Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Patienten und Gesundheitsdienstleistern.
Aber was bedeutet das für Ihre Privatsphäre als Patient und wie können Sie Ihre Rechte wahrnehmen? In diesem umfassenden Blog-Beitrag werden wir die Themen elektronische Patientenakte, Widerspruch, Rechte und Optionen erörtern.
Wir werden Gesetze und praktische Beispiele anführen, um Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei einen fundierten Überblick zu geben.
Gesetzlicher Hintergrund der elektronischen Patientenakte
Die Einführung der elektronischen Patientenakte ist eine Folge der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der gesetzlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Telematik-Infrastruktur (TI). Die TI ist in den §§ 291 und 291a des Sozialgesetzbuchs (SGB) V geregelt. Ziel der Regelungen ist es, den Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern im Gesundheitswesen effizienter und sicherer zu gestalten und den Patienten mehr Transparenz und Einfluss zu ermöglichen.
Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte
Die elektronische Patientenakte ist ein digitales, zentralisiertes Archiv, das alle relevanten Gesundheitsinformationen eines Patienten enthält. Dazu können zählen:
- ärztliche Befunde
- Diagnosen
- Medikationspläne
- Röntgenbilder
- Ihre Stellungnahmen zur Organspende und Patientenverfügung.
Die Vorteile der elektronischen Patientenakte liegen auf der Hand:
- Vollständige, lückenlose Dokumentation der medizinischen Geschichte
- Zeitersparnis durch schnellen Zugriff auf Informationen
- Verminderung des Risikos von Fehlern durch unvollständige oder widersprüchliche Daten
- Einfachere Kommunikation zwischen Behandelnden aufgrund gemeinsamer Datenbasis.
Wie ist der Datenschutz bei der elektronischen Patientenakte geregelt?
Der Datenschutz ist ein zentrales Anliegen bei der Umsetzung der elektronischen Patientenakte. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu finden sich unter anderem in den folgenden Rechtsvorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere §§ 35, 67 ff., 284 ff.
Die genannten Gesetze sehen eine umfangreiche Palette von Datenschutzmaßnahmen vor, die sowohl technische als auch organisatorische Aspekte umfassen. Dazu gehören unter anderem:
- Zugriffs- und Zugangssicherung
- Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme und Manipulation
- Datenverschlüsselung während der Übertragung und Speicherung
- Regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Risikoanalysen.
Trotz dieser hohen Sicherheitsstandards gibt es immer wieder Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes in Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Einige Kritiker befürchten beispielsweise, dass die Daten in die Hände von Dritten gelangen könnten, welche die Informationen missbräuchlich verwenden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Versicherung oder ein Arbeitgeber unberechtigterweise Zugang zu den Daten erhält und darauf basierend Entscheidungen trifft, die dem Patienten zum Nachteil gereichen.
Forschungsanwendung und Datenintegration der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA bietet nicht nur individuelle Gesundheitsvorteile, sondern spielt auch eine entscheidende Rolle in der medizinischen Forschung. Ein spezielles Gesetz ermöglicht es, Daten aus der ePA mit anderen Quellen, wie Krebsregistern und Informationen von Krankenkassen, zu verknüpfen.
Diese Verknüpfung ermöglicht es Forschern, komplexe medizinische Fragestellungen umfassender zu untersuchen. Die Daten werden hierfür pseudonymisiert, um den Datenschutz zu gewährleisten, und bieten wertvolle Einblicke, die zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und Behandlungsmethoden beitragen können.
Welche Rechte haben Sie als Patient im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte?
Als Patient haben Sie im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte verschiedene Rechte, die aus unterschiedlichen Gesetzen resultieren. Dazu gehören insbesondere:
- Informationsrecht (Art. 13 DSGVO)
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO, § 630g BGB, § 35 SGB I)
- Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO)
- Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO, § 630f BGB)</li
- Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung (Art. 21 DSGVO, § 36 SGB I, § 63 SGB X).
Im Folgenden gehen wir detailliert auf das Widerspruchsrecht ein, da dieses in besonderem Maße Einfluss auf die Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der elektronischen Patientenakte hat.
