Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das für viele Menschen mit Emotionen und Fragen verbunden ist. Insbesondere das Thema Enterbung beschäftigt viele, die sich in einer schwierigen familiären Situation befinden. In diesem Blog-Beitrag möchten wir Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Thema „Eltern enterben“ geben und Ihnen eine Schritt-für-Schritt Anleitung sowie rechtliche Informationen zur Verfügung stellen. Dabei werden wir verschiedene Aspekte des Erbrechts beleuchten, um Ihnen ein umfassendes Verständnis des Themas zu vermitteln.
Inhaltsverzeichnis:
- Grundsätzliche Überlegungen zur Enterbung
- Rechtliche Grundlagen der Enterbung
- Die gesetzliche Erbfolge
- Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Testament und Erbvertrag
- Enterbung durch Testament oder Erbvertrag
- Schritt-für-Schritt Anleitung zum Enterben der Eltern
- Fazit
Grundsätzliche Überlegungen zur Enterbung
Bevor wir uns mit der konkreten Vorgehensweise zur Enterbung der Eltern befassen, ist es wichtig, die grundlegenden Fragestellungen zu klären:
Warum möchten Sie Ihre Eltern enterben?
Die Gründe für eine Enterbung sind vielfältig. Oftmals stehen familiäre Konflikte und Zerwürfnisse im Vordergrund. Beispielsweise kann es sein, dass Sie den Kontakt zu Ihren Eltern abgebrochen haben oder diese Sie im Laufe Ihres Lebens nicht unterstützt haben. Es können aber auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen, etwa wenn Sie wissen, dass Ihre Eltern hohen Schulden haben und Sie befürchten, dass Ihr Erbe zur Tilgung dieser Schulden verwendet wird.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Enterbung?
Eine wirksame Enterbung hat zur Folge, dass Ihre Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Sie erhalten somit kein Erbe und können auch nicht als gesetzliche Vertreter für Ihre minderjährigen Kinder oder Enkelkinder eingesetzt werden. Allerdings bleibt der Pflichtteilsanspruch Ihrer Eltern grundsätzlich bestehen, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Entziehungsgrund vor.
Rechtliche Grundlagen der Enterbung
Im deutschen Erbrecht ist die Enterbung der Eltern gesetzlich geregelt. Die zentralen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 1938 BGB: Enterbung durch letztwillige Verfügung
Die Enterbung der Eltern ist nur durch eine letztwillige Verfügung möglich, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
§ 2303 BGB: Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen, wie Eltern, Kindern und Ehegatten, zusteht. Selbst wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag seine Eltern enterbt, haben diese grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.
§ 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch kann den Eltern entzogen werden, wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt. Solche Gründe sind beispielsweise schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, wie körperliche Misshandlungen oder nachhaltige Kränkungen.
Beispiele für wirksame Enterbungen
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Beispiele für wirksame Enterbungen vorstellen, die verdeutlichen, wie eine Enterbung in der Praxis ausgestaltet sein kann:
Das „klassische“ Testament
In einem handschriftlichen Testament verfügt der Erblasser ausdrücklich, dass seine Eltern enterbt werden sollen. Er benennt stattdessen andere Personen oder Organisationen als Erben.
Der Erbvertrag
Der Erblasser schließt mit einem Dritten, beispielsweise einem Freund oder einer gemeinnützigen Organisation, einen notariell beurkundeten Erbvertrag ab. Darin wird vereinbart, dass die Eltern vom Erbe ausgeschlossen werden und der Vertragspartner als Erbe eingesetzt wird.
Die Pflichtteilsstrafklausel
In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen. Diese besagt, dass die Eltern ihren Pflichtteil verlieren, wenn sie gegen bestimmte, im Testament festgelegte Bedingungen verstoßen, wie beispielsweise die Anfechtung des Testaments.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser ausführlichen Einleitung einen ersten Einblick in das Thema „Eltern enterben“ gegeben zu haben. Im weiteren Verlauf dieses Blog-Beitrags werden wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Enterbung der Eltern sowie wichtige rechtliche Informationen und aktuelle Gerichtsurteile präsentieren.
Die gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge in Deutschland. Diese tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, also kein Testament oder Erbvertrag, hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge gliedert sich in verschiedene Ordnungen, wobei die direkten Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) den ersten Rang einnehmen. Eltern des Erblassers gehören zur zweiten Ordnung und erben nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. In diesem Abschnitt werden wir die gesetzliche Erbfolge näher erläutern und dabei auf die verschiedenen Ordnungen, Erbquoten und Besonderheiten eingehen.
Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB in fünf Ordnungen unterteilt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ordnung bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:
- Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Hierzu zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Sie erben vor allen anderen Verwandten.
- Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Sie erben, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.
- Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB): Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Sie erben, wenn keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind.
- Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB): Dies sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie erben, wenn keine Erben der ersten bis dritten Ordnung vorhanden sind.
- Erben fünfter Ordnung und fernere Ordnungen (§ 1929 BGB): Hierzu zählen alle weiteren Verwandten, wobei die Ordnungszahl der Verwandtschaftsgrad bestimmt.
Die Erbquoten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge
Innerhalb jeder Ordnung bestimmt das BGB die Erbquoten der einzelnen Erben. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Anzahl der Erben:
- Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge nach dem Repräsentationsprinzip an dessen Stelle und teilen sich den Erbteil des vorverstorbenen Kindes.
- Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) nach dem Repräsentationsprinzip an dessen Stelle.
- Erben dritter und vierter Ordnung (§§ 1926, 1928 BGB): Die Erbquoten richten sich nach der Anzahl der erbberechtigten Verwandten in der jeweiligen Ordnung. Ist ein Erbe dieser Ordnungen vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge nach dem Repräsentationsprinzip an dessen Stelle.
- Erben fünfter Ordnung und fernere Ordnungen (§ 1929 BGB): Die Erbquoten richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei die näheren Verwandten die weiteren Verwandten ausschließen.
Besonderheiten der gesetzlichen Erbfolge
Neben den grundlegenden Regelungen zur Erbfolge gibt es im BGB auch einige Besonderheiten, die im Einzelfall relevant sein können:
- Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht (§§ 1931, 1941 BGB): Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht und erbt einen bestimmten Anteil am Nachlass, abhängig vom Güterstand und der Ordnung der vorhandenen Verwandten.
- Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB): Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf einen Voraus, der aus Hausrat und einem Geldbetrag besteht, bevor die Erbquoten der Verwandten berechnet werden.
- Erbrecht des ungeborenen Kindes (§ 1929 Abs. 2 BGB): Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ungeborenes Kind hat ein Erbrecht, sofern es lebend geboren wird.
- Erbausschluss unwürdiger Erben (§ 2339 BGB): Personen, die den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder an der Erstellung einer letztwilligen Verfügung gehindert haben, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Mit diesem detaillierten Überblick über die gesetzliche Erbfolge und die damit verbundenen rechtlichen Regelungen hoffen wir, Ihnen ein besseres Verständnis des Themas „Eltern enterben“ vermittelt zu haben. Im Folgenden werden wir auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Enterbung der Eltern und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen eingehen.
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen, wie Eltern, Kindern und Ehegatten, zusteht. Selbst wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag seine Eltern enterbt, haben diese grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteil der Eltern schmälern würden. In diesem Abschnitt werden wir die rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und Fallstricke rund um den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch erläutern.
Rechtliche Grundlagen des Pflichtteils
Die Regelungen zum Pflichtteil finden sich in den §§ 2303 bis 2338 BGB. Die wichtigsten Regelungen sind:
- § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte Personen sind Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, sofern sie nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären.
- § 2303 Abs. 2 BGB: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.
- § 2313 BGB: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beinhaltet keine Ansprüche auf einzelne Nachlassgegenstände.
Berechnung des Pflichtteils
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Nachlasswertes: Zunächst muss der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt werden. Dazu zählen sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, abzüglich Verbindlichkeiten und Nachlassverbindlichkeiten.
- Berechnung des gesetzlichen Erbteils: Der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten ist abhängig von der Ordnung, der er angehört, und der Anzahl der Erben in dieser Ordnung (siehe Abschnitt 2).
- Berechnung des Pflichtteils: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Betrag ist als Geldanspruch vom Erben bzw. den Erben an den Pflichtteilsberechtigten zu zahlen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in den §§ 2325 bis 2329 BGB geregelt. Er dient dazu, den Pflichtteil vor Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod zu schützen. Die wichtigsten Regelungen sind:
- § 2325 BGB: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.
- § 2325 Abs. 3 BGB: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert sich für jedes volle Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um jeweils 1/10.
- § 2326 BGB: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Beschenkte noch vorhandenes Vermögen aus der Schenkung besitzt.
