Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der Beratung und Betreuung von Genossenschaften möchten wir Ihnen in diesem Blog-Beitrag einen umfassenden Überblick über die Gründung, Rechtsform und Mitgliedschaft von Genossenschaften geben. Dabei werden wir auf zahlreiche rechtliche Aspekte eingehen und Ihnen anhand von Beispielen, Gesetzen und aktuellen Gerichtsurteilen das Thema näherbringen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen der Genossenschaft
  2. Gründung einer Genossenschaft
  3. Rechtsform der Genossenschaft
  4. Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
  5. Organe der Genossenschaft
  6. Haftung in der Genossenschaft
  7. Steuerliche Aspekte einer Genossenschaft
  8. Aktuelle Gerichtsurteile zu Genossenschaften
  9. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  10. Genossenschaft: abschließendes Fazit

Grundlagen der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine Rechtsform, die sich vor allem durch ihre demokratische Struktur und das Prinzip der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung auszeichnet. Sie ermöglicht ihren Mitgliedern, gemeinsam wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen, die sie alleine nicht oder nur schwer verwirklichen könnten. Genossenschaften können in den verschiedensten Bereichen tätig sein, wie zum Beispiel in der Wohnungswirtschaft, im Handel, in der Landwirtschaft oder im Bereich der erneuerbaren Energien.

Die rechtlichen Grundlagen für Genossenschaften in Deutschland finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die wichtigsten Merkmale einer Genossenschaft sind:

  • Die Mitglieder sind gleichzeitig Eigentümer und Kunden der Genossenschaft.
  • Die Mitglieder haben ein Mitbestimmungsrecht in der Genossenschaft.
  • Die Genossenschaft verfolgt das Ziel der Förderung ihrer Mitglieder.
  • Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit rechtsfähig.
  • Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf ihre Einlage beschränkt.

Gründung einer Genossenschaft

Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt in mehreren Schritten und erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Hier erhalten Sie einen Überblick über den Gründungsprozess und die rechtlichen Grundlagen:

  1. Gründungsversammlung: Die Gründung einer Genossenschaft beginnt mit der Gründungsversammlung, an der mindestens drei Gründungsmitglieder teilnehmen müssen (§ 6 GenG). Auf dieser Versammlung wird unter anderem die Satzung der Genossenschaft beschlossen, die alle wesentlichen Regelungen für die Genossenschaft enthält.
  2. Eintragung ins Genossenschaftsregister: Nach der Gründungsversammlung ist die Genossenschaft zur Eintragung ins Genossenschaftsregister anzumelden (§ 11 GenG). Erst mit der Eintragung ins Register erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit und kann als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen.
  3. Prüfung durch den Genossenschaftsverband: Vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister muss die Genossenschaft von einem zuständigen Genossenschaftsverband geprüft werden (§ 8 GenG). Dabei stellt der Verband insbesondere fest, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und das Geschäftsziel der Genossenschaft erreichbar ist.
  4. Mindestkapital: Eine Genossenschaft muss ein Mindestkapital von 30.000 Euro aufweisen (§ 7 GenG). Dieses Kapital setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen und dient dazu, das wirtschaftliche Risiko der Genossenschaft abzusichern.

Rechtsform der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine eigenständige Rechtsform, die als eingetragene Genossenschaft (eG) firmiert. Sie ist eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft und vereint Elemente der Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Rechtsform Genossenschaft sind:

  • Juristische Person: Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit rechtsfähig. Sie kann somit als eigenständiger Rechtsträger am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten haben.
  • Organe der Genossenschaft: Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft und entscheidet über grundlegende Fragen, wie die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Verwendung des Jahresüberschusses.
  • Demokratisches Prinzip: In der Genossenschaft gilt das demokratische Prinzip, das heißt, jedes Mitglied hat in der Generalversammlung unabhängig von seiner Einlage eine Stimme (§ 43 GenG). Dadurch wird eine gleichberechtigte Teilhabe aller Mitglieder an der Willensbildung und Entscheidungsfindung sichergestellt.
  • Förderauftrag: Die Genossenschaft verfolgt das Ziel der Förderung ihrer Mitglieder. Dies kann zum Beispiel durch die Versorgung mit Wohnraum, die gemeinsame Nutzung von Produktionsmitteln oder die gemeinsame Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen erfolgen.

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist grundsätzlich freiwillig und steht natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften offen. Die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft sind:

Eintritt: Der Eintritt in eine Genossenschaft erfolgt durch einen schriftlichen Beitrittserklärung (§ 33 GenG) und die Übernahme von mindestens einem Geschäftsanteil, also einer Einlage auf das Geschäftsguthaben der Genossenschaft (§ 7 GenG). Die genauen Eintrittsvoraussetzungen und die Höhe der Geschäftsanteile sind in der Satzung der Genossenschaft geregelt.

Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder einer Genossenschaft sind verpflichtet, die in der Satzung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört in der Regel die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Geschäftsguthaben, die Teilnahme an der Generalversammlung und die Einhaltung der von der Generalversammlung beschlossenen Beschlüsse.

Rechte der Mitglieder: Mitglieder einer Genossenschaft haben verschiedene Rechte, die sich aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung ergeben. Dazu gehört insbesondere das Stimmrecht in der Generalversammlung, das Informationsrecht über die Angelegenheiten der Genossenschaft und das Recht auf Anteil am Jahresüberschuss der Genossenschaft.

Austritt: Der Austritt aus einer Genossenschaft ist grundsätzlich möglich, wenn die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 65 GenG). In der Regel ist eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

Ausschluss: Ein Mitglied kann aus einer Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar macht (§ 67 GenG). Über den Ausschluss entscheidet in der Regel der Vorstand der Genossenschaft, wobei dem betroffenen Mitglied ein Recht auf Anhörung zusteht.

Organe der Genossenschaft

Die Organe einer Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Im Folgenden wird auf die Aufgaben und Funktionen dieser Organe näher eingegangen:

  1. Generalversammlung: Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft und besteht aus allen Mitgliedern. Sie trifft grundlegende Entscheidungen, wie die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Verwendung des Jahresüberschusses. Jedes Mitglied hat dabei unabhängig von seiner Einlage eine Stimme (§ 43 GenG).
  2. Vorstand: Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Genossenschaft und vertritt diese nach außen (§ 25 GenG). Er ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden (§ 24 GenG).
  3. Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands (§ 34 GenG). Er besteht aus mindestens drei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden (§ 35 GenG). Der Aufsichtsrat kann in bestimmten Fällen auch Weisungen an den Vorstand erteilen.

Haftung in der Genossenschaft

Die Haftung in einer Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Geschäftsguthaben der Genossenschaft beschränkt. Das bedeutet, dass die Mitglieder in der Regel nur in Höhe ihrer Einlage haften (§ 78 GenG). Die Genossenschaft selbst haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Im Folgenden wird auf die Haftung der Mitglieder, des Vorstands und des Aufsichtsrats näher eingegangen:

  • Haftung der Mitglieder: Die Mitglieder einer Genossenschaft haften in der Regel nur in Höhe ihrer Einlage auf das Geschäftsguthaben (§ 78 GenG). Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist somit ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Nachschusspflicht in der Satzung vorgesehen sein, die eine weitergehende Haftung der Mitglieder begründet.
  • Haftung des Vorstands: Die Mitglieder des Vorstands haften für Schäden, die sie der Genossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig zufügen, persönlich und solidarisch (§ 30 GenG). Dies betrifft insbesondere die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bei der Führung der Geschäfte der Genossenschaft.
  • Haftung des Aufsichtsrats: Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ebenfalls für Schäden, die sie der Genossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig zufügen, persönlich haften (§ 37 GenG). Dies betrifft insbesondere die Verletzung ihrer Überwachungspflichten gegenüber dem Vorstand.

Steuerliche Aspekte einer Genossenschaft

Genossenschaften unterliegen wie andere Unternehmen der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten sowie der Rücklagenbildung gibt es jedoch einige Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt werden:

Körperschaftsteuer: Genossenschaften sind als juristische Personen körperschaftsteuerpflichtig. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag (§§ 23, 55 KStG).

Gewerbesteuer: Genossenschaften unterliegen der Gewerbesteuer, wenn sie einen gewerblichen Betrieb unterhalten (§ 2 GewStG). Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat.

Umsatzsteuer: Genossenschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn sie unternehmerisch tätig sind (§ 2 UStG). Sie können jedoch von bestimmten Umsatzsteuerbefreiungen profitieren, wenn sie zum Beispiel im Bereich der Wohnungswirtschaft oder der Landwirtschaft tätig sind.

Rücklagenbildung: Genossenschaften sind verpflichtet, einen Teil ihres Jahresüberschusses in gesetzliche Rücklagen einzustellen (§ 21 GenG). Diese Rücklagen dienen der Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft und können steuerlich geltend gemacht werden.

