Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Definition

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der einfachsten und flexibelsten Unternehmensformen in Deutschland. Sie bietet Freiberuflern, Selbständigen und kleinen Unternehmen viele Vorteile, wie zum Beispiel eine einfache Gründung und geringe Gründungskosten.

In diesem ausführlichen Blog-Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Gründung einer GbR, ihre Verwaltung, Haftung sowie Beendigung der Gesellschaft. Außerdem werden wir auf aktuelle Gerichtsurteile eingehen und Ihnen häufig gestellte Fragen beantworten.

Definition der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine Personengesellschaft, die auf Basis eines Gesellschaftsvertrags von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet wird. Die Gesellschafter schließen sich hierbei zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen.

Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft und eignet sich insbesondere für kleinere Unternehmen, Freiberufler, Selbstständige und Projekte. Sie bietet den Vorteil, dass sie relativ unkompliziert und ohne formelle Gründungsvoraussetzungen errichtet werden kann. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht zwingend erforderlich, wodurch die GbR oft weniger bürokratisch und kostengünstiger ist als andere Rechtsformen.

Vorteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmer und Freiberufler, insbesondere im Vergleich zu anderen Rechtsformen wie der GmbH oder der AG. Im Folgenden werden die wichtigsten Vorteile einer GbR dargestellt und erläutert:

  • Einfache Gründung: Die Gründung einer GbR ist unkompliziert und erfordert keine notarielle Beurkundung oder Eintragung ins Handelsregister. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar empfehlenswert, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Gründung kann daher schnell und kostengünstig erfolgen.
  • Flexibilität: Die GbR zeichnet sich durch ihre Flexibilität aus. Die Gesellschafter können die Regelungen im Gesellschaftsvertrag weitgehend frei gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Auch Änderungen im Gesellschaftsvertrag können in der Regel einfach und ohne großen formalen Aufwand vorgenommen werden.
  • Kein Mindestkapital: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG ist für die Gründung einer GbR kein Mindestkapital erforderlich. Dies erleichtert die Gründung insbesondere für Kleinunternehmer und Existenzgründer.
  • Transparente Gewinn- und Verlustverteilung: Die Gesellschafter einer GbR haben grundsätzlich einen gleichen Anteil an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft. Diese Regelung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Die Gewinn- und Verlustverteilung ist somit transparent und kann den individuellen Bedürfnissen der Gesellschafter angepasst werden.
  • Steuerliche Vorteile: Die GbR unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern lediglich der Einkommensteuer ihrer Gesellschafter. Zudem können Gesellschafter einer GbR ihre Verluste steuerlich geltend machen, was insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens von Vorteil sein kann.
  • Buchführungserleichterungen: Eine GbR muss, sofern sie nicht kaufmännisch organisiert ist, keine aufwendige doppelte Buchführung nach Handelsgesetzbuch (HGB) betreiben. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist ausreichend, was den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Buchhaltung reduziert.
  • Freiberufler-Status: Die GbR ist eine geeignete Rechtsform für Freiberufler, da sie den freiberuflichen Status der Gesellschafter nicht beeinträchtigt. Freiberufler können somit ihre berufliche Tätigkeit in einer GbR ausüben und weiterhin von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen profitieren.
  • Netzwerk- und Synergieeffekte: Eine GbR ermöglicht es Unternehmern, ihre Kompetenzen und Ressourcen zu bündeln und Synergieeffekte zu nutzen. Dies kann zu einer besseren Wettbewerbsposition, einer höheren Effizienz und einer größeren Marktpräsenz führen.

Die GbR bietet somit insbesondere für Kleinunternehmer und Freiberufler eine attraktive und flexible Rechtsform, die sich durch einfache Gründung, steuerliche Vorteile und geringe buchhalterische Anforderungen auszeichnet.

Gründung einer GbR

Die Gründung einer GbR ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen sehr einfach und unkompliziert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Schritte zur Gründung einer GbR:

Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann von mindestens zwei Personen (natürlichen oder juristischen) gegründet werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen in Deutschland ansässig sind oder nicht. Die Gesellschafter müssen volljährig und geschäftsfähig sein.

Gesellschaftsvertrag

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. In einem Gesellschaftsvertrag sollten die folgenden Punkte geregelt werden:

  • Name der GbR
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Sitz der Gesellschaft
  • Regelungen zur Vertretung und Geschäftsführung
  • Einlagen der Gesellschafter
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Regelungen zur Kündigung und Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag kann individuell und flexibel gestaltet werden, um den Bedürfnissen der Gesellschafter gerecht zu werden.

