Gesellschafterbeschluss – Ganz egal, ob GbR, OHG, KG, GmbH oder GmbH & Co KG – wer eine Gesellschaft gründen will, sollte auch über Gesellschafterbeschlüsse Bescheid wissen. Denn dieses Verfahren spielt bei schwierigen Entscheidungen eine wichtige Rolle. Es ist gerade in Krisenzeiten unverzichtbar.
Im Folgenden erfahren Sie hierzu alles Wissenswerte.
Inhaltsverzeichnis
- Warum ist der Gesellschafterbeschluss ein zentrales Thema?
- Wie kommt ein Gesellschafterbeschluss zustande?
- Welche Einsatzmöglichkeiten gibt es?
- Was sind die juristischen Anforderungen an einen Gesellschafterbeschluss?
- Ist die Stimmabgabe auch durch einen Vertreter möglich?
- Kann ein Gesellschafter sein Stimmrecht auch verlieren?
- Was geschieht, wenn ein Beschluss fehlerhaft ist?
Warum ist der Gesellschafterbeschluss ein zentrales Thema?
In Kapital- und Personengesellschaften werden mit einem Gesellschafterbeschluss alle wichtigen Fragen entschieden. Das Verfahren ist somit besonders dann von Bedeutung, wenn die Gesellschafter uneins sind oder sich sogar im Gesellschafterstreit befinden.
Juristisch gesehen fällt der Gesellschafterbeschluss in den Bereich Gesellschaftsrecht. Dabei gibt es eine ganze Menge zu beachten.
Es ist deshalb meist sinnvoll, schon frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuholen. Schließlich soll ja ein Gesellschafterbeschluss nicht angefochten und schließlich vielleicht sogar aufgehoben werden.
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Wie kommt ein Gesellschafterbeschluss zustande?
Der Gesetzgeber macht im Allgemeinen keine Vorgaben dazu, wie bei Personenhandelsgesellschaften ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden muss. Meist ist dies stattdessen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag geregelt.
Für gewöhnlich wird ein Gesellschafterbeschluss bei einer Gesellschafterversammlung gefasst (einem Treffen aller Gesellschafter). Die Art der Stimmabgabe wird dabei durch die Gesellschaft selbst festgelegt. Möglich sind beispielsweise Abstimmung durch mündliche Kundgabe, Handzeichen, Aufstehen oder Stimmkarten.
Doch eine Gesellschafterversammlung ist gar nicht zwingend erforderlich. Wenn die Gesellschafter nicht an einem Ort versammelt sind, ist alternativ der sogenannte präsenzlose Gesellschafterbeschluss möglich.
In diesem Fall erfolgt die Abstimmung schriftlich (etwa per E-Mail). Man spricht hier vom sogenannten Umlaufverfahren.
Zuvor müssen sich sämtliche Gesellschafter mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären, was auch stillschweigend geschehen kann. Verwehrt nur eine einzige Person ihre Zustimmung, muss zur Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden.
Sofern der Gesellschaftsvertrag es zulässt, ist auch ein sogenanntes kombiniertes Beschlussverfahren möglich: Einige Gesellschafter stimmen bei einer Gesellschafterversammlung ab, die übrigen geben ihr Votum schriftlich (per Brief oder E-Mail).
In besonderen Fällen ist jedoch durch den Gesetzgeber vorgeschrieben, dass der Beschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst werden muss. Dies gilt etwa bei Verschmelzungs- oder Umwandlungsbeschlüssen.
Im Allgemeinen ist für einen Gesellschafterbeschluss eine schlichte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Ein Gesellschafter hat dabei so viele Stimmen wie er Geschäftsanteile in EUR besitzt.
Anders verhält es sich bei sogenannten Grundlagenbeschlüssen, etwa einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Hier wird eine qualifizierte Mehrheit benötigt.
In jedem Fall gilt: Bevor ein Beschluss gefasst wird, muss im Rahmen der Tagesordnung zunächst durch einen Gesellschafter ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das Recht dazu haben alle Mitglieder der Gesellschaft (es ist zudem unabhängig vom Stimmrecht).
