Wer krankgeschrieben ist, soll sich erholen. Gleichzeitig endet das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit nicht: Es bestehen weiterhin Nebenpflichten, Meldepflichten und organisatorische Interessen des Arbeitgebers. Genau hier entsteht häufig Unsicherheit. Müssen Beschäftigte bei Krankheit ans Telefon gehen? Dürfen Vorgesetzte während der Krankschreibung E-Mails schreiben? Und wann wird aus einer zulässigen Rückfrage eine unzulässige Arbeitsaufforderung?
Die Erreichbarkeit bei Krankheit ist arbeitsrechtlich nicht mit einer pauschalen Ja-oder-Nein-Regel zu beantworten. Grundsätzlich schuldet ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung. Daraus folgt aber nicht, dass jede Kontaktaufnahme des Arbeitgebers verboten wäre oder jede Reaktion verweigert werden darf. Entscheidend sind Anlass, Inhalt, Häufigkeit, Zumutbarkeit und die konkrete gesundheitliche Situation.
Der folgende Beitrag ordnet die Rechtslage aus Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Er zeigt typische Fallgruppen, Grenzen der Kontaktaufnahme, Beweisfragen, Fristen und sinnvolle Handlungsschritte. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, hilft aber dabei, typische Fehlannahmen zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Erreichbarkeit bei Krankheit: arbeitsrechtliche Einordnung
- Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsunfähigkeit, Rücksichtnahme und Weisungsrecht
- Abgrenzung zu ähnlichen Situationen: krankgemeldet, arbeitsunfähig, Urlaub und Bereitschaft
- Wann darf der Arbeitgeber während der Krankheit Kontakt aufnehmen?
- Wann müssen Beschäftigte nicht reagieren?
- Praxisrelevante Fallkonstellationen und Beispiele
- Risiken und Haftung: typische Fehler auf beiden Seiten
- Fristen, Verjährung und Meldepflichten bei Krankheit
- Beweise und Dokumentation: Was sollte festgehalten werden?
- Handlungsschritte: Was tun, wenn der Arbeitgeber bei Krankheit anruft oder schreibt?
- Besondere Konstellationen: Datenschutz, Kündigung, Probezeit und Führungskräfte
- FAQ zur Erreichbarkeit bei Krankheit
- … und 1 weitere Abschnitte
Erreichbarkeit bei Krankheit: arbeitsrechtliche Einordnung
Erreichbarkeit bei Krankheit bedeutet im arbeitsrechtlichen Zusammenhang, ob und in welchem Umfang ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während der Krankschreibung auf Anrufe, E-Mails, Messenger-Nachrichten oder sonstige Kontaktversuche des Arbeitgebers reagieren muss. Dabei geht es nicht nur um Höflichkeit oder betriebliche Praxis, sondern um die Abgrenzung zwischen zulässiger organisatorischer Abstimmung und unzulässiger Inanspruchnahme von Arbeitsleistung.
Ausgangspunkt ist die Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er seine zuletzt geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei ein zentrales Beweismittel. Sie sagt jedoch nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer bettlägerig ist, keine kurzen Nachrichten lesen kann oder keinerlei organisatorische Frage beantworten könnte. Umgekehrt bedeutet eine mögliche kurze Reaktion nicht, dass der Arbeitnehmer wieder arbeiten muss.
Grundsätzlich gilt: Während der Arbeitsunfähigkeit besteht keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber kann daher nicht verlangen, dass Aufgaben erledigt, Kundentermine vorbereitet, Berichte geschrieben oder E-Mails abgearbeitet werden. Eine Krankschreibung ist keine reduzierte Arbeitszeit und kein Bereitschaftsdienst.
Daneben bestehen aber Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören vor allem die unverzügliche Krankmeldung, die Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls die rechtzeitige Information über eine Verlängerung. In besonderen Konstellationen können auch kurze, zumutbare Rückfragen zulässig sein, etwa wenn ausschließlich der Standort eines Schlüssels, ein Zugang zu einer dringend benötigten Datei oder ein bereits vereinbarter Übergabetermin geklärt werden muss. Ob eine Reaktion geschuldet ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.
Wichtig ist die sprachliche Genauigkeit: Es gibt keine allgemeine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit bei Krankheit. Ebenso wenig besteht ein generelles Kontaktverbot des Arbeitgebers. Rechtlich relevant ist vielmehr, ob die konkrete Kontaktaufnahme verhältnismäßig ist und ob sie die Genesung gefährdet oder faktisch Arbeitsleistung verlangt.
Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsunfähigkeit, Rücksichtnahme und Weisungsrecht
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Gewerbeordnung. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis erfolgt die Krankmeldung meist vor Arbeitsbeginn oder jedenfalls so früh, dass der Arbeitgeber disponieren kann.
Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ruft der Arbeitgeber bei gesetzlich Versicherten die AU-Daten regelmäßig elektronisch ab. Das ändert aber nichts daran, dass Beschäftigte weiterhin selbst mitteilen müssen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Privat Versicherte, bestimmte Auslandsfälle und besondere ärztliche Konstellationen können weiterhin Papiernachweise betreffen. Einzelheiten hängen vom Versicherungsstatus und vom konkreten Nachweisweg ab.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung erlaubt Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit. Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist dieses Weisungsrecht jedoch praktisch begrenzt, weil gerade keine Arbeitsleistung geschuldet wird. Der Arbeitgeber darf nicht über das Weisungsrecht erreichen, dass die Arbeitsunfähigkeit unterlaufen wird.
Daneben gelten Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Sie wirken in beide Richtungen. Der Arbeitgeber muss auf Gesundheit, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer muss berechtigte betriebliche Interessen nicht ohne Grund vereiteln. Aus diesen Nebenpflichten kann sich in engen Grenzen ergeben, dass eine kurze, zumutbare Auskunft verlangt werden darf. Das betrifft aber typischerweise keine fachliche Bearbeitung, sondern rein organisatorische Informationen.
Hinzu kommen Datenschutzregeln. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht nach der Diagnose fragen und Beschäftigte müssen sie in der Regel nicht offenlegen. Zulässig können Fragen zur voraussichtlichen Dauer, zur Einsatzfähigkeit nach Rückkehr oder zu betrieblichen Schutzmaßnahmen sein, wenn diese erforderlich und verhältnismäßig sind. Auch hier ist die Grenze im Einzelfall zu ziehen: Je sensibler die Information und je geringer der betriebliche Anlass, desto eher ist Zurückhaltung geboten.
Abgrenzung zu ähnlichen Situationen: krankgemeldet, arbeitsunfähig, Urlaub und Bereitschaft
Viele Streitigkeiten entstehen, weil verschiedene Begriffe vermischt werden. Krankgemeldet bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber über eine Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informiert wurde. Arbeitsunfähig bedeutet darüber hinaus, dass die geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann. Urlaub ist demgegenüber bezahlte Freistellung zur Erholung, während Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eine arbeitsrechtlich vereinbarte Form der Inanspruchnahme sein kann. Diese Unterschiede sind für die Erreichbarkeit entscheidend.
Auch Homeoffice führt nicht dazu, dass kranke Beschäftigte automatisch erreichbar sein müssen. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht deshalb einsatzbereit, weil Laptop und Smartphone zu Hause liegen. Bei hybriden Arbeitsmodellen, wie sie etwa in Hamburg, München oder Frankfurt am Main häufig praktiziert werden, verschwimmen die praktischen Grenzen zwar leichter. Rechtlich bleibt aber maßgeblich, ob Arbeitsunfähigkeit besteht und ob der Arbeitgeber Arbeitsleistung verlangt oder nur eine zumutbare Nebeninformation benötigt.
| Situation | Arbeitsleistung geschuldet? | Erreichbarkeit typischerweise | Wichtige Grenze |
|---|---|---|---|
| Arbeitsunfähig krankgeschrieben | Nein, soweit die Tätigkeit krankheitsbedingt nicht möglich ist | Keine ständige Erreichbarkeit; kurze organisatorische Rückfragen nur im Einzelfall | Genesung darf nicht beeinträchtigt werden |
| Krankmeldung ohne AU-Nachweis am ersten Tag | Nein, wenn tatsächlich arbeitsunfähig | Meldepflichten bestehen; weitere Nachweise können je nach Regelung erforderlich sein | Unklare oder verspätete Meldungen können arbeitsrechtliche Folgen haben |
| Urlaub | Nein, wegen Freistellung | Grundsätzlich keine Erreichbarkeit, außer wirksam vereinbarte Ausnahmen | Erholungszweck des Urlaubs darf nicht unterlaufen werden |
| Rufbereitschaft | Bei Abruf ja, wenn wirksam vereinbart | Erreichbarkeit gehört zum vereinbarten Modell | Arbeitszeitrecht und Vergütung sind zu beachten |
| Homeoffice ohne Krankheit | Ja, im vereinbarten Arbeitszeitrahmen | Nach betrieblichen Regeln und Arbeitszeit | Keine unbegrenzte Verfügbarkeit außerhalb der Arbeitszeit |
Die Tabelle zeigt: Erreichbarkeit ist kein einheitlicher arbeitsrechtlicher Zustand. Sie folgt aus der jeweiligen Rechtsgrundlage. Wer arbeitsunfähig ist, befindet sich nicht in Rufbereitschaft. Wer im Urlaub ist, soll sich erholen und muss nicht ständig betriebliche Nachrichten kontrollieren. Wer dagegen wirksam Rufbereitschaft übernommen hat, muss grundsätzlich erreichbar sein, solange keine Arbeitsunfähigkeit entgegensteht.
