Gewährleistung im Werkvertrag: Ihre Rechte und Pflichten

Als Auftraggeber oder Auftragnehmer in einem Werkvertrag ist es wichtig, die Rechte und Pflichten bezüglich der Gewährleistung zu kennen. In diesem umfassenden Artikel werden wir alle Aspekte der Gewährleistung im Werkvertrag aus rechtlicher Sicht behandeln. Wir werden uns auf die gesetzlichen Grundlagen und häufig gestellte Fragen konzentrieren.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Gewährleistung im Werkvertrag

Die Gewährleistung im Werkvertrag ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer (Auftragnehmer) sich verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) herzustellen oