Die Betriebsratsarbeit erfordert nicht nur ein hohes Engagement, sondern auch ein umfassendes rechtliches Verständnis von Seiten der Betriebsratsmitglieder. Betriebsratsmitglieder sind bestrebt, die Interessen der Arbeitnehmer bei zentralen Angelegenheiten wie Arbeitsbedingungen, Löhnen und Sozialversicherung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Unternehmens- und Betriebsänderungen oder dem Umgang mit Diskriminierung zu schützen. Dabei kann es jedoch auch zu Fehlverhalten von Betriebsratsmitgliedern kommen, das weitreichende rechtliche Folgen sowohl für die betroffenen Personen als auch für das Unternehmen und dessen Arbeitnehmer haben kann.

Einführung: Typische Anlässe für Fehlverhalten und rechtliche Konsequenzen

In unserer anwaltlichen Praxis begegnen wir immer wieder Fällen von Fehlverhalten seitens Betriebsratsmitgliedern. Diese können aufgrund verschiedener Ursachen und Situationen eintreten:

  • Verletzung von Schweigepflichten
  • Mangelnde Unabhängigkeit von politischen oder organisatorischen Einflüssen
  • Missbrauch von Arbeitsmitteln und -materialien
  • Beeinflussung oder Manipulation der Betriebsratswahl
  • Mobbing oder Diskriminierung anderer Betriebsratsmitglieder oder Belegschaftsmitglieder

Dabei müssen die Beteiligten sich darüber im Klaren sein, dass fehlerhaftes Verhalten juristische Konsequenzen haben kann. Diese können von Abmahnungen über Sanktionen bis hin zur gerichtlichen Entfernung aus dem Gremium oder – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar zur strafrechtlichen Verfolgung reichen.

Fehlverhalten Betriebsratsmitglieder: Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In diesem Abschnitt werden die relevanten Regelungen vorgestellt und erläutert, welche Rolle sie im Zusammenhang mit Fehlverhalten von Betriebsratsmitgliedern haben.

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das BetrVG legt in den §§ 74-94 die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates fest, die primär darin bestehen, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Regelungen zur Ordnung und dem Ablauf des betrieblichen Alltags zu vertreten. Im BetrVG sind auf die Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Betriebsräte zu finden:

  • § 74 BetrVG: Rechte des Betriebsrates
  • § 77 BetrVG: Pflichten des Betriebsrates

Zuständigkeiten bei Regelverstößen

Für die Aufklärung und Verfolgung von Fehlverhalten sind grundsätzlich folgende Institutionen zuständig:

  • Betriebsrat: Der Betriebsrat selbst kann durch entsprechende Beschlüsse disziplinarische Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder einleiten.
  • ArbG: Das Arbeitsgericht ist bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zuständig, etwa wenn es um die Ausübung des Betriebsratsmandats oder um Fehlverhalten bei der Betriebsratswahl geht.
  • AG (Amtsgericht) oder LG (Landgericht): Im Falle von strafrechtlichen Verstößen wie Untreue, Betrug oder Körperverletzung werden entsprechende Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verhandelt.

Fehlverhalten Betriebsratsmitglieder: Beispiele und rechtliche Konsequenzen

Im Folgenden werden typische Fälle von Fehlverhalten aufgeführt und ihre rechtlichen Folgen erläutert:

Verletzung von Schweigepflichten

Die Vertraulichkeit von betriebsinternen Informationen ist ein zentraler Bestandteil der Betriebsratsarbeit. Die Weitergabe von Informationen an unbefugte Dritte oder die Verbreitung von unzutreffenden Informationen kann daher erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:

  • Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG: Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind oder deren Vertraulichkeit vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt wird, Stillschweigen zu bewahren.
  • Abmahnung: Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann eine Abmahnung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber rechtfertigen.
  • Gerichtliche Maßnahmen: Ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann in letzter Konsequenz zur gerichtlichen Entfernung aus dem Betriebsrat führen, wenn dem Betriebsratsmitglied keine andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mehr zuzutrauen sind (§ 23 BetrVG).

Mangelnde Unabhängigkeit von politischen oder organisatorischen Einflüssen

Betriebsratsmitglieder haben im Rahmen ihrer Aufgaben grundsätzlich frei und unabhängig von politischen und organisatorischen Einflüssen zu handeln. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in seinen Entscheidungen etwa durch politische Überzeugungen oder von Dritten beeinflussen lässt, kann mit diversen rechtlichen Sanktionen konfrontiert werden:

  • Abmahnung: Ein Betriebsratsmitglied, das nicht unabhängig handelt, kann vom Betriebsrat oder Arbeitgeber abgemahnt werden.
  • Besondere Sorgfaltspflichten bei Betriebsvereinbarungen: Beachten Sie, dass die Beachtung politischer oder organisatorischer Einflüsse bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen eine besondere Sorgfaltspflicht begründet, da sonst die Möglichkeit besteht, dass die Vereinbarung unwirksam wird.
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat: In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn nachweislich finanzielle oder organisatorische Interessen Dritter im Spiel sind, kann der Ausschluss aus dem Betriebsrat bzw. eine gerichtliche Entfernung aus dem Gremium in Betracht gezogen werden (§ 23 BetrVG).

