In Zeiten der Globalisierung und immer enger vernetzter Wirtschaftsräume ist das internationale Zivilverfahrensrecht von großer Bedeutung. Gerade innerhalb der EU sind internationale Rechtsstreitigkeiten keine Seltenheit. Hier kommt die EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ins Spiel.
In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte einen umfassenden und leicht verständlichen Überblick über die Grundlagen der EuGVVO, ihre Anwendungsbereiche und Auswirkungen auf internationale Rechtsstreitigkeiten. Wir beleuchten dabei auch aktuelle Gerichtsurteile, um die Relevanz der EuGVVO in der Praxis zu verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis
- Einführung in die EuGVVO
- Anwendungsbereich der EuGVVO
- Grundsätze der gerichtlichen Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten der EuGVVO
- Gerichtsstandsvereinbarungen und Wahl der Zuständigkeit
- Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
- Aktuelle Gerichtsurteile zur EuGVVO
- FAQs zur EuGVVO
- Die EuGVVO als Brückenbauer in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten
Einführung in die EuGVVO
Beginnen wir mit den Grundlagen: Die EuGVVO ist eine europäische Verordnung und damit unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Ihre wesentlichen Ziele sind die Vereinfachung und Vereinheitlichung des internationalen Zivilverfahrensrechts innerhalb der EU.
Die EuGVVO löste am 10. Januar 2015 die sogenannte „Brüssel I-Verordnung“ aus dem Jahr 2001 ab und brachte einige Novellierungen mit sich. Im Wesentlichen regelt die EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Streitigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ergangen sind.
Anwendungsbereich der EuGVVO
Die EuGVVO kommt grundsätzlich bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Anwendung, jedoch gibt es eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht angewendet wird.
Räumlicher Anwendungsbereich
Die EuGVVO findet in den Mitgliedstaaten der EU Anwendung, allerdings mit einer Ausnahme: Dänemark. Dänemark hat beschlossen, sich selber eine Verordnung nach dem Muster der EuGVVO zu geben, die Brüssel Ia-VO-DK. Das hat zur Folge, dass zwischen der EU und Dänemark dieselben Vorschriften zur Anwendung gelangen, als seien beide Verordnungen eine einzige. Sowohl die übrigen EU-Mitgliedstaaten als auch Dänemark sind also verpflichtet, die EuGVVO anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Es gilt zu beachten, dass Nicht-EU-Staaten nicht vom Anwendungsbereich der EuGVVO betroffen sind. In diesen Fällen müssen die nationalen Regelungen der Zuständigkeit bzw. die bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen herangezogen werden.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die EuGVVO findet nur auf sogenannte „Zivil- und Handelssachen“ Anwendung. Damit meint die Verordnung alle Privatrechtsstreitigkeiten, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienrechts und des Erbrechts.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EuGVVO. Dazu zählen unter anderem:
- Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Personenstands, wie Familienstand, Eheschließung oder Adoption
- Angelegenheiten mit Bezug auf Verlassenschaftsverfahren und Testamente
- Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- Inselbständige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie etwa nationale Exekutionen oder Arrestanordnungen
- Streitigkeiten, die aus der Tätigkeit von Schiedsgerichten resultieren, wie etwa die Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts, einschließlich des Staatshaftungsrechts
- Angelegenheiten, die den See- und Luftverkehr betreffen, wie Schifffahrts- oder Luftfrachtforderungen
Grundsätze der gerichtlichen Zuständigkeit
Die EuGVVO enthält grundlegende Regelungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb ihrer Anwendungsbereiche. Hierbei sind im Wesentlichen zwei Grundsätze zu unterscheiden:
- Der Grundsatz der Anknüpfung an den Wohnsitz des Beklagten (Art. 4 EuGVVO)
- Der Grundsatz der Parteiautonomie (Art. 25 EuGVVO)
Grundsatz der Anknüpfung an den Wohnsitz des Beklagten
Der zentrale Grundsatz der EuGVVO besagt, dass eine Person grundsätzlich vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt werden kann, in dem sie ihren Wohnsitz hat (Art. 4 EuGVVO). Das bedeutet, dass ein deutscher Kläger, der Ansprüche gegen einen französischen Beklagten geltend machen möchte, seinen Anspruch vor einem französischen Gericht geltend machen muss, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in Frankreich hat.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien. In Fällen, in denen der Wohnsitz des Beklagten nicht leicht feststellbar ist oder sich außerhalb der EU befindet, kann der Kläger seinen Anspruch vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaats geltend machen, in dem sich der Schwerpunkt der streitigen Angelegenheit befindet.
Grundsatz der Parteiautonomie
Der zweite Grundsatz der EuGVVO erlaubt es den an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, nach eigenem Ermessen einen anderen Gerichtsstand als denjenigen des Wohnsitzes des Beklagten zu vereinbaren (Art. 25 EuGVVO). Dies ermöglicht es den Parteien, die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Mitgliedstaats zu wählen, in dessen Rechtssystem sie möglicherweise mehr Vertrauen haben oder das sie für effizienter erachten. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen müssen allerdings bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.
