Gesellschafter einer GmbH haben ebenso wie deren Geschäftsführer verschiedene Rechte und Pflichten. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer verschmelzen diese in einer Person. Dabei definiert sich die Rolle des Gesellschafters einerseits durch das GmbH-Gesetz und andererseits durch die jeweilige Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also den Gesellschaftsvertrag.
Einen Überblick über die Aufgaben der Gesellschaftsversammlung sowie zu den Rechten und Pflichten von GmbH Gesellschaftern liefern die Rechtsanwälte unserer Kanzlei in diesem Artikel. Sie stehen Unternehmen und Unternehmern darüber hinaus als Ratgeber in allen Fragen des Wirtschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts und den damit zusammenhängenden Gesetzen zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- Wie wird man Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Das GmbH Gesetz (GmbHG)
- Welche Rechte und Pflichten haben Anteilseigner?
- Die Rechte des Gesellschafters
- Die Pflichten des Gesellschafters
- GmbH Gesellschafter Haftung
- Aufgaben der Gesellschafterversammlung
- Rechtsberatung
Wie wird man Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
GmbH Gesellschafter ist man, wenn man Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, also Anteilseigner wird. Dabei kann man sich entweder direkt als Gesellschafter bei der Gründung oder später durch den Erwerb von Geschäftsanteilen beteiligen.
Im Rahmen des Anteilserwerbs ist es grundsätzlich möglich, bestehende Anteile von einem anderen Inhaber zu übernehmen oder neu auszugebende Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Wird eine GmbH gegründet, benötigen die Gesellschafter nach § 5 GmbHG hierfür ein Stammkapital von mindestens 25.000 €. Bei anderen Kapitalgesellschaften ist das Stammkapital niedriger (UG oder auch „Mini-“ oder „Ein-Euro-GmbH“ = 1 €) oder höher (AG = 50.000 €).
Den Geschäftsanteil eines Gesellschafters am Stammkapital bezeichnet man als Stammeinlage. Für die Höhe eines Geschäftsanteils macht das Gesetz keine Vorgaben. Es ist überdies nicht erforderlich, dass alle Anteilseigner den gleichen Betrag einzahlen. Allerdings sind nach § 47 GmbHG die Rechte und Pflichten der GmbH Gesellschafter, einschließlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, von der Höhe der geleisteten Einlage abhängig.
Wer kann GmbH Gesellschafter sein?
Als Anteilseigner einer GmbH kommen grundsätzlich natürliche und juristische Personen infrage, die im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Welche Befugnisse die einzelnen Gesellschafter nach ihrem Eintritt in das Unternehmen haben, hängt von der Höhe der jeweiligen Kapitaleinlage ab.
Das GmbH Gesetz (GmbHG)
Neben der Satzung der GmbH ist das GmbHG maßgebend, wenn es um die Befugnisse und die Obliegenheiten eines GmbH-Gesellschafters geht. So finden sich in § 46 GmbHG die Regelungen zu den konkreten Rechten und Pflichten, welche die Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft haben:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Gesellschafter GmbH: Welche Rechte und Pflichten haben Anteilseigner?
Wenn man von den Rechten und Pflichten eines Gesellschafters spricht, geht es in der Regel um die Themen Kontrollrechte, Vermögensrechte und Verwaltungsrechte sowie um die Treuepflicht.
Individual- und Kollektivrechte
Die Rechte und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters können sowohl individuell als auch kollektiv sein. Individuelle Rechte oder Pflichten beziehen sich auf den einzelnen Gesellschafter; kollektiv hingegen sind Ansprüche oder Pflichten, die für alle Anteilseigner der GmbH gelten.
Die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern sind untrennbar mit deren Anteil am Unternehmen verbunden. Sie gehen im Fall einer Veräußerung des Anteils auf den neuen Eigentümer über.
Die Rechte des Gesellschafters
Die Gesellschafterrechte teilen sich auf in Kontrollrechte, Vermögensrechte und Verwaltungsrechte.
GmbH Gesellschafter – Kontrollrechte
Ein wesentliches Kontrollrecht von GmbH Gesellschaftern ist das Informationsrecht, welches nicht eingeschränkt werden darf. Dabei sind grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft einzubeziehen, sowohl intern als auch extern. Als Anteilseigner hat man das Recht, diesbezügliche Auskünfte bei der Geschäftsführung einzufordern, wobei die Auskünfte wahrheitsgetreu, vollständig und gewissenhaft erteilt werden müssen.
