Fotorecht: Was Sie über Bildnutzung & Urheberrecht wissen müssen

In der heutigen digitalen Welt ist das Fotorecht ein wichtiger Aspekt, der sowohl für Fotografen, Models als auch für Nutzer von Bildmaterial von großer Bedeutung ist. Die Verwendung von Fotos und anderen visuellen Medien ist allgegenwärtig, sei es auf Websites, in sozialen Medien oder in Printmedien.

Daher ist es wichtig, sich über die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit Bildern im Klaren zu sein. In diesem umfassenden Ratgeber werden wir uns mit den wichtigsten Aspekten des Fotorechts und Urheberrechts beschäftigen.

Wir werden die verschiedenen Schutzfristen, die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen, die Rechte der Fotografen und die rechtlichen Konsequenzen bei Verletzung dieser Rechte betrachten. Außerdem werden wir aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen behandeln, um Ihnen ein vollständiges Verständnis der Materie zu vermitteln.

Urheberrecht: Schutz von Fotografien und Lichtbildwerken

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen auf verschiedenen Gebieten, einschließlich der Fotografie. Im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird zwischen zwei Kategorien von Fotografien unterschieden: Fotografische Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und Lichtbilder (§ 72 UrhG).

Fotografische Werke

Fotografische Werke sind Fotografien, die eine individuelle geistige Schöpfung darstellen und somit einen gewissen Grad an Originalität aufweisen. Dies bedeutet, dass der Fotograf kreativen Einfluss auf das Ergebnis genommen hat, beispielsweise durch die Wahl von Motiv, Perspektive, Beleuchtung oder Bildbearbeitung. Fotografische Werke genießen den vollen Schutz des Urheberrechts und der Fotograf wird als Urheber angesehen.

Lichtbilder

Lichtbilder sind Fotografien, die keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, um als fotografisches Werk zu gelten. Dazu zählen beispielsweise einfache Schnappschüsse oder technisch bedingte Aufnahmen ohne künstlerischen Wert. Obwohl sie nicht den vollen Urheberrechtsschutz genießen, werden Lichtbilder dennoch durch das sogenannte Leistungsschutzrecht geschützt, das dem Fotografen bestimmte Rechte zusichert.

Schutzfristen im Urheberrecht

Die Schutzfristen im Urheberrecht legen fest, wie lange die Rechte eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten an einem Werk bestehen. Nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Schutz und das Werk wird gemeinfrei, das heißt, es kann von jedermann ohne Zustimmung des Berechtigten verwendet werden.

  • Fotografische Werke: Für fotografische Werke beträgt die Schutzfrist gemäß § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Werke, bei denen mehrere Urheber beteiligt sind.
  • Lichtbilder: Die Schutzfrist für Lichtbilder ist gemäß § 72 UrhG kürzer und beträgt 50 Jahre ab der Herstellung des Lichtbildes. Ist das Lichtbild innerhalb dieser Frist veröffentlicht worden, beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem die Veröffentlichung stattgefunden hat.

Bitte beachten Sie, dass die Schutzfristen in anderen Ländern abweichen können. Im internationalen Kontext gelten die Schutzfristen des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, sofern sie nicht durch internationale Abkommen geregelt sind.

Rechte des Fotografen und des Urhebers

Der Fotograf oder Urheber hat sowohl ideelle als auch vermögensrechtliche Interessen an seinen Werken. Das Urheberrecht gewährt dem Fotografen verschiedene Rechte, um diese Interessen zu schützen.

Ideelle Interessen und Persönlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen betreffen den persönlichen Bezug des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), das Recht auf Entstellungsschutz (§ 14 UrhG) und das Recht auf Zugang und Rückgabe (§ 25 UrhG).

  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht, als solcher am Werk genannt zu werden, insbesondere durch eine Urheberbezeichnung (z.B. Namensnennung) auf oder bei dem Werk.
  • Recht auf Entstellungsschutz: Der Urheber kann gegen jede Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werks vorgehen, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
  • Recht auf Zugang und Rückgabe: Hat der Urheber sein Werk einem anderen zur Nutzung überlassen, kann er verlangen, das Werk zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung zurückzuerhalten, wenn dies zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist.

Bitte beachten Sie, dass die ideellen Interessen und Persönlichkeitsrechte grundsätzlich nicht übertragbar sind, aber im Todesfall auf die Erben des Urhebers übergehen (§ 29 UrhG).

Vermögensrechtliche Interessen und Verwertungsrechte

Die vermögensrechtlichen Interessen betreffen die wirtschaftliche Verwertung des Werks durch den Urheber. Zu den Verwertungsrechten gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

  • Vervielfältigungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen, z.B. durch Abdruck, Fotokopie oder Speicherung auf digitalen Medien.
  • Verbreitungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke seines Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
  • Ausstellungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke seines Werks öffentlich auszustellen, soweit dies nicht bereits durch das Verbreitungsrecht erfasst ist.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, z.B. durch Upload auf eine Website oder in sozialen Medien.

Die Verwertungsrechte können vom Urheber ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen oder lizenziert werden (§ 31 UrhG). Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung oder Lizenzierung schriftlich erfolgen muss und der Umfang der eingeräumten Rechte genau bezeichnet werden sollte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechte der abgebildeten Personen: Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild

Neben den Rechten des Fotografen und Urhebers müssen auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen beachtet werden. Das Recht am eigenen Bild ist ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gewährt jeder Person die Kontrolle darüber, ob und in welcher Weise sie abgebildet und öffentlich zur Schau gestellt wird.

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und besagt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen und muss nicht schriftlich erteilt werden. Allerdings empfiehlt es sich, eine schriftliche Einwilligung einzuholen, um als Nachweis bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen zu dienen.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

Das KUG kennt einige Ausnahmen, bei denen die Einwilligung der abgebildeten Person nicht erforderlich ist (§ 23 KUG). Dazu gehören:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Wenn die abgebildete Person Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses ist, oder wenn das Bildnis zur Veranschaulichung von Zusammenhängen der Zeitgeschichte dient, ist keine Einwilligung erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht.
  • Bildnisse, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint: Wenn die abgebildete Person neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit nur als Beiwerk erscheint und nicht im Vordergrund des Bildes steht, ist keine Einwilligung erforderlich.
  • Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen: Wenn die abgebildete Person Teil einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs ist, an dem sie teilgenommen hat, ist keine Einwilligung erforderlich.
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind: Wenn die Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses im öffentlichen Interesse liegt und die abgebildete Person keine berechtigten Interessen entgegenstehen, ist keine Einwilligung erforderlich. Dies gilt vor allem für Bildnisse von Personen des öffentlichen Lebens.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind und im Zweifelsfall eine Einwilligung eingeholt werden sollte. Zudem können die Regelungen in anderen Ländern abweichen, sodass bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen besondere Vorsicht geboten ist.

Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen bei Verletzung des Fotorechts und Urheberrechts

Die Verletzung des Fotorechts oder Urheberrechts kann zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Sanktionen.

Unterlassungsansprüche

Der Urheber oder Berechtigte kann von dem Verletzer verlangen, die Rechtsverletzung zu unterlassen und künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen (§ 97 UrhG, § 1004 BGB). Dies kann durch eine Abmahnung erfolgen, in der der Verletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt der Verletzer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Berechtigte gerichtliche Schritte einleiten und eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erwirken.

Schadensersatzansprüche

Der Urheber oder Berechtigte kann von dem Verletzer Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Rechtsverletzung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen hat (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz kann auf verschiedenen Grundlagen berechnet werden, z.B. durch den konkreten Schaden, den der Berechtigte erlitten hat, durch die Herausgabe des Verletzergewinns, den der Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat, oder durch die sogenannte Lizenzanalogie, bei der der Schaden auf der Basis einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen wird, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Rechte ordnungsgemäß erworben hätte.

Strafrechtliche Sanktionen

Die Verletzung des Fotorechts oder Urheberrechts kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei vorsätzlicher Begehung. Die Straftatbestände des UrhG umfassen u.a. die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken (§ 106 UrhG), die unerlaubte Entstellung von Werken (§ 108a UrhG) und die Verletzung der Urheberbezeichnung (§ 108 UrhG). Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Häufig gestellte Fragen zum Fotorecht und Urheberrecht

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum Fotorecht und Urheberrecht:

Darf ich Fotos, die ich im Internet finde, für meine Website oder sozialen Medien verwenden?