Beispiele für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Vermögen von 500.000 Euro. Er hat ein Kind und enterbt seine Eltern. Der gesetzliche Erbteil der Eltern betrüge 250.000 Euro, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden. Daher beträgt der Pflichtteil der Eltern die Hälfte davon, also 125.000 Euro.
- Beispiel: Der Erblasser hat fünf Jahre vor seinem Tod eine Schenkung von 100.000 Euro an einen Dritten vorgenommen. Die Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 50.000 Euro (entspricht der Hälfte der Schenkung), der sich aufgrund der Zeit zwischen Schenkung und Erbfall um 5/10 verringert. Dadurch beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Eltern 25.000 Euro.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser ausführlichen Darstellung der rechtlichen Aspekte von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch ein fundiertes Verständnis für diese Thematik im Kontext der Enterbung vermittelt zu haben. Im weiteren Verlauf dieses Blog-Beitrags werden wir auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Enterbung der Eltern durch Testament oder Erbvertrag eingehen.
Testament und Erbvertrag
Um die Eltern wirksam zu enterben, bedarf es einer letztwilligen Verfügung. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: das Testament und den Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige Verfügung, die handschriftlich verfasst und unterschrieben werden muss. Der Erbvertrag hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben, die notariell beurkundet werden muss. In diesem Abschnitt werden wir die rechtlichen Grundlagen, Unterschiede und Besonderheiten von Testament und Erbvertrag erläutern sowie Beispiele für ihre Anwendung im Kontext der Enterbung der Eltern geben.
Rechtliche Grundlagen des Testaments
Die Regelungen zum Testament finden sich in den §§ 2247 bis 2271 BGB. Die wichtigsten Regelungen sind:
- § 2247 BGB: Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, um wirksam zu sein. Eine maschinenschriftliche oder elektronische Form ist nicht zulässig.
- § 2250 BGB: Eine notarielle Beurkundung des Testaments ist ebenfalls möglich und bietet zusätzliche Sicherheit bezüglich der Wirksamkeit.
- § 2254 BGB: Der Erblasser kann im Testament Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbestimmungen festlegen. Er kann auch Anordnungen über die Verwaltung des Nachlasses treffen.
Rechtliche Grundlagen des Erbvertrags
Die Regelungen zum Erbvertrag finden sich in den §§ 2274 bis 2310 BGB. Die wichtigsten Regelungen sind:
- § 2274 BGB: Der Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern (Erben), in der die Erbfolge geregelt wird.
- § 2276 BGB: Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
- § 2283 BGB: Im Erbvertrag können auch sonstige vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen oder Verwaltungsanordnungen, getroffen werden.
Unterschiede und Besonderheiten von Testament und Erbvertrag
- Form: Das Testament ist in der Regel handschriftlich verfasst, während der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss.
- Bindungswirkung: Während der Erblasser sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen kann, ist er durch den Erbvertrag auch gegenüber den Vertragspartnern gebunden. Eine einseitige Änderung oder ein Widerruf sind nur in engen Grenzen möglich (§§ 2293 ff. BGB).
- Anfechtung: Sowohl Testament als auch Erbvertrag können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (§§ 2078, 2281 BGB).
Beispiele für die Enterbung der Eltern durch Testament oder Erbvertrag
- Beispiel: Der Erblasser verfasst ein handschriftliches Testament, in dem er seine Eltern ausdrücklich von der Erbfolge ausschließt und stattdessen einen Freund als Alleinerben einsetzt. Die Enterbung der Eltern ist in diesem Fall wirksam, jedoch bleibt der Pflichtteilsanspruch der Eltern grundsätzlich bestehen.
- Beispiel: Der Erblasser schließt mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag ab, in dem die Eltern als Erben ausgeschlossen werden und die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt wird. Die Eltern sind in diesem Fall ebenfalls wirksam enterbt, aber ihr Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.
Mit diesem detaillierten Überblick über die rechtlichen Aspekte von Testament und Erbvertrag im Kontext der Enterbung der Eltern hoffen wir, Ihnen ein fundiertes Verständnis für die verschiedenen Möglichkeiten der Enterbung vermittelt zu haben. Im Folgenden werden wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Enterbung der Eltern sowie wichtige rechtliche Informationen und aktuelle Gerichtsurteile präsentieren.