Auch das Recht zur Einsicht in den Schriftverkehr und in die Bücher der Gesellschaft fällt unter das Informationsrecht. So können sich Gesellschafter einer GmbH auf Verlangen beispielsweise Verträge, Rechnungen oder auch die Buchhaltung der Gesellschaft zur Überprüfung der Kosten vorlegen lassen.
Allerdings können Geschäftsführer die Einsicht und Auskünfte verweigern. Jedoch ist dies nur dann möglich, wenn man von einer Gefährdung der Gesellschaft ausgehen muss, weil die Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet werden.
Überdies genießen Gesellschafter einer GmbH das Recht zur Überwachung beziehungsweise zur Kontrolle der Geschäftsführung. Dies umschließt einerseits die Informationsrechte und andererseits die Gesellschafterversammlung.
Gesellschafter GmbH – Vermögensrechte
Zu den individuellen Vermögensrechten eines GmbH-Gesellschafters gehören das Bezugsrecht, der Anspruch auf Gewinnausschüttung sowie das Recht auf den Liquidationserlös.
Das Bezugsrecht kommt bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft zum Tragen. Es besagt, dass der Gesellschafter ein Anrecht darauf hat, neu ausgegebene Anteile der Gesellschaft zu beziehen.
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH, dass der Gewinn des Unternehmens ausgeschüttet wird, ganz oder in Teilen, so hat jeder Gesellschafter den Anspruch auf den Teil, der sich aufgrund der Höhe seiner Gesellschaftsanteile ergibt. Der Anspruch hängt jedoch von einem Ergebnisverwendungsbeschluss ab, der zuvor in der Gesellschafterversammlung gefasst werden muss.
Überdies erhalten Gesellschafter ihren Teil des Erlöses, der verbleibt, wenn die Gesellschaft aufgelöst bzw. liquidiert wird.
Das kollektive Vermögensrecht beschreibt das Recht von Gesellschafterversammlungen, über die Verwendung von Gewinnen und die Bildung von Rücklagen zu entscheiden. Wie der Jahresgewinn verteilt wird, hängt davon ab, wie viele Anteile der einzelne Gesellschafter am Stammkapital hat.
GmbH Gesellschafter – Verwaltungsrechte
Zu den Verwaltungsrechten eines GmbH-Gesellschafters gehört zum einen das Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen. Es ermöglicht dem Gesellschafter, bei Abstimmungen seine Stimme abzugeben.
Außerdem hat ein Gesellschafter das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und dort zu reden. Auch Sonderrechte sind für Gesellschafter möglich, jedoch müssen diese zuvor im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die Pflichten des Gesellschafters
Die wesentliche Pflicht eines Gesellschafters, von der er auch nicht entbunden werden kann, bezieht sich auf die Stammeinlage, die er zu leisten hat. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der sogenannten „Einlagepflicht“. Bei Gründung einer Gesellschaft muss ein Gesellschafter mindestens 25 % seiner Stammeinlage als Beitrag leisten.
Unterbleibt dies, ist es laut den Regelungen im GmbHG möglich, einen Gesellschaftsanteil für ungültig zu erklären. In solchen Fällen müssen die restlichen Gesellschafter die Einlage gemeinsam aufwenden, abhängig von der Höhe ihrer Geschäftsanteile.
Neben der Einlagepflicht gibt es die Treuepflicht, die sich auf das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft, aber auch zu den restlichen Gesellschaftern bezieht. Man versteht unter der Treuepflicht, sowohl die Interessen der Gesellschaft zu wahren als auch von Handlungen Abstand zu nehmen, welche die Gesellschaft schädigen würden.
Zudem müssen die persönlichen Interessen eines Gesellschafters mit denen der Mitgesellschafter in Einklang gebracht werden. Auch dies fällt unter die Treuepflicht.
Überdies kann es auch Wettbewerbsverbote für Gesellschafter geben. Das kann im Interesse der Gesellschaft sein, wenn man verhindern möchte, dass ein Gesellschafter in Konkurrenz mit der Gesellschaft tritt. Dies wäre beispielsweise bei der Gründung eines eigenen Unternehmens oder durch eine Beteiligung an einem Mitbewerber der Fall.
