Als erfahrene Kanzlei möchten wir heute auf ein Thema eingehen, das Unternehmern und Gründungsinteressierten gleichermaßen von großer Bedeutung ist: die Einmanngesellschaft. In diesem umfassenden Blog-Beitrag finden Sie detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen der Einmanngesellschaft, aktuellen Gerichtsurteilen und deren Herausforderungen. Zudem werden wir einige häufig gestellte Fragen (FAQs) beantworten, um Ihnen ein umfassendes Verständnis über diese Unternehmensform zu vermitteln.

Definition der Einmanngesellschaft

Bevor wir uns den rechtlichen Aspekten und Herausforderungen widmen, sollte zunächst geklärt werden, was genau eine Einmanngesellschaft ist. Eine Einmanngesellschaft ist eine Unternehmensform, in der eine Einzelperson als alleiniger Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer tätig ist. Diese Person ist somit sowohl für die unternehmerischen Entscheidungen als auch für die Haftung des Unternehmens verantwortlich.

Gesetzliche Grundlagen der Einmanngesellschaft

Die Einmanngesellschaft kann in verschiedenen Rechtsformen auftreten. In Deutschland sind die wichtigsten gesetzlichen Regelungen in folgenden Gesetzbüchern verankert:

Im Folgenden betrachten wir die verschiedenen Rechtsformen der Einmanngesellschaft und ihre gesetzlichen Grundlagen im Detail.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form der Einmanngesellschaft. Es handelt sich dabei um ein Unternehmen, das von einer natürlichen Person geführt wird. Ein Beispiel für diese Unternehmensform ist der selbstständige Handwerker. Die gesetzlichen Regelungen für das Einzelunternehmen finden sich primär im BGB und HGB:

  • § 1 HGB definiert den Kaufmann und somit auch den Einzelunternehmer.
  • § 2 HGB regelt die Eintragung ins Handelsregister.
  • § 15a HGB beschreibt die Publizitätspflicht für eingetragene Kaufleute (e.K.).
  • §§ 84 – 92c HGB behandeln die Handelsvertreter und ihre Pflichten.

Ein-Mann-GmbH

Die Ein-Mann-GmbH bezeichnet eine GmbH, bei der nur eine Person als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert. Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist in Deutschland seit 1980 möglich. Die Regelungen zur Ein-Mann-GmbH finden sich im GmbH-Gesetz:

  • § 1 GmbHG definiert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihre Gründung.
  • §§ 5a, 7 GmbHG regeln das Stammkapital und den Mindestbetrag zur Gründung einer GmbH.
  • § 35 GmbHG betrifft die Vertretung der Gesellschaft nach außen.
  • § 46 Nr. 6-8 GmbHG beschreibt die Befugnisse der Geschäftsführer.

Ein-Mann-AG

Eine Ein-Mann-Aktiengesellschaft ist eine AG, bei der ein Aktionär sämtliche Aktien hält. Diese Unternehmensform ist in Deutschland eher selten. Die Regelungen zur Ein-Mann-AG sind im Aktiengesetz verankert:

  • § 1 AktG definiert die Aktiengesellschaft und ihre Gründung.
  • § 54 AktG regelt die Mindestanzahl der Aktionäre.
  • § 76 AktG beschreibt die Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand.
  • § 116 AktG betrifft die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Einmanngesellschaft

Einblicke in aktuelle Gerichtsurteile und deren Auswirkungen auf die Einmanngesellschaft verdeutlichen die Relevanz der rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom 29. Juni 2016 (Aktenzeichen: VIII ZR 191/15) bezüglich des Einzelunternehmens, dass auch ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn durch den Anbieterwechsel eines Telekommunikationsdienstes bestehen kann, wenn der Unternehmer einen Telekommunikationsausfall erlitten hat.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied in einem Urteil vom 21. August 2018 (Az.: 5 U 58/17) betreffend einer Ein-Mann-GmbH, dass ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist, selbst eine sogenannte „verdeckte Sacheinlage“ in die Gesellschaft erbringen kann und dadurch persönlich haften kann, wenn die Gesellschaft insolvent wird.
  • Der Bundesgerichtshof urteilte am 20. November 2018 (Aktenzeichen: II ZR 212/17) über die Ein-Mann-AG, dass die Gesellschaft bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der Anzahl ihrer Aktien in der Satzung nichtig sein kann und somit auch ein klagender Aktionär nicht am Rechtsleben teilnimmt.

