Die Coronavirus-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf zahlreiche Lebensbereiche und Branchen, nicht zuletzt auf die Fitnessbranche. Durch die staatlich angeordneten Schließungen von Fitnessstudios während des Lockdowns sind viele Verbraucher verunsichert, ob sie weiterhin für ihre Mitgliedschaft zahlen müssen, obwohl sie diese nicht nutzen konnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein wegweisendes Urteil gefällt, das Licht ins Dunkel bringt.
Die Entscheidung des BGH
Am 27. August 2021 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Fitnessstudio-Betreiber verpflichtet sind, die während des Corona-Lockdowns gezahlten Mitgliedsbeiträge an ihre Kunden zurückzuerstatten (Az. XII ZR 6/21). Das bedeutet, dass Fitnessstudio-Mitglieder, die während der Schließung ihrer Studios weiterhin Gebühren gezahlt haben, nun berechtigt sind, diese zurückzufordern. Im Folgenden wird das Urteil des BGH ausführlich analysiert und erläutert, wie Verbraucher ihre Rechte geltend machen können.
Rechtliche Grundlage für die BGH-Entscheidung
Die rechtliche Grundlage für das Urteil des BGH findet sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist auf das sogenannte „Störungsmodell“ zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die das Risiko für die Nichterfüllung von Vertragsleistungen in der Regel auf den Schuldner verlagert. Im Fall der Fitnessstudio-Mitgliedschaften steht der Fitnessstudio-Betreiber in der Schuldnerposition, da er verpflichtet ist, dem Mitglied die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Die für das Urteil relevanten Normen sind:
- § 275 Abs. 1 BGB, der besagt, dass ein Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn die Leistung objektiv unmöglich ist.
- § 326 Abs. 1 BGB, der festlegt, dass ein Gläubiger (in diesem Fall das Fitnessstudio-Mitglied) keine Gegenleistung (Mitgliedsbeitrag) schuldet, wenn der Schuldner (Fitnessstudio-Betreiber) nicht leisten kann.
- § 313 BGB, der die Anpassung von Verträgen bei Störungen der Geschäftsgrundlage regelt.
Auswirkungen der Corona-Pandemie und staatlicher Anordnungen
Die staatlichen Anordnungen zur Schließung von Fitnessstudios während des Lockdowns haben diese Leistungen objektiv unmöglich gemacht. Somit war der Fitnessstudio-Betreiber gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Gleichzeitig bedeutete dies jedoch auch, dass Fitnessstudio-Mitglieder gemäß § 326 Abs. 1 BGB keine Gegenleistung in Form von Mitgliedsbeiträgen schuldeten.
Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die staatlichen Anordnungen zur Schließung von Fitnessstudios eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB darstellen. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien – in diesem Fall Fitnessstudio-Betreiber und -Mitglieder – ihre Verträge an die veränderten Umstände anpassen müssen.
Urteil des BGH: Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge
Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass Fitnessstudio-Betreiber die während des Lockdowns gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückzahlen müssen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der genannten rechtlichen Normen und der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.
Das Gericht stellte fest, dass eine Anpassung der Verträge in Form einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung nicht ausreicht. Vielmehr müssen die Betreiber die während des Lockdowns geleisteten Zahlungen zurückerstatten.
Wie können Verbraucher ihre Rechte geltend machen?
Nach dem Urteil des BGH haben Fitnessstudio-Mitglieder, die während der Schließung ihrer Studios weiterhin Gebühren gezahlt haben, das Recht, diese zurückzufordern. Hier sind einige Schritte, die Verbraucher unternehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen:
- Kontakt zum Fitnessstudio aufnehmen: Zunächst sollte das Mitglied das Fitnessstudio kontaktieren und auf das BGH-Urteil hinweisen. Eine schriftliche Aufforderung zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge während des Lockdowns sollte dabei klar und präzise formuliert werden.
- Vertragsunterlagen prüfen: Es ist wichtig, die Vertragsunterlagen genau zu prüfen und festzustellen, ob es spezielle Regelungen bezüglich der Mitgliedsbeiträge während einer Schließung aufgrund höherer Gewalt gibt. Diese könnten im Einzelfall von Bedeutung sein.
- Fristen beachten: Für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen können Fristen gelten. Diese sollten unbedingt beachtet werden, um keine Ansprüche zu verlieren.
- Rechtsberatung einholen: Sollte das Fitnessstudio nicht zur Rückzahlung bereit sein oder Unklarheiten bestehen, kann es sinnvoll sein, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BGH-Entscheidung und der Rückerstattung von Fitnessstudio-Gebühren während des Corona-Lockdowns:
Gilt das BGH-Urteil auch für andere Verträge, die aufgrund des Lockdowns nicht erfüllt werden konnten?
Das BGH-Urteil bezieht sich explizit auf Fitnessstudio-Mitgliedschaften. Allerdings könnten ähnliche Grundsätze auch auf andere Verträge anwendbar sein, die aufgrund der Corona-Pandemie und staatlicher Anordnungen nicht erfüllt werden konnten. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Was passiert, wenn das Fitnessstudio insolvent ist oder während des Lockdowns geschlossen wurde?
Im Falle einer Insolvenz oder Schließung des Fitnessstudios kann es schwieriger sein, die Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge zu erhalten. In solchen Fällen sollten Mitglieder dennoch versuchen, ihre Ansprüche geltend zu machen, möglicherweise im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Eine rechtliche Beratung kann hierbei hilfreich sein, um die individuellen Möglichkeiten zu prüfen.
Muss ich meine Mitgliedschaft kündigen, um die Rückerstattung der Beiträge während des Lockdowns zu erhalten?
Nein, das BGH-Urteil erfordert keine Kündigung der Mitgliedschaft, um die Rückerstattung der Beiträge während des Lockdowns zu erhalten. Mitglieder haben unabhängig von ihrer aktuellen Vertragslaufzeit Anspruch auf die Rückerstattung der gezahlten Beiträge während der Schließung.
Wie lange kann ich meine Ansprüche auf Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge geltend machen?
Es ist wichtig, die individuellen Verjährungsfristen zu beachten, die für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gelten. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist für solche Ansprüche gemäß § 195 BGB drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine frühzeitige Geltendmachung der Ansprüche wird empfohlen, um keine Fristen zu versäumen.
Kann ich auch eine anteilige Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge verlangen, wenn mein Fitnessstudio nur teilweise geschlossen war?
Das BGH-Urteil bezieht sich auf die vollständige Schließung von Fitnessstudios während des Lockdowns. Im Falle einer teilweisen Schließung oder eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten könnte es dennoch möglich sein, einen anteiligen Ausgleich für die nicht erbrachten Leistungen zu verlangen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung sind in solchen Situationen ratsam.
Fitnessstudio Beiträge Urteil: Wie wichtig ist es?
Die BGH-Entscheidung vom 27. August 2021 hat für Klarheit gesorgt und Fitnessstudio-Mitgliedern, die während des Corona-Lockdowns weiterhin Gebühren gezahlt haben, das Recht eingeräumt, diese zurückzufordern. Mitglieder sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen, Fristen beachten und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Die Entscheidung des BGH könnte auch Auswirkungen auf andere Verträge haben, die aufgrund der Pandemie und staatlicher Anordnungen nicht erfüllt werden konnten, sodass Verbraucher in ähnlichen Situationen ebenfalls ihre Rechte prüfen sollten.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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