Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB

Die Geschäftsunfähigkeit ist ein zentrales Rechtskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 104 BGB legt fest, wer als geschäftsunfähig gilt – und somit keine rechtswirksamen Verträge abschließen kann.

Dabei spielen insbesondere das Alter sowie geistige Beeinträchtigungen eine Rolle. Kinder unter sieben Jahren sind stets geschäftsunfähig. Ebenso gilt dies für Personen, die sich dauerhaft in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB). Körperliche Einschränkungen allein führen hingegen nicht zur Geschäftsunfähigkeit.

Die Folgen der Geschäftsunfähigkeit sind weitreichend: Rechtsgeschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen werden, sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Dies kann sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen erhebliche Risiken bergen.

In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit. Wir beleuchten unter anderem die rechtlichen Folgen, die Rolle gesetzlicher Vertreter sowie haftungsrechtliche Aspekte bei Verträgen mit geschäftsunfähigen Personen.

Unser Ziel ist es, Ihnen ein besseres Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsunfähigkeit zu vermitteln – und so dazu beizutragen, rechtliche Risiken im Vertragsrecht gezielt zu minimieren.

Themenübersicht

  1. Definition der Geschäftsunfähigkeit
  2. Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit
  3. Unterschied zur beschränkten Geschäftsfähigkeit
  4. Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit
  5. Einschränkung der Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
  6. Entscheidung über Geschäftsunfähigkeit
  7. Geschäftsunfähigkeit bei Betreuung und Vormundschaft
  8. Geschäftsunfähigkeit bei juristischen Personen
  9. Vertretung durch gesetzliche Vertreter
  10. Genehmigungsgeschäft und Genehmigungsfiktion
  11. Geschäftsunfähigkeit und Vertragsabschluss
  12. Unwirksamkeit von Verträgen mit Geschäftsunfähigen
  13. Sittenwidrigkeit von Verträgen mit Geschäftsunfähigen
  14. Haftung von gesetzlichen Vertretern
  15. Haftung von Vertragspartnern
  16. Möglichkeiten der Vermeidung von Geschäftsunfähigkeit

Definition der Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit bezeichnet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die fehlende Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben – also beispielsweise Verträge wirksam abzuschließen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 104 BGB.

Geschäftsunfähig sind demnach:

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 Nr. 1 BGB),

  • Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der ihre Fähigkeit ausschließt, die Bedeutung ihrer Erklärungen zu erkennen und entsprechend zu handeln (§ 104 Nr. 2 BGB).

Wichtig: Körperliche Erkrankungen oder Behinderungen führen nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sofern sie nicht mit einer geistigen Beeinträchtigung einhergehen, die die Einsichtsfähigkeit dauerhaft aufhebt.

Kinder ab dem siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) sind in der Regel beschränkt geschäftsfähig. Voll geschäftsfähig ist eine Person grundsätzlich erst mit Erreichen der Volljährigkeit – vorausgesetzt, es liegt keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor.

Die Geschäftsunfähigkeit setzt voraus, dass eine Person die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärungen nicht erfassen und nicht entsprechend dieser Einsicht handeln kann. Eine gesetzliche Betreuung allein bedeutet dabei nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit – entscheidend ist stets die konkrete geistige Verfassung der Person.

Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit

Die Geschäftsunfähigkeit hat erhebliche rechtliche Folgen: Wer als geschäftsunfähig gilt, kann grundsätzlich keine rechtswirksamen Verträge abschließen. Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig, das heißt, sie entfalten von Anfang an keine rechtliche Wirkung.

Beispiele für nichtige Rechtsgeschäfte bei Geschäftsunfähigkeit:

  1. Kaufvertrag durch ein fünfjähriges Kind: Kinder unter sieben Jahren gelten als geschäftsunfähig. Schließt ein fünfjähriges Kind etwa einen Kaufvertrag über ein Fahrrad ab, ist dieser Vertrag nichtig.

  2. Arbeitsvertrag mit einer schwer geistig behinderten Person: Ist eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage, Bedeutung und Folgen eines Vertrags zu erkennen, liegt Geschäftsunfähigkeit vor – der Arbeitsvertrag ist dann nichtig.