Grundsätzlich dürfen Sie Fotos, die Sie im Internet finden, nicht ohne Zustimmung des Urhebers oder Berechtigten verwenden. Die Verwendung solcher Fotos kann eine Verletzung des Fotorechts oder Urheberrechts darstellen und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Wenn Sie Fotos für Ihre Website oder soziale Medien benötigen, sollten Sie darauf achten, dass Sie die entsprechenden Rechte erwerben, z.B. durch den Kauf von Stockfotos oder die Nutzung von gemeinfreien Bildern.

Muss ich als Fotograf immer eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?

Eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber es ist empfehlenswert, eine solche Einwilligung einzuholen, um als Nachweis bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen zu dienen. Insbesondere bei kommerzieller Nutzung der Fotos oder bei Fotos, auf denen Personen deutlich erkennbar sind, sollte eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

Darf ich als Fotograf Fotos von Personen veröffentlichen, die ich bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen habe?

Fotos von Personen, die bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen wurden, dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden, wenn die Personen Teil einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs sind, an dem sie teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Allerdings sollten Sie darauf achten, dass keine berechtigten Interessen der abgebildeten Personen entgegenstehen, z.B. wenn die Personen in einer besonders intimen oder kompromittierenden Situation abgebildet sind.

Wie kann ich als Fotograf meine Rechte an meinen Fotos schützen und durchsetzen?

Um Ihre Rechte als Fotograf zu schützen und durchzusetzen, sollten Sie einige grundlegende Maßnahmen ergreifen, z.B.:

  • Versehen Sie Ihre Fotos mit einer Urheberbezeichnung (z.B. Namensnennung) und gegebenenfalls einem Copyright-Hinweis.
  • Registrieren Sie Ihre Fotos bei einer Urheberrechtsorganisation oder einem Bildarchiv, um einen Nachweis Ihrer Urheberschaft zu haben.
  • Verwenden Sie technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. digitale Wasserzeichen oder Kopierschutz, um die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung Ihrer Fotos zu erschweren.
  • Überwachen Sie das Internet und andere Medien, um mögliche Rechtsverletzungen aufzudecken, und gehen Sie gegen solche Verletzungen vor, z.B. durch Abmahnungen oder gerichtliche Schritte.

Wie kann ich als Nutzer von Bildmaterial sicherstellen, dass ich das Fotorecht und Urheberrecht respektiere?

Um das Fotorecht und Urheberrecht zu respektieren, sollten Sie als Nutzer von Bildmaterial einige grundlegende Regeln beachten, z.B.:

  • Verwenden Sie nur Fotos, für die Sie die entsprechenden Rechte erworben haben, z.B. durch den Kauf von Stockfotos oder die Nutzung von gemeinfreien Bildern.
  • Achten Sie darauf, die Urheberbezeichnung (z.B. Namensnennung) und gegebenenfalls andere vorgeschriebene Quellenangaben bei der Verwendung von Fotos anzugeben.
  • Verändern Sie Fotos nicht in einer Weise, die das Persönlichkeitsrecht des Urhebers oder der abgebildeten Personen verletzen könnte, z.B. durch Entstellung oder Verfälschung.
  • Beachten Sie die Rechte der abgebildeten Personen, insbesondere das Recht am eigenen Bild, und holen Sie gegebenenfalls eine Einwilligung für die Veröffentlichung oder öffentliche Zur-Schau-Stellung der Fotos ein.

Fazit

Das Fotorecht und Urheberrecht sind wichtige Aspekte im Umgang mit Fotografien und anderen visuellen Medien. Fotografen, Models und Nutzer von Bildmaterial sollten sich über die rechtlichen Grundlagen im Klaren sein und die Rechte aller Beteiligten respektieren.

Durch das Befolgen der in diesem Ratgeber aufgeführten Regeln und Hinweise können Sie sicherstellen, dass Sie das Fotorecht und Urheberrecht einhalten und rechtliche Konsequenzen vermeiden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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