Der Fernunterrichtsvertrag ist ein wichtiger Bestandteil des Fernstudiums. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Fernlehrinstitut und dem Fernstudenten. In diesem Blog-Beitrag werden wir Ihnen einen umfassenden Überblick über den Fernunterrichtsvertrag geben, aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile erläutern sowie häufig gestellte Fragen von Fernstudenten beantworten.
Fernunterricht erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Ob aus beruflichen Gründen, zur persönlichen Weiterbildung oder zum Erlangen eines akademischen Grades – immer mehr Menschen entscheiden sich für ein Fernstudium. Ein Fernunterrichtsvertrag wird zwischen dem Fernlehrinstitut und dem Fernstudenten geschlossen und ist somit ein zentrales Element für jeden Fernstudenten.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Worauf Sie bei einem Fernunterrichtsvertrag achten sollten
- Welche gesetzlichen Regelungen für Fernunterrichtsverträge gelten
- Wie Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Fernunterrichtsverträge entschieden wurden
- Die Antwort auf häufig gestellte Fragen von Fernstudenten
Grundlagen des Fernunterrichtsvertrags
Begriffsbestimmung: Was ist ein Fernunterrichtsvertrag?
Ein Fernunterrichtsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Fernlehrinstitut und einem Fernstudenten. Im Rahmen dieses Vertrags erbringt das Fernlehrinstitut gegen Entgelt Leistungen im Bereich der Wissensvermittlung und -vertiefung sowie der Unterstützung des Selbststudiums des Fernstudenten. Dabei kommt es auf eine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden an.
Vertragsparteien
Die beiden Vertragsparteien im Fernunterrichtsvertrag sind:
- Der Fernstudent (Verbraucher): Eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Das Fernlehrinstitut (Unternehmer): Eine juristische oder natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Typische Leistungen im Fernunterrichtsvertrag
Ein Fernunterrichtsvertrag beinhaltet in der Regel folgende Leistungen des Fernlehrinstituts:
- Bereitstellung von Lehrmaterialien (z. B. Skripte, Bücher, Audio- oder Videoaufzeichnungen) in digitaler oder gedruckter Form
- Unterstützung und Betreuung des Fernstudenten durch Tutorinnen und Tutoren
- Organisation und Durchführung von Prüfungen
- Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses oder Zertifikats nach erfolgreichem Abschluss des Fernstudiums
Gesetzliche Regelungen
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist das zentrale Gesetz, das den Fernunterricht in Deutschland regelt. Es soll den Verbraucherschutz der Fernstudenten gewährleisten und betrifft insbesondere die Bereiche Widerrufsrecht, Schutz vor unlauterem Wettbewerb, Informationserfordernisse und behördliche Zulassung von Fernlehrgängen. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen des FernUSG erläutert.
Schlüsselbestimmungen des FernUSG
1. Widerrufsrecht (§ 4 FernUSG):
Der Fernstudent hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Fernunterrichtsvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Fernstudent eine schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten hat, die ihm seine Rechte und Pflichten in Bezug auf den Widerruf erklärt.
Ein Widerruf muss schriftlich erfolgen und ist an das Fernlehrinstitut zu richten.
2. Fernlehrinstitut muss fernlernen zulassen (§ 3 FernUSG):
Ein Fernstudiengang kann nur angeboten werden, wenn er von der zuständigen Stelle zugelassen ist. Die Zulassung ist erforderlich, um die Qualität und den Verbraucherschutz im Bereich des Fernstudiums sicherzustellen.
Ergänzende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind für Fernunterrichtsverträge ergänzend zu beachten. Insbesondere spielen die Vorschriften über Verbraucherverträge (§§ 312 ff. BGB) und das Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB) eine Rolle.
Aktuelle Gerichtsurteile zum Fernunterrichtsvertrag
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fernunterrichtsverträgen finden in der Regel vor den Zivilgerichten statt. In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile vorstellen, um Ihnen einen Eindruck von der Rechtsprechungspraxis im Bereich des Fernunterrichts zu vermitteln.
Fallbeispiel 1: Verstoß gegen das FernUSG
In einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 12 O 97/16) wurde ein Verstoß gegen das FernUSG festgestellt. Der Fall betraf ein Fernlehrinstitut, das seine Vertragsbedingungen nicht ausreichend transparent gestaltet hatte und den Verbraucher somit nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert hatte. Das Gericht entschied, dass das Fernlehrinstitut eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten des Rechtsstreits tragen musste.
Fallbeispiel 2: Teurer Studienabbruch vor dem Ende des Fernunterrichtsvertrags
In einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Kassel (Az. 410 C 2652/13) wurde über die Frage entschieden, ob ein Fernstudent die Kosten für das Studienmaterial erstattet bekommen muss, wenn er den Fernunterrichtsvertrag vorzeitig kündigt. In diesem Fall hatte der Fernstudent das Fernstudium drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit abgebrochen und verlangte vom Fernlehrinstitut die Erstattung der Kosten für die noch ausstehenden Studienhefte. Das Gericht entschied, dass der Fernstudent keinen Anspruch auf Erstattung hatte, da er sich durch den Abschluss des Vertrags zur Zahlung des kompletten Entgelts verpflichtet hatte.
Fallbeispiel 3: Unzulässige Vertragsklausel zur automatischen Vertragsverlängerung
In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 13 U 69/16) wurde über die Zulässigkeit einer Vertragsklausel zur automatischen Vertragsverlängerung entschieden. In diesem Fall hatte das Fernlehrinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel vorgesehen, die eine automatische Verlängerung des Vertrags um zwölf Monate vorsah, wenn der Fernstudent diesen nicht rechtzeitig kündigte. Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige und gegen das Transparenzgebot verstoße.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Fernunterrichtsvertrag
Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen von Fernstudenten in Bezug auf den Fernunterrichtsvertrag und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte.
Kann ich ein Fernstudium vorzeitig beenden?
Grundsätzlich besteht bei einem Fernunterrichtsvertrag keine gesetzliche Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung. Allerdings kann im Vertrag selbst eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, auf die sich der Fernstudent berufen kann. Entscheidend sind hier die jeweiligen Vertragsklauseln. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch immer möglich, etwa wenn das Fernlehrinstitut seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Muss ich bei einem Studienabbruch das gesamte Studienentgelt zahlen?
Ein Studienabbruch führt in der Regel nicht dazu, dass der Fernstudent von der Zahlungspflicht für das gesamte Studienentgelt befreit wird. Da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, bleibt die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung auch bei Studienabbruch bestehen. Im Einzelfall können gerichtliche Entscheidungen jedoch von dieser Regel abweichen.
Was passiert, wenn ich das Fernstudium aufgrund eines Umzugs nicht fortsetzen kann?
Ein Umzug allein rechtfertigt in der Regel keine außerordentliche Kündigung des Fernunterrichtsvertrags, da der Fernstudent bei Abschluss des Vertrags davon ausgehen musste, dass er die Leistungen des Fernlehrinstituts überwiegend ortsunabhängig in Anspruch nehmen kann. Entscheidend ist hier jedoch, ob das Fernlehrinstitut seine vertraglichen Leistungen auch am neuen Wohnort des Fernstudenten erbringen kann und ob die Nutzung der Leistungen für den Fernstudenten unzumutbar ist.
Wie kann ich mich bei Unzufriedenheit mit der Leistung des Fernlehrinstituts wehren?
Bei Unzufriedenheit mit der Leistung des Fernlehrinstituts sollten Sie zuerst das Gespräch mit dem Fernlehrinstitut suchen und Ihre Beschwerde schriftlich formulieren. Sollten Sie sich nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle oder eine Verbraucherzentrale einzuschalten oder im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Was sind meine Rechte beim Widerruf des Fernunterrichtsvertrags?
Das FernUSG sieht ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vor. Diese Frist kann sich maximal auf 28 Tage verlängern, wenn der Fernstudent nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wird. Nach erfolgtem Widerruf sind die Vertragspartner verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Kosten für die Rücksendung von Waren trägt in der Regel der Fernstudent.
Fazit zum Fernunterrichtsvertrag
Ein Fernstudium ist eine hervorragende Möglichkeit, berufliche oder persönliche Ziele zu erreichen. Es ist jedoch wichtig, sich als Fernstudent über seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Fernunterrichtsvertrags zu informieren, da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Unsere Kanzlei setzt sich seit vielen Jahren erfolgreich für die Interessen von Fernstudenten ein und berät Sie gerne zu allen rechtlichen Fragestellungen rund um das Fernstudium.
Sollten Sie weitere Fragen zum Fernunterrichtsvertrag haben oder juristische Unterstützung bei Problemen mit Ihrem Fernlehrinstitut benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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