In diesem Blog-Beitrag werden wir uns mit dem spannenden und komplexen Thema Baurecht und fliegende Bauten beschäftigen. Wir werden gesetzliche Regelungen, Beispiele, Gerichtsurteile und FAQs zum Thema behandeln, um Ihnen ein umfassendes Verständnis der Materie zu vermitteln. Ob Sie ein Bauherr, ein Architekt oder ein Jurist sind – dieser Beitrag bietet Ihnen wertvolle Informationen, die Ihnen in Ihrem beruflichen Alltag weiterhelfen werden.
Der Blog-Beitrag gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Definition und Bedeutung von fliegenden Bauten
- Relevante Gesetze und Verordnungen
- Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten
- Aktuelle Gerichtsurteile im Zusammenhang mit fliegenden Bauten
- FAQs
- Fliegende Bauten und Baurecht: Zusammenfassung und Ausblick
Definition und Bedeutung von fliegenden Bauten
Fliegende Bauten sind Bauwerke, die nur vorübergehend an einem Ort aufgestellt werden. Sie sind in ihrer Bauweise so konzipiert, dass sie relativ einfach und schnell auf- und abgebaut werden können.
Beispiele für fliegende Bauten sind:
- Zirkuszelte
- Kirmesbuden und Fahrgeschäfte
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten
- Mobile Bühnen
- Containeranlagen für Baustellenbüros
- Provisorische Schulgebäude.
Auch wenn die Errichtung solcher Bauten meist nur temporär und weniger aufwändig als bei festen Gebäuden ist, unterliegen sie in Deutschland dennoch dem Baurecht. Entsprechend müssen bei der Planung und Umsetzung von fliegenden Bauten zahlreiche Vorschriften beachtet werden, die unter anderem dem Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer dienen.
Relevante Gesetze und Verordnungen
Das Baurecht in Deutschland ist sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene durch diverse Gesetze und Verordnungen geregelt. Im Zusammenhang mit fliegenden Bauten sind insbesondere folgende Regelungen relevant:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Musterbauordnung (MBO)
- Landesbauordnungen (LBO)
- Verordnung über fliegende Bauten (FlBauV)
Das Baugesetzbuch (BauGB) dient der Regelung des Städtebaus und gibt allgemeine Rahmenbedingungen für das Planen und Bauen in Deutschland vor.
Die Musterbauordnung (MBO) enthält als bundesweit einheitliche Grundlage umfangreiche Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen, einschließlich ihrer Ausstattung und Aufstellung. Sie dient den Ländern als Vorlage für die Erstellung der jeweiligen Landesbauordnungen. Im Zusammenhang mit fliegenden Bauten ist vor allem die MBO-Definition der Begriffe „fliegender Bau“ und „nicht genehmigungsbedürftiger fliegender Bau“ von Bedeutung.
Die Landesbauordnungen (LBO) konkretisieren die MBO auf Länderebene, sodass es zu gewissen Unterschieden in den Bundesländern kommen kann. Sie enthalten Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit von fliegenden Bauten sowie Anforderungen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz und weiterer sicherheitsrelevanter Aspekte. Zudem regeln sie das Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung.
Die Verordnung über fliegende Bauten (FlBauV) dient der einheitlichen Regelung für das Prüfverfahren und die Zulassung von fliegenden Bauten in Deutschland. Sie legt unter anderem Mindestanforderungen an Standsicherheit, Brandschutz und Bauwerksgestaltung fest, um einen möglichst hohen Sicherheitsstandard zu erreichen.
Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten
Das Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten hängt von der jeweiligen Bauart und Größe sowie von der Notwendigkeit einer Baugenehmigung ab. Generell kann man dafür drei Kategorien unterscheiden:
- Genehmigungsfreie fliegende Bauten
- Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten
- Nicht genehmigungsbedürftige fliegende Bauten mit prüfpflichtigen Teilen
Genehmigungsfreie fliegende Bauten sind solche Bauten, die aufgrund ihrer geringen Größe und Unbedenklichkeit keine Genehmigung benötigen. In der Regel sind das kleinere und leichtere Zelte, Verkaufsstände oder Spielgeräte. Die genauen Regelungen für genehmigungsfreie fliegende Bauten sind in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten hingegen sind solche, die aufgrund ihrer Größe, Konstruktion oder Nutzung eine Baugenehmigung benötigen. In den meisten Fällen müssen diese Bauten eine sogenannte „Zulassung im Einzelfall“ (ZIE) oder eine „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (abZ) vorweisen. Darunter fallen unter anderem:
- Große Zirkuszelte
- Fahrgeschäfte auf Kirmesplätzen
- Mobile Bühnen
- Provisorische Schulgebäude
Neben der Baugenehmigung müssen genehmigungsbedürftige fliegende Bauten zusätzlich eine Prüfung durch einen Prüfingenieur für Bautechnik durchlaufen. Dieser prüft unter anderem die Standsicherheit, Brandschutzmaßnahmen und räumliche Trennung zu anderen Bauten. Sollten Mängel festgestellt werden, kann die Baugenehmigung verweigert oder sogar der bereits aufgestellte Bau geschlossen werden.
Nicht genehmigungsbedürftige fliegende Bauten mit prüfpflichtigen Teilen sind Bauten, die zwar keine Baugenehmigung benötigen, deren einzelne Teile aber einer bauaufsichtlichen Genehmigung unterliegen. Das können beispielsweise bestimmte Fahrgeschäfte oder Containeranlagen sein. Auch hier ist es ratsam, im Vorfeld die jeweiligen Regelungen des Bundeslandes zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Prüfungen zu beantragen.