Für die Praxis ist diese Abgrenzung wichtig, weil Arbeitgeber ihre Erwartung klar formulieren sollten. Beschäftigte wiederum sollten nicht vorschnell davon ausgehen, jede Nachricht sei unzulässig. Eine einzelne Frage nach dem Ablageort eines Vertrags ist anders zu bewerten als die Aufforderung, während einer fiebrigen Erkrankung mehrere Stunden Kundenmails zu bearbeiten. Maßgeblich bleibt stets der konkrete Inhalt der Kontaktaufnahme.
Wann darf der Arbeitgeber während der Krankheit Kontakt aufnehmen?
Eine Kontaktaufnahme des Arbeitgebers während einer Erkrankung ist nicht automatisch rechtswidrig. Sie kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein konkreter betrieblicher Anlass besteht und die Anfrage auf das notwendige Maß begrenzt bleibt. Zulässig kann insbesondere eine Nachfrage sein, ob die Krankmeldung eingegangen ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert oder ob ein bereits feststehender Termin wegen der Erkrankung umgeplant werden muss.
Auch kurze organisatorische Fragen können in Betracht kommen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist unerwartet krank und hat den einzigen Schlüssel zu einem Aktenschrank, in dem Unterlagen für eine Frist liegen. Eine kurze Nachfrage, wo sich der Schlüssel befindet oder ob eine Übergabe durch eine dritte Person möglich ist, kann grundsätzlich verhältnismäßig sein. Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer die Akte selbst bearbeitet oder fachliche Stellungnahmen erstellt.
Ein weiteres Beispiel betrifft digitale Zugänge. Wenn eine Kollegin in Frankfurt am Main krank wird und ausschließlich sie weiß, wo eine Projektdatei gespeichert ist, kann eine kurze Frage nach dem Speicherort zulässig sein. Nicht zulässig ist es regelmäßig, die Kollegin aufzufordern, während der Krankschreibung den Projektstand aufzubereiten, Dateien umzustrukturieren oder Kundengespräche zu führen.
Besonders sensibel sind Personalgespräche. Der Arbeitgeber darf nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch erscheint. Während der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich keine arbeitsbezogenen Gespräche führen, wenn diese nicht zwingend erforderlich und zumutbar sind. Geht es etwa um Konflikte, Leistungsbeurteilungen oder arbeitsrechtliche Vorwürfe, spricht viel dafür, das Gespräch auf die Zeit nach der Genesung zu verschieben. Ausnahmen sind denkbar, aber selten und sorgfältig zu begründen.
Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach längerer Erkrankung gelten eigene Regeln. Ein BEM ist bei bestimmten Voraussetzungen anzubieten, es ist aber grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber darf ein BEM-Angebot unterbreiten, sollte dabei jedoch keinen Druck ausüben und keine medizinischen Details verlangen, die für das Verfahren nicht erforderlich sind.
Wann müssen Beschäftigte nicht reagieren?
Beschäftigte müssen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht auf arbeitsbezogene Anfragen reagieren, die über notwendige Nebeninformationen hinausgehen. Dazu gehören insbesondere Arbeitsaufträge, fachliche Abstimmungen, regelmäßige Statusberichte, Teilnahme an Meetings, Bearbeitung von E-Mails oder Erreichbarkeit über den gesamten Arbeitstag. Eine Krankschreibung soll die Genesung ermöglichen; sie darf nicht durch faktische Weiterarbeit entwertet werden.
Eine Reaktion kann auch dann unzumutbar sein, wenn die Erkrankung selbst Kommunikation erschwert. Bei psychischen Erkrankungen, Migräne, schweren Infekten, Krankenhausaufenthalten oder medikamentöser Beeinträchtigung kann selbst ein kurzes Telefonat belastend sein. Der Arbeitgeber muss die konkrete Situation nicht im Detail kennen, darf aber nicht pauschal unterstellen, ein kurzer Anruf sei immer zumutbar.
Beschäftigte müssen grundsätzlich keine Diagnose mitteilen. Sie müssen auch nicht erklären, welche Symptome bestehen, welche Medikamente sie einnehmen oder welche Behandlung durchgeführt wird. Zulässig ist in der Regel nur die Information, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie voraussichtlich andauert. Bei ansteckenden Erkrankungen oder besonderen Schutzpflichten im Betrieb können zusätzliche Informationen relevant werden, etwa wenn konkrete Gefahren für Kollegen, Kunden oder Patienten bestehen. Auch dann ist aber nur das Erforderliche mitzuteilen.
Nicht reagieren müssen Arbeitnehmer regelmäßig auf Kontaktversuche, die offensichtlich der Kontrolle dienen. Dazu können wiederholte Anrufe ohne sachlichen Anlass, Nachfragen zum Aufenthaltsort oder verdeckte Zweifel an der Erkrankung gehören. Der Arbeitgeber darf eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch Druck, Misstrauen oder ständige Erreichbarkeitsforderungen in Frage stellen. Hat er ernsthafte Zweifel an der AU, muss er dafür arbeitsrechtlich zulässige Wege nutzen, etwa eine Prüfung über den Medizinischen Dienst in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder eine gerichtliche Klärung im Streitfall.
Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Wer jede Kommunikation abbricht, obwohl eine einfache und zumutbare Information dringend benötigt wird, riskiert unnötige Eskalation. Sinnvoll ist häufig eine kurze schriftliche Antwort, etwa dass man arbeitsunfähig ist, derzeit keine Arbeitsaufgaben übernehmen kann und dringende organisatorische Fragen möglichst per E-Mail gestellt werden sollen. Das schafft Klarheit und dokumentiert die eigene Position.
Praxisrelevante Fallkonstellationen und Beispiele
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Konflikte selten an einer einzelnen Nachricht entstehen. Häufig geht es um Muster: ein Arbeitgeber erwartet während jeder Krankschreibung tägliche Updates, ein Team nutzt private Messenger-Gruppen für Arbeitsanweisungen oder Führungskräfte gehen davon aus, dass leitende Angestellte auch krank erreichbar bleiben. Solche Erwartungen können betrieblich eingespielt sein, sind rechtlich aber nicht automatisch wirksam.
Ein häufiger Fall betrifft die Krankmeldung am Morgen. Ein Arbeitnehmer meldet sich per E-Mail krank und legt später eine AU vor. Der Vorgesetzte ruft mehrfach an, um zu fragen, ob eine wichtige Präsentation trotzdem fertiggestellt werden könne. Die Nachfrage nach der voraussichtlichen Dauer ist grundsätzlich zulässig. Die Aufforderung, die Präsentation fertigzustellen, ist dagegen regelmäßig Arbeitsleistung und während der Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet.
Ein zweiter Fall betrifft laufende Fristen. Eine Mitarbeiterin aus einer Rechts- oder Steuerabteilung ist krank, in ihrem Postfach befindet sich möglicherweise ein fristrelevantes Schreiben. Hier kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben, den Zugang zu betrieblichen Unterlagen sicherzustellen. Rechtlich sauberer ist es jedoch, Vertretungs- und Postfachregeln so zu organisieren, dass nicht erst im Krankheitsfall auf private Kommunikation mit der erkrankten Person zurückgegriffen werden muss.
Ein dritter Fall betrifft die Rückkehrplanung. Der Arbeitgeber fragt gegen Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ob mit einer Rückkehr am Montag gerechnet werden kann. Eine sachliche Nachfrage kann zulässig sein, wenn sie der Dienstplanung dient und nicht in medizinische Details eindringt. Der Arbeitnehmer kann antworten, dass er nach aktuellem Stand am angegebenen Datum zurückkehrt oder bei Fortdauer der Erkrankung rechtzeitig eine Folgebescheinigung beziehungsweise eine neue Mitteilung veranlassen wird.
Ein vierter Fall betrifft Führungskräfte. Von ihnen wird oft erwartet, dass sie auch bei Krankheit kurze Entscheidungen treffen. Rechtlich ist aber auch eine Führungskraft Arbeitnehmer, sofern sie im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigt ist. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit. Wenn gerade Führungsentscheidungen, Kommunikation und Verantwortung krankheitsbedingt nicht möglich oder genesungsgefährdend sind, besteht keine Pflicht, diese Aufgaben fortzuführen. Bei Organmitgliedern wie Geschäftsführern können andere Maßstäbe gelten; hier ist die Vertragsgestaltung besonders wichtig.
Risiken und Haftung: typische Fehler auf beiden Seiten
Fehler im Umgang mit Erreichbarkeit bei Krankheit können arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und praktische Folgen haben. Für Arbeitgeber besteht das Risiko, gegen Fürsorgepflichten zu verstoßen, Gesundheitsdaten unzulässig zu verarbeiten oder Beschäftigte faktisch zur Arbeitsleistung zu drängen. Für Arbeitnehmer bestehen Risiken vor allem dann, wenn Krankmeldungen verspätet erfolgen, Folgebescheinigungen nicht rechtzeitig mitgeteilt werden oder dringende Nebeninformationen ohne nachvollziehbaren Grund verweigert werden.