Welche Einsatzmöglichkeiten gibt es?
Kleine und mittelständische Gesellschaften bestehen fast immer aus zwei Teilen: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung.
Die Geschäftsführung ist der Gesellschafterversammlung Rechenschaft schuldig.
Bei außergewöhnlichen Maßnahmen muss sie außerdem zuvor die entsprechende Erlaubnis einholen.
Dies geschieht per Gesellschafterbeschluss – doch das ist nur eine der Einsatzmöglichkeiten dieses Verfahrens.
Es kann auch dann eingesetzt werden, wenn…
- die Gesellschafter sich im Gesellschafterstreit befinden.
- die Geschäftsführung bestellt oder abberufen werden soll.
- über die Verwendung von Gewinnen entschieden werden soll.
Bei einer GmbH müssen viele Fälle sogar ausdrücklich per Gesellschafterbeschluss gelöst werden. Beispielsweise dann, wenn…
- ein Vertrag abgeschlossen, geändert oder beendet wird (zum Beispiel der Geschäftsführeranstellungsvertrag).
- ausstehende Einlagen von Gesellschaftern gefordert werden.
- das Kapital der GmbH erhöht oder herabgesetzt werden soll.
- die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ansteht.
Was sind die juristischen Anforderungen an einen Gesellschafterbeschluss?
Ein Gesellschafterbeschluss ist ein mächtiges Instrument. Gerade deshalb ist es oft sinnvoll, sich in dieser Sache anwaltlich beraten zu lassen, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Wolfgang Herfurtner, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Herfurtner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsgrundlage bei Gesellschafterbeschlüssen sind unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).
Die enthaltenen Angaben zu Gesellschafterbeschlüssen sind jedoch oft nicht ausreichend konkret.
Zwar können Gesellschaften auch selbst im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen festlegen, doch diese Regelungen sind häufig rechtsunsicher.
Es ist deshalb oft ratsam, die Hilfe von Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsbeistand kann beispielsweise dann eine entscheidende Hilfe sein, wenn…
- Ansprüche auf Information und Auskunft bestehen.
- die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen fraglich ist.
- ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss vor Gericht angefochten werden soll (Nichtigkeitsklage oder Anfechtungsklage).
- ein (neuer) Gesellschaftsvertrag mit genauen Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen verfasst werden soll.
- ein Gesellschafterbeschluss zu formulieren ist.
- ein Gesellschafterbeschluss vereitelt werden soll.
- Stimmverbote durchgesetzt werden müssen (beispielsweise, damit die Geschäftsführung sich nicht selbst entlastet).
Ist die Stimmabgabe auch durch einen Vertreter möglich?
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter berechtigt, sein Stimmrecht alternativ durch einen Vertreter ausüben zu lassen. Die meisten Gesellschaftsverträge enthalten hierzu noch genauere Regelungen.
Oft werden die Befugnisse eines solchen Vertreters bei einer Beschlussfassung jedoch eingeschränkt.
Darüber hinaus ist prinzipiell festgelegt, dass jede Stimmrechtsvollmacht nur bis auf Widerruf gilt. Umgekehrt bedeutet das, dass eine als unwiderruflich gegebene Vollmacht nicht zulässig ist (das Handeln des fraglichen Vertreters wird damit in aller Regel rechtlich unwirksam).
Jede Stimmrechtsvollmacht muss mindestens in Textform gegeben werden. Oft verlangt der Gesellschaftsvertrag sogar die Schriftform (also ein physisches, unterschriebenes Dokument).
Besonders bei Streit zwischen den Gesellschaftern ist es wichtig, dass alle formalen Anforderungen an die Vollmacht genau erfüllt sind.
Denn in einem solchen Fall wird die Rechtmäßigkeit der Vollmacht besonders geprüft. Wenn die Anforderungen nicht vollständig erfüllt werden, macht das die betreffende Stimmabgabe durch den Vertreter ungültig.
Sollte es sich bei dem Vertreter allerdings zugleich um einen gesetzlichen Vertreter des Gesellschafters handeln (zum Beispiel einen Elternteil), ist eine Stimmrechtsvollmacht unnötig.
Schließlich hat sich der gesetzliche Vertreter bereits im Vorfeld auf zulässige Weise legitimiert.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Rechtsgültigkeit einer Stimmrechtsvollmacht gern unverbindlich an die Herfurtner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ihren kompetenten Partner in Rechtsfragen.
Kann ein Gesellschafter sein Stimmrecht auch verlieren?
In bestimmten Fällen kann ein Gesellschafter sein Stimmrecht vorübergehend verlieren. An der fraglichen Abstimmung darf er sich dann nicht beteiligen.
Ein solcher Fall ist gegeben, wenn zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht. So darf etwa ein Geschäftsführer sein Stimmrecht als Gesellschafter nicht nutzen, um sich selbst zu entlasten.
Stimmverbote sind auch noch in anderen Fällen möglich, beispielsweise dann, wenn Geschäftsanteile aus wichtigen Gründen eingezogen werden sollen. In einer solchen Situation basiert die Strategie der Gegenseite vielfach darauf, ein Stimmverbot zu erwirken.
Was geschieht, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlerhaft ist?
Besteht bei einem Gesellschafterbeschluss der Verdacht, er sei fehlerhaft, kann das gerichtlich überprüft werden. Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, diese Überprüfung anzuordnen.
Wenn sich der Verdacht bestätigt, können die Gesellschafter eine Feststellungs-, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anstrengen (abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform).
Im Erfolgsfall wird der Beschluss daraufhin begründet, geändert oder annulliert.
Sofern der Beschluss fehlerhaft ist, sind vier Arten zu unterscheiden:
- anfechtbare Beschlüsse
- nichtige Beschlüsse
- unwirksame Beschlüsse
- Scheinbeschlüsse
Anfechtbare Beschlüsse
Ein anfechtbarer Beschluss ist wirksam, bis ein neuer Beschluss ihn aufhebt oder er auf Antrag eines Gesellschafters hin von einem Gericht für nichtig erklärt wird.
Jeder Beschluss lässt sich anfechten, wenn er das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verletzt.
Verfahrensfehler – zum Beispiel bei der Einberufung zur Versammlung – machen einen Beschluss nur in speziellen Fällen anfechtbar. Es muss nachgewiesen werden, dass der Fehler das Beschlussergebnis beeinflusst hat (dass also das Ergebnis ohne den Fehler anders ausgefallen wäre).
Nichtige Beschlüsse
Ein Beschluss kann nichtig sein, wenn er beispielsweise bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst wurde.
Auch das Fehlen der notariellen Beurkundung macht einen Beschluss nichtig. Ein Beschluss darf außerdem nicht mit dem Wesen der Gesellschaft unvereinbar oder gar sittenwidrig sein, andernfalls ist er nichtig.
Anders als bei einem anfechtbaren Beschluss gibt es hier keine Frist und Nichtigkeit des Beschlusses kann von jedem Gesellschafter auf jede Weise geltend gemacht werden.
Unwirksame Gesellschafterbeschlüsse
Manche Beschlüsse verstoßen gegen Regelungen, die nicht niedergeschrieben sind, aber dennoch gelten.
Wenn etwa der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass bestimmte Entscheidungen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter getroffen werden dürfen – dann ist davon auszugehen, dass ebenfalls alle Mitglieder zustimmen müssen, wenn diese Regelung geändert werden soll.
Geschieht dies nicht, ist der Beschluss unwirksam.
Scheinbeschlüsse
Ein Scheinbeschluss ist ein Beschluss, den ein Teil der Gesellschaft vermeintlich fasst – obwohl er dazu eigentlich gar nicht befugt war. Ein solcher Beschluss ist ungültig und muss nicht angefochten werden.
Ähnliches kann geschehen, wenn ein Gesellschafter sich an einer Beschlussfassung beteiligt, aber eigentlich zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Sofern durch seine Stimme die Abstimmung entschieden wurde, handelt es sich demnach um einen Scheinbeschluss.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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