Herausforderungen bei der Einmanngesellschaft

Die Einmanngesellschaft bringt sowohl Vorteile als auch Herausforderungen für Unternehmer mit sich. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Herausforderungen erläutert:

  1. Haftung: Je nach gewählter Rechtsform ist die Haftung des Unternehmensinhabers unterschiedlich geregelt. Während bei einer Ein-Mann-GmbH und Ein-Mann-AG in der Regel die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, haftet der Einzelunternehmer unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
  2. Buchführung und Bilanzierung: Die rechtlichen Anforderungen an die Buchführung und Bilanzierung können je nach ausgewählter Rechtsform variieren und einen erheblichen bürokratischen Aufwand darstellen.
  3. Rechts- und Steuerberatung: Aufgrund der rechtlichen Komplexität der verschiedenen Rechtsformen ist es empfehlenswert, professionelle Rechts- und Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
  4. Flexibilität in der Unternehmensführung: Die Unternehmensführung einer Einmanngesellschaft kann weniger flexibel sein als bei anderen Rechtsformen, in denen mehrere Personen am Entscheidungsprozess beteiligt sind. Eine erfolgreiche Einmanngesellschaft erfordert daher ein hohes Maß an Disziplin und Selbstorganisation.

FAQs zur Einmanngesellschaft

Welche Vorteile bietet die Einmanngesellschaft im Vergleich zu anderen Rechtsformen?

Der größte Vorteil der Einmanngesellschaft ist die vollständige Kontrolle und Entscheidungsfreiheit des Unternehmers. Zudem können die Gründungskosten und der Verwaltungsaufwand bei bestimmten Rechtsformen wie dem Einzelunternehmen vergleichsweise gering sein. Die Gesellschaftsform ermöglicht auch einen einfacheren und schnelleren Entscheidungsprozess, da keine internen Abstimmungen zwischen Gesellschaftern oder Aktionären erforderlich sind.

Wie hoch ist das Mindeststammkapital bei einer Ein-Mann-GmbH?

Das Mindeststammkapital für die Gründung einer Ein-Mann-GmbH beträgt gemäß § 5a GmbHG 25.000 Euro. Davon müssen mindestens 12.500 Euro als Bareinzahlung bei der Gründung eingezahlt werden.

Ist bei einer Einmanngesellschaft die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich?

Bei der Gründung einer Einmanngesellschaft ist in der Regel eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit, die nicht gewerblich ist, entfällt jedoch die Gewerbeanmeldung. Eine rechtliche Prüfung und Beratung sollte in jedem Fall erfolgen, um die korrekten Schritte bei der Gründung zu unternehmen.

Sind bei einer Einmanngesellschaft bestimmte Berufsbezeichnungen erlaubt oder verboten?

Die Verwendung von Berufsbezeichnungen ist bei einer Einmanngesellschaft abhängig von der Rechtsform und der jeweiligen beruflichen Qualifikation des Unternehmers. Einzelunternehmer dürfen beispielsweise keine geschützten Berufsbezeichnungen wie „Rechtsanwalt“ oder „Steuerberater“ ohne entsprechende Zulassung verwenden. Bei Kapitalgesellschaften wie der Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-AG ist die Verwendung der jeweiligen Gesellschaftsform verpflichtend (z. B. „GmbH“ bzw. „AG“).

Wie kann man von einer Einmanngesellschaft in eine andere Rechtsform wechseln?

Ein Wechsel von einer Einmanngesellschaft in eine andere Rechtsform ist in der Regel durch eine Umwandlung oder eine Verschmelzung möglich. Dabei sind jedoch verschiedene rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, sodass eine professionelle Beratung dringend empfohlen wird.

Praktisch: Die Einmanngesellschaft im Überblick

Die Einmanngesellschaft bietet vielen Unternehmern und Gründern eine attraktive Rechtsform, um ihre Geschäftsideen in die Tat umzusetzen. Die unterschiedlichen Rechtsformen – Einzelunternehmen, Ein-Mann-GmbH und Ein-Mann-AG – bieten dabei verschiedene Vorteile und Herausforderungen. Es ist wichtig, sich gründlich über die gesetzlichen Grundlagen, aktuellen Gerichtsurteile und möglichen Fallstricke zu informieren, um eine optimale unternehmerische Entscheidung zu treffen.

Professionelle rechtliche und steuerliche Beratung sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um die bestmögliche Wahl der Unternehmensform zu treffen und zukünftige Probleme zu vermeiden. Mit dem entsprechenden rechtlichen Know-how und Engagement kann die Einmanngesellschaft eine erfolgreiche und persönlich erfüllende Option für Unternehmer sein.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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