Europäische Aktiengesellschaften, oft als Societas Europaea oder kurz „SE“ bezeichnet, sind eine relativ neue Rechtsform, die in Deutschland immer beliebter wird. Die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft ziehen viele Unternehmer in Erwägung, die ihr Unternehmen auf eine andere europäische Nation ausdehnen möchten.
Einer der Vorteile der Europäischen Aktiengesellschaft besteht darin, dass Sie Ihre Geschäfte in vielen europäischen Ländern unter denselben Vorschriften tätigen können.
Inhaltsverzeichnis
- Europäische Aktiengesellschaft: besondere Merkmale
- Rechtsgrundlagen der Societas Europaea
- Eine Europäische Aktiengesellschaft gründen
- Weitere Vorgaben zur Gründung einer SE
- Mitteilungspflicht – Amt für Veröffentlichungen EU
- Statuten der Europäischen Union
- Wahl zwischen monistischem und dualistischem System
- Umwandlung SE in AG
- Konkurs einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
- Steuerpflichten einer Societas Europaea
- Wahl Mitglieder Verhandlungsgremium
- Vorteile der Europa AG
Europäische Aktiengesellschaft: Definition & Merkmale
Die Societas Europaea (SE) ist, wie andere europäische Gesellschaftsformen (European Company Legislation), ein Ergebnis der Bemühungen um eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Aufteilung in Aktien ist sie eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes. Für die Gründung ist ein Mindestkapital von 120.000 Euro erforderlich.
Das Unternehmen muss einen eingetragenen Sitz in einem EU-Land haben. Die Entscheidung liegt zwischen einer dualistischen und einer monistischen Führungsstruktur.
Am 22. Dezember 2004 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein sogenanntes Artikelgesetz verabschiedet, das die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft legalisiert.
Die Verfassung der Europäischen Aktiengesellschaft ist in Artikel 1 der am 8. Oktober 2001 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates geregelt. (SE-Ausführungsgesetz – SEAG).
Rechtsgrundlagen der Societas Europaea
Die Europa AG stützt sich als europarechtliche Rechtsform sowohl auf EU- als auch auf nationales Recht. Zum einen ist die EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft in Kraft. Sie wird durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEEG) ergänzt. Es untermauert jede einzelne Bestimmung der Verordnung.
Für alle anderen Fälle, die nicht von diesen speziellen Regelungen erfasst werden, gelten dennoch die grundlegenden Anforderungen des AktG und des HGB.
Die EU-Richtlinie über die Rechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SEEG) wird ebenfalls durch das SEEG-Gesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Eine Europäische Aktengesellschaft gründen
Nachfolgend sind die Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft aufgeführt:
- Für die Gründung eines Unternehmens ist ein Mindestkapital von 120.000 Euro erforderlich.
- Ein einziger EU-Staat dient sowohl als eingetragener Sitz als auch als Hauptverwaltung.
- Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen sowie offene Kommunikation zwischen Management und Gewerkschaftsvertretern
- Alle beteiligten Unternehmen unterliegen aufgrund ihrer Präsenz in anderen EU-Ländern (durch Tochtergesellschaften oder Niederlassungen) den Vorschriften von mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern.
Weitere Vorgaben zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft
Es gibt 4 Möglichkeiten, eine europäische Gesellschaft zu gründen, jede mit ihren eigenen Vor- und Nachteilen. Europäische Aktiengesellschaften können zu gewerblichen Zwecken in EU-Ländern gegründet werden.
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (eine mindestens zweijährige Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist erforderlich). Den Sitz der Gesellschaft zum Zwecke der Umwandlung zu verlegen, ist nicht erlaubt.
- Die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft zwischen Aktiengesellschaften und/oder Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
- Mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Aktiengesellschaften entweder durch Übernahme oder Neugründung zusammenführen
- Eine Holdinggesellschaft, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurde oder dort seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung hat, die sich aus Aktiengesellschaften und/oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung zusammensetzt
Eine Tochtergesellschaft der Europa AG, die aus einer bestehenden Europa AG ausgegliedert wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt als zusätzliche Niederlassungsart hinzugefügt werden.
Mitteilungspflicht – Amt für Veröffentlichungen der EU
Wenn Sie die Eintragung beantragt haben, müssen Sie das Amt für Veröffentlichungen der EU innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung der von Ihnen beantragten Unterlagen informieren. Diese Informationen müssen Sie mitteilen:
- Die Informationen über Ihre Europäische Aktiengesellschaft, die in Ihrem Land veröffentlicht: Ort, Titel der Veröffentlichung, Datum
- Tätigkeitsbereich
- Namen Ihres europäischen Unternehmens
- Nummer, Datum und Ort des Inkrafttretens
- Der europäische Hauptsitz Ihres Unternehmens
Die Statuten der Europäischen Union
Als dualistisches System verfügt die Europäische Aktiengesellschaft über eine Hauptversammlung der Aktionäre. Zusätzlich besteht sie auch aus einem leitenden Organ und einem Aufsichtsorgan. Entscheidet sich die SE für das monistische System, so setzt sie sich nur aus einem Verwaltungsorgan zusammen.
Im dualistischen System wird das deutsche Aufsichtsratssystem verwendet, im monistischen System das angloamerikanische Board-System (Art. 38-45). Beide Systeme sehen die Möglichkeit der Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für maximal sechs Jahre vor (Art. 46).
Wenn es um die Möglichkeit geht, die Organisationsstruktur des Unternehmens individuell zu gestalten, ist die SE mit Sitz in Deutschland ein Vorreiter.
Bei der Gründung einer Gesellschaft in Deutschland kann sie zwischen einem „dualistischen System“ mit einem Vorstand und einem „monistischen System“ mit einem Verwaltungsrat, der sowohl als Leitungs- als auch als Aufsichtsorgan fungiert, wählen.
Europäische Aktiengesellschaft – System: Monistisch oder dualistisch?
Der Verwaltungsrat ist das einzige Gesellschaftsorgan neben der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre.
Er leitet die Geschäfte des Unternehmens, legt die Hauptgeschäftsfelder fest und sorgt für deren Ausführung. Ein oder mehrere geschäftsführende Direktoren sind das Gesicht des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Diese Personen sind für das Tagesgeschäft der SE zuständig.
Der Verwaltungsrat ernennt die geschäftsführenden Direktoren, die seinen Weisungen unterworfen sind und jederzeit abberufen werden können.
Es ist möglich, dass die nicht geschäftsführenden Direktoren und die Mitglieder des Verwaltungsrats eine gemeinsame Identität haben, was insbesondere für Familienunternehmen eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet.
Ähnlich wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine Person die gesamte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis innehaben, sofern sie auch Mitglied des Verwaltungsrats ist und als geschäftsführender Direktor benannt wurde.
Auch in einer EU-Aktiengesellschaft ist es möglich, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die personalistischer ist als die Rechtsformen der GmbH, die bisher auf den deutschsprachigen Raum beschränkt sind.
Umwandlung einer SE in „normale“ AG möglich?
Die Umwandlung von einer Europäischen Aktiengesellschaft in eine Aktiengesellschaft (AG) ist grundsätzlich möglich, allerdings frühestens nach zwei Jahren. In diesem Fall könnte der Vorstand oder das Leitungsorgan der Europa AG einen Plan für eine Umwandlung aufstellen, der vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt werden muss.
Konkurs einer Europäischen Aktiengesellschaft
Ihr europäisches Unternehmen muss sich bei Konkurs, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung an die Gesetze des europäischen Landes halten, in dem es registriert ist. Folglich regeln die Gesetze des Landes, in dem das Unternehmen registriert ist, die Auflösung und Liquidation des Unternehmens (Art. 62 ff.).
Steuerpflichten der Europäischen Aktiengesellschaft
Als deutsches Unternehmen muss die SE dieselben Buchhaltungsrichtlinien befolgen wie alle anderen deutschen Unternehmen auch. Die SE-Verordnung enthält keine besonderen Steuervorschriften, sondern bezieht sich auf das allgemeine Steuerrecht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Infolgedessen unterliegt die Societas Europaea den gleichen körperschaftsteuerlichen Anforderungen wie andere Unternehmen.
Besteuerung von Körperschaften
Die Gewinne jeder Betriebsstätte werden aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat besteuert, in dem die Betriebsstätte ansässig ist. Bei der Ausschüttung von Gewinnen an die Anteilseigner in Form von Dividenden kann die Kapitalertragssteuer einbehalten werden, obwohl dies nur in dem Staat zulässig ist, in dem die Societas Europaea ihren Sitz hat.
Die Einkünfte eines Aktionärs aus Dividenden werden in Deutschland entweder nach dem Teileinkünfteverfahren oder nach der Abgeltungsteuer besteuert, je nachdem, ob die Dividenden aus Kapitalvermögen oder, im Falle einer Muttergesellschaft, aus Gewerbebetrieb stammen.
Welche Regelungen gelten in Bezug auf die Verkehrssteuer?
Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es bei der Gründung oder Verlegung des Sitzes einer Societas Europaea keinen steuerneutralen Aufschub.
Steuerrecht bei Umstrukturierung
Verschmelzungen, Spaltungen und die Sitzverlegung einer Europäischer Aktiengesellschaft werden steuerlich durch die Fusionsrichtlinie der Europäischen Union geregelt. Das deutsche Umwandlungssteuergesetz ist weitgehend für die Durchsetzung der Verpflichtungen der Richtlinie in Deutschland zuständig.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung führt, soweit hier möglich, nicht zu einer akuten steuerlichen Belastung der Gesellschaft oder ihrer Anteilseigner.
Steuerneutralität: Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die bei den beteiligten Gesellschaften oder ihren Eigentümern bereits vorhandenen stillen Reserven dem Fiskus für eine spätere Besteuerung noch zur Verfügung stehen und nicht dauerhaft verloren gehen.
Die gleichen Regeln gelten für die Verlegung des Sitzes einer Societas Europaea.
Besteuerung in anderen Ländern
Es gilt das Betriebsstättenprinzip: Wenn die Societas Europaea mehr als eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung hat, muss jede Zweigniederlassung ihre Gewinne in dem Land versteuern, in dem sie ansässig ist, da sie hauptsächlich grenzüberschreitend tätig ist. Unabhängig davon, ob als Holdinggesellschaft oder mit mehreren Betriebsstätten.
Wie wird der Jahresabschluss der Europa AG erstellt?
Die Jahresabschlüsse werden von der Europa AG erstellt. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über den Verlauf des Geschäftsjahres sowie die Lage des Unternehmens.
Die Gesetze des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, basieren auf den Gesetzen dieses Landes, die im Wesentlichen durch europäisches Recht harmonisiert wurden.
Mitgliederwahl des Verhandlungsgremiums
Da das Verhandlungsgremium Arbeitnehmer aus verschiedenen Unternehmen und Mitgliedstaaten vertritt, ist eine angemessene Zusammensetzung des Verhandlungsgremiums wichtig. Die Mitglieder der Organisation werden nach einem bestimmten Länderschlüssel in offener und transparenter Weise gewählt.
Recht auf Nominierung von Gewerkschaftsmitgliedern
Wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt, stimmen die Arbeitnehmer selbst ab. Ansonsten werden die Stimmen von Gruppenräten, Zentralbetriebsräten und Betriebsräten abgegeben.
Der Wahlvorstand kann aus bis zu 40 Personen bestehen.
Die Geschäftsleitung muss die voraussichtliche Gründung einer Europa AG innerhalb von zehn Wochen anzeigen, damit sie sich konstituieren kann.
Sie hat sechs Monate Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann auf insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
Praktizierter Globalismus
Es gibt eine Reihe von Gründen, warum eine SE für ein Unternehmen gut geeignet ist. Das europäische Image der Societas Europaea ermöglicht es ihren Inhabern, sich als modernes und fortschrittliches Unternehmen zu präsentieren und gleichzeitig ihre weltweite Ausrichtung zu demonstrieren.
Als europäischer Rechtsformstandard ermöglicht die Europäische Aktiengesellschaft die Verlegung des Unternehmenssitzes über nationale Grenzen hinweg, ohne dass der rechtliche Status verloren geht.
Beteiligung an der Entscheidungsfindung
Ein weiterer Grund für die SE, ist die in Deutschland einmalige Form der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die SE ist nicht durch die Anforderungen der deutschen Mitbestimmungsgesetze geschützt, da sie nicht ausdrücklich in diesen Regelungen enthalten ist. Stattdessen gilt der Begriff der verhandelten Arbeitnehmerbeteiligung.
Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen an der Gründung der SE beteiligt werden, um u.a. eine Vereinbarung über die betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung zu treffen.
Sie können vertraglich festlegen, dass keine Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsorgan der Gesellschaft angehören, wenn Sie die Unternehmensmitbestimmung bei den Verhandlungen vollständig ausschließen wollen.
Um eine Mitbestimmungsvereinbarung abzuschließen, müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften beachten. Für die betriebliche Mitbestimmung muss in der Mitbestimmungsvereinbarung ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden.
Für die Unternehmensmitbestimmung gibt es zumeist keine Regelungen. Bei einer Umwandlung der Rechtsform in eine SE muss jedoch das bisherige Maß an Mitbestimmung erhalten bleiben.
Mitbestimmung als Auffanglösung des Gesetzgebers
Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine Beteiligungsvereinbarung einigen können, hat der Gesetzgeber eine Auffanglösung geschaffen: Die Mitbestimmung der Ursprungsgesellschaft(en) in der SE muss durch die Bildung eines SE-Betriebsrats erhalten bleiben.
Dies hat zur Folge, dass die Europäische Aktiengesellschaft, wenn die Gründungsunternehmen nicht der Mitbestimmung unterlagen, von der Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Vorstand oder Verwaltungsrat befreit ist.
Wächst die Belegschaft des Unternehmens über die im Drittelbeteiligungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz festgelegten Grenzen hinaus, bleibt die Mitbestimmung in der Höhe bestehen, wie sie in der Mitbestimmungsvereinbarung oder der subsidiären Regelung von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Bei strukturellen Veränderungen, die geeignet sind, die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer einzuschränken, gilt diese Regel nicht. Es ist daher erforderlich, die Mitbestimmung neu zu regeln. Wenn eine mitbestimmte GmbH auf eine nicht mitbestimmte SE verschmolzen wird, verlieren die Arbeitnehmer der GmbH ihre Mitbestimmungsrechte.
Rechtliche Folgen der Auffanglösung
Die Mitbestimmungsrechte sind durch die Grundnormen geschützt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung werden sie wirksam und führen zu einer Vielzahl von Wirkungen. Bei einer Umwandlung bleiben die Mitbestimmungsrechte in der nationalen Aktiengesellschaft erhalten (§ 34 Abs. 1 lit. a SEBG).
Etwas schwieriger wird es im Falle einer Verschmelzung. In diesem Fall kann die Europa AG die höchste Qualität der nationalen Unternehmensmitbestimmung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass in mindestens einem der beteiligten Unternehmen bereits Mitbestimmungsrechte bestehen und diese Rechte für mindestens 25 Prozent der gesamten Belegschaft gelten.
Dies gilt auch dann, wenn das Verhandlungsgremium einen der Mitbestimmung gleichwertigen Beschluss für weniger als 25 Prozent der Gesamtbelegschaft gefasst hat (§ 34 Abs. 1 Ziff. b SEBG).
Wie bei den üblichen Kriterien für die Holding und die Tochter-SE müssen auch hier 50 Prozent der gesamten Arbeitnehmer mitbestimmungsberechtigt sein. Die Mitbestimmung der Europa AG wird auch hier anhand der Gesellschaft mit dem größten Mitbestimmungsanteil bewertet (§ 34 Abs. 1 Ziff. c SEBG).
Europäische Aktiengesellschaft – die Vorteile
Die Europa AG ist eine sinnvolle Alternative zu den traditionellen Rechtsformen für multinationale Konzerne. Ob dies sinnvoll ist, kann nur eine gründliche Analyse unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen zeigen. Nachfolgend werden einige Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Europa AG genannt:
Internationale Verschmelzung
Eine Europa AG kann erstmals durch den Zusammenschluss von Aktiengesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gegründet werden.
Europäische Aktiengesellschaft = europäische Marke
Nach außen hin steht der Begriff Europa AG für ein Unternehmen mit globaler Reichweite und hohem Status.
Konzern einheitlich strukturieren
Eine deutsche Aktiengesellschaft kann von der monistischen Struktur der Europa AG profitieren. Anstelle von Aufsichtsrat und Vorstand wird nur ein Vorstand benötigt. Die Gründer könnten auch im gesamten Unternehmen den gleichen Führungsstil anwenden.
Unkomplizierte Verlegung des Unternehmenssitzes
Sobald eine Europa AG gegründet wurde, kann sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne dass das Unternehmen aufgelöst oder neu gegründet werden muss.
Eine deutsche Europa AG kann zu einer britischen Europa AG werden, indem sie ihren eingetragenen Sitz in das Vereinigte Königreich verlegt. Obwohl zusätzlich zur europäischen Verordnung britisches Recht gilt, wenn das Unternehmen in Deutschland gegründet wurde. So können die Gründer von der Konkurrenz der europäischen Rechtssysteme profitieren.
Geringerer Aufwand durch einfache Strukturen
Jeder der 27 Mitgliedsstaaten der EU darf eine eigene Europa AG gründen. Dadurch kann der Aufwand für die Verwaltung von Tochtergesellschaften in anderen EU-Ländern reduziert werden.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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