Haftungsfragen bei Garderobenschäden sind ein komplexes und oft missverstandenes Thema. In diesem Blog-Beitrag werde ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt und Experte im Bereich Haftungsrecht einen detaillierten Einblick in das Thema geben. Wir werden uns sowohl gesetzliche Regelungen als auch aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen ansehen, um Ihnen ein besseres Verständnis der Materie zu ermöglichen. Lassen Sie uns zunächst die verschiedenen Vertragsarten untersuchen, die bei Garderobenschäden eine Rolle spielen können.

Vertragsarten und Haftungsgrundlagen

Bei der Frage der Haftung für Garderobenschäden spielen verschiedene Vertragsarten und Haftungsgrundlagen eine Rolle. Wir unterscheiden im Wesentlichen zwischen:

  • Verwahrung
  • unentgeltlicher Verwahrung
  • vertragsähnlichen Schuldverhältnissen
  • Haftung aus Verschulden

Im Folgenden werden die verschiedenen Vertragsarten und Haftungsgrundlagen näher erläutert.

Verwahrung

Die Verwahrung bezeichnet den Vertrag, bei dem eine Partei (der Verwahrer) die Sache einer anderen Partei (dem Verwahrer) zur Aufbewahrung übernimmt. Der Verwahrer ist im Rahmen seiner Obhutspflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und Herausgabe der Sache verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 688 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei ist es unerheblich, ob die Verwahrung entgeltlich oder unentgeltlich stattfindet.

Unentgeltliche Verwahrung

Die Unentgeltlichkeit der Verwahrung ist geregelt in § 690 BGB. Haften entgeltliche Verwahrer unbegrenzt, so haften unentgeltliche Verwahrer aus § 691 BGB lediglich insoweit, als der Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung grundsätzlich auf den Schaden begrenzt, den der Verwahrer typischerweise voraussehen konnte.

Vertragsähnliche Schuldverhältnisse

Vertragsähnliche Schuldverhältnisse liegen bei Garderobenschäden vor, wenn der Veranstalter zur Abgabe der Garderobe verpflichtet ist. Dieser ist in diesem Fall verpflichtet, für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Sachen der Gäste zu sorgen. Das BGB enthält hierzu keine speziellen Regelungen, sondern verweist für die Anwendung der obigen Normen auf die allgemeinen Grundsätze des Schuldverhältnisses.

Haftung aus Verschulden

Eine Haftung aus Verschulden gemäß § 823 BGB oder § 831 BGB kann gegeben sein, wenn der Garderobenschaden aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einer fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist.

Gesetzliche Regelungen und Gerichtsurteile

Im Folgenden werden wesentliche gesetzliche Regelungen und aktuelle Gerichtsurteile dargelegt, die bei der Haftung für Garderobenschäden eine Rolle spielen.

Gesetzliche Regelungen

Die folgenden gesetzlichen Regelungen finden bei Garderobenschäden Anwendung:

  • § 688 BGB (Verwahrung)
  • § 690 BGB (Unentgeltliche Verwahrung)
  • § 691 BGB (Haftung des unentgeltlichen Verwahrers)
  • § 823 BGB (Haftung aus Verschulden)
  • § 831 BGB (Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen)

Die gesetzlichen Regelungen sind allerdings nicht abschließend und können durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt oder abgeändert werden.

Aktuelle Gerichtsurteile

Die folgenden Gerichtsurteile verdeutlichen die Haftungsfragen bei Garderobenschäden und ihre praktische Umsetzung:

  • OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2007, Az. 20 U 216/06
  • AG München, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 262 C 31113/12
  • AG Hamburg-Altona, Urteil vom 24. Juli 2001, Az. 316 C 322/00
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2008, Az. 10 O 474/07

OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2007, Az. 20 U 216/06

In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Hotelbetreiber, der eine Pflicht zur Aufbewahrung von Sachen übernimmt (vertragsähnliches Schuldverhältnis), sorgfältig dafür zu sorgen hat, dass etwaige Garderobenschäden vermieden werden. Dies umfasst auch die sorgfältige Auswahl und Kontrolle der eingesetzten Hilfspersonen. Das Gericht stellte auch klar, dass die Haftung des Hotelbetreibers in diesem Fall nicht auf die Haftung eines unentgeltlichen Verwahrers (§ 691 BGB) begrenzt ist.