Ausschüttung von Gewinnen: Die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder einer Genossenschaft erfolgt in der Regel in Form von Dividenden, die auf die Geschäftsanteile der Mitglieder entfallen. Diese Dividenden unterliegen bei den Mitgliedern der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Aktuelle Gerichtsurteile zu Genossenschaften

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile vor, die für Genossenschaften und ihre Mitglieder von Bedeutung sind:

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2018, Az. II ZR 6/17: Der BGH entschied, dass ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, das seine Mitgliedschaft und damit seinen Anspruch auf Nutzung einer Wohnung gekündigt hat, nach der Kündigung und bis zur Rückzahlung seiner Einlage weiterhin Mitglied der Genossenschaft bleibt und somit weiterhin die Rechte und Pflichten eines Mitglieds hat.
  2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2018, Az. II ZR 190/17: Der BGH stellte klar, dass Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft persönlich für Schäden haften, die durch ihre Pflichtverletzungen entstanden sind, auch wenn sie diese Pflichtverletzungen nicht vorsätzlich begangen haben.
  3. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019, Az. 8 U 97/18: Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass eine Genossenschaft ihre Mitglieder nicht ohne eine entsprechende Satzungsregelung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten kann.
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2017, Az. V ZR 147/16: Der BGH urteilte, dass ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, das seine Wohnung ohne Zustimmung der Genossenschaft untervermietet, aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Genossenschaften:

Kann eine Genossenschaft gewinnorientiert arbeiten?
Ja, eine Genossenschaft kann gewinnorientiert arbeiten, solange sie dabei das Ziel der Förderung ihrer Mitglieder verfolgt. Allerdings dürfen die Gewinne nicht ausschließlich den Mitgliedern zugutekommen, sondern müssen auch zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft verwendet werden.
Wie viele Mitglieder muss eine Genossenschaft mindestens haben?
Eine Genossenschaft muss mindestens drei Gründungsmitglieder haben (§ 6 GenG). Nach der Gründung ist es jedoch möglich, dass die Genossenschaft zeitweise weniger als drei Mitglieder hat.
Was ist der Unterschied zwischen einer Genossenschaft und einer GmbH?
Der Hauptunterschied besteht darin, dass eine Genossenschaft das Ziel der Förderung ihrer Mitglieder verfolgt, während eine GmbH in erster Linie gewinnorientiert ist. Zudem gelten in einer Genossenschaft das demokratische Prinzip und die Beschränkung der Haftung auf die Einlage, während in einer GmbH die Geschäftsführer und Gesellschafter stärker in die Verantwortung genommen werden können.
Kann ich als Mitglied einer Genossenschaft meine Geschäftsanteile verkaufen?
Grundsätzlich ist der Verkauf von Geschäftsanteilen in einer Genossenschaft nicht vorgesehen. Stattdessen können Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen (§ 65 GenG), woraufhin die Genossenschaft Ihnen Ihre Einlage zurückzahlt. In Ausnahmefällen kann die Satzung jedoch Regelungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen vorsehen.
Wie kann ich eine Genossenschaft gründen?
Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt durch eine Gründungsversammlung, die Eintragung ins Genossenschaftsregister und die Prüfung durch den zuständigen Genossenschaftsverband. Außerdem muss die Genossenschaft ein Mindestkapital von 30.000 Euro aufweisen (§ 7 GenG).

Genossenschaft: abschließendes Fazit

In diesem Blog-Beitrag haben wir uns umfassend mit dem Thema Genossenschaften auseinandergesetzt, von der Gründung über die Rechtsform bis hin zur Mitgliedschaft. Genossenschaften sind eine demokratische Rechtsform, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, gemeinsam wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen. Die Rechtsgrundlagen für Genossenschaften finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Gründung einer Genossenschaft erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und die Durchführung verschiedener formalrechtlicher Schritte. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist freiwillig und bringt sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich. Die Haftung in einer Genossenschaft ist grundsätzlich auf die Einlage der Mitglieder beschränkt, während die Genossenschaft selbst mit ihrem gesamten Vermögen haftet.

Auch steuerlich betrachtet weisen Genossenschaften einige Besonderheiten auf, die bei der Gründung und Führung einer solchen Organisation zu beachten sind. Aktuelle Gerichtsurteile haben zudem wichtige rechtliche Fragestellungen rund um das Thema Genossenschaften geklärt, die für Mitglieder und Vorstände von Interesse sein können.

Abschließend ist zu betonen, dass Genossenschaften eine interessante Rechtsform darstellen, die in verschiedenen Wirtschaftsbereichen erfolgreich eingesetzt werden kann. Bei Fragen oder rechtlichen Anliegen bezüglich Genossenschaften sollte ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden, um eine professionelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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