Widerspruchsrecht: Wie können Sie der Verwendung Ihrer Daten in der elektronischen Patientenakte widersprechen?
Sie haben als Patient das Recht, jederzeit der Verwendung Ihrer Daten in der elektronischen Patientenakte zu widersprechen. Hierzu müssen Sie Ihren Widerspruch ausdrücklich erklären, beispielsweise in schriftlicher oder elektronischer Form. Der Widerspruch betrifft:
- die Erstellung der elektronischen Patientenakte als solcher,
- die Aufnahme bestimmter Informationen in die Patientenakte,
- die Weitergabe bestimmter Informationen aus der Patientenakte an bestimmte Personen oder Stellen.
Es ist Ihnen grundsätzlich freigestellt, ob Sie Ihren Widerspruch pauschal oder bezogen auf bestimmte Daten erheben möchten. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass ein umfassender Widerspruch dazu führen kann, dass Sie die Vorteile der elektronischen Patientenakte nicht mehr in vollem Umfang nutzen können. Eine differenzierte Herangehensweise kann daher empfehlenswert sein.
Beachten Sie, dass bereits erhobene Daten auch nach einem Widerspruch weiterhin gespeichert bleiben können. Eine Löschung erfolgt erst, wenn die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. § 630f BGB) abgelaufen sind oder wenn ein berechtigtes Interesse an der weiteren Speicherung nicht mehr besteht.
Welche Folgen hat Ihr Widerspruch für die Behandlung und Kommunikation mit den Ärzten und Gesundheitsdienstleistern?
Prinzipiell bleibt der Arzt-patient-Beziehung durch Ihren Widerspruch unberührt. Jedoch kann ein Widerspruch gegen die Verwendung Ihrer elektronischen Patientenakte dazu führen, dass Ihre behandelnden Ärzte nur eingeschränkten oder gar keinen Zugriff mehr auf Ihre Gesundheitsdaten haben.
Die möglichen Konsequenzen können sein:
- Verzögerung bei der Diagnose- und Therapiefindung
- Erhöhtes Risiko von Fehlern aufgrund unvollständiger Informationen
- Geringere Effizienz in der Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren (z. B. Patient, Arzt, Apotheker).
Es ist daher wichtig, dass Sie sich genau überlegen, ob und in welchem Umfang ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist. Insbesondere sollten die Vorteile der elektronischen Patientenakte hinsichtlich Informationsaustausch und Behandlungseffizienz gegen potenzielle Risiken für Ihre Privatsphäre abgewogen werden.
Vorsicht vor Betrugsrisiken in der elektronischen Patientenakte
Die elektronische Patientenakte bietet zahlreiche Vorteile, birgt jedoch auch Risiken. Ein spezifisches Problem sind falsche Abrechnungen durch Ärzte, etwa durch Eintrag falscher Diagnosen oder Behandlungen, die nie stattgefunden haben.
Solche Vorfälle können unerwünschte Folgen haben:
- Betrug in der elektronischen Patientenakte kann beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) und bei der Verbeamtung erhebliche negative Auswirkungen haben.
- Falsche Einträge können Risikobewertungen verzerren, zu höheren Versicherungsprämien führen oder den Versicherungsschutz beeinträchtigen. Bei der Verbeamtung können falsche medizinische Informationen Einfluss auf die Beihilfeberechtigung und die gesundheitliche Einstufung haben.
Es ist wichtig, dass Patienten aktiv werden und ihre Patientenakten regelmäßig überprüfen. Jeder hat das Recht auf Einsicht in seine persönliche Akte und kann bei Unstimmigkeiten Korrekturen anfordern.
So geht es: Sie können die elektronische Patientenakte (ePA) bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Seit dem 1. Januar 2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA erhalten. Mit dieser App können Sie Ihre ePA über ein Smartphone oder Tablet selbstständig nutzen
Sollten Sie Ungereimtheiten entdecken, ist es ratsam, zuerst das Gespräch mit Ihrem Arzt zu suchen. Wenn dies nicht zur Lösung des Problems führt, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden oder Unterstützung bei Verbraucherzentralen suchen.