Besondere Zuständigkeiten der EuGVVO
Neben den grundlegenden Regelungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit enthält die EuGVVO auch eine Reihe von Sonderregeln, die jeweils für bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten gelten. Zu den wichtigsten besonderen Zuständigkeitsregeln gehören:
- Zuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO)
- Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)
- Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Grundstücke (Art. 24 Nr. 1 EuGVVO)
Zuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten
In Vertragsstreitigkeiten kann eine Person vor den Gerichten des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt werden sollte oder hätte erfüllt werden müssen (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO). Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Kläger vor einem Gericht seines eigenen Heimatlandes klagen möchte, obwohl der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Wenn die Vertragspartner keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben, gilt für Warenlieferungen der Ort, an dem die Ware tatsächlich übergeben wurde oder hätte übergeben werden müssen. Im Falle von Dienstleistungen ist der Erfüllungsort der Ort, an dem sie tatsächlich oder hätten erbracht werden sollen.
Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
Bei Rechtsstreitigkeiten, die aus unerlaubter Handlung entstehen, kann der Kläger seine Ansprüche vor den Gerichten des Ortes geltend machen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder eintreten könnte (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). Darunter fällt sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort, an dem der schädigende Handlung stattgefunden hat oder hätte stattfinden können.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche infolge einer Verletzung von Immaterialgüterrechten wie Urheberrechte oder Patente. In diesem Fall könnte der Kläger seine Ansprüche vor den Gerichten des Ortes geltend machen, an dem die verletzende Handlung stattgefunden hat oder hätte stattfinden können bzw. vor den Gerichten des Ortes, an dem die Schädigung eingetreten ist oder eintreten könnte.
Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Grundstücke
Für Rechtsstreitigkeiten über Grundstücke sieht die EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte vor, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt (Art. 24 Nr. 1 EuGVVO). Das bedeutet, dass ein deutscher Kläger, der Ansprüche im Zusammenhang mit einem in Italien gelegenen Grundstück geltend machen möchte, seinen Anspruch ausschließlich vor einem italienischen Gericht geltend machen muss.
Die ausschließliche Zuständigkeit bei Grundstücksstreitigkeiten umfasst sowohl Streitigkeiten, die das Eigentum an einem Grundstück betreffen (z.B. Klagen auf Eigentumsverschaffung), als auch Streitigkeiten, die spezielle dingliche Rechte an einem Grundstück betreffen (z.B. Klagen auf Einräumung oder Beseitigung von Dienstbarkeiten).
Gerichtsstandsvereinbarungen und Wahl der Zuständigkeit
Wie bereits erwähnt, erlaubt die EuGVVO den Parteien, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtsstands zu wählen (Art. 25 EuGVVO). Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind zulässig, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie sind schriftlich oder mündlich abgeschlossen und in einer von den Parteien vereinbarten Form festgehalten.
- Die beteiligten Parteien sind im Handelsverkehr tätig und haben die Zuständigkeitsvereinbarung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossen.
- Die Vereinbarung betrifft eine Rechtssache, die in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt.
- Die gewählte Zuständigkeit steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO.
- Die gewählte Zuständigkeit beeinträchtigt nicht die Zuständigkeit zwingender Gerichte in Verbraucher- oder Arbeitnehmersachen (Art. 17 und 21 EuGVVO).
Gerichtsstandsvereinbarungen können für die Parteien sowohl Vorteile als auch Nachteile bieten. Einerseits ermöglichen sie den Parteien, den Gerichtsstand ihrer Wahl unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO zu vereinbaren. Andererseits können sie dazu führen, dass eine Partei aufgefordert wird, sich vor einem entfernten und möglicherweise unpassenden Gericht zu verteidigen.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Einer der Hauptzwecke der EuGVVO ist es, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Verordnung enthält daher Regelungen, die den Prozess der Anerkennung und Vollstreckung vereinfachen und beschleunigen.
Gemäß Art. 36 EuGVVO werden Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch die Anerkennung einer Entscheidung verweigert werden, wie etwa wenn die Entscheidung mit dem öffentlichen Ordnungsbegriff des Landes, in dem die Anerkennung begehrt wird, unvereinbar ist (Art. 45 EuGVVO).
Die Vollstreckung von Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat wird durch die Vorlage einer Vollstreckungsklausel erleichtert. Dabei handelt es sich um eine von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats auszustellende Bescheinigung über die Entscheidung (Art. 53 EuGVVO). Diese Bescheinigung, zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidung, genügt, um die Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar zu machen, ohne dass ein separates Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden muss (Art. 39 EuGVVO). Das erspart den Parteien Zeit und Kosten, die sonst bei der Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland anfallen würden.
Aktuelle Gerichtsurteile zur EuGVVO
In den vergangenen Jahren wurden in mehreren richtungsweisenden Gerichtsurteilen wichtige Fragen zur Anwendung und Auslegung der EuGVVO geklärt. Hier sind einige der bemerkenswertesten Urteile:
- EuGH, Urteil vom 06. Februar 2019, Az. C-678/17: In diesem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass bei der Bestimmung des Erfüllungsorts von Vertragspflichten keine Unterscheidung zwischen Verbraucherverträgen und geschäftlichen Verträgen getroffen werden darf. Das bedeutet, dass die Regelungen zur Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO sowohl auf Verbraucher- als auch auf Geschäftsverträge gleichermaßen angewendet werden müssen.
- EuGH, Urteil vom 09. September 2020, Az. C-641/18: In diesem Fall entschied der EuGH, dass auch „virtuelle Marktplätze“ wie Amazon unter bestimmten Umständen als „Erfüllungsgehilfen“ im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO angesehen werden können. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Online-Händler und Marktplatzbetreiber, da sie unter Umständen in Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum Immaterialgüterrecht vor Gerichten des Ortes verklagt werden können, an dem die verletzenden Handlungen vorgenommen wurden.
- EuGH, Urteil vom 11. April 2019, Az. C-25/18 und C-26/18: In diesem Verfahren legte der EuGH dar, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Verbraucher- oder Umweltbelange zu berücksichtigen hat, bei Verstößen hiergegen auch die zusätzliche Zuständigkeit des Gerichts des Schadensorts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht. Ein Beispiel hierfür sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal.
Die aufgeführten Urteile zeigen, dass die EuGVVO in der Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt wird und auf eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte und Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet.
FAQs zur EuGVVO
Abschließend möchten wir noch einige häufig gestellte Fragen zur EuGVVO beantworten, die in der Praxis regelmäßig aufkommen:
Gilt die EuGVVO auch für Schiedsverfahren?
Nein, Schiedsverfahren sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO). Die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen werden in der Regel durch nationale Regelungen und internationale Übereinkommen wie das New Yorker Übereinkommen von 1958 geregelt.
Wann kann ich eine Klage vor Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaats als dem Beklagtensitz einreichen?
Die EuGVVO ermöglicht es Ihnen, unter bestimmten Voraussetzungen Klage bei Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als dem Beklagtensitz zu erheben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn besondere Zuständigkeiten (wie in Vertragsstreitigkeiten oder bei unerlaubter Handlung) bestehen oder wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben, die die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorsieht.
Können in Dänemark ergangene Entscheidungen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden?
Ja, Entscheidungen aus Dänemark können grundsätzlich in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, da sowohl Dänemark als auch die übrigen EU-Mitgliedstaaten die EuGVVO in ihrer Gesetzgebung umsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen der EuGVVO und dem Lugano-Übereinkommen?
Das Lugano-Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) regelt. Das Übereinkommen ist in weiten Teilen an die frühere Brüssel I-Verordnung angelehnt und hat ähnliche Regelungen wie die EuGVVO. Allerdings wird das Lugano-Übereinkommen nicht von der EU-Richtlinien- und Verordnungsgebung beeinflusst und betrifft nur Beziehungen zwischen EU-/EFTA-Staaten, während die EuGVVO für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU maßgeblich ist.
Können Verbraucherklagen auch unter der EuGVVO geltend gemacht werden?
Ja, Verbraucher können grundsätzlich Klagen unter der EuGVVO geltend machen. Allerdings sieht die Verordnung besondere Regelungen für Verbraucherstreitigkeiten vor, die das Gleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern schützen sollen. In Verbraucherstreitigkeiten kann der Verbraucher den Unternehmer entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Unternehmerwohnsitzes oder vor den Gerichten seines eigenen Wohnsitzes verklagen (Art. 18 EuGVVO). Der Unternehmer kann den Verbraucher hingegen nur vor den Gerichten seines Wohnsitzes verklagen.
Die EuGVVO als Brückenbauer in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten
Die EuGVVO spielt eine grundlegende Rolle bei der Bewältigung von internationalen Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU. Sie erleichtert den Zugang zu Gerechtigkeit für die betroffenen Parteien und sorgt für Klarheit und Vereinheitlichung der gerichtlichen Zuständigkeitsregeln. Durch ihre Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen trägt sie entscheidend dazu bei, grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen zu stärken und die Rechtssicherheit innerhalb des europäischen Rechtsraums zu gewährleisten.
Die ständige Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur EuGVVO zeigt, dass ihre Bedeutung und ihr Anwendungsbereich zunehmend wachsen und sie somit ein unverzichtbarer Bestandteil des internationalen Zivilverfahrensrechts bleibt. Verstärkte Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten sind dabei unabdingbar, um eine einheitliche und effiziente Anwendung der EuGVVO sicherzustellen.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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