  3. Mietvertrag bei akuter psychischer Erkrankung: Befindet sich eine Person in einem vorübergehenden Zustand geistiger Verwirrung, etwa durch eine akute psychische Krise, kann auch dann Geschäftsunfähigkeit vorliegen – ein in dieser Situation geschlossener Mietvertrag ist ebenfalls nichtig.

Die Nichtigkeit bedeutet, dass der Vertrag rechtlich so behandelt wird, als sei er nie zustande gekommen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, etwa in Form einer nachträglichen Genehmigung durch einen gesetzlichen Vertreter.

In bestimmten Fällen kann ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Geschäft durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachträglich wirksam werden (§ 108 BGB analog). Wird die Genehmigung verweigert, bleibt das Geschäft unwirksam.

Es ist daher besonders wichtig, bei Vertragsabschlüssen mit geschäftsunfähigen Personen sorgfältig zu prüfen, ob ein gesetzlicher Vertreter beteiligt ist und ob eine wirksame Genehmigung vorliegt.

Fazit:
Verträge mit Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich nichtig. Nur durch eine ausdrückliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters kann ausnahmsweise eine Wirksamkeit nachträglich eintreten. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, ist im Umgang mit geschäftsunfähigen Personen besondere Vorsicht geboten.

Unterschied zur beschränkten Geschäftsfähigkeit

Im Gegensatz zur Geschäftsunfähigkeit sind Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit grundsätzlich in der Lage, rechtswirksame Verträge abzuschließen – allerdings nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist in den §§ 106 ff. BGB geregelt und betrifft Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (18 Jahre).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab sieben Jahren bereits ein gewisses Maß an Einsicht in rechtliche Zusammenhänge besitzen. Dennoch fehlt ihnen die volle Fähigkeit, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen umfassend zu überblicken. Deshalb steht ihr Handeln unter dem Vorbehalt elterlicher Zustimmung.

Beispiele für Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige abschließen können:

  • Kauf von geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs, etwa Lebensmittel, Schreibwaren oder Kleidung im üblichen Rahmen (→ sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB)

  • Arbeitsverträge für leichte Tätigkeiten, z. B. Zeitungsaustragen oder Babysitten, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten

  • Mietverträge für eine angemessene Unterkunft, z. B. ein WG-Zimmer – nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern

Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist regelmäßig erforderlich bei:

  • Abschluss von Kredit- oder Leasingverträgen

  • Arbeitsverträgen mit längerer Arbeitszeit oder erhöhtem Risiko

  • Mietverträgen über teure Wohnungen oder Gewerberäume

  • Rechtsgeschäften, die den üblichen Taschengeldrahmen übersteigen

Verträge, die ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne erforderliche Einwilligung schließt, sind schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Sie werden erst wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmt.

Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind klare Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit festgelegt. Eine Person ist voll geschäftsfähig, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt kann sie ohne Einschränkungen rechtswirksame Verträge abschließen.

Kinder unter sieben Jahren gelten als geschäftsunfähig, da ihnen altersbedingt das Verständnis für die Bedeutung und Tragweite rechtsgeschäftlicher Handlungen fehlt.

Zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. In diesem Alter können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Verträge wirksam abschließen – meist nur mit der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Verfügt ein beschränkt geschäftsfähiger Jugendlicher über ein eigenes Einkommen, etwa durch eine Ausbildung oder einen Nebenjob, darf er in der Regel im Rahmen dieses Einkommens selbstständig Verträge abschließen (§ 110 BGB – der sogenannte „Taschengeldparagraph“). Auch bei eindeutig vorteilhaften Geschäften, wie einem einfachen Arbeitsvertrag mit angemessener Vergütung, kann eine Einwilligung entbehrlich sein.

Die gesetzlich geregelten Altersgrenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bis zum 7. Lebensjahr: geschäftsunfähig

  • Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr: beschränkt geschäftsfähig

  • Ab dem 18. Lebensjahr: voll geschäftsfähig

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind im Einzelfall möglich und bedürfen stets einer rechtlichen Prüfung.

Einschränkung der Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

Neben dem Alter kann auch eine psychische Erkrankung die Geschäftsfähigkeit einschränken oder ausschließen. Eine solche Erkrankung kann die Fähigkeit beeinträchtigen, die Bedeutung einer Willenserklärung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Liegt eine dauerhafte Störung der geistigen Gesundheit in diesem Sinne vor, kann die betroffene Person als geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gelten.

Beispiele für psychische Erkrankungen, die zur Geschäftsunfähigkeit führen können:

  • Schwere Depression: Bei ausgeprägten depressiven Episoden kann es zu kognitiven Einschränkungen und Realitätsverlust kommen, die das Verständnis rechtlicher Handlungen beeinträchtigen.

  • Suchterkrankung: Bei chronischer Abhängigkeit – etwa von Alkohol oder Drogen – kann das Urteilsvermögen so stark beeinträchtigt sein, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu überblicken.

  • Schizophrenie: In akuten Phasen mit Wahnvorstellungen oder Halluzinationen kann die Unterscheidung zwischen Realität und Einbildung gestört sein, was zu einem Verlust der Einsichtsfähigkeit führt.

In solchen Fällen kann Geschäftsunfähigkeit vorliegen – wenn die psychische Erkrankung die Fähigkeit zur freien und bewussten Willensbildung dauerhaft oder zumindest aktuell erheblich beeinträchtigt.

In der Praxis ist die Beurteilung häufig schwierig, da psychische Erkrankungen in ihrer Ausprägung stark variieren. Eine bloße Diagnose genügt nicht: Entscheidend ist immer, ob die konkrete Person im jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Lage war, die rechtliche Bedeutung ihrer Handlung zu verstehen.

Ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird in Zweifelsfällen vom Gericht festgestellt. In der Regel erfolgt dies auf Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das die Einsichtsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person im relevanten Zeitraum beurteilt.

Die Geschäftsfähigkeit kann durch eine psychische Erkrankung also eingeschränkt oder ausgeschlossen sein – die Entscheidung darüber ist jedoch stets einzelfallabhängig und rechtlich sorgfältig zu prüfen.

Entscheidung über Geschäftsunfähigkeit

Ob eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung geschäftsunfähig ist, wird in der Regel im Einzelfall durch ein Gericht entschieden. Grundlage für diese Entscheidung ist meist ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten, das die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person zum Zeitpunkt der relevanten Handlung beurteilt. Zuständig ist in solchen Fällen häufig das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht).

In manchen Fällen ist eine solche gerichtliche Prüfung nicht erforderlich – etwa bei Kindern unter sieben Jahren, die gemäß § 104 Nr. 1 BGB von Gesetzes wegen als geschäftsunfähig gelten. Hier besteht kein Bedarf für ein weiteres Gutachten oder eine gerichtliche Entscheidung.

Einmal gerichtlich festgestellte Geschäftsunfähigkeit gilt grundsätzlich fort, bis sie durch eine neue gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Es erfolgt keine automatische oder regelmäßige Überprüfung. Eine erneute Prüfung kann jedoch notwendig werden, wenn sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person ändert oder Zweifel an der Fortdauer der Geschäftsunfähigkeit bestehen.

Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen – also Minderjährigen zwischen sieben und achtzehn Jahren – steht die Wirksamkeit ihrer Rechtsgeschäfte häufig unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Einwilligung kann je nach Situation erteilt, verweigert oder auch widerrufen werden, insbesondere wenn sich die Umstände ändern oder sich ein Geschäft im Nachhinein als nachteilig erweist.

Die Feststellung von Geschäftsunfähigkeit erfolgt also individuell und rechtlich überprüfbar – eine Entscheidung, die sowohl den Schutz der betroffenen Person als auch die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gewährleisten soll.

Geschäftsunfähigkeit bei Betreuung und Vormundschaft

Wenn eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung geschäftsunfähig ist, kann vom zuständigen Gericht eine rechtliche Betreuung oder – in seltenen Fällen – eine Vormundschaft eingerichtet werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Rechte und Interessen der betroffenen Person zu schützen und ihr die notwendige Unterstützung bei der Lebensführung zu bieten.

