Unverheiratete Paare sind im deutschen Erbrecht nicht automatisch erbberechtigt. Im Gegensatz zu Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern haben sie keine gesetzlichen Ansprüche auf das Vermögen ihres Partners im Todesfall. Da immer mehr Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, ist es wichtig, sich frühzeitig über die rechtlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht für unverheiratete Paare zu informieren. In diesem umfassenden Blog-Beitrag werden wir Ihnen die wichtigsten Aspekte des Erbrechts für unverheiratete Paare erläutern, aktuelle Gerichtsurteile vorstellen und häufig gestellte Fragen beantworten.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Erbfolge und unverheiratete Paare

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Verteilung des Vermögens im Todesfall, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Unverheiratete Paare sind in der gesetzlichen Erbfolge jedoch nicht berücksichtigt. Stattdessen erben die Verwandten des Erblassers in einer bestimmten Reihenfolge, wie etwa:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
  • Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten usw.)
  • Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins usw.)
  • Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Unverheiratete Paare müssen daher selbst aktiv werden, um ihren Partner im Erbrecht abzusichern.

Testament und Erbvertrag

Um den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbberechtigt zu machen, gibt es zwei grundlegende Möglichkeiten: das Testament und den Erbvertrag.

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen niederschreibt. Bei unverheirateten Paaren ist das Testament die einfachste und gängigste Methode, um den Partner erbberechtigt zu machen. Hierbei gibt es zwei Formen:

  • Das eigenhändige Testament: Dieses sollte handschriftlich, datiert und unterschrieben sein. Es ist nicht notwendig, einen Notar zu konsultieren.
  • Das notarielle Testament: Dieses wird vom Erblasser vor einem Notar erklärt und vom Notar beurkundet. Es bietet eine höhere Rechtssicherheit, da der Notar die Identität des Erblassers prüft und auf die Einhaltung der Formvorschriften achtet.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Erblasser geschäftsfähig ist.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern geschlossen wird. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag bindend und kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

Ein Erbvertrag bietet unverheirateten Paaren eine größere Rechtssicherheit, da er auch Regelungen zur gegenseitigen Absicherung und zum gemeinsamen Vermögen enthalten kann. Allerdings ist er weniger flexibel als ein Testament.

Pflichtteil und unverheiratete Paare

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der den nächsten Angehörigen des Erblassers zusteht, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
  • Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind

Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Daher kann es vorkommen, dass der überlebende Partner im Erbfall leer ausgeht, weil die gesetzlichen Erben ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, können unverheiratete Paare im Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel vereinbaren. Diese besagt, dass derjenige, der seinen Pflichtteil einfordert, auf diesen beschränkt wird und darüber hinaus nichts aus dem Nachlass erhält.

Erbschaftssteuer und unverheiratete Paare

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft erhoben wird. Unverheiratete Paare haben im Vergleich zu Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern deutlich geringere Freibeträge und höhere Steuersätze, was zu einer höheren steuerlichen Belastung führt.

Freibeträge und Steuersätze

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Unverheiratete Paare gelten als „sonstige Erwerber“ und werden in die Steuerklasse III eingeordnet. Die Freibeträge und Steuersätze für unverheiratete Paare im Vergleich zu Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern sind wie folgt:

Verwandtschaftsgrad: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse: I
Freibetrag: 500.000 €
Steuersätze: 7 % bis 30 %

Verwandtschaftsgrad: Unverheiratete Paare
Steuerklasse: III
Freibetrag: 20.000 €
Steuersätze: 30 % bis 50 %

Um die erbschaftsteuerliche Belastung für den überlebenden Partner zu verringern, können unverheiratete Paare verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, wie beispielsweise die Schenkung von Vermögen zu Lebzeiten oder die Aufnahme von Vermächtnissen und Auflagen im Testament oder Erbvertrag.

Schenkung zu Lebzeiten

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann dazu beitragen, die Erbschaftssteuerlast für den überlebenden Partner zu reduzieren. Dabei gilt zu beachten, dass der beschenkte Partner alle zehn Jahre einen Freibetrag von 20.000 € in Anspruch nehmen kann. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei Schenkungen die Schenkungssteuer anfällt, deren Freibeträge und Steuersätze denen der Erbschaftssteuer entsprechen.

Vermächtnisse und Auflagen

Im Testament oder Erbvertrag können unverheiratete Paare auch Vermächtnisse oder Auflagen zugunsten des überlebenden Partners aufnehmen. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die nicht direkt auf die Erbquote angerechnet werden und somit die erbschaftsteuerliche Belastung reduzieren können. Vermächtnisse und Auflagen können beispielsweise die Übertragung von Immobilien, die Zahlung einer Rente oder die Übernahme von Begräbniskosten umfassen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Um sicherzustellen, dass der überlebende Partner im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit des Erblassers Entscheidungen in dessen Sinn treffen kann, sollten unverheiratete Paare eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung in Betracht ziehen.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Unverheiratete Paare sollten eine solche Vollmacht schriftlich verfassen und darin genau festlegen, welche Befugnisse dem Bevollmächtigten eingeräumt werden. Dies kann beispielsweise die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen oder die Organisation der Pflege betreffen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient dazu, den eigenen Willen hinsichtlich medizinischer Maßnahmen und Behandlungen im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit schriftlich festzuhalten. Unverheiratete Paare sollten in einer Patientenverfügung genau angeben, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden und unter welchen Umständen diese Anweisungen gelten sollen. Die Patientenverfügung sollte regelmäßig aktualisiert und mit dem Partner sowie dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Immobilien und unverheiratete Paare

Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie besitzen oder erwerben möchten, sollten sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Eigentumsübertragung und Absicherung im Erbfall informieren.

Gemeinschaftliches Eigentum

Wenn unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie erwerben, können sie dies als Bruchteilseigentümer oder als Miteigentümer nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) tun. Im Falle des Bruchteilseigentums halten beide Partner jeweils einen bestimmten Anteil am Gesamteigentum, während beim WEG-Miteigentum jeder Partner einen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und ein Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung erhält.

Um sicherzustellen, dass der überlebende Partner im Erbfall die Immobilie behalten kann, sollten unverheiratete Paare im Testament oder Erbvertrag Regelungen zur Übertragung der Immobilie oder der Erbquote des verstorbenen Partners treffen. Dabei kann auch eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden, um die Ansprüche der gesetzlichen Erben zu beschränken.

Übergabe zu Lebzeiten

Eine weitere Möglichkeit, den überlebenden Partner abzusichern, ist die Übergabe der Immobilie zu Lebzeiten. Dabei kann der übergebende Partner einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht für sich eintragen lassen, um weiterhin in der Immobilie wohnen zu können. Diese Regelung hat zudem den Vorteil, dass die Schenkung der Immobilie alle zehn Jahre erneut steuerfrei erfolgen kann, solange der Freibetrag von 20.000 € nicht überschritten wird.

Lebensversicherungen und unverheiratete Paare

Lebensversicherungen können eine wichtige Rolle bei der finanziellen Absicherung des überlebenden Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spielen. Unverheiratete Paare sollten sich über die verschiedenen Arten von Lebensversicherungen informieren und prüfen, welche Option am besten zu ihrer Situation passt.

Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung bietet im Todesfall des Versicherungsnehmers eine finanzielle Absicherung für den überlebenden Partner. Die Versicherungssumme wird an den im Vertrag festgelegten Begünstigten ausgezahlt, der auch der Partner sein kann. Unverheiratete Paare sollten darauf achten, dass der Begünstigte im Vertrag eindeutig benannt wird, damit im Todesfall keine Streitigkeiten entstehen.

Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung kombiniert die Risikoabsicherung mit einem Sparvertrag. Im Todesfall wird die Versicherungssumme an den Begünstigten ausgezahlt, während bei Ablauf der Vertragslaufzeit das angesparte Kapital an den Versicherungsnehmer zurückgezahlt wird. Auch hier ist es wichtig, dass unverheiratete Paare den Begünstigten im Vertrag eindeutig benennen.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die die Rechtsprechung im Bereich des Erbrechts für unverheiratete Paare verdeutlichen und wichtige Grundsätze aufzeigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2019 – IV ZR 7/18

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nicht automatisch auf den Erben übergeht, wenn der Begünstigte vor dem Erblasser stirbt. Unverheiratete Paare sollten daher im Vertrag eine Ersatzperson als Begünstigten benennen, um sicherzustellen, dass die Versicherungsleistung im Todesfall an den gewünschten Empfänger ausgezahlt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Pflegeleistungen haben kann, die er dem verstorbenen Partner in dessen letzten Lebensjahren erbracht hat. Voraussetzung ist, dass der Erblasser ein entsprechendes Vermächtnis in seinem Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat.

FAQs

Haben unverheiratete Paare ein gesetzliches Erbrecht?

Nein, unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner im Erbfall abzusichern, sollte ein Testament oder ein Erbvertrag geschlossen werden.

Wie können unverheiratete Paare ihren Partner im Testament oder Erbvertrag begünstigen?

Unverheiratete Paare können im Testament oder Erbvertrag ihren Partner als Erben, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten einsetzen. Zudem können sie Regelungen zur gegenseitigen Absicherung und zur Verteilung des gemeinsamen Vermögens treffen.

Wie können unverheiratete Paare die erbschaftsteuerliche Belastung für den überlebenden Partner verringern?

Unverheiratete Paare können die erbschaftsteuerliche Belastung für den überlebenden Partner durch Schenkungen zu Lebzeiten, Vermächtnisse, Auflagen oder die Übertragung von Immobilien reduzieren.

Welche Rolle spielen Lebensversicherungen bei der Absicherung des überlebenden Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Lebensversicherungen können eine wichtige Rolle bei der finanziellen Absicherung des überlebenden Partners spielen. Unverheiratete Paare sollten sich über die verschiedenen Arten von Lebensversicherungen informieren und prüfen, welche Option am besten zu ihrer Situation passt.

Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum ist sie für unverheiratete Paare wichtig?

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Unverheiratete Paare sollten eine solche Vollmacht schriftlich verfassen und darin genau festlegen, welche Befugnisse dem Bevollmächtigten eingeräumt werden, um sicherzustellen, dass der überlebende Partner im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit des Erblassers Entscheidungen in dessen Sinn treffen kann.

Was ist eine Patientenverfügung und warum ist sie für unverheiratete Paare wichtig?

Eine Patientenverfügung dient dazu, den eigenen Willen hinsichtlich medizinischer Maßnahmen und Behandlungen im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit schriftlich festzuhalten. Unverheiratete Paare sollten in einer Patientenverfügung genau angeben, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden und unter welchen Umständen diese Anweisungen gelten sollen. Die Patientenverfügung sollte regelmäßig aktualisiert und mit dem Partner sowie dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Welche Möglichkeiten haben unverheiratete Paare, um sich gegenseitig im Erbfall abzusichern?

Unverheiratete Paare haben verschiedene Möglichkeiten, um sich gegenseitig im Erbfall abzusichern, wie zum Beispiel:

  • Testament oder Erbvertrag
  • Schenkung zu Lebzeiten
  • Vermächtnisse und Auflagen
  • Immobilienübertragung
  • Lebensversicherungen
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die optimale Lösung für die individuelle Situation zu finden.

Gibt es Unterschiede zwischen Ehepartnern und unverheirateten Paaren in Bezug auf das Erbrecht?

Ja, es gibt erhebliche Unterschiede zwischen Ehepartnern und unverheirateten Paaren im Erbrecht. Ehepartner haben ein gesetzliches Erbrecht und genießen im Erbfall steuerliche Vorteile, wie höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze. Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht und müssen daher selbst aktiv werden, um ihren Partner im Erbfall abzusichern. Zudem haben sie geringere Freibeträge und höhere Steuersätze bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Müssen unverheiratete Paare bei der Regelung ihrer Erbangelegenheiten besondere Vorsicht walten lassen?

Ja, unverheiratete Paare sollten bei der Regelung ihrer Erbangelegenheiten besonders vorsichtig sein, da sie im deutschen Erbrecht nicht automatisch erbberechtigt sind. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die rechtlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht für unverheiratete Paare zu informieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Partner im Erbfall abzusichern und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Wie können unverheiratete Paare sicherstellen, dass sie im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit Entscheidungen im Sinne des Partners treffen können?

Um sicherzustellen, dass der überlebende Partner im Falle einer schweren Krankheit oder Unfähigkeit des Erblassers Entscheidungen in dessen Sinn treffen kann, sollten unverheiratete Paare eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung in Betracht ziehen. Beide Dokumente sollten schriftlich verfasst und regelmäßig aktualisiert werden, um den aktuellen Wünschen und Bedürfnissen beider Partner gerecht zu werden.

Erbrecht zu unverheirateten Paaren: ein Überblick

Das Erbrecht für unverheiratete Paare stellt besondere Herausforderungen dar, da sie im deutschen Rechtssystem nicht automatisch erbberechtigt sind und im Vergleich zu Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern steuerliche Nachteile haben. Um den Partner im Erbfall abzusichern, ist es wichtig, sich frühzeitig über die rechtlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Testamente, Erbverträge, Schenkungen, Vermächtnisse, Immobilienübertragungen, Lebensversicherungen sowie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind wichtige Instrumente, die unverheirateten Paaren zur Verfügung stehen, um ihre Erbangelegenheiten individuell zu gestalten und den überlebenden Partner angemessen abzusichern.

Es ist ratsam, sich bei der Regelung der Erbangelegenheiten für unverheiratete Paare rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Fehler zu vermeiden und die optimale Lösung für die individuelle Situation zu finden. Abschließend ist es wichtig, die getroffenen Regelungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den aktuellen Lebensumständen und Wünschen beider Partner gerecht zu werden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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