Eine Abmahnung kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Arbeitnehmer während der Krankschreibung einen Anruf nicht annimmt. Sie kann aber im Einzelfall relevant werden, wenn eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt wurde, etwa die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Ob eine Abmahnung wirksam ist, hängt davon ab, welche Pflicht konkret bestand, ob sie verletzt wurde und ob der Vorwurf beweisbar ist.
Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass ständige Kontaktversuche die Genesung beeinträchtigen können. Wird ein Arbeitnehmer trotz bekannter Erkrankung wiederholt unter Druck gesetzt, können daraus Konflikte bis hin zu Schadensersatz- oder Unterlassungsfragen entstehen. Solche Ansprüche sind nicht leicht durchzusetzen und hängen von den Umständen ab, die Belastung im Arbeitsverhältnis kann aber erheblich sein.
Typische Fehler sind insbesondere:
- Beschäftigte werden während der Krankschreibung zur Bearbeitung von E-Mails, Präsentationen oder Kundenanfragen aufgefordert.
- Vorgesetzte verlangen die Diagnose oder detaillierte Angaben zu Symptomen und Behandlung.
- Arbeitnehmer melden eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der bisherigen Bescheinigung.
- Betriebe verlassen sich auf private Messenger, statt klare Melde- und Vertretungswege zu definieren.
- Krankgeschriebene Beschäftigte reagieren aus schlechtem Gewissen umfangreich und gefährden dadurch ihre Genesung.
- Arbeitgeber dokumentieren Kontaktversuche nicht sauber und können später Anlass, Inhalt und Ton nicht belegen.
- Arbeitnehmer löschen Nachrichten, obwohl sie für einen späteren Streit über Druck oder Arbeitsaufforderungen relevant sein könnten.
- Führungskräfte behandeln Krankheit im Homeoffice wie normale mobile Arbeit mit reduzierter Belastung.
Für beide Seiten ist daher eine nüchterne Kommunikation empfehlenswert. Arbeitgeber sollten Anfragen auf das Notwendige beschränken und klarstellen, dass keine Arbeitsleistung erwartet wird, wenn es nur um eine organisatorische Frage geht. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig anzeigen und, soweit gesundheitlich möglich, auf zwingende organisatorische Punkte kurz und schriftlich reagieren. So lassen sich viele Streitpunkte entschärfen, ohne Rechte aufzugeben.
Fristen, Verjährung und Meldepflichten bei Krankheit
Die wichtigste Frist ist die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren, regelmäßig vor Beginn der Arbeitszeit. Dabei genügt zunächst die Mitteilung, dass man arbeitsunfähig ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Der konkrete Meldeweg kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Anweisung geregelt sein. Solche Vorgaben sind grundsätzlich beachtlich, müssen aber zumutbar und klar sein.
Die Nachweispflicht richtet sich nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Häufig ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens ab dem vierten Kalendertag erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen schon früher einen Nachweis verlangen, auch ab dem ersten Krankheitstag. In Zeiten der elektronischen AU bedeutet dies bei gesetzlich Versicherten regelmäßig, dass die ärztliche Feststellung veranlasst werden muss und der Arbeitgeber die Daten abrufen kann. Arbeitnehmer sollten sich nicht darauf verlassen, dass der elektronische Abruf jede Mitteilung ersetzt.
Bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist besondere Sorgfalt erforderlich. Dauert die Erkrankung länger als ursprünglich mitgeteilt, muss der Arbeitgeber erneut unverzüglich informiert werden. In der Praxis sollte die Folgemitteilung spätestens am letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder sobald die Verlängerung absehbar ist erfolgen. Wer erst nach mehreren Tagen mitteilt, dass er weiterhin ausfällt, riskiert organisatorische Probleme und arbeitsrechtliche Vorwürfe.
Für Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Bei erneuter Erkrankung, Fortsetzungserkrankung oder unterschiedlichen Diagnosen können schwierige Abgrenzungen entstehen. Beschäftigte müssen die Diagnose zwar regelmäßig nicht offenlegen, im Streit um Entgeltfortzahlung kann aber die Frage relevant werden, ob dieselbe Krankheit fortbesteht oder eine neue Erkrankung vorliegt.
Verjährung und Ausschlussfristen werden häufig übersehen. Gesetzliche Ansprüche verjähren im Arbeitsrecht oft nach den allgemeinen Regeln, regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Jahresende. Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen, teilweise von drei Monaten. Diese können Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Vergütung oder Ersatzansprüche betreffen. Ob eine Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei Kündigungen gilt eine besonders kurze Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Das gilt auch, wenn die Kündigung während einer Krankheit ausgesprochen wird.
Beweise und Dokumentation: Was sollte festgehalten werden?