Missbrauch von Arbeitsmitteln und -materialien

Betriebsratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, ihre Obliegenheiten als integrativer Bestandteil zur Umsetzung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes wahrzunehmen. Dabei sind sie jedoch an die betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen gebunden: Wenn sie etwa Arbeitsmittel oder -materialien des Betriebs zu privaten Zwecken nutzen, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:

  • Abmahnung: Eine Verwarnung durch den Arbeitgeber oder Betriebsrat kann die Folge sein, wenn beispielsweise ein Betriebsratsmitglied betriebliche Fahrzeuge, Räume oder Geräte (wie Kopierer oder Drucker) für persönliche Angelegenheiten nutzt.
  • Gerichtliche Sanktionen: In besonders schweren Fällen, etwa wenn es zu einer erheblichen Vermögensschädigung des Unternehmens kommt, kann dies auch ein Ausschluss aus der Institution oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Beeinflussung oder Manipulation der Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl soll nach objektiven Kriterien und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, um ein repräsentatives Gremium zu gewährleisten. Wird jedoch das Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität bei der Wahl nicht beachtet und eine Manipulation oder Fälschung der Ergebnisse festgestellt, kann dies weitreichende juristische Folgen haben:

  • Anfechtung der Wahl: Die Betriebsratswahl kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, etwa wenn die festgestellten Unregelmäßigkeiten den Wahlausgang beeinflusst haben (§ 19 BetrVG).
  • Abmahnung: Bei nachweislicher Beeinflussung der Wahl durch einzelne Betriebsratsmitglieder kann dies zur Abmahnung führen.
  • Gerichtliche Entfernung aus dem Betriebsrat: Ein Betriebsratsmitglied, das nachweislich bei der Wahl manipuliert oder gegen die Grundsätze der Chancengleichheit verstoßen hat, kann gemäß § 23 BetrVG aus dem Gremium entfernt werden.

Mobbing oder Diskriminierung anderer Betriebsratsmitglieder oder Belegschaftsmitglieder

Mobbing oder Diskriminierung im Rahmen der Betriebsratsarbeit sind besonders schwerwiegende Formen von Fehlverhalten, die sowohl juristische Sanktionen als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können:

  • Arbeitsrechtliche Maßnahmen: Mobbing oder Diskriminierung kann zu arbeitsrechtlichen Schritten wie Abmahnung oder Kündigung führen, insbesondere wenn das Verhalten arbeitsrechtliche Grenzen überschreitet oder das Arbeitsklima massiv beeinträchtigt.
  • Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die betroffenen Personen können darüber hinaus von dem Mobbing- oder Diskriminierungstäter Schadens- und Schmerzensgeld fordern, sobald ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist.
  • Gerichtliche Maßnahmen: In besonders schweren Fällen von Diskriminierung oder Mobbing können das Arbeitsgericht auf Antrag des Betroffenen gegen das Betriebsratsmitglied tätig werden und es gegebenenfalls gemäß § 23 BetrVG aus dem Gremium entfernen.

FAQs: Häufige Fragen und praktische Hinweise zur Vermeidung von Fehlverhalten

In diesem Abschnitt beantworten wir häufige Fragen und geben praktische Hinweise zur Vermeidung von Fehlverhalten im Rahmen der Betriebsratsarbeit:

Wie kann eine Kanzlei oder ein Anwalt bei Fehlverhalten eines Betriebsratsmitglieds helfen?

Eine erfahrene Kanzlei bzw. ein erfahrener Anwalt kann sowohl dem Betriebsrat als auch dem betroffenen Betriebsratsmitglied im Falle von Fehlverhalten zur Seite stehen, etwa indem er:

  • Den Betriebsrat bei der Aufarbeitung des Sachverhalts unterstützt,
  • Das betroffene Betriebsratsmitglied im gerichtlichen Verfahren vertritt,
  • Den Arbeitgeber oder Betriebsrat bei der Anwendung von disziplinarischen Maßnahmen rechtlich berät.

Wie können Betriebsratsmitglieder Fehlverhalten vermeiden?

Ein sorgfältiger Umgang mit Informationen, Achtung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der Betriebsratsaufgaben sind zentrale Aspekte, um Fehlverhalten zu vermeiden.

Darüber hinaus empfiehlt sich auch die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungen, um das eigene rechtliche Wissen aufzufrischen und immer wiederkehrende Fehlerquellen zu erkennen.

Kann ein Betriebsratsmitglied gegen eine Abmahnung vorgehen?

Grundsätzlich besteht auch für Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung vorzugehen, wenn sie diese für unberechtigt halten. Ein erster Schritt sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. Betriebsrat sein, um die Situation zu klären und eventuell eine Rücknahme der Abmahnung zu erreichen.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann sich das Betriebsratsmitglied auch rechtlichen Beistand suchen und ggf. eine gerichtliche Klärung anstreben.

Welche önologischen Maßnahmen können bei Fehlverhalten von Betriebsratsmitgliedern ergriffen werden?

Neben den bereits im vorherigen Abschnitt dargelegten juristischen Maßnahmen können bei Fehlverhalten auch önologische Schritte unternommen werden, die auf eine Verbesserung der Situation abzielen:

  • Vermittlungsgespräche zwischen den Beteiligten,
  • Einbeziehung einer neutralen Person als Mediator,
  • Gemeinsame Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen zur Sensibilisierung für die Betriebsratsaufgaben und rechtlichen Grundlagen,
  • Verstärkung der internen Kommunikation und Zusammenarbeit.

Fehlverhalten Betriebsratsmitglieder: Fazit und Ausblick

Fehlverhalten von Betriebsratsmitgliedern ist ein brisantes und teilweise komplexes Thema im Arbeitsrecht, das weitreichende juristische Folgen nach sich ziehen kann. Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, sich über die rechtlichen Grundlagen und möglichen Sanktionen im Klaren zu sein und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen. Die Erarbeitung präventiver Maßnahmen kann auch dazu beitragen, potenzielle Fallstricke zu vermeiden und ein vertrauensvolles Betriebsklima aufrechtzuerhalten.

Als Anwälte sind wir stets für Sie da, um Sie in rechtlichen Belangen rund um das Thema Fehlverhalten von Betriebsratsmitgliedern zu unterstützen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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