In den letzten Jahren hat die Nutzung erneuerbarer Energien immer mehr an Bedeutung gewonnen, um Umweltbelastungen zu reduzieren und die Energiewende in Deutschland voranzutreiben. Im Zuge dessen wurde das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, kurz EWärmeG, eingeführt. In diesem ausführlichen Beitrag erläutern wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen, aktuelle Gerichtsurteile und alles Wissenswerte rund um das EWärmeG.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Gesetzliche Grundlagen
- Umsetzung und Pflichten nach dem EWärmeG
- Fördermöglichkeiten
- Aktuelle Gerichtsurteile
- FAQs
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Alle wichtigen Fakten7 Fazit
Einleitung
Das EWärmeG stellt eine bedeutende rechtliche Regelung dar, die sowohl Hauseigentümer als auch Unternehmen betrifft, die Heizungen erneuern oder Modernisierungen ihres Wärmeversorgungssystems vornehmen möchten.
Im Folgenden erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen, Umsetzungsmöglichkeiten und Förderungsmaßnahmen, die im Rahmen des EWärmeG zur Verfügung stehen, und geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Gerichtsurteile. Wir beantworten dabei die häufigsten Fragen, die in der Praxis auftreten, und bieten Ihnen praxisnahe Tipps zur Umsetzung und Förderung Ihrer Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien.
Gesetzliche Grundlagen
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist Teil der Energiewende in Deutschland und dient der Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Es wurde erstmals im Jahr 2009 verabschiedet.
Gesetzliche Ziele
Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien in der deutschen Wärmeversorgung nachhaltig zu steigern, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und den Klimawandel abzumildern. Konkret soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Wärmebereitstellung in Deutschland bis 2020 auf 14 % und bis 2030 auf 26 % ansteigen.
Anwendungsbereich
Das EWärmeG gilt für alle Gebäude, die gemäß dem Baurecht des jeweiligen Landes als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude eingestuft sind und eine zentrale Heizungsanlage verwenden. Dies umfasst sowohl bestehende als auch neu errichtete Gebäude.
Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
Das Gesetz legt fest, dass bei Errichtung eines neuen Gebäudes, bei genehmigungspflichtigen Änderungen oder bei Austausch einer bestehenden Heizungsanlage erneuerbare Energien verpflichtend zur Wärmeversorgung verwendet werden müssen.
Zu den erneuerbaren Energien zählen:
- Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik)
- Geothermie und Umweltwärme (Erdwärme)
- Biomasse (z. B. Holzpellets und Hackschnitzel)
- Biogas und Bioabfall
Umsetzung und Pflichten nach dem EWärmeG
Im folgenden Abschnitt beschäftigen wir uns mit der Umsetzung und den Pflichten.
Quote für erneuerbare Energien
Das Gesetz schreibt eine Quote für die Mindestnutzung erneuerbarer Energien vor. Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes oder der Modernisierung einer bestehenden Heizungsanlage muss mindestens 15 % der benötigten Wärmeenergie aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden.
Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des EWärmeG sind in den entsprechenden Normen und Vorschriften festgelegt. Hierzu zählen insbesondere die Technische Regeln für erneuerbare Energien (TRE) und die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Folgende Möglichkeiten zur Umsetzung der Pflichten aus dem EWärmeG sind gegeben:
- Einbau und Betrieb einer Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung
- Einbau und Betrieb einer Wärmepumpe, die Umweltwärme oder Geothermie nutzt
- Einbau und Betrieb einer Biomasseheizung (z. B. Holzpellets, Hackschnitzel oder Biogas)
- Einbau und Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Verbindung mit einem erneuerbaren Energieträger
Erleichterungen und Alternativen
In bestimmten Fällen können Erleichterungen oder Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Anspruch genommen werden:
- Wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann das EWärmeG auch durch eine energetische Qualität erreicht werden, die mindestens 15 % über den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt.
- Wenn ein Gebäude an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen ist, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird, wird die Nutzungspflicht angerechnet.
- Bei der Modernisierung einer bestehenden Heizungsanlage kann die Nutzungspflicht auch durch Kombination von mehreren Maßnahmen erfüllt werden, z. B. durch den Einbau einer Solarthermieanlage und die Verbesserung der Gebäudedämmung.
Fördermöglichkeiten
Um die Umsetzung der Pflichten nach dem EWärmeG finanziell zu unterstützen, stehen auf Bundes- und Landesebene verschiedene Förderprogramme zur Verfügung:
Förderung auf Bundesebene
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Wohngebäuden (BAnz AT 22.05.2018 B4), insbesondere den Einbau von:
- Solarthermieanlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, deren Höhe sich nach der Art und dem Umfang der Maßnahme richtet.
Förderung auf Landesebene
Auf Landesebene existieren zusätzliche Förderprogramme, die sich an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse anpassen. Hierbei handelt es sich häufig um zinsgünstige Darlehen, die von den Landesbanken in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten werden. Förderbedingungen und -höhen unterscheiden sich je nach Bundesland. Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen in Ihrem Bundesland finden Sie auf den entsprechenden Internetseiten der Landesregierungen.
Kombination von Förderungen
Die Nutzung mehrerer Förderprogramme für ein Vorhaben ist grundsätzlich möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass der Gesamtbetrag der Fördermittel nicht die förderfähigen Kosten übersteigt. Eine sorgfältige Planung und Beratung durch Experten ist daher unerlässlich, um die bestmögliche Kombination von Fördermitteln zu ermitteln.