Ein rechtlicher Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt, die individuell festgelegt werden. Dabei spielt die Geschäftsunfähigkeit oft eine entscheidende Rolle, insbesondere bei folgenden Bereichen:

  • Vermögenssorge: Der Betreuer verwaltet das Vermögen der betroffenen Person, trifft finanzielle Entscheidungen und kann Verträge im Namen der Person abschließen – stets mit Blick auf deren Wohl und unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben.

  • Gesundheitssorge: Der Betreuer ist befugt, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Dies umfasst etwa Operationen, Behandlungsverträge oder die Entscheidung über Medikamente.

  • Wohnsorge: Der Betreuer kann Entscheidungen in Bezug auf die Wohnsituation treffen, etwa hinsichtlich der Anmietung einer Wohnung oder eines Umzugs in eine betreute Einrichtung.

  • Aufenthaltsbestimmung: In diesem Aufgabenbereich entscheidet der Betreuer über den Aufenthaltsort der betreuten Person – etwa, ob sie zu Hause leben kann oder in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird.

Die rechtliche Betreuung erfolgt immer im Interesse der betreuten Person. Das bedeutet: Der Betreuer muss sich am Wohl der betroffenen Person orientieren und, soweit möglich, auch deren Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen (§ 1821 BGB). Die Betreuung ist keine Entmündigung, sondern ein unterstützendes Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung – angepasst an die individuelle Lebenssituation und Entscheidungsfähigkeit der betreuten Person.

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei minderjährigen Personen ohne Eltern oder wenn Eltern nicht geeignet sind – kommt eine Vormundschaft in Betracht. In diesen Fällen übernimmt der Vormund umfassend die gesetzliche Vertretung der geschäftsunfähigen Person.

Geschäftsunfähigkeit bei juristischen Personen

Juristische Personen – wie etwa Vereine, GmbHs oder Aktiengesellschaftenkönnen nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 BGB sein. Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen, da er an die Fähigkeit zur Einsicht und zur Bildung eines freien Willens anknüpft – Fähigkeiten, die juristische Personen als abstrakte Rechtssubjekte nicht besitzen.

Stattdessen handeln juristische Personen durch ihre Organe oder Vertreter, zum Beispiel durch Geschäftsführer, Vorstände oder bevollmächtigte Personen. Die Handlungsfähigkeit juristischer Personen hängt daher unmittelbar von der Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnis ihrer Organe ab.

Eine juristische Person kann nicht aufgrund „mangelnder Einsicht“ eingeschränkt sein, jedoch können ihre Handlungsmöglichkeiten durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Vorgaben begrenzt sein. So kann z. B.:

  • bei einem Verein in der Satzung geregelt sein, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen,

  • bei einer GmbH der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen darf,

  • oder eine Aktiengesellschaft Beschränkungen im Rahmen der Vorstandskompetenzen definieren.

Zudem gilt: Ist eine vertretungsberechtigte Person – etwa ein Geschäftsführer oder Vorstandselbst geschäftsunfähig, so kann das betreffende Rechtsgeschäft nicht wirksam im Namen der juristischen Person abgeschlossen werden. Die Geschäftsunfähigkeit betrifft dann nicht die juristische Person selbst, sondern wirkt sich über den Vertreter mittelbar auf sie aus.

Zusammengefasst:
Juristische Personen sind nicht geschäftsfähig oder geschäftsunfähig im klassischen Sinn, sondern handeln durch Organe. Ihre Handlungsfähigkeit kann organisationsrechtlich eingeschränkt sein. Die Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters kann die Wirksamkeit der von ihm getätigten Rechtsgeschäfte im Namen der juristischen Person beeinträchtigen.

Vertretung durch gesetzliche Vertreter

Wenn eine Person geschäftsunfähig ist, muss sie in rechtlichen Angelegenheiten durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dieser übernimmt die Aufgabe, die Interessen und Rechte der betroffenen Person wahrzunehmen und sie nach außen hin rechtlich zu vertreten.