GmbH Gesellschafter Haftung – beschränkt, aber auch persönlich?
Die GmbH ist, anders als häufig von juristischen Laien angenommen, keine Gesellschaft, die eine persönliche Haftung prinzipiell ausschließt, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH beschränken sich nach § 14 GmbHG im Allgemeinen auf die Zahlung der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Einlage.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der Vorstellung, dass den Gläubigern gegenüber lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet. Im anglo-amerikanischen Recht wird dies symbolisch als „piercing the corporate veil“ bezeichnet. Darüber hinaus gilt die Haftungsbeschränkung nicht für interne Ansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter. Dies ist in der Praxis in der Regel von großer Bedeutung.
Neben der Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist die Haftung der Gesellschafter zu betrachten. Besonders geht es hierbei um zwei Fragen: Haftet ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen? Und wie kann er sein Privatvermögen schützen?
Vorbehaltlich zusätzlicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag beschränken sich die Pflichten des GmbH Gesellschafters weitgehend darauf, die Kapitaleinlage zu leisten und sie dem Unternehmen zu überlassen. Es gilt der Gedanke der Kapitalaufbringung und -erhaltung.
Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die GmbH dem Gesetz nach ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen, siehe § 13 Abs. 2 GmbHG. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist vom Betriebsvermögen getrennt zu halten und theoretisch nicht als Haftungsvermögen einstufbar. Es gibt jedoch Ausnahmefälle.
Insolvenzverwalter prüfen
Insbesondere die Prüfung von Forderungen der insolventen GmbH gegen ihre Gesellschafter gehört zum normalen Repertoire von Insolvenzverwaltern. Darüber hinaus können die Gläubiger der GmbH Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter pfänden, und zwar im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 829, 835 ff. ZPO. Entsprechend besteht hier die Gefahr des Zugriffs Dritter auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. II ZR 109/11, NZG 2012, 259) fest, dass der Beschluss über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar mit der Zustellung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter einer GmbH wirksam wird.
Um die Vermögensinteressen des ausscheidenden GmbH Gesellschafters zu schützen, geht der BGH von einer anteiligen Haftung der Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, für den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters aus. Dies gilt, wenn diese nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus den freien Geldmitteln der Gesellschaft gezahlt werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.
Durchgriff auf das Privatvermögen
Der Bundesgerichtshof hat damit einen weiteren Fallkreis gebildet, in dem die GmbH-Gesellschafter persönlich haften. Das Urteil gibt Anlass, die wichtigsten Fälle vorzustellen, in denen ein Durchgriff auf das Privatvermögen des GmbH Gesellschafters möglich ist. Zunächst geht es dabei um die (selteneren) Fälle einer unmittelbaren Außenhaftung von Gesellschaftern.
Im Anschluss geht es um die praktisch relevanten Konstellationen der Innenhaftung gegenüber dem Unternehmen, in denen eine Verpflichtung der GmbH Gesellschafter gegenüber Dritten durch eine Pfändung und Abtretung der Ansprüche der GmbH gegenüber den Gesellschaftern entstehen kann.
GmbH Gesellschafter Haftung – nach außen
Die prominentesten Fallgruppen, in denen eine Haftung der GmbH-Gesellschafter gegenüber Dritten – also im Außenverhältnis – streitig ist, sind die folgenden:
Unterkapitalisierung und „Aschenputtel“-Konstellationen
In der Vergangenheit wurde immer wieder über die Durchgriffshaftung in Fällen diskutiert, in denen die Kapitalausstattung der Gesellschaft nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Diese Fallkonstellation dürfte jedoch durch die jüngere Rechtsentwicklung überholt worden sein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen nur bei einer „Existenzvernichtung“ möglich ist. Bei dieser Existenzvernichtungspflicht handelt es sich jedoch technisch gesehen nicht um eine unmittelbare Außenhaftung, sondern um eine Innenhaftung gegenüber dem Unternehmen. Jedoch stellen sogenannte „Aschenputtel“-Konstellationen dennoch einen Anwendungsbereich der Außenhaftung der Gesellschafter dar.
Unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern kommt eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht, wenn die rechtliche Verbindung zwischen dem Gesellschafter und der GmbH so gestaltet ist, dass sich die Nachteile aus der gewerblichen Tätigkeit zwangsläufig auf die Gläubiger der Gesellschaft auswirken müssen.
Dies kommt z. B. bei der Vorenthaltung von Geschäftsmöglichkeiten für die GmbH in Betracht. Die Rechtsprechung geht hier allerdings von absoluten Extremfällen aus (Schädigung von Darlehensgebern als Geschäftsstrategie).
Der bloße Umstand, dass sich die Gesellschafter hinter ihrem Unternehmen „verstecken“, ist angesichts der Existenz der GmbH als juristische Person mit beschränkter Haftung nicht per se problematisch. Der BGH formuliert dies so, dass die Rechtsform der juristischen Person nicht bedenkenlos missachtet werden darf.
Haftung für Abfindungen im Fall von Einziehung
Laut BGH-Entscheid kann im Rahmen der Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 Abs. 1 GmbHG die Abfindung, die dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter zusteht, nicht aus dem freien Vermögen des Unternehmens gezahlt werden.
Eine dennoch erfolgte Auszahlung der Vergütung im Nachhinein stelle einen Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgedanken nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GmbHG dar. Früher war umstritten, ob das Ausscheiden des von der Ablösung betroffenen Gesellschafters aus der Gesellschaft erst mit der Zahlung der Abfindung wirksam wird.
Die Rechtsprechung geht jedoch derzeit von einem zeitnahen Ausscheiden nach Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses aus, auch wenn die Abfindung nicht wie oben dargestellt aus dem freien Betriebsvermögen gezahlt werden kann.
Um den ausscheidenden Gesellschafter zu schützen, hat der BGH entschieden, dass in solchen Fällen die beschlussfassenden Gesellschafter für die Zahlung des Ablösebetrages mit ihrem Privatvermögen im Verhältnis ihrer Anteile an der Gesellschaft haften. Unklar ließ der BGH, ob diese Verantwortung auch für Gesellschafter gilt, die bei der Beschlussfassung nicht für die Rücknahme gestimmt haben.
Allerdings gibt es in der juristischen Literatur auch starke Gegenstimmen. Diese Frage ist daher derzeit offen. Jedenfalls wird weiterhin vertreten, dass sich die Gesellschafter zur Vermeidung einer Haftung vor der Zustimmung zu einem Ablösebeschluss umfassend darüber informieren sollten, ob das freie Vermögen der GmbH zur Zahlung der Abfindung ausreicht.
Ist dies nicht der Fall, sollten Alternativen zur Einziehung geprüft werden. Viele Gesellschaftsverträge sehen zum Beispiel vor, dass anstelle der Einziehung die Abtretung der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters an einen Dritten vereinbart werden kann. Idealerweise sollte dieses Element bereits bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden.
Sonstige Arten des Rechtsformmissbrauchs und Verstöße gegen Treu und Glauben
Eine Haftung der GmbH-Gesellschafter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kommt auch in anderen Konstellationen in Betracht. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter Forderungen der GmbH für sich selbst einzieht und die GmbH dadurch zahlungsunfähig wird, oder wenn er den Geschäftsführer zur Insolvenzverschleppung anstiftet oder ihn dabei unterstützt. Im regulären Geschäftsbetrieb spielen die verschiedenen Formen der Haftung jedoch nur in seltenen Fällen eine Rolle.
GmbH Gesellschafter Haftung: Vermögensmischung
Nach der Rechtsprechung kommt eine persönliche Haftung gegenüber Geldgebern der GmbH in Betracht, wenn eine eindeutige Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Vermögen der GmbH oder zum Privatvermögen nicht möglich ist.
Der Gesellschafter kann also nur dann die beschränkte Gesellschafterhaftung in Anspruch nehmen, wenn er durch eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung ein eigenständiges Gesellschaftsvermögen nachweist und das Gesellschaftsvermögen vom Privatvermögen mengenmäßig trennt. Allerdings liegt eine Vermögensmischung nicht schon bei vereinzelten rechtswidrigen Entnahmen vor, die ein Gesellschafter vornimmt.
Haftung des Gesellschafters nach innen
Eine Innenhaftung von GmbH-Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft tritt insbesondere in den folgenden Konstellationen auf:
Ausfallhaftung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung
§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bestimmt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen einer GmbH nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Im Bereich der Kapitalerhaltung kommt es häufig zu Verstößen, da die Gesellschafter nicht ausreichend über die auftretenden Probleme aufgeklärt sind.
Zu den Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 GmbHG gehört ein Anspruch der GmbH auf Rückzahlung der gezahlten Beträge. Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haften die Gesellschafter bis zu einer bestimmten Höhe für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern, wenn das Geld nicht von demjenigen Gesellschafter zurückgezahlt wird, der es erhalten hat.
Die Gesellschafter haften im Verhältnis zu ihren Anteilen an der GmbH. Wenn weitere Gesellschafter ausscheiden, haften die verbleibenden Mitgesellschafter für ihre Zahlungsverpflichtungen im Verhältnis zu ihren verbleibenden Anteilen.
Ausfallhaftung für die Aufbringung des Stammkapitals
Sofern der Betrag einer Stammeinlage nicht von dem verantwortlichen Gesellschafter eingezogen oder durch den Verkauf des betreffenden Geschäftsanteils ausgeglichen werden kann, haften die anderen Gesellschafter der GmbH gemäß § 24 S. 1 GmbHG für den Fehlbetrag im Verhältnis ihrer Anteile.
Wird der Fehlbetrag unter den nach § 24 S. 1 GmbHG verantwortlichen Gesellschaftern nach § 24 S. 2 GmbHG auf die übrigen Gesellschafter aufgeteilt, geschieht das im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Dieser Aspekt der Verpflichtung einer GmbH entzieht sich häufig der Beachtung.
Besonders brisant ist dies, wenn man bedenkt, dass in der juristischen Literatur teilweise argumentiert wird, dass die Haftung nicht nur für Einlagen ausgefallener Gesellschafter, sondern auch für Einlagen belasteter Grundstücke oder überschuldeter Gesellschaften durch Sacheinlagen, ja sogar für die Differenz zwischen dem (negativen) Wert des Einlagegegenstandes und dem Nominalwert des Geschäftsanteils gelten soll.
Die Haftung der Gesellschafter sollte durch geeignete Maßnahmen, wie rechtzeitige Einlagen und eine genaue Bewertung der Sacheinlagen, so früh wie möglich vermieden werden.
Existenzvernichtungshaftung – GmbH Gesellschafter Haftung
Zur Gesellschafterhaftung gehört auch die sogenannte Existenzvernichtungshaftung, die eine bedeutende Fallgruppe darstellt. Damit will man Situationen erfassen, in denen Gesellschafter einer GmbH unbeabsichtigt das Vermögen der Gesellschaft schädigen, das den Gläubigern zugutekommen soll.
Seit dem „Trihotel“-Urteil des Bundesgerichtshofs wird dieser Betrag als Innenhaftung der geschädigten Gesellschafter gegenüber der GmbH nach § 826 BGB, also als deliktische Haftung – sittenwidrige Schädigung mit Vorsatz, qualifiziert.
Voraussetzung für die Verantwortlichkeit ist neben dem erforderlichen Schädigungsvorsatz und dem Fehlen von Gründen zur Rechtfertigung
- ein Eingriff des Gesellschafters in das Betriebsvermögen ohne Kompensation, der zur Insolvenz führt oder diese verschlimmert,
- die Verletzung einer Verhaltenspflicht durch den Gesellschafter. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu unternehmensfremden Zwecken erfolgen, und
- die Sittenwidrigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn der Eingriff besonders schwerwiegend ist, z. B. wenn es um ein geplantes Handeln geht, das die GmbH und damit die Gläubiger schädigt.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet sind, das Unternehmen mit genügend Eigenkapital auszustatten, um die Haftung zu vermeiden. Die Tatsache, dass eine GmbH nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, bedeutet nicht, dass sie deshalb haftet.
Unterbilanzhaftung und Verlustdeckungshaftung
Die GmbH entsteht nicht durch ihre Gründung, sondern erst durch konstitutive Eintragung der GmbH in das Handelsregister. In der Zeit zwischen Gründung und Eintragung existierte sie als sogenannte „Vor-GmbH“. Nach der Rechtsprechung haften die Gesellschafter im Falle der Eintragung für Altlasten, die das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unter die Höhe des Stammkapitals mindern (sogenannte Unterbilanzhaftung).
Im Falle der Nichteintragung bezeichnet man den Tatbestand der Haftung als „Verlustdeckungshaftung“. Die Verpflichtung entsteht im Zusammenhang mit der Lücke zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, das auch negativ sein kann. Bei Mehrpersonengesellschaften ist die Unterbilanzhaftung als anteilige Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet.
Aber auch im Falle einer Ein Mann GmbH wird überwiegend eine Innenhaftung gegenüber der GmbH angenommen. Diese betrifft dann den Alleingesellschafter der GmbH. Um einer solchen Haftung vorzubeugen, ist es angeraten, dass die Gesellschafter unmittelbar nach der Eintragung ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung spielt eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung, denn hier sind die Rechte und Interessen der Gesellschafter gebündelt. Sie ist das oberste Entscheidungsgremium, in dem sich die Gesellschafter organisieren und wo sie die letzte Entscheidungskompetenz in allen Angelegenheiten haben.
Der Gesellschaftsvertrag, also die Satzung, wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen, die viel Macht hat, weil der Gesetzgeber ihr einen großen Spielraum einräumt. Der Geschäftsführer hat die Bestimmungen aus dem Gesellschaftervertrag sowie die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen.
Die Gesellschafterversammlung hat zudem die Befugnis, die Tätigkeit des Geschäftsführers in allen Einzelheiten zu bestimmen und dessen Arbeitsleistung zu überwachen. Einzelne Gesellschafter hingegen haben außerhalb der Gesellschafterversammlung nur begrenzte Befugnisse.
Einfluss auf die Geschäftsführung
Die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung sind von entscheidender Bedeutung. Denn sie ernennt den oder die Geschäftsführer, beruft sie ab, handelt mit ihnen Arbeitsverträge aus, überwacht sie und erteilt ihnen Weisungen.
Das Weisungsrecht ist der Hebel für die Gesellschafter der GmbH, der ihnen erlaubt, den Geschäftsverlauf zu lenken. Auch wenn sie mit dem Inhalt der Weisungsbeschlüsse nicht einverstanden sind, müssen Geschäftsführer diese ausführen.
Finanzierung der Gesellschaft
Die Finanzierung des Unternehmens gehört zu den Aufgaben der Anteilseigner. Das bedeutet, dass sie entscheiden, in welcher Form das Unternehmen mit dem erforderlichen Kapital bzw. Eigenkapital auszustatten ist. Hierunter fällt auch die Terminierung für die Zahlung der Einlagen.
Für den Fall, dass das Stammkapital für den Betrieb der Gesellschaft nicht ausreicht, entscheiden die Gesellschafter über eine Kapitalerhöhung, die möglicherweise die Aufnahme neuer Gesellschafter erfordert. Alternativ kann sich die Gesellschafterversammlung für den Beitrag durch weitere Einlagen oder für die Zuführung von Fremdkapital in das Unternehmen durch Gesellschafterdarlehen entscheiden.
Während im Außenverhältnis die Geschäftsführer für die Aufnahme von Darlehen bei Dritten verantwortlich sind, entscheiden im Innenverhältnis häufig die Gesellschafter, ob die geplante Darlehensbeschaffung akzeptabel ist oder nicht.
Strukturelle Entscheidungen
Die Gesellschafterversammlung bestimmt den Zweck und den Gegenstand eines Unternehmens in der Satzung. Darüber hinaus ist sie für Änderungen an der Satzung zuständig, weshalb sie einen wesentlichen Einfluss auf die Ausrichtung eines Unternehmens hat.
Außerdem trifft die Gesellschafterversammlung zusammen, wenn die Partner strukturelle Vorgänge zu besprechen haben, wie beispielsweise eine Ausgliederung, die Änderung der Rechtsform oder Beteiligungen an oder Fusionen mit anderen Unternehmen.
Rechtsberatung
Dieser Artikel wird Ihnen von der Rechtsanwaltskanzlei Herfurtner zur Verfügung gestellt. Unsere Kanzlei ist Ratgeber für Unternehmer und berät in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, Genussrechts, Aktienrechts insbesondere vorbörsliche Aktien, GmbH Geschäftsführer Haftung und des Gesellschaftsrechts.
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