Wenn Geldstrafen, Bußgelder oder Verwarngelder rechtskräftig verurteilt wurden, aber nicht beglichen werden können oder sollen, so kommt es vor, dass die Justizvollzugsanstalt eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe anordnet. In diesem Blog-Beitrag widmen wir uns diesem komplexen Thema und beleuchten zunächst die Grundlagen der Ersatzfreiheitsstrafe, erklären die rechtlichen Voraussetzungen und gehen auf die Möglichkeiten ein, diese abzuwenden. Abschließend geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ersatzfreiheitsstrafe im deutschen Recht.
Grundlagen der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt in Kraft, wenn eine verhängte Geldstrafe oder ein verhängtes Bußgeld nicht gezahlt wird. Ziel ist es, die Vollstreckung der ursprünglichen Strafe sicherzustellen und weiteren Strafzahlungsverzug zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 43 Strafgesetzbuch (StGB) sowie in § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Die tatsächliche Ausgestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe variiert von Fall zu Fall, da sie davon abhängt, wie viele Tagessätze der Geldstrafe ursprünglich festgelegt wurden. Als Faustregel gilt jedoch: Eine Ersatzfreiheitsstrafe dauert meistens so lange wie die Anzahl der ausstehenden Tagessätze der Geldstrafe.
Einige Beispiele für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, in deren Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann, sind:
- Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
- Fahrlässige Körperverletzung
- Betrug
- Diebstahl
- Nichtzahlung von Bußgeldern oder Verwarngeldern
Rechtliche Voraussetzungen der Ersatzfreiheitsstrafe
Für die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
- Rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe oder eines Bußgelds
- Nichtzahlung der Geldstrafe oder des Bußgelds trotz eingetretener Vollstreckungsreife
- Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung
- Ausschöpfung aller Vollstreckungsmöglichkeiten
- Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
- Erlass des Vollstreckungsbescheids durch das zuständige Gericht
In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffene Person zunächst über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit hat, die Geldstrafe oder das Bußgeld zu zahlen. Sollte dies nicht geschehen, werden in der Regel alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft und der Beschluss über die Ersatzfreiheitsstrafe nur als letztes Mittel erlassen.
Zahlungsmodalitäten und Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Bevor eine Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt wird, besteht grundsätzlich in jedem Fall die Möglichkeit, den offenen Betrag (zuzüglich eventueller Nebenkosten) zu zahlen und dadurch die Vollziehung der Freiheitsstrafe abzuwenden. Die Zahlung kann dabei sowohl auf einmal erfolgen als auch in Raten, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde (in der Regel die Staatsanwaltschaft) getroffen wurde.
Sollte die betroffene Person aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die ursprüngliche Geldstrafe oder das Bußgeld zu zahlen, besteht auch die Möglichkeit der Stundung oder Erlassung der ursprünglichen Forderung, um so die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. In solchen Fällen sollte jedoch in jedem Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, um die bestmögliche Argumentation und Verhandlungsführung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu gewährleisten.
Besondere Umstände und Einwände gegen die Ersatzfreiheitsstrafe
In einigen Fällen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe auch dann vermieden werden, wenn die ursprüngliche Geldstrafe oder das Bußgeld nicht bezahlt worden ist und kein Aufschub oder Erlass gewährt wurde. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn technische Fehler beim Vollstreckungsverfahren vorliegen oder besondere persönliche Umstände der betroffenen Person gegen die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen.
Auch hier sollte jedoch in jedem Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, der die entsprechenden Einwände gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe formuliert und vor Gericht vertritt.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Ersatzfreiheitsstrafe
Im Folgenden haben wir einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema und die entsprechenden Antworten zusammengestellt:
Kann ich eine Ersatzfreiheitsstrafe auch ohne Zahlung der Geldstrafe oder des Bußgelds abwenden?
Grundsätzlich ja, durch Stundung oder Erlass der ursprünglichen Forderung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder besonderer persönlicher Umstände. In solchen Fällen sollte jedoch in jedem Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Wie lange dauert eine Ersatzfreiheitsstrafe?
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe orientiert sich in der Regel an der Anzahl der ausstehenden Tagessätze der ursprünglichen Geldstrafe. Als Faustregel gilt: Eine Ersatzfreiheitsstrafe dauert so lange wie die Anzahl der ausstehenden Tagessätze der Geldstrafe.
Ist die Ersatzfreiheitsstrafe im erweiterten Führungszeugnis vermerkt?
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Vollstreckungsverfahren und kein neues Strafverfahren. Daher ist die Ersatzfreiheitsstrafe selbst nicht im Führungszeugnis vermerkt. Allerdings wird die zugrundeliegende Verurteilung zur Geldstrafe oder zum Bußgeld im Führungszeugnis vermerkt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Wie ist die rechtliche Lage bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe bei Minderjährigen?
Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das für diese Altersgruppen besondere Regelungen vorsieht. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt bei Jugendlichen und Heranwachsenden daher nur in Betracht, wenn sie rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind und die Voraussetzungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen erfüllt sind. In der Praxis wird aber häufig versucht, eine Ersatzfreiheitsstrafe bei jugendlichen oder heranwachsenden Straftätern zu vermeiden, indem beispielsweise eine gemeinnützige Arbeit angeboten wird.
Gibt es Möglichkeiten, sich gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu wehren?
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist im Gesetz festgelegt und orientiert sich an der Anzahl der ausstehenden Tagessätze der ursprünglichen Geldstrafe. Eine Anfechtung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist daher in der Regel nicht möglich, da dies einer Anfechtung der Höhe der ursprünglichen Geldstrafe gleichkäme, die rechtskräftig ist. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, indem die offenen Forderungen gezahlt oder in besonderen Fällen gestundet oder erlassen werden.
Kann ich die Verteilung der Hafttage auf Wochenenden oder Urlaub beantragen?
Eine Verteilung der Hafttage der Ersatzfreiheitsstrafe auf Wochenenden oder Urlaub ist in der Regel nicht möglich, da das Gesetz keine derartigen Regelungen vorsieht. Von diesem Grundsatz können jedoch in Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden, wenn dies aufgrund besonderer persönlicher Umstände der betroffenen Person geboten erscheint. In solchen Fällen sollte jedoch in jedem Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, der die entsprechenden Anträge und Argumentationen vor Gericht vorträgt.
Was passiert, wenn ich während der Haft einen Termin zum Antritt einer Bewährungsstrafe habe?
Wenn Sie während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe einen Termin zum Antritt einer Bewährungsstrafe haben, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer oder den Ablauf der Ersatzfreiheitsstrafe. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch Ihr Bewährungshelfer über diese Situation informiert sind, um eventuelle Probleme oder Missverständnisse zu vermeiden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig mit allen Beteiligten (Justizvollzugsanstalt, Bewährungshelfer, Rechtsbeistand) zu kommunizieren, um eine optimale Koordination der verschiedenen Aspekte sicherzustellen.
Ist es möglich, der Ersatzfreiheitsstrafe durch Flucht ins Ausland zu entgehen?
Ein Versuch, der Ersatzfreiheitsstrafe durch Flucht ins Ausland zu entgehen, ist in der Regel nicht empfehlenswert, da dies sowohl rechtliche als auch praktische Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zum einen drohen bei einer Rückkehr nach Deutschland die Verhaftung und die Vollstreckung der ursprünglichen Ersatzfreiheitsstrafe; zum anderen können im Ausland lebende Personen in gewissen Fällen an Deutschland ausgeliefert werden, um die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen. Zudem können weitere rechtliche Schwierigkeiten (z. B. bei der Einreise, der Aufenthaltsberechtigung oder dem Erwerb einer Arbeitserlaubnis) entstehen.
Welche Rechte und Pflichten habe ich während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe?
Während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie für andere Gefangene, die eine reguläre Freiheitsstrafe verbüßen. Dazu zählen beispielsweise das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und angemessene Beschäftigung sowie das Recht auf ärztliche Versorgung und die Berechtigung zur Teilnahme an Freizeit-, Bildungs- und Therapieangeboten.
Zu den Pflichten der Inhaftierten gehört es, sich an die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt zu halten, Arbeit oder Ausbildung nachzugehen (sofern angeboten) und den Anordnungen des Justizvollzugspersonals Folge zu leisten.
Was passiert nach Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe? Sind noch weitere Maßnahmen zu befürchten?
Nach Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die ursprüngliche Geldstrafe bzw. das Bußgeld als vollstreckt anzusehen. Es sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen zu befürchten, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe ordnungsgemäß verbüßt wurde. Allerdings ist zu beachten, dass etwaige Nebenfolgen der ursprünglichen Verurteilung (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Eintragung im Führungszeugnis) bestehen bleiben und möglicherweise weitere rechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Fazit
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ein komplexes rechtliches Thema, das Betroffene in der Regel erst dann beschäftigt, wenn die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Bußgelds aussteht und eine Verhaftung droht. Wichtig ist zu wissen, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden oder zumindest abzumildern, indem man beispielsweise mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde einen Zahlungsplan vereinbart, eine Stundung oder den (teilweisen) Erlass der ursprünglichen Forderung beantragt oder im Falle von besonderen Umständen gegen die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeht.
In jedem Fall ist es jedoch entscheidend, rechtzeitig fachkundigen juristischen Rat einzuholen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die bestmögliche Lösung für den jeweiligen individuellen Fall zu erreichen. Eine gewissenhafte Vorbereitung und ausführliche Beratung können dabei helfen, sowohl die persönlichen als auch die rechtlichen Konsequenzen einer Ersatzfreiheitsstrafe zu minimieren und eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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