Obwohl der direkte Weg oft zur Lösung führen kann, gibt es Situationen, in denen dies nicht ausreicht. In solchen Fällen könnte eine tiefere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Aspekten notwendig sein. Hier kann es sinnvoll sein, sich über Ihre Rechte und mögliche Schritte zu informieren. Die Kenntnis der eigenen Rechte ist ein wichtiger Schritt, um sich effektiv zu schützen.
Zu guter Letzt, wenn Sie feststellen, dass das Problem nicht intern gelöst werden kann und Ihre Rechte möglicherweise verletzt wurden, könnte es eine Überlegung wert sein, unabhängigen Rat einzuholen.
Rechtliche Unterstützung kann Klarheit in komplexe Sachverhalte bringen und dabei helfen, die nächsten Schritte zu planen.
FAQs zur elektronischen Patientenakte
In diesem Abschnitt beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zur elektronischen Patientenakte. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei.
Kann ich selbst entscheiden, welche Daten in meine elektronische Patientenakte aufgenommen werden und welche nicht?
Ja, Sie haben das Recht, selbst zu entscheiden, welche Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert werden. Sie können der Aufnahme bestimmter Informationen widersprechen oder Ihre Zustimmung dazu erteilen, dass einzelne Daten erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung erfolgen.
Wer hat Zugriff auf meine elektronische Patientenakte?
Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte haben grundsätzlich alle Personen, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, wie z.B. Ärzte, Therapeuten oder Apotheker. Ihnen ist es jedoch möglich, den Zugriff auf bestimmte Daten oder für bestimmte Personen zu beschränken oder zu verweigern. Hierzu können Sie ebenfalls von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Können Unternehmen oder Versicherungen auf meine elektronische Patientenakte zugreifen?
Nein, Unternehmen und Versicherungen haben grundsätzlich keinen Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte. Der Zugriff ist ausschließlich den Personen und Stellen vorbehalten, die an Ihrer medizinischen Versorgung beteiligt sind. Sollten dennoch unberechtigte Zugriffe stattfinden, so wäre dies eine Verletzung des Datenschutzes und könnte entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Was passiert, wenn ich meinen Widerspruch zur elektronischen Patientenakte zurückziehen möchte?
Wenn Sie Ihren Widerspruch zur elektronischen Patientenakte zurückziehen möchten, ist das jederzeit möglich. Sie sollten dazu allerdings eine ausdrückliche Erklärung abgeben, beispielsweise in schriftlicher oder elektronischer Form. Nach dem Widerruf des Widerspruchs wird Ihre Patientenakte wieder in der gewünschten Form und in vollem Umfang genutzt.
Wie lange werden meine Daten in der elektronischen Patientenakte gespeichert?
Die Speicherdauer Ihrer Daten in der elektronischen Patientenakte ist durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten geregelt. Diese können je nach Art der Dokumente unterschiedlich ausfallen, beispielsweise mindestens zehn Jahre für ärztliche Behandlungsunterlagen nach § 630f BGB. Die Daten werden jedoch regelmäßig auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und gegebenenfalls gelöscht, sobald sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderer berechtigter Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Fazit zum Elektronische Patientenakte Widerspruch
Die elektronische Patientenakte bietet viele Vorteile für Patienten und Gesundheitsdienstleister durch verbesserten Informationsaustausch und effizientere Behandlung. Gleichzeitig ist der Schutz der Privatsphäre und der patientenbezogenen Daten ein sensibles Thema, das hohe Anforderungen an den Datenschutz stellt.
Patienten haben verschiedene Rechte, um ihre Privatsphäre zu schützen, wobei das Widerspruchsrecht in diesem Zusammenhang besonders relevant ist. Es ist jedoch wichtig, die Vor- und Nachteile einer Nutzung der elektronischen Patientenakte genau abzuwägen, bevor Sie einen Widerspruch erheben.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Blog-Beitrag einen fundierten Überblick über die elektronische Patientenakte, das Widerspruchsrecht und Ihre Optionen vermitteln konnten. Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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