Bei Streit über Erreichbarkeit bei Krankheit kommt es häufig auf Details an. Wer hat wann angerufen? Was wurde verlangt? Ging es nur um eine organisatorische Information oder um echte Arbeitsleistung? War die Antwort gesundheitlich zumutbar? Solche Fragen lassen sich später oft nur klären, wenn Unterlagen, Nachrichten und Abläufe nachvollziehbar dokumentiert sind.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im arbeitsrechtlichen Streit grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dieser kann aber in besonderen Fällen erschüttert werden, etwa wenn auffällige Umstände vorliegen. Für die Frage der Erreichbarkeit beweist die AU vor allem, dass Arbeitsunfähigkeit bestand. Sie beantwortet nicht automatisch, welche konkrete Kommunikation zumutbar war. Deshalb sind ergänzende Nachweise wichtig.
Arbeitnehmer sollten sachlich dokumentieren, ohne heimliche Tonaufnahmen anzufertigen. Heimliche Mitschnitte von Telefonaten sind rechtlich problematisch und können sogar strafbar sein. Besser sind Gesprächsnotizen unmittelbar nach einem Telefonat, gespeicherte E-Mails, Screenshots von dienstlichen Nachrichten und Kalendernotizen. Arbeitgeber sollten ebenfalls nachvollziehbar festhalten, warum eine Kontaktaufnahme erforderlich war und weshalb sie auf das notwendige Maß beschränkt wurde.
Hilfreiche Nachweise können sein:
- Krankmeldung mit Datum, Uhrzeit, Empfänger und gewähltem Meldeweg.
- AU-Daten, ärztliche Bescheinigung oder Hinweis auf die veranlasste elektronische AU.
- E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten und Anruflisten des Arbeitgebers.
- Notizen zu Telefonaten mit Inhalt, Dauer und beteiligten Personen.
- Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Krankmelderichtlinie oder Dienstanweisung.
- Nachweise über Folgemeldungen bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit.
- Unterlagen zu Vertretungsregelungen, Postfachzugriffen und Schlüsselübergaben.
- Schriftliche Reaktionen, in denen Arbeitsunfähigkeit und Grenzen der Erreichbarkeit sachlich mitgeteilt wurden.
Eine gute Dokumentation dient nicht dazu, Konflikte zu verschärfen. Sie schafft Klarheit. Gerade wenn später über Abmahnung, Entgeltfortzahlung, Kündigung oder Datenschutz gestritten wird, können neutrale Unterlagen den Unterschied machen. Wichtig ist, private Gesundheitsdaten sparsam zu behandeln und nur das weiterzugeben, was für die arbeitsrechtliche Klärung erforderlich ist.
Handlungsschritte: Was tun, wenn der Arbeitgeber bei Krankheit anruft oder schreibt?
Wer krankgeschrieben ist und vom Arbeitgeber kontaktiert wird, sollte nicht vorschnell reagieren, aber auch nicht unüberlegt jede Nachricht ignorieren. Sinnvoll ist ein abgestuftes Vorgehen. Es berücksichtigt die eigene Gesundheit, die arbeitsrechtlichen Pflichten und die spätere Beweisbarkeit. Gerade bei wiederholten Kontaktversuchen hilft eine klare schriftliche Linie.
- Gesundheitliche Zumutbarkeit prüfen: Klären Sie zunächst für sich, ob Sie überhaupt in der Lage sind, eine Nachricht zu lesen oder kurz zu antworten. Bei schweren Symptomen, Krankenhausaufenthalt oder psychischer Überlastung kann selbst kurze Kommunikation unzumutbar sein.
- Anlass der Kontaktaufnahme einordnen: Geht es um Krankmeldung, voraussichtliche Dauer, eine Folgebescheinigung oder eine rein organisatorische Information? Oder werden Arbeitsaufgaben, fachliche Entscheidungen oder Meetings verlangt?
- Arbeitsleistung freundlich ablehnen: Wenn Arbeitsaufgaben verlangt werden, kann eine kurze schriftliche Antwort genügen: Sie seien arbeitsunfähig und könnten derzeit keine Arbeitsleistung erbringen. Eine medizinische Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich.
- Dringende Nebeninformationen knapp beantworten: Wenn es nur um den Ablageort eines Schlüssels, eine Vertretungsinformation oder den Speicherort einer Datei geht und die Antwort zumutbar ist, kann eine knappe Antwort sinnvoll sein. Sie sollte nicht in weitergehende Bearbeitung übergehen.
- Fristen zur Krankmeldung beachten: Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bei Verlängerung sollte die Folgemitteilung rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Meldung oder sobald wie möglich erfolgen.
- Nachweise sichern: Speichern Sie E-Mails, Messenger-Nachrichten und Anruflisten. Fertigen Sie nach Telefonaten kurze Notizen mit Datum, Uhrzeit, Inhalt und Dauer an. Diese Dokumentation kann später wichtig werden.
- Kommunikation auf einen Kanal lenken: Bitten Sie bei wiederholten Anrufen darum, dringende organisatorische Fragen schriftlich zu stellen. Das reduziert Druck und verbessert die Nachvollziehbarkeit.
- Keine Diagnose offenlegen: Teilen Sie nur mit, was arbeitsrechtlich erforderlich ist. Die Diagnose, Behandlung oder private Gesundheitsdetails müssen grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.
- Betriebliche Regeln prüfen: Sehen Sie in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Krankmelderichtlinie nach, welcher Meldeweg vorgesehen ist und ab wann ein Nachweis erforderlich ist.
- Bei Eskalation Rat einholen: Wenn Abmahnung, Kündigungsandrohung, Entgeltkürzung oder massiver Druck im Raum stehen, sollte der Vorgang rechtlich geprüft werden. Das gilt besonders wegen möglicher kurzer Ausschluss- oder Klagefristen.
Für Arbeitgeber ist ein ähnliches Stufenmodell sinnvoll. Vor jeder Kontaktaufnahme sollte intern geprüft werden, ob die Anfrage wirklich erforderlich ist, ob eine Vertretung die Frage klären kann und ob die Nachricht ausdrücklich keine Arbeitsleistung verlangt. Gerade in größeren Unternehmen empfiehlt sich eine klare Krankmelde- und Vertretungsstruktur, damit keine Abhängigkeit von einzelnen Beschäftigten entsteht.
Eine sachliche Formulierung kann viel bewirken. Arbeitgeber können beispielsweise schreiben, dass es ausschließlich um eine kurze organisatorische Rückfrage geht und keine Arbeitsleistung erwartet wird. Arbeitnehmer können umgekehrt mitteilen, dass sie krankheitsbedingt nicht telefonieren können und dringende organisatorische Fragen schriftlich beantwortet werden, soweit dies gesundheitlich möglich ist. Solche Formulierungen schaffen Grenzen, ohne den Konflikt unnötig zu verschärfen.
Besondere Konstellationen: Datenschutz, Kündigung, Probezeit und Führungskräfte
Ein besonders sensibler Bereich ist der Datenschutz. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten personenbezogenen Daten. Arbeitgeber dürfen sie nur verarbeiten, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht und die Verarbeitung erforderlich ist. Die bloße Neugier an der Diagnose reicht nicht aus. Auch Teamleitungen sollten keine Diagnosen in Verteiler-E-Mails oder Kalendernotizen aufnehmen. Eine Information wie krankheitsbedingt abwesend bis voraussichtlich Freitag ist regelmäßig weniger eingriffsintensiv als die Benennung der Erkrankung.
In der Probezeit führt Krankheit nicht automatisch zu besonderem Schutz vor Kündigung. Eine Kündigung während Krankheit ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird. Sie kann aber aus anderen Gründen unwirksam sein, etwa wegen Diskriminierung, Maßregelung, Sonderkündigungsschutz oder formeller Fehler. Wer eine Kündigung erhält, muss die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage beachten, sofern das Kündigungsschutzgesetz oder sonstige Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden sollen.
Bei längerer Erkrankung kann das betriebliche Eingliederungsmanagement relevant werden. Arbeitgeber müssen unter bestimmten Voraussetzungen ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das BEM ist kein Krankenverhör und keine Pflicht zur Offenlegung der Diagnose. Es soll klären, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.
Bei Führungskräften und Beschäftigten mit besonderer Verantwortung ist die Erwartung an Erreichbarkeit oft höher. Rechtlich sollte dennoch sorgfältig unterschieden werden. Eine leitende Angestellte kann während der Arbeitsunfähigkeit ebenso außerstande sein, ihre Tätigkeit zu erbringen. Allerdings können Nebenpflichten im Einzelfall stärker ins Gewicht fallen, wenn ohne kurze Information erhebliche Schäden drohen und die Auskunft gesundheitlich zumutbar ist. Bei Geschäftsführern, Vorständen oder freien Dienstnehmern gelten teilweise andere Maßstäbe, weil nicht immer ein klassisches Arbeitsverhältnis vorliegt.
Arbeitsgerichte in Hamburg, München und Frankfurt am Main wenden dieselben bundesrechtlichen Grundsätze an. Unterschiede ergeben sich eher aus den konkreten Vertragsunterlagen, der betrieblichen Übung, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und der Beweislage. Gerade deshalb ist es wichtig, nicht nur allgemeine Regeln zu kennen, sondern den konkreten Sachverhalt sauber aufzubereiten.
FAQ zur Erreichbarkeit bei Krankheit
Muss ich bei Krankheit ans Telefon gehen, wenn mein Chef anruft?▾
Grundsätzlich müssen Sie während einer Arbeitsunfähigkeit nicht ständig erreichbar sein und keine Arbeitsleistung erbringen. Ein verpasster Anruf ist daher nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Anders kann es liegen, wenn eine kurze, dringende und zumutbare organisatorische Information benötigt wird, etwa zum Ablageort eines Schlüssels. Wenn Sie gesundheitlich nicht telefonieren können oder möchten, können Sie schriftlich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und dringende organisatorische Fragen per E-Mail gestellt werden sollen. Dokumentieren Sie Anrufe und Nachrichten, falls später Streit entsteht.
Darf der Arbeitgeber während meiner Krankschreibung Arbeitsaufgaben per E-Mail schicken?▾
Der Arbeitgeber darf Sie nicht verpflichten, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitsaufgaben zu erledigen. Er kann zwar Informationen senden, etwa zur Kenntnis oder für die spätere Rückkehr, darf daraus aber keine Bearbeitungspflicht ableiten. Wenn Sie ausdrücklich zur Bearbeitung aufgefordert werden, sollten Sie knapp antworten, dass Sie arbeitsunfähig sind und derzeit keine Arbeitsleistung erbringen können. Bewahren Sie die E-Mail auf. Ob ausnahmsweise eine kurze organisatorische Auskunft zumutbar ist, hängt von Anlass, Umfang und Gesundheitszustand ab.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?▾
In der Regel müssen Sie die Diagnose nicht mitteilen. Erforderlich sind grundsätzlich nur die Information, dass Sie arbeitsunfähig sind, und die voraussichtliche Dauer. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Ausnahmen können bestehen, wenn konkrete betriebliche Schutzpflichten betroffen sind, etwa bei bestimmten ansteckenden Erkrankungen oder wenn besondere Schutzmaßnahmen für Dritte erforderlich werden. Auch dann ist nur das notwendige Maß mitzuteilen. Wer unsicher ist, sollte keine ausführlichen medizinischen Angaben per Messenger oder Teamchat machen, sondern den Sachverhalt rechtlich oder ärztlich einordnen lassen.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber mich trotz Krankschreibung ständig kontaktiert?▾
Sie können zunächst sachlich Grenzen setzen. Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie arbeitsunfähig sind, keine Arbeitsleistung erbringen können und dringende organisatorische Fragen möglichst per E-Mail gestellt werden sollen. Speichern Sie Anruflisten, Nachrichten und E-Mails. Wenn die Kontaktaufnahme weitergeht, können je nach Betrieb Personalabteilung, Betriebsrat oder eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Wichtig ist, die eigene Krankmeldung und Folgemeldungen weiter fristgerecht zu erfüllen. So vermeiden Sie, dass der Arbeitgeber den Konflikt auf angebliche Meldeversäumnisse verlagert.
Kann ich abgemahnt werden, wenn ich während der Krankheit nicht erreichbar bin?▾
Eine Abmahnung ist nicht schon deshalb berechtigt, weil Sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht ans Telefon gegangen sind. Es müsste eine konkrete Pflicht bestanden und verletzt worden sein. Relevant kann etwa sein, ob Sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich gemeldet oder eine Verlängerung rechtzeitig angezeigt haben. Eine Pflicht zur dauerhaften Erreichbarkeit besteht grundsätzlich nicht. Erhalten Sie eine Abmahnung, sollten Sie prüfen lassen, welcher Vorwurf genau erhoben wird, ob er beweisbar ist und ob eine Gegendarstellung oder andere Reaktion sinnvoll ist.
Fazit: klare Grenzen statt ständiger Verfügbarkeit
Die Erreichbarkeit bei Krankheit verlangt eine sorgfältige Abwägung. Grundsätzlich schulden arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte keine Arbeitsleistung und müssen nicht dauerhaft für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein. Zugleich bleiben Meldepflichten und einzelne Nebenpflichten bestehen. Kurze organisatorische Rückfragen können im Einzelfall zulässig und zumutbar sein, wenn sie die Genesung nicht beeinträchtigen und keine verdeckte Arbeitsleistung darstellen.
Praktisch vorrangig sind drei Punkte: Krankmeldung und Verlängerungen fristgerecht mitteilen, Diagnose und Gesundheitsdaten nur sparsam offenlegen und Kontaktversuche nachvollziehbar dokumentieren. Arbeitgeber sollten Anfragen auf das Erforderliche beschränken und Vertretungsstrukturen so organisieren, dass Erkrankte nicht zur betrieblichen Notfalllösung werden.
Ob eine konkrete Kontaktaufnahme erlaubt, zumutbar oder pflichtwidrig war, hängt von Krankheit, Tätigkeit, Anlass, Vertragslage und Beweisen ab. Bei Abmahnung, Entgeltstreit, Kündigung oder anhaltendem Druck sollte der Einzelfall zeitnah geprüft werden.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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