Die Erledigung der Hauptsache ist ein Begriff, der im deutschen Zivilprozessrecht von großer Bedeutung ist. Im Laufe eines Rechtsstreits kann es vorkommen, dass die streitige Angelegenheit zwischen den Parteien auf andere Weise als durch ein Urteil oder einen Vergleich beigelegt wird. In diesem Fall spricht man von einer Erledigung der Hauptsache. Der vorliegende Blog-Beitrag beschäftigt sich eingehend mit diesem Thema und gibt Ihnen als kompetenter, erfahrener Rechtsanwalt einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Aspekte, Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele zur Erledigung der Hauptsache. Zudem finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

  • Definition und Bedeutung der Erledigung der Hauptsache
  • Gründe für die Erledigung der Hauptsache
  • Rechtliche Folgen der Erledigung der Hauptsache
  • Die Erledigungserklärung und ihre Wirkung
  • Die Erledigungsfrist und ihre Bedeutung
  • Aktuelle Gerichtsurteile zur Erledigung der Hauptsache
  • Beispiele für die Erledigung der Hauptsache
  • FAQs zur Erledigung der Hauptsache

Definition und Bedeutung der Erledigung der Hauptsache

Die Erledigung der Hauptsache bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Situation, in der der ursprüngliche Streitgegenstand, also die Hauptsache, aufgrund von Umständen, die nach der Klageerhebung eingetreten sind, seine Bedeutung verliert. Das bedeutet, dass die Klage für den Kläger keinen Zweck mehr erfüllt und eine gerichtliche Entscheidung über die Hauptsache nicht mehr erforderlich ist. Die Erledigung der Hauptsache kann sowohl einvernehmlich durch die Parteien als auch einseitig durch den Kläger oder den Beklagten erklärt werden.

Gründe für die Erledigung der Hauptsache

Die Erledigung der Hauptsache kann aus verschiedenen Gründen eintreten. Hier sind einige häufige Gründe aufgeführt:

  • Der Kläger nimmt die Klage zurück, weil er die Forderung für unbegründet hält oder weil er seine Ansprüche auf anderem Wege durchgesetzt hat.
  • Der Beklagte erfüllt die Forderung des Klägers, etwa durch Zahlung oder Herausgabe einer Sache, sodass ein Urteil nicht mehr erforderlich ist.
  • Die Parteien schließen einen außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet.
  • Der Streitgegenstand verliert durch eine Änderung der Rechtslage seine Bedeutung, etwa wenn ein Gesetz geändert wird oder ein höchstrichterliches Urteil ergangen ist, das den Sachverhalt abschließend klärt.

Rechtliche Folgen der Erledigung der Hauptsache

Wenn die Hauptsache erledigt ist, ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen für die Parteien. Die wichtigsten sind:

  • Das Gericht stellt in der Regel das Verfahren ein, da eine Entscheidung über die Hauptsache nicht mehr erforderlich ist (§ 91a ZPO). Dazu ist jedoch eine Erledigungserklärung der Parteien erforderlich.
  • Die Parteien können eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beantragen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen, wobei es die bisherige Sach- und Rechtslage berücksichtigt.
  • Die Erledigung der Hauptsache hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen, das heißt, die ursprünglichen Ansprüche der Parteien bleiben bestehen.
  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nicht möglich, da die Erledigung der Hauptsache die endgültige Beendigung des Rechtsstreits bedeutet.

Die Erledigungserklärung und ihre Wirkung

Die Erledigung der Hauptsache wird in der Regel durch eine Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht bekannt gegeben. Diese Erledigungserklärung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muss von beiden Parteien abgegeben werden. Die Wirkungen der Erledigungserklärung sind:

  • Das Gericht stellt das Verfahren ein, sofern es nicht von Amts wegen fortzuführen ist (§ 91a ZPO).
  • Die Parteien können eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beantragen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen, wobei es die bisherige Sach- und Rechtslage berücksichtigt.
  • Die Erledigungserklärung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen, das heißt, die ursprünglichen Ansprüche der Parteien bleiben bestehen.
  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nicht möglich, da die Erledigung der Hauptsache die endgültige Beendigung des Rechtsstreits bedeutet.

Die Erledigungsfrist und ihre Bedeutung

Die Erledigungsfrist ist eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Parteien eine Erledigung der Hauptsache erklären müssen, um die rechtlichen Folgen der Erledigung herbeizuführen. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen ab Kenntnis des erledigenden Ereignisses (§ 91a Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Parteien innerhalb dieser Frist gegenüber dem Gericht erklären müssen, dass die Hauptsache erledigt ist. Versäumen sie diese Frist, kann das Gericht den Rechtsstreit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen fortsetzen und eine Entscheidung über die Hauptsache treffen.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Erledigung der Hauptsache

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die sich mit der Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess beschäftigen:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZB 62/16: In diesem Fall hatte der Schuldner seine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erreicht, woraufhin der Gläubiger die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel einstellte. Der BGH entschied, dass die Vollstreckungseinstellung die Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 91a ZPO bewirkt und der Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  • Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 – 6 W 87/19: Das OLG Frankfurt entschied, dass die Erledigung der Hauptsache auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eintreten kann, wenn der Antragsgegner die angeordnete Maßnahme vor Ablauf der zweiwöchigen Erledigungsfrist befolgt hat. In diesem Fall hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Juli 2015 – XII ZB 417/14: Der BGH entschied, dass die Erledigung der Hauptsache im Unterhaltsverfahren eintreten kann, wenn der Unterhaltsschuldner den rückständigen Unterhalt vollständig bezahlt hat. In diesem Fall hat der Unterhaltsgläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern der Unterhaltsschuldner die Erledigung der Hauptsache innerhalb der Erledigungsfrist erklärt hat.

Beispiele für die Erledigung der Hauptsache

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die die Erledigung der Hauptsache in der Praxis verdeutlichen:

  • Beispiel 1: A klagt gegen B auf Zahlung von 5.000 Euro. Nachdem das Gericht die Klage zugestellt hat, zahlt B den geforderten Betrag an A. In diesem Fall ist die Hauptsache erledigt, da A seinen Anspruch auf Zahlung der 5.000 Euro durchgesetzt hat.
  • Beispiel 2: C klagt gegen D auf Unterlassung einer bestimmten Handlung. Nachdem das Gericht die Klage zugestellt hat, erklärt D gegenüber C, dass er die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen wird. In diesem Fall ist die Hauptsache erledigt, da C seinen Unterlassungsanspruch gegen D durchgesetzt hat.
  • Beispiel 3: E klagt gegen F auf Herausgabe einer Sache. Nachdem das Gericht die Klage zugestellt hat, einigen sich E und F außergerichtlich darauf, dass F die Sache an E herausgibt. In diesem Fall ist die Hauptsache erledigt, da E seinen Herausgabeanspruch gegen F durchgesetzt hat.
  • Beispiel 4: G klagt gegen H auf Feststellung, dass H für einen bestimmten Schaden haftet. Nachdem das Gericht die Klage zugestellt hat, ergeht ein höchstrichterliches Urteil, das die Haftungsfrage abschließend klärt. In diesem Fall ist die Hauptsache erledigt, da G keinen Feststellungsanspruch gegen H mehr geltend machen kann.

FAQs zur Erledigung der Hauptsache

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erledigung der Hauptsache:

Frage 1: Was bedeutet die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess?

Antwort: Die Erledigung der Hauptsache bezeichnet die Situation, in der der ursprüngliche Streitgegenstand zwischen den Parteien auf andere Weise als durch ein Urteil oder einen Vergleich beigelegt wird. In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung über die Hauptsache nicht mehr erforderlich.

Frage 2: Welche rechtlichen Folgen hat die Erledigung der Hauptsache?

Antwort: Die Erledigung der Hauptsache führt in der Regel dazu, dass das Gericht das Verfahren einstellt und eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits trifft. Die Erledigung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen, das heißt, die ursprünglichen Ansprüche der Parteien bleiben bestehen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nicht möglich.

Frage 3: Wie wird die Erledigung der Hauptsache erklärt?

Antwort: Die Erledigung der Hauptsache wird in der Regel durch eine Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht bekannt gegeben. Diese Erledigungserklärung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muss von beiden Parteien abgegeben werden.

Frage 4: Was passiert, wenn die Erledigungsfrist versäumt wird?

Antwort: Versäumen die Parteien die gesetzliche Erledigungsfrist von zwei Wochen, kann das Gericht den Rechtsstreit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen fortsetzen und eine Entscheidung über die Hauptsache treffen.

Frage 5: Kann die Erledigung der Hauptsache auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eintreten?

Antwort: Ja, die Erledigung der Hauptsache kann auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Rahmen eines Arrestverfahrens eintreten, wenn die Umstände, die zur Anordnung der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes geführt haben, wegfallen.

Fazit

Die Erledigung der Hauptsache ist ein bedeutendes Thema im deutschen Zivilprozessrecht, das sowohl Klägern als auch Beklagten zugutekommen kann. Durch die Erledigung der Hauptsache können Rechtsstreitigkeiten ohne Urteil oder Vergleich beigelegt werden, wodurch Kosten und Zeit gespart werden können. Es ist wichtig, die rechtlichen Folgen der Erledigung der Hauptsache zu kennen und die gesetzlichen Erledigungsfristen einzuhalten, um unerwünschte

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht