Exposé verbindlich – In der Welt der Immobiliengeschäfte ist das Exposé das erste, was potenzielle Käufer oder Mieter zu sehen bekommen. Es enthält die wichtigsten Informationen über das Objekt und soll im besten Fall überzeugend sein. Doch wie verbindlich sind diese Angaben? Und wer haftet bei falschen Informationen im Exposé? Begleiten Sie uns in diesem ausführlichen Beitrag, um diese Fragen zu klären und erfahren Sie, worauf Sie bei einem Exposé achten sollten.

Inhaltsverzeichnis:

  • Wichtige Bestandteile eines Exposés
  • Die rechtliche Verbindlichkeit von Informationen im Exposé
  • Gängige Irrtümer bei der Erstellung von Exposés
  • Haftung des Immobilienmaklers für falsche Angaben
  • Haftung des Eigentümers für falsche Angaben
  • Ansprüche des Käufers bei falschen Exposé-Angaben
  • Anonymisierte Mandantengeschichte: Ein Fallbeispiel zur Haftung bei falschen Angaben im Exposé
  • FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Exposé und Verbindlichkeit der Angaben
  • Checkliste: Worauf Sie beim Exposé achten sollten

Wichtige Bestandteile eines Exposés

Um ein besseres Verständnis von der Verbindlichkeit von Informationen in einem Exposé zu erhalten, sollten Sie zunächst wissen, welche wesentlichen Bestandteile ein Exposé beinhaltet.

  • Objektbeschreibung: Hier werden die grundlegenden Informationen zur Immobilie dargestellt. Dazu zählen die Art des Objekts, die Lage, die Größe und die Aufteilung der Räume.
  • Fotos und Grundrisse: Diese visuellen Elemente erlauben es den Interessenten, sich einen Eindruck von der Gestaltung und dem Zustand der Immobilie zu verschaffen.
  • Preis und Kaufnebenkosten: Neben dem Angebot für den Kaufpreis sollten auch Informationen zu den Nebenkosten, wie Notar- oder Maklergebühren, in diesem Abschnitt dargestellt werden.
  • Angaben zur Energiewirtschaft: Dazu zählen der Energieausweis, Energieverbrauchswerte, Art der Heizung und weitere energierelevante Informationen.
  • Rechtliche Hinweise und Informationen: Dieser Teil kann unter anderem Informationen über Wohneigentumsverwaltung, Baulasten oder sonstige rechtliche Verbindlichkeiten enthalten.

Rechtliche Verbindlichkeit von Informationen im Exposé: Eine detaillierte Betrachtung

Das Exposé dient als Visitenkarte für eine Immobilie und enthält wichtige Informationen, die potenzielle Käufer für ihre Entscheidungsfindung benötigen. Obwohl ein Exposé primär als Werbematerial für die Immobilie gilt, sind die darin enthaltenen Angaben rechtlich verbindlich. In diesem Abschnitt beleuchten wir die rechtliche Verbindlichkeit von Informationen im Exposé und deren Auswirkungen auf Käufer, Verkäufer und Makler.

Rechtliche Grundlagen

Der Grund für die rechtliche Verbindlichkeit von Exposé-Angaben liegt im deutschen Zivilrecht, konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier bildet insbesondere das Schuldrecht die Basis für die Rechtswirkungen von Exposé-Informationen.

Falsche oder irreführende Angaben im Exposé können als sogenannte positive Vertragsverletzungen (pVV) angesehen werden. Eine pVV liegt vor, wenn eine Partei durch eine irreführende Handlung oder Unterlassung eine Vertragsverletzung begeht, die dazu führt, dass die andere Partei einen Schaden erleidet. Solche Vertragsverletzungen können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Relevante Aspekte der Verbindlichkeit von Exposé-Angaben

Nicht alle Angaben im Exposé sind rechtlich verbindlich. Die rechtliche Relevanz von Exposé-Angaben hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Bedeutung der Information: Die Angabe muss für die Entscheidungsfindung des Käufers relevant sein. Umso bedeutender die Information für den Käufer, desto größer ist die rechtliche Verbindlichkeit.
  • Irreführungsgehalt: Um als rechtlich verbindlich betrachtet zu werden, muss die irreführende Angabe im Exposé dazu führen, dass sich der Käufer bei Kenntnis der wahren Sachlage anders entschieden hätte.
  • Verschulden: Eine Haftung für falsche oder irreführende Angaben setzt voraus, dass der Verkäufer oder Makler vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
  • Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen der falschen Angabe und dem dadurch entstandenen Schaden bestehen.

Rechtsfolgen bei falschen Exposé-Angaben

Wenn die rechtliche Verbindlichkeit von Exposé-Angaben besteht und ein Schaden aufgrund von falschen Angaben im Exposé entstanden ist, können verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer oder Makler geltend gemacht werden:

  • Schadensersatz: Der Käufer kann Schadensersatz in Geld verlangen, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Zum Beispiel die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie.
  • Rücktritt vom Kauf: In bestimmten Fällen, etwa wenn der Käufer gemäß § 543 BGB ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Vertrags hat, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten.
  • Minderung des Kaufpreises: Bei Mängeln, die aufgrund falscher Exposé-Angaben entstanden sind, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB die Minderung des Kaufpreises fordern.
  • Ersatz sonstiger Schäden: Falsche Exposé-Angaben können auch zu sonstigen Schäden führen, wie Finanzierungskosten oder Renovierungskosten, die als Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Um mögliche rechtliche Konsequenzen bei falschen Angaben im Exposé zu vermeiden, sollten Käufer, Verkäufer und Makler sorgfältig vorgehen und sich der Rechtslage bewusst sein. Im Streitfall kann die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts dazu beitragen, die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten und die erforderlichen Ansprüche geltend zu machen.

Gängige Irrtümer bei der Erstellung von Exposés

Es gibt einige häufige Irrtümer bei der Erstellung von Exposés, die dazu führen können, dass die enthaltenen Informationen nicht korrekt oder vollständig sind. Dabei ist es besonders wichtig, sich dieser Irrtümer bewusst zu sein und zu wissen, wie sie vermieden werden können:

  • Fehler bei Flächenangaben: Hierbei handelt es sich um eine der häufigsten Fehlangaben in Exposés. Eine Abweichung von bis zu 3% zwischen der tatsächlichen und angegebenen Wohnfläche wird in der Praxis häufig noch toleriert. Größere Abweichungen können jedoch zu Schadenersatzansprüchen führen.
  • Auslassung relevanter Informationen: Das Weglassen von wichtigen Informationen, wie etwa Baulasten, kann unter Umständen als arglistiges Verschweigen angesehen werden und somit Schadenersatzansprüche begründen.
  • Falsche Angaben zur Beschaffenheit: Wenn z.B. eine hochwertige Einbauküche versprochen wird, diese jedoch nicht vorhanden ist, so kann dies ebenfalls einen Schadenersatzanspruch auslösen.

Haftung des Immobilienmaklers für falsche Angaben

Der Immobilienmakler ist verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen im Exposé, wenn er selbst an der Erstellung beteiligt war oder das Exposé in seinem Namen erstellt wurde. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ist der Makler verpflichtet, die Angaben im Exposé auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Falls ein Makler aufgrund von falschen Angaben im Exposé haftet, können dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Diese können etwa die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Immobilie und dem, aufgrund der falschen Angaben vermuteten, Wert betragen. Auch Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises können unter Umständen als Ansprüche gegenüber dem Makler geltend gemacht werden.

Haftung des Eigentümers für falsche Angaben

Auch der Eigentümer der Immobilie kann in bestimmten Fällen haftbar gemacht werden, wenn er im Exposé falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. Insbesondere, wenn die falsche Information auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer Schadenersatz leisten muss.

Derartige Schadenersatzansprüche können auch dann bestehen, wenn der Eigentümer den Makler mit der Erstellung des Exposés beauftragt hat, aber selbst falsche Angaben gemacht oder Informationen bewusst zurückgehalten hat.

Ansprüche des Käufers bei falschen Exposé-Angaben

Wenn der Käufer aufgrund der falschen Angaben im Exposé Schaden erleidet, hat er verschiedene Ansprüche gegenüber dem Makler oder dem Eigentümer. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schadenersatz in Höhe der Wertdifferenz bei falschen Flächenangaben,
  • Rücktritt vom Kaufvertrag,
  • Minderung des Kaufpreises,
  • Ersatz für sonstige entstandene Schäden, wie zum Beispiel Finanzierungskosten.

Anonymisierte Mandantengeschichte: Ein Fallbeispiel zur Haftung bei falschen Angaben im Exposé

In einem realen Fall hatte ein Käufer eine Immobilie erworben, bei der im Exposé eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern angegeben wurde. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche lediglich 100 Quadratmeter betrug.

Hiermit konfrontiert, wurde der Immobilienmakler wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Letztendlich einigten sich die Parteien darauf, dass der Kaufpreis um den Wert der fehlenden 20 Quadratmeter reduziert wurde. Die fortgesetzte Beratung durch den Anwalt stellte sicher, dass der Käufer für die falsche Angabe im Exposé angemessen entschädigt wurde.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Exposé und Verbindlichkeit der Angaben

Nachfolgend die häufigsten Fragen für Sie auf einen Blick.

Ist ein Exposé rechtlich verbindlich?
Die Informationen, die ein Exposé enthält, sind grundsätzlich rechtlich verbindlich und können bei falschen Angaben zu Schadensersatzansprüchen führen.

Haftet der Makler oder der Eigentümer für falsche Angaben im Exposé?
Beide können haftbar gemacht werden, je nachdem, wer die falschen Informationen bereitgestellt oder bewusst verschwiegen hat.

Was kann ich als Käufer tun, wenn ich aufgrund falscher Angaben im Exposé geschädigt wurde?
In solchen Fällen können verschiedene Ansprüche gegenüber dem Makler oder dem Eigentümer geltend gemacht werden, wie Schadenersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises.

Checkliste: Worauf Sie beim Exposé achten sollten

Um sich vor falschen Angaben im Exposé und den möglichen rechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten Sie als Käufer oder Eigentümer einige Punkte beachten:

  • Überprüfen Sie die Informationen im Exposé auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit: Vergleichen Sie die Angaben im Exposé mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Immobilie.
  • Prüfen Sie, ob der Makler oder der Eigentümer für alle relevanten Angaben im Exposé seine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat.
  • Informieren Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Erstellung des Exposés und achten Sie darauf, dass das Exposé diesen Anforderungen entspricht.
  • Ziehen Sie bei Unklarheiten oder im Falle eines Rechtsstreits einen erfahrenen Anwalt hinzu, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
  • Überprüfen Sie, ob alle relevanten Informationen, wie z. B. Pläne, Fotos und rechtliche Hinweise, im Exposé enthalten sind und keinen Platz für Missverständnisse lassen.
  • Vergewissern Sie sich, dass das Exposé sowohl knapp und präzise als auch vollständig und wahrheitsgemäß ist, um potenzielle Interessenten seriös zu informieren und mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

Fazit: Die Verbindlichkeit von Exposé-Angaben und ihre Bedeutung

Der Wert und die Bedeutung eines korrekt erstellten Exposés dürfen im Immobiliengeschäft nicht unterschätzt werden. Falsche oder irreführende Informationen können erhebliche rechtliche Konsequenzen für Makler, Eigentümer und Käufer mit sich bringen. Daher ist es von essenzieller Bedeutung, sich der Verbindlichkeit der Angaben im Exposé bewusst zu sein und entsprechende Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung von Exposés walten zu lassen.

Alle Beteiligten sollten verantwortungsbewusst zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Informationen im Exposé zutreffend, vollständig und nicht irreführend sind. Die Erstellung eines professionellen und rechtskonformen Exposés ist nicht nur ein Schutz vor möglichen Haftungsansprüchen, sondern auch ein entscheidender Faktor für den Erfolg eines Immobiliengeschäfts.

Sollten Unklarheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Exposé auftreten, ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der sich im Immobilienrecht auskennt und Ihre Interessen optimal vertreten kann.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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