Aktuelle Gerichtsurteile
Im Bereich des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes und der Nutzung erneuerbarer Energien gibt es regelmäßig rechtliche Auseinandersetzungen, die in Gerichtsurteilen geklärt werden. Nachfolgend finden Sie einige aktuelle und bedeutsame Urteile, die für die Praxis relevant sind:
Bundesverwaltungsgericht: Biogasanlage als Nebenanlage
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 15. März 2016 (Az. 7 C 3.15) entschieden, dass eine Biogasanlage, die auf landwirtschaftlichem Betriebsgelände errichtet wird und überwiegend mit landwirtschaftlichen Produkten betrieben wird, als privilegierte Nebenanlage im Sinne des Baugesetzbuchs angesehen werden kann.
Die Anlage ist somit unabhängig von ihrer Größe und Leistung baurechtlich zulässig und bedarf keiner zusätzlichen Veranlagung nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Kein Vorbescheid für Anlage zur energetischen Nutzung von Klärschlamm
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 21. Februar 2017 (Az. 8 D 34/14.NE) entschieden, dass ein Vorbescheid für die Errichtung einer Anlage zur energetischen Nutzung von Klärschlamm entsprechend der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des EWärmeG nicht erteilt werden kann.
Begründet wurde dies damit, dass die geplante Anlage den Anforderungen der Technischen Regeln für erneuerbare Energien (TRE) nicht hinreichend gerecht wird und somit die Vorgaben des EWärmeG nicht erfüllt sind.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Betrieb einer Holzheizung in einem Wohngebiet
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. 22 N 15.2417) entschieden, dass die Betreiber einer seit 2003 im Rahmen einer bestehenden Ausnahmegenehmigung betriebenen Holzheizung in einem Wohngebiet ihren Betrieb nach Ablauf der Genehmigung an das Erneuerbare-Wärme-Gesetz anpassen müssen.
Die Betreiber hatten aufgrund von Beschwerden über die Umweltbelastung durch die Heizungsanlage eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung beantragt. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab, weil die geplante Modernisierung der Anlage die Vorgaben des EWärmeG nicht hinreichend umsetzen würde.
FAQs
Im Rahmen unserer täglichen Beratungspraxis erhalten wir immer wieder Fragen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die häufigsten und relevantesten Fragen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt und beantwortet:
Bin ich verpflichtet, meine alte Heizung durch eine nach dem EWärmeG zugelassene Heizung zu ersetzen?
Nein, das Gesetz sieht keine generelle Pflicht zum Austausch bestehender Heizungen vor. Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien greift jedoch, wenn Sie Ihre bestehende Heizungsanlage erneuern möchten oder eine genehmigungspflichtige Änderung an Ihrem Gebäude vornehmen.
Kann ich mich von den Pflichten des EWärmeG befreien lassen?
In bestimmten Fällen ist eine Befreiung von den Nutzungspflichten möglich, wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden.
Wie hoch ist die Quote für erneuerbare Energien im EWärmeG genau?
Die Quote beträgt mindestens 15 % der benötigten Wärmeenergie, die aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden muss. Dies gilt sowohl für neue Gebäude als auch für Änderungen oder den Austausch einer bestehenden Heizungsanlage.
Welche Fördermöglichkeiten stehen mir zur Verfügung, um eine Heizungsanlage nach dem EWärmeG zu finanzieren?
Fördermöglichkeiten bestehen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Beispiele hierfür sind Zuschüsse vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und zinsgünstige Darlehen von Landesbanken und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Wie wirkt sich die Nutzung erneuerbarer Energien auf den Energieausweis meines Gebäudes aus?
Die Nutzung erneuerbarer Energien hat einen positiven Effekt auf die Energieeffizienz Ihres Gebäudes und somit auch auf den Energieausweis. Die Einbindung erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung reduziert den Endenergieverbrauch und führt zu einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Wer überprüft die Umsetzung des EWärmeG und wie werden Verstöße geahndet?
Die Überwachung der Umsetzung des EWärmeG obliegt den zuständigen regionalen Baubehörden. Verstöße gegen die Nutzungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei fortgesetzten Verstößen ist im äußersten Fall ein Baustopp oder eine Nutzungsuntersagung möglich.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Alle wichtigen Fakten
Dieser umfassende Leitfaden zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz zeigt, welche Pflichten für Bauherren, Hausbesitzer und Betreiber von Heizungsanlagen bestehen und welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch die verschiedenen Fördermöglichkeiten und aktuelle Gerichtsurteile sind wichtige Aspekte, um das komplexe Thema der grünen Energie in Deutschland zu verstehen.
Als Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung stehen wir Ihnen gerne mit unserem Wissen zur Seite. Bei Fragen oder Beratungsbedarf rund um das Erneuerbare-Wärme-Gesetz und die Nutzung erneuerbarer Energien wenden Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns.
Wir hoffen, dass dieser Leitfaden Ihnen hilft, die Vorteile der Nutzung erneuerbarer Energien für Ihre Immobilie zu erkennen und gesetzliche Vorgaben erfolgreich umzusetzen. Die Förderung grüner Energie ist nicht nur ein rechtlicher Aspekt, sondern auch ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Energiewende in Deutschland.
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