AG München, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 262 C 31113/12

Das Amtsgericht München entschied, dass ein Kfz-Werkstattinhaber, der die Schlüssel zu einem abgestellten Fahrzeug entgegennimmt, als entgeltlicher Verwahrer anzusehen ist. In dem vorliegenden Fall war der Werkstattinhaber somit zur uneingeschränkten Haftung verpflichtet, nachdem das abgestellte Fahrzeug beschädigt wurde.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 24. Juli 2001, Az. 316 C 322/00

Das Amtsgericht Hamburg-Altona urteilte, dass eine Diskothek, die Garderobengebühren von ihren Gästen verlangt, eine Pflicht zur Aufbewahrung der Garderobe übernimmt. In diesem Fall wurde entschieden, dass der Diskothekenbetreiber aufgrund der entgeltlichen Verwahrung zur vollen Haftung des Garderobenschadens verpflichtet ist und ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2008, Az. 10 O 474/07

Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem während einer Veranstaltung ein Gast seinen Mantel unbeaufsichtigt an einem dafür vorgesehenen Haken aufgehängt hatte. Als der Mantel gestohlen wurde, verlangte der Gast Schadensersatz vom Veranstalter. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen war, da der Veranstalter keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Garderobe übernommen hatte und somit keine Haftung für den entstandenen Schaden trug.

FAQs zur Haftung bei Garderobenschäden

Bin ich als Veranstalter in jedem Fall für Schäden an der Garderobe haftbar?

Nein, die Haftung des Veranstalters für Garderobenschäden hängt von der Art des Vertragsverhältnisses und den Umständen ab. Sofern kein Verwahrungsvertrag oder vertragsähnliches Schuldverhältnis vorliegt, besteht grundsätzlich keine Haftung für Garderobenschäden.

Kann ich mich als Veranstalter von der Haftung für Garderobenschäden ausschließen?

Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter bestimmten Umständen und in eingeschränktem Umfang. Bei unentgeltlichen Verwahrverhältnissen kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, während Haftungsausschlüsse bei entgeltlicher Verwahrung oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unwirksam sind.

Haftet die Haftpflichtversicherung für Schäden an der Garderobe?

Ob die Haftpflichtversicherung für Schäden an der Garderobe haftet, hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Grundsätzlich können solche Schäden in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein, jedoch ist dies nicht immer der Fall. Eine genaue Überprüfung des Versicherungsvertrages und ggf. eine Rücksprache mit dem Versicherer ist empfehlenswert.

In welchen Fällen haftet der Besucher selbst für Garderobenschäden?

Ein Besucher kann selbst für Garderobenschäden haften, wenn er sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dies kann beispielsweise bei unsachgemäßer Behandlung der Garderobe oder der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten der Fall sein. In solchen Fällen kommt eine Haftung nach § 823 BGB oder § 831 BGB in Betracht.

Wer trägt die Beweislast bei Garderobenschäden?

Die Beweislast bei Garderobenschäden liegt grundsätzlich beim Geschädigten, der nachweisen muss, dass der Verwahrer oder Veranstalter seine Obhutspflicht verletzt hat und der Schaden durch diese Verletzung verursacht wurde. In manchen Fällen kann sich jedoch eine Beweislastumkehr ergeben, beispielsweise wenn der Veranstalter gegen Entgelt eine Pflicht zur Aufbewahrung der Garderobe übernommen hat.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Insgesamt zeigt sich, dass die Haftung für Garderobenschäden von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere von der Art des Vertragsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Gerichtsurteile bieten jedoch einige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Haftungsfrage und entsprechende Handlungsempfehlungen.

Veranstalter sollten stets ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen und für eine adäquate Aufbewahrung der Garderobe sorgen, insbesondere wenn sie hierfür Entgelt verlangen. Dabei ist es ratsam, auf qualifiziertes Personal zurückzugreifen und den Versicherungsschutz zu überprüfen. Insofern Haftungsausschlüsse zulässig sind, sollten diese klar und transparent in den Vertragsbedingungen verankert werden.

Besucher von Veranstaltungen sollten ihrerseits darauf achten, die Garderobe ordnungsgemäß und sicher abzugeben und Obhutspflichten einzuhalten. Im Schadensfall besteht dann häufig ein Anspruch gegen den Veranstalter oder dessen Versicherung. In jedem Fall empfiehlt sich jedoch eine individuelle rechtliche Beratung, um die Haftungsfrage im konkreten Einzelfall zu klären und entsprechende Schritte einzuleiten.

Haftungsfragen bei Garderobenschäden sind ein komplexes, von vielen Faktoren abhängiges Thema. Die vorliegenden Ausführungen können einen ersten Überblick über die Thematik bieten, ersetzen jedoch nicht die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Sollten Unklarheiten oder Fragen bestehen, empfiehlt sich daher eine Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts im Bereich Haftungsrecht.

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