Anmeldung beim Finanzamt

Nach der Gründung der GbR müssen die Gesellschafter die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dabei wird der GbR eine Steuernummer zugeteilt, und die Gesellschaft wird zur Umsatzsteuer und gegebenenfalls zur Gewerbesteuer veranlagt. Bei freiberuflichen GbRs entfällt die Gewerbesteuerpflicht.

Gewerbeanmeldung (optional)

Bei gewerblichen GbRs ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt erforderlich. Freiberufliche GbRs sind von dieser Pflicht befreit.

Haftung der Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR haftet. Die Gesellschafter haften dabei gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, und der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter halten.

In der Praxis kann dies zu einer ungleichen Verteilung der Haftung führen, sollte einer der Gesellschafter zahlungsunfähig sein.

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine beschränkte Haftung vereinbart werden, beispielsweise durch die Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder durch die Festlegung von Haftungsquoten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Regelungen nur innerhalb der GbR gelten und gegenüber Dritten keine Wirkung entfalten.

Geschäftsführung und Vertretung der GbR

Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR kann grundsätzlich von jedem Gesellschafter übernommen werden. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, zum Beispiel die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer. Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter kann ebenfalls im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder erweitert werden.

Ohne entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag gilt nach § 714 BGB das sogenannte „Kopfstimmrecht„: Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, unabhängig von seiner Einlage oder Beteiligungsquote. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Beendigung der GbR

Die Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein komplexer Prozess, der von verschiedenen Faktoren abhängt und mehrere rechtliche Aspekte berücksichtigen muss. In diesem Abschnitt werden wir detaillierter auf die einzelnen Schritte, die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen und die möglichen Konsequenzen eingehen.

Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Die Auflösung einer GbR kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Im Folgenden werden einige dieser Gründe näher erläutert:

Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft: Wurde im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer der GbR festgelegt, so endet die Gesellschaft automatisch mit Ablauf dieser Frist. In diesem Fall ist keine gesonderte Kündigung oder Auflösungsvereinbarung erforderlich.

Erreichen des Gesellschaftszwecks: Wenn der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck erreicht wurde, besteht grundsätzlich kein weiterer Grund für das Fortbestehen der GbR. In diesem Fall kann die GbR aufgelöst und abgewickelt werden. Allerdings kann auch eine Fortsetzung der GbR unter einem neuen Zweck vereinbart werden, wenn die Gesellschafter dies wünschen.

Einvernehmliche Aufhebung des Gesellschaftsvertrags: Die Gesellschafter können jederzeit beschließen, den Gesellschaftsvertrag einvernehmlich aufzuheben und die GbR zu beenden. In diesem Fall sollten die Gesellschafter eine schriftliche Vereinbarung über die Auflösung abschließen, um mögliche Streitigkeiten über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Auflösung zu vermeiden.

Kündigung eines Gesellschafters: Jeder Gesellschafter hat das Recht, die GbR durch eine schriftliche Kündigungserklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu kündigen. Die Kündigung führt zur Auflösung der GbR, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine Fortsetzungsklausel enthalten, die das Fortbestehen der GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern vorsieht.

Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 723 Abs. 1 BGB sechs Monate, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters: Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters führt ebenfalls zur Auflösung der GbR, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine Fortsetzungsklausel enthalten. In diesem Fall kann die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden oder die Erben des verstorbenen Gesellschafters können in die GbR eintreten.

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Wird über das Vermögen der GbR oder eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies ebenfalls zur Auflösung der GbR. In diesem Fall wird die Abwicklung der GbR durch den Insolvenzverwalter vorgenommen, der die Vermögenswerte der GbR verwertet und die Gläubiger befriedigt.

Gerichtliche Auflösung der GbR: Auf Antrag eines Gesellschafters kann das zuständige Gericht die GbR gemäß § 727 BGB auflösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aufgrund von schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Gesellschafters sein.

Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Nach der Auflösung der GbR erfolgt die Liquidation der Gesellschaft, bei der das Vermögen der GbR verwertet und die Schulden beglichen werden. Der Liquidationsprozess umfasst im Wesentlichen die folgenden Schritte:

