 4 WEG).

Aktuelle Gerichtsurteile

In diesem Abschnitt werden aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die für die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft von Bedeutung sind. Diese Urteile sollen Ihnen helfen, ein besseres Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft zu entwickeln.

BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17: Keine generelle Pflicht zur Duldung von Sanierungsmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer nicht generell verpflichtet ist, Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu dulden, wenn diese Maßnahmen mit erheblichen Eingriffen in sein Sondereigentum verbunden sind. In diesem Fall muss die Eigentümergemeinschaft eine Einzelfallabwägung vornehmen, um zu entscheiden, ob die Maßnahmen zumutbar sind.

BGH, Urteil vom 25.05.2018 – V ZR 121/17: Keine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Störungen durch einzelne Mitglieder

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft nicht für Störungen haftet, die von einzelnen Mitgliedern ausgehen und die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. In diesem Fall ist der betroffene Wohnungseigentümer selbst für die Beseitigung der Störung verantwortlich.

BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16: Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht hat, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft zu nehmen. Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn berechtigte Interessen anderer Mitglieder der Gemeinschaft entgegenstehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft.

Kann ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft von der Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen werden?

Nein, grundsätzlich hat jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft das Recht, an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums teilzunehmen. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn ein Mitglied wiederholt und schwerwiegend gegen seine Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz verstoßen hat und dadurch die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft gefährdet.

Kann die Eigentümergemeinschaft einem Mitglied die Vermietung seiner Wohnung verbieten?

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, seine Wohnung zu vermieten oder zu verpachten. Die Eigentümergemeinschaft kann dieses Recht jedoch einschränken, wenn die Vermietung gegen gesetzliche Vorschriften oder die Rechte der anderen Mitglieder der Gemeinschaft verstößt.

Wer haftet für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum?

Die Haftung für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum richtet sich nach den verursachenden Umständen. Wenn ein Schaden durch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft verursacht wurde, haftet dieses Mitglied für den Schaden. Wenn der Schaden aufgrund von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum entstanden ist, haften alle Mitglieder der Gemeinschaft anteilig für den Schaden.

Können die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft die Entlastung des Verwalters verweigern?

Ja, die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können die Entlastung des Verwalters verweigern, wenn sie der Meinung sind, dass dieser seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Verweigerung der Entlastung kann jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Folgen für den Verwalter haben.

Kann ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegen einen Beschluss der Gemeinschaft klagen?

Ja, jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hat das Recht, gegen Beschlüsse der Gemeinschaft zu klagen, wenn es der Meinung ist, dass diese gegen das Gesetz oder die Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft verstoßen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht eingereicht werden (§ 46 WEG).

Kann die Eigentümergemeinschaft die Anbringung von Satellitenschüsseln verbieten?

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, eine Satellitenschüssel an seinem Sondereigentum anzubringen. Die Eigentümergemeinschaft kann dieses Recht jedoch einschränken, wenn die Anbringung der Schüssel gegen gesetzliche Vorschriften oder die Rechte der anderen Mitglieder der Gemeinschaft verstößt.

Fazit zur Eigentümergemeinschaft

Abschließend ist festzuhalten, dass die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft vielfältig sind und von verschiedenen rechtlichen Grundlagen abhängen. Sowohl das Wohnungseigentumsgesetz als auch aktuelle Gerichtsurteile spielen eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitglieder. Bei Unklarheiten oder Konflikten kann es sinnvoll sein, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisiert ist.

Die Informationen in diesem Blog-Beitrag dienen lediglich der Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen sollten Sie immer einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.

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