Bei Kindern unter 18 Jahren sind in der Regel die Eltern die gesetzlichen Vertreter. Sie vertreten das Kind in allen rechtlichen Belangen, solange dieses nicht volljährig ist. Bei geschäftsunfähigen Erwachsenen wird die Vertretung in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder – in Ausnahmefällen – durch einen Vormund übernommen. Auch eine vollmachtgebende Person kann durch eine rechtswirksam erteilte Vollmacht eine Vertretung ermöglichen, sofern diese noch geschäftsfähig war, als sie die Vollmacht erteilte.

Auch bei beschränkt geschäftsfähigen Personen kann eine gesetzliche Vertretung erforderlich sein, etwa bei Verträgen, die nicht unter § 110 BGB (Taschengeldparagraph) fallen oder bei besonders bedeutsamen Entscheidungen. Hier ist oft die Einwilligung der Eltern oder eines anderen Vertreters notwendig.

Gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, im Interesse der vertretenen Person zu handeln. Sie müssen dabei die Rechte, Wünsche und das Wohl der vertretenen Person berücksichtigen und im Einklang mit geltendem Recht entscheiden. Unangemessene oder rechtswidrige Maßnahmen sind nicht zulässig.

Auch juristische Personen, wie etwa GmbHs oder Vereine, benötigen Vertreter, da sie nicht selbst handeln können. Diese Funktion übernehmen z. B. Geschäftsführer, Vorstände oder bevollmächtigte Organmitglieder, die die juristische Person im Rechtsverkehr vertreten.

Gesetzliche Vertreter – ob für natürliche oder juristische Personen – haben somit eine zentrale Rolle im rechtlichen Geschäftsverkehr. Sie tragen Verantwortung dafür, dass rechtsgeschäftliche Handlungen wirksam, rechtmäßig und im Interesse der Vertretenen erfolgen.

Genehmigungsgeschäft und Genehmigungsfiktion

Wenn eine beschränkt geschäftsfähige Person einen Vertrag abschließt, ist dieser zunächst schwebend unwirksam. Damit der Vertrag rechtliche Wirkung entfalten kann, bedarf es der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Eine solche Genehmigung bedeutet, dass der Vertrag im Nachhinein als wirksam anerkannt wird – mit rückwirkender Wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

In bestimmten Fällen gilt ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Genehmigung als genehmigt. Dies ist dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter nicht innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist widerspricht. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Genehmigungsfiktion. Der Vertrag wird dann so behandelt, als sei er genehmigt worden, obwohl keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Genehmigung und Genehmigungsfiktion dienen dem Schutz aller Beteiligten – insbesondere der Vertragspartner der beschränkt geschäftsfähigen Person. Sie sorgen für Rechtssicherheit und verhindern, dass ein Vertrag dauerhaft in der Schwebe bleibt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Vertrag, den eine beschränkt geschäftsfähige Person abschließt, kann durch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch, kann auch eine Genehmigungsfiktion eintreten. In beiden Fällen wird der Vertrag rückwirkend als gültig behandelt.

Geschäftsunfähigkeit und Vertragsabschluss

Eine geschäftsunfähige Person kann grundsätzlich keine rechtswirksamen Verträge abschließen, da ihr die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt (§ 104 BGB). Schließt eine geschäftsunfähige Person dennoch einen Vertrag ab, ist dieser von Anfang an nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).

Verträge, die von beschränkt geschäftsfähigen Personen (zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr) geschlossen werden, sind grundsätzlich schwebend unwirksam, solange keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt (§ 108 BGB). Erst durch die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters kann der Vertrag wirksam werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht zur Wirksamkeit führt, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder sittenwidrig ist (§ 134, § 138 BGB). In solchen Fällen ist der Vertrag unabhängig von der Einwilligung nichtig.

Unwirksamkeit von Verträgen mit Geschäftsunfähigen

Verträge, die von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen werden, sind rechtlich unwirksam. Sie entfalten keinerlei Wirkung und können auch nicht durch Genehmigung nachträglich wirksam gemacht werden.

Bei Verträgen mit beschränkt geschäftsfähigen Personen hängt die Wirksamkeit davon ab, ob eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder er im Nachhinein zustimmt. Liegt keine Zustimmung vor, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam. Auch in diesen Fällen gilt: Verstößt der Vertrag gegen Gesetze oder gute Sitten, ist er selbst bei Zustimmung des Vertreters nichtig.

Verträge, die durch Täuschung, Drohung oder unter Ausnutzung der Unerfahrenheit abgeschlossen werden, können ebenfalls unwirksam sein. Der Schutz beschränkt geschäftsfähiger und geschäftsunfähiger Personen dient der Vermeidung von Benachteiligung oder Ausbeutung.

Sittenwidrigkeit von Verträgen mit Geschäftsunfähigen

Ein Vertrag kann unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand der beteiligten Person sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Vertrag das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt.

Sittenwidrigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit bewusst ausgenutzt wird, um unangemessene Bedingungen durchzusetzen – etwa überhöhte Preise, einseitige Pflichten oder überzogene Vertragsstrafen. Solche Verträge sind von Anfang an unwirksam und entfalten keine rechtliche Wirkung.

Der gesetzliche Schutz durch § 138 BGB dient insbesondere dem Schutz vulnerabler Gruppen vor rechtlicher Ausbeutung.

Haftung gesetzlicher Vertreter

Gesetzliche Vertreter – etwa Eltern, Vormunde oder gerichtlich bestellte Betreuer – sind verpflichtet, im Interesse der von ihnen vertretenen Person zu handeln. Eine direkte vertragliche Haftung für die Erfüllung von Verträgen besteht für sie in der Regel nicht.

Eine Haftung kann jedoch dann entstehen, wenn der gesetzliche Vertreter Pflichten verletzt, etwa durch grobe Nachlässigkeit oder durch Zustimmung zu einem offensichtlich nachteiligen Vertrag. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann unter Umständen zu einer deliktischen Haftung führen (§ 832 BGB).

Bei geschäftsunfähigen Personen besteht grundsätzlich keine Vertragshaftung, da abgeschlossene Verträge nichtig sind. Dennoch kann der gesetzliche Vertreter haftbar sein, wenn er durch fehlerhaftes Verhalten Dritte schädigt oder die vertretene Person nicht ausreichend schützt.

Haftung von Vertragspartnern

Vertragspartner sollten bei Verträgen mit Personen, deren Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist, besondere Sorgfalt walten lassen. Wer erkennbar mit einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person einen Vertrag abschließt, riskiert nicht nur die Nichtigkeit des Geschäfts, sondern unter Umständen auch eine eigene Haftung.

Insbesondere dann, wenn der Vertragspartner von der fehlenden Geschäftsfähigkeit wusste oder diese hätte erkennen müssen, kann eine Haftung für entstandene Schäden in Betracht kommen – z. B. aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).

Beispiel: Verkauft jemand einem minderjährigen Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern ein teures Fahrzeug, kann er für alle daraus entstehenden Schäden haftbar gemacht werden – insbesondere wenn er von der beschränkten Geschäftsfähigkeit wusste.

Zusätzlich kann eine Pflichtverletzung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegen, wenn sich ein Vertragspartner bewusst über Schutzmechanismen hinwegsetzt und damit unlauter handelt.

Keine „Vermeidung“ von Geschäftsunfähigkeit

Der Abschnitt über „Möglichkeiten zur Vermeidung von Geschäftsunfähigkeit“ ist so nicht haltbar. Geschäftsunfähigkeit ist kein Verhalten, das man vermeiden kann, sondern ein rechtlicher Status, der auf objektiven Voraussetzungen beruht (z. B. Alter oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit nach § 104 BGB).

Was jedoch möglich und sinnvoll ist:

  • Minderjährige sollten vor dem Abschluss größerer Geschäfte die Zustimmung der Eltern einholen.

  • Eltern und Vertreter sollten Minderjährige altersgerecht aufklären und beaufsichtigen.

  • Betreuer und Vormunde sollten den Gesundheitszustand und die Lebenssituation der betreuten Person regelmäßig überprüfen und bei Zweifeln ärztliche Einschätzungen einholen.

  • Vertragspartner sollten bei Unsicherheit über die Geschäftsfähigkeit einer Person im Zweifel auf die Beteiligung gesetzlicher Vertreter bestehen.

Rechtliche Beratung

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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