  1. Bestellung eines Liquidators: Die Gesellschafter müssen einen oder mehrere Liquidatoren bestellen, die für die Abwicklung der GbR zuständig sind. In der Regel übernehmen die bisherigen Geschäftsführer diese Funktion, es sei denn, die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Der Liquidator hat die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter und ist verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
  2. Erstellung eines Liquidationsplans: Der Liquidator erstellt einen Liquidationsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Verwertung des Vermögens und zur Begleichung der Schulden enthält. Dieser Plan sollte den Gesellschaftern zur Zustimmung vorgelegt werden.
  3. Verwertung des Vermögens: Der Liquidator verwertet das Vermögen der GbR durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Vermögensgegenständen. Dabei sollte er stets das bestmögliche Ergebnis für die Gesellschafter anstreben.
  4. Begleichung der Schulden: Mit den Erlösen aus der Verwertung des Vermögens werden zunächst die Schulden der GbR beglichen. Hierzu zählen auch eventuelle Rückstellungen für noch nicht fällige Verbindlichkeiten oder Streitigkeiten.
  5. Ausschüttung des Überschusses: Nach Begleichung aller Schulden wird das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Verteilung erfolgt gemäß der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Quote oder, falls keine Regelung vorhanden ist, gemäß den Regelungen des BGB.
  6. Beendigung der GbR: Nach Abschluss der Liquidation und der Ausschüttung des Überschusses ist die GbR beendet. Falls die GbR im Handelsregister eingetragen war, muss die Löschung der GbR beim zuständigen Registergericht beantragt werden.

Rechtsprechung und aktuelle Urteile zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Die Rechtsprechung zur GbR ist sehr umfangreich und vielfältig. Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die für die Gründung und Führung einer GbR von Bedeutung sein können:

Haftung der GbR bei Geschäftsführerwechsel (BGH, Urteil vom 29.01.2019, Az. II ZR 364/18)

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine GbR, die einen Geschäftsführerwechsel vollzieht, für die Verbindlichkeiten des ausgeschiedenen Geschäftsführers haftet. Dies gilt auch, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer gegenüber Dritten verpflichtet ist, die Gesellschaft von Verbindlichkeiten freizustellen.

Verjährung von Gesellschafteransprüchen (BGH, Urteil vom 18.09.2018, Az. II ZR 241/16)

Der BGH entschied, dass Ansprüche eines Gesellschafters gegen die GbR oder ihre Gesellschafter, die auf die Rückzahlung von Einlagen oder die Auszahlung von Gewinnen gerichtet sind, nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ausschluss eines Gesellschafters (BGH, Urteil vom 06.02.2018, Az. II ZR 95/16)

Der BGH stellte klar, dass ein Gesellschafter einer GbR aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden kann, wenn sein Verhalten die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in einer schwerwiegenden Verletzung von Gesellschaftspflichten oder einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Gesellschaftsverhältnisses liegen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR

Kann eine GbR in das Handelsregister eingetragen werden?

Grundsätzlich ist eine GbR nicht eintragungspflichtig im Handelsregister. Eine freiwillige Eintragung ist jedoch möglich, wenn die GbR kaufmännisch geprägt ist und einen Handelsgewerbebetrieb darstellt. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die GbR zur sogenannten „eingetragenen GbR“ (e.GbR) und unterliegt den handelsrechtlichen Vorschriften.

Kann eine GbR einen Firmennamen führen?

Ja, eine GbR kann einen Firmennamen führen. Dieser sollte jedoch den Zusatz „GbR“ oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ enthalten, um die Rechtsform klarzustellen. Der Firmenname kann aus den Namen der Gesellschafter, einer sachlichen Bezeichnung oder einer Kombination aus beidem bestehen.

Wie werden Gewinne und Verluste in einer GbR verteilt?

Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten in einer GbR wird grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Nach § 722 BGB werden Gewinne und Verluste im Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter verteilt. Ist keine Einlage vereinbart, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen.

Wie wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR besteuert?

Eine GbR ist als Personengesellschaft grundsätzlich transparent in Bezug auf die Besteuerung. Das bedeutet, dass die Gewinne der GbR direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen nach dem individuellen Steuersatz besteuert werden (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer). Die GbR selbst ist jedoch als eigenständiges Steuersubjekt umsatzsteuerpflichtig und unterliegt gegebenenfalls der Gewerbesteuer.

Kann ich als Einzelunternehmer eine GbR gründen?

Nein, eine GbR setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus. Wenn Sie allein ein Unternehmen gründen möchten, können Sie als Einzelunternehmer (Einzelkaufmann) oder als Freiberufler tätig werden.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR gründen und verwalten

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine einfache und flexible Rechtsform, die sich insbesondere für Freiberufler, Selbständige und kleine Unternehmen eignet. Die Gründung einer GbR ist unkompliziert und kostengünstig, und die Gesellschaftsverträge können individuell gestaltet werden.

Allerdings sollten die Gesellschafter sich der unbeschränkten persönlichen Haftung bewusst sein und gegebenenfalls Regelungen zur Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Eine gute Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelungen ist für eine erfolgreiche Gründung und Führung einer GbR unerlässlich.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht