Als Auftragnehmer haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, Ihre Forderungen aus einem Werkvertrag abzusichern. Die Forderungssicherung im Werkvertrag dient dazu, die Zahlung des vereinbarten Werklohns zu gewährleisten und das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren. Dieser umfassende Blogbeitrag einer erfahrenen Anwaltskanzlei informiert Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der Forderungssicherung im Werkvertrag, gibt Einblick in aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile und beantwortet häufig gestellte Fragen. Lesen Sie weiter, um Ihre rechtlichen Ansprüche zu sichern und finanzielle Risiken zu reduzieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Warum ist die Forderungssicherung im Werkvertrag wichtig?
  • Arten der Forderungssicherung im Werkvertrag
  • Die Sicherheitsleistung im Werkvertrag
  • Sicherheitsübereignung und andere Sicherungsverträge
  • Aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile zur Forderungssicherung im Werkvertrag
  • FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Forderungssicherung im Werkvertrag

Warum ist die Forderungssicherung im Werkvertrag wichtig?

Im Werkvertragsrecht kommt es häufig vor, dass Auftragnehmer ihre erbrachte Leistung oder ihr geliefertes Werk nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen bezahlt bekommen. Ursachen hierfür können beispielsweise sein:

  • Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
  • Insolvenz des Auftraggebers
  • Streitigkeiten über die vereinbarte Leistung oder Mängel der erbrachten Leistung

Um das finanzielle Risiko für Auftragnehmer zu minimieren, sind Maßnahmen zur Forderungssicherung im Werkvertrag von großer Bedeutung. Sie sorgen dafür, dass der Auftragnehmer, auch bei auftretenden Problemen während der Vertragsabwicklung, seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohns durchsetzen kann.

Arten der Forderungssicherung im Werkvertrag

Es gibt verschiedene rechtliche Instrumente, mit denen die Forderungssicherung im Werkvertrag erreicht werden kann. Die wichtigsten sind:

Im Folgenden werden diese Instrumente ausführlich erläutert.

Die Sicherheitsleistung im Werkvertrag

Eine Möglichkeit der Forderungssicherung ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber zugunsten des Auftragnehmers. Einer solchen Vereinbarung liegt der § 632a BGB zugrunde:

Der Unternehmer kann für die in Erfüllung des Vertrags erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen nach der erbrachten Leistung verlangen. Die Vergütung ist nach Maßgabe des § 632 fällig.

Hierbei kann der Auftraggeber eine entsprechende Geldsumme hinterlegen, die der Auftragnehmer im Falle eines Zahlungsverzugs oder einer Insolvenz des Auftraggebers in Anspruch nehmen kann. Die Form der Sicherheitsleistung kann beispielsweise in Form eines Sperrkontos oder Anderkontos vereinbart werden.

Sicherheitsbürgschaft

Eine weitere Möglichkeit der Forderungssicherung im Werkvertrag besteht darin, dass der Auftraggeber eine Sicherheitsbürgschaft einer Bank oder eines Bürgschaftsversicherers zugunsten des Auftragnehmers stellt. Hierbei verpflichtet sich der Bürge, für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, die Zahlung des ausstehenden Werklohns zu übernehmen.

Die Sicherheitsbürgschaft stellt eine höhere Sicherheit für den Auftragnehmer dar, da sie unabhängig von der finanziellen Situation des Auftraggebers ist. Die Kosten für die Sicherheitsbürgschaft trägt in der Regel der Auftraggeber.

Abschlagszahlungen und Teilzahlungen

Im Rahmen der Forderungssicherung können auch Abschlagszahlungen und Teilzahlungen vereinbart werden, die dem Auftragnehmer bereits während der laufenden Vertragsabwicklung einen Teil des vereinbarten Werklohns zusichern. So wird der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gestückelt und das Risiko eines Totalausfalls reduziert. Abschlagszahlungen können beispielsweise nach dem Fortschritt der Arbeiten, dem Materialverbrauch oder nach festgelegten Zeitabschnitten erfolgen.

Sicherheitseinbehalt

Ein weiteres Instrument der Forderungssicherung ist der sogenannte Sicherheitseinbehalt. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz des vereinbarten Werklohns, der vom Auftraggeber einbehalten und erst zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, an den Auftragnehmer ausbezahlt wird. Der Sicherheitseinbehalt dient dazu, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Gewährleistungspflichten erfüllt. Gleichzeitig stellt er jedoch auch eine Art Forderungssicherung dar, denn der auf den Sicherheitseinbehalt entfallende Werklohnbetrag kann nicht verloren gehen.

Sicherheitsübereignung und andere Sicherungsverträge

Als Auftragnehmer können Sie auch vertraglich vereinbaren, dass Ihnen zur Sicherung Ihrer Forderungen bestimmte Gegenstände oder Rechte, wie beispielsweise Maschinen oder Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte, sicherungsübereignet oder verpfändet werden. Im Falle eines Zahlungsausfalls sind Sie dann berechtigt, diese Gegenstände oder Rechte zu verwerten, um Ihren Werklohnanspruch zu befriedigen.

Aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile zur Forderungssicherung im Werkvertrag

Im Bereich der Forderungssicherung im Werkvertrag ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die wichtigste Rechtsquelle. Insbesondere § 632a BGB regelt die Sicherung der Vergütung des Auftragnehmers durch Abschlagszahlungen.

Einige aktuelle Gerichtsurteile, die sich mit der Thematik der Forderungssicherung im Werkvertrag befassen, sind:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2018, Az. VII ZR 193/17

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob eine Baufirma einen Teilzahlungsanspruch nach § 632a Abs. 1 BGB geltend machen kann, wenn sie einen Kostenvoranschlag erstellt hat, der sich später als zu niedrig erweist. Der BGH entschied, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich gegeben ist, auch wenn der Kostenvoranschlag später angepasst werden muss. Allerdings kann der Anspruch unter Umständen gekürzt werden, wenn der Auftraggeber aufgrund der fehlerhaften Kostenschätzung berechtigte Vertrauensschutzinteressen geltend machen kann.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014, Az. 23 U 227/12

In diesem Fall verlangte der Auftragnehmer nachträglich eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber, obwohl im Vertrag keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein nachträglicher Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bestehen kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert haben und die Vergütung des Auftragnehmers dadurch gefährdet erscheint.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2011, Az. VII ZR 176/10

Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer Sicherheitsleistungen in Form von Bürgschaften verlangt, obwohl er bereits teilweise gegen seine Leistungspflichten verstoßen hatte. Der BGH entschied, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheitsleistungen gemäß § 648a BGB in diesem Fall verwirkt ist. Er begründete dies damit, dass das Verlangen nach Sicherheiten gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Auftragnehmer bereits in entscheidenden Punkten seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Forderungssicherung im Werkvertrag

Kann ich als Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber mir eine Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt?

Grundsätzlich besteht kein automatischer Anspruch auf Sicherheitsleistungen seitens des Auftraggebers. Eine solche Vereinbarung muss im Werkvertrag getroffen werden. Ausnahme hiervon stellt der bereits oben erwähnte Fall dar, in dem die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert haben (siehe OLG Düsseldorf, Az. 23 U 227/12).

Was passiert, wenn der Auftraggeber trotz vereinbarter Sicherheitsleistung nicht zahlen kann?

Die Sicherheitsleistung soll gerade in solchen Fällen greifen, in denen der Auftraggeber nicht zahlen kann. Sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer auch bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers seinen Werklohn erhält. Dafür kann der Auftragnehmer beispielsweise auf das hinterlegte Anderkonto oder die Bürgschaft zugreifen.

Was ist, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbringt?

Wenn der Auftraggeber die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbringt, kann der Auftragnehmer seine Leistung verweigern, bis die Sicherheitsleistung erbracht wurde. Das ergibt sich aus dem Grundsatz „keine Leistung ohne Sicherheit“. Der Auftragnehmer hat zudem einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn er die Leistung verständlicherweise nicht erbringt und die Sicherheitsleistung trotz Mahnung nicht nachgereicht wird.

Wie lange kann ich mir als Auftragnehmer die Forderungssicherung sichern?

Die Dauer der Forderungssicherung hängt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. In vielen Fällen wird die Sicherheit bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche aus dem Werkvertrag gewährt oder bis zum Ablauf bestimmter Fristen, wie beispielsweise der Gewährleistungsfrist. Eine verbindliche Regelung sollten Sie im Werkvertrag treffen.

Wie kann ich eine ungeklärte Forderungssituation vermeiden?

Um möglichen Streitigkeiten und ungeklärten Forderungen vorzubeugen, ist es ratsam, bereits im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung umfassende Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren. Speziell die Vereinbarung von inhaltlichen Kriterien wie Prüf- und Abnahmeprozessen, Zahlungsplänen und Vertragsstrafen kann dabei helfen, die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klarzustellen und damit Streitigkeiten zu vermindern.

Forderungssicherung Werkvertrag: Fazit

Die Forderungssicherung im Werkvertrag ist für Auftragnehmer von großer Bedeutung, um das finanzielle Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren. Verschiedene Instrumente, wie Sicherheitsleistungen, Bürgschaften oder Teilzahlungen, stehen zur Verfügung, um dies zu erreichen. Wichtig ist eine klare vertragliche Regelung der Sicherungsmaßnahmen und ein umfassendes Verständnis der Rechtsprechung im jeweiligen Bereich. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand von einer erfahrenen Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen.

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