Aktuelle Gerichtsurteile im Zusammenhang mit fliegenden Bauten
Gerichtsurteile im Zusammenhang mit fliegenden Bauten sind vielseitig und befassen sich mit unterschiedlichen Fragestellungen und Problematiken. Hier sollen exemplarisch zwei aktuelle Urteile vorgestellt werden, die im Kontext mit fliegenden Bauten relevant sind:
VG Schleswig, Urteil vom 16.05.2019 – 1 A 298/17:
In diesem Fall ging es um die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung eines mobilen Bürocontainers. Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied, dass die Nutzung des Containers als Büro ohne die erforderliche Baugenehmigung unzulässig sei. Diesem Urteil zufolge unterliegen auch mobile Bürocontainer, die als fliegende Bauten gelten, der Pflicht zur Erlangung einer Baugenehmigung, wenn sie nicht explizit als genehmigungsfrei in der Landesbauordnung aufgeführt sind.
BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13:
In diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stand die Frage im Raum, ob bei der Errichtung von fliegenden Bauten auf angemieteten Flächen eine Sondernutzungserlaubnis notwendig sei. Das Gericht entschied, dass für bestimmte fliegende Bauten eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein kann, wenn sie den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen oder die Nutzung des öffentlichen Straßenraums einschränken.
Beide Urteile verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich bei der Planung und Errichtung von fliegenden Bauten über die geltenden Regelungen und Anforderungen zu informieren und diese einzuhalten, um möglichen rechtlichen Konsequenzen und Mehrkosten vorzubeugen.
FAQs
Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zum Thema Baurecht und fliegende Bauten:
- Was sind die Hauptkriterien, die einen fliegenden Bau von einem festen Bau unterscheiden?
Der wesentliche Unterschied zwischen einem fliegenden Bau und einem festen Bau liegt in der Mobilität und temporären Nutzungsdauer. Fliegende Bauten können leicht auf- und abgebaut sowie an verschiedenen Orten eingesetzt werden. Feste Bauten hingegen sind ortsfest und für eine dauerhafte Nutzung konzipiert.
- Brauche ich für jede Art von fliegendem Bau eine Baugenehmigung?
Nicht alle fliegenden Bauten sind genehmigungspflichtig. Kleinere und leichtere Zelte, Verkaufsstände oder Spielgeräte können unter bestimmten Bedingungen als genehmigungsfrei gelten. Die genauen Regelungen variieren jedoch je nach Bundesland, daher ist es ratsam, in jedem Fall die jeweilige Landesbauordnung zu konsultieren und bei Unklarheiten Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu halten.
- Sind die Regelungen für fliegende Bauten in allen Bundesländern gleich?
Da das Baurecht in Deutschland sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene geregelt ist, kann es Unterschiede bei den Regelungen für fliegende Bauten in den verschiedenen Bundesländern geben. Eine gewisse Grundlage bildet jedoch die Musterbauordnung, welche von den Bundesländern als Vorlage genutzt wird. Dennoch sollten Sie sich immer über die konkreten Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes informieren.
- Wie erfolgt die Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen bei fliegenden Bauten?
Fliegende Bauten müssen in der Regel von einem Prüfingenieur für Bautechnik begutachtet und auf ihre Standsicherheit, Brandschutzmaßnahmen und weitere sicherheitsrelevante Aspekte geprüft werden. Die Prüfung kann sowohl im Vorfeld der Errichtung als auch während der Nutzungsdauer durchgeführt werden. Bei Feststellung von Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde den Betrieb des fliegenden Baus untersagen oder einstellen.
- Wer haftet bei Unfällen oder Schäden in Zusammenhang mit fliegenden Bauten?
Die Verantwortung für die Sicherheit von fliegenden Bauten liegt in erster Linie beim Betreiber oder Besitzer der Anlage. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorschriften und Anforderungen eingehalten werden. Im Falle von Unfällen oder Schäden kann der Betreiber bei Versäumnissen oder mangelnder Sorgfalt sowohl zivil- als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden. Daher ist es ratsam, sich bei der Planung und Betreibung von fliegenden Bauten von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Fliegende Bauten und Baurecht: Zusammenfassung und Ausblick
Abschließend lässt sich festhalten, dass das Baurecht für fliegende Bauten aufgrund der unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen, Mobilität und temporären Nutzungsdauer eine einzigartige Herausforderung darstellt. Bauherren, Architekten und Juristen müssen sich dabei stets auf dem Laufenden halten, um aktuellen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und Risiken zu minimieren.
In diesem Beitrag haben wir Ihnen wichtige Grundlagen, Regelungen, Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen zum Thema fliegende Bauten und Baurecht präsentiert. Damit möchten wir Ihnen einen fundierten Ausgangspunkt für Ihre eigenen Projekte bieten und den Weg für eine erfolgreiche Umsetzung ebnen.
Die Komplexität und Dynamik des Baurechts für fliegende Bauten erfordert in der Praxis oftmals das Hinzuziehen von erfahrenen Rechtsanwälten, um eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung sicherzustellen. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während Fachexperten die rechtlichen Aspekte für Sie abdecken und für einen reibungslosen Ablauf Ihrer Projekte sorgen.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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