Enterbung durch Testament oder Erbvertrag
Die Enterbung der Eltern kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. In diesem Abschnitt werden wir uns mit den rechtlichen Aspekten der Enterbung auseinandersetzen, um Ihnen ein umfassendes Verständnis zu vermitteln.
Testament
Ein Testament ist eine einseitige, formbedürftige Willenserklärung, in der eine Person (der Erblasser) ihre Erben und deren Erbquoten bestimmt. Dabei muss das Testament entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.
- Handschriftliches Testament: Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Dabei sind Ort und Datum des Testaments empfehlenswert, um mögliche Zweifel an der Gültigkeit auszuschließen.
- Notarielles Testament: Ein notarielles Testament wird in Anwesenheit eines Notars erstellt, der den letzten Willen des Erblassers beurkundet. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass es rechtssicher ist und das Risiko von Formfehlern minimiert wird.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem sie sich gegenseitig oder auch einseitig zu Erben oder Vermächtnisnehmern einsetzen. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.
Enterbung durch Testament oder Erbvertrag
Um die Eltern wirksam zu enterben, müssen Sie im Testament oder Erbvertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Ausschluss der Eltern als gesetzliche Erben: Durch die ausdrückliche Anordnung, dass die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden sollen, können Sie diese enterben. Beispiel: „Hiermit setze ich meine Schwester als Alleinerbin ein und schließe meine Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus.“
- Einsetzung anderer Erben: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, andere Personen als Erben einzusetzen, ohne die Eltern explizit auszuschließen. Beispiel: „Ich setze meine Frau und meine Kinder als meine Erben ein.“ In diesem Fall treten die Eltern in der gesetzlichen Erbfolge hinter den eingesetzten Erben zurück.
Pflichtteilsentziehung
Auch wenn Sie Ihre Eltern enterben, haben diese grundsätzlich noch Anspruch auf ihren Pflichtteil. Um den Pflichtteil zu entziehen, müssen Sie im Testament oder Erbvertrag einen Pflichtteilsentziehungsgrund angeben. Gemäß § 2333 BGB können Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil verlieren, wenn sie:
- dem Erblasser, seinem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachten;
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine der genannten Personen schuldig machen;
- dem Erblasser gegenüber böswillig die gesetzliche Unterhaltspflicht verletzen;
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einerFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt werden und die Teilhabe am Nachlass deshalb als unzumutbar erscheint.
Beachten Sie, dass die Entziehung des Pflichtteils nur wirksam ist, wenn der Pflichtteilsentziehungsgrund im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt und der Sachverhalt konkret beschrieben wird. Beispiel: „Hiermit entziehe ich meinem Vater seinen Pflichtteil, da er meiner Schwester und mir gegenüber böswillig die gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat, indem er uns seit unserer Kindheit keinen Unterhalt gezahlt hat.“
Anfechtung der Enterbung
Die Enterbung der Eltern kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments oder Erbvertrags geschäftsunfähig war oder unter einem Irrtum oder widerrechtlicher Drohung handelte. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass die Enterbung unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Rechtliche Folgen der Enterbung
Die Enterbung der Eltern hat verschiedene rechtliche Folgen:
- Erbunwürdigkeit: Enterbte Eltern sind gemäß § 2344 BGB erbunwürdig. Das bedeutet, dass sie auch nicht als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, die möglicherweise erbberechtigt sind, auftreten können.
- Erb- und Pflichtteilsansprüche: Durch die Enterbung verlieren die Eltern ihre Erb- und gegebenenfalls auch ihre Pflichtteilsansprüche. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass sie finanziell schlechter gestellt sind als vor der Enterbung.
- Schenkungen und Zuwendungen: Enterbte Eltern können gemäß § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn der Erblasser ihnen während seines Lebens Schenkungen oder andere Zuwendungen gemacht hat. Diese Ansprüche können jedoch nur innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall entstanden sein.
- Erbschafts- und Schenkungssteuer: Enterbte Eltern haben keinen Freibetrag für die Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Sie werden daher wie fremde Personen behandelt und müssen gegebenenfalls höhere Steuern zahlen.
Fazit
Die Enterbung der Eltern ist ein komplexer rechtlicher Vorgang, der sorgfältig geplant und durchdacht sein sollte. Sowohl bei der Errichtung eines Testaments als auch bei einem Erbvertrag müssen die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, um eine wirksame Enterbung zu erreichen. Beachten Sie, dass trotz Enterbung unter Umständen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen bleiben können. In komplexen Fällen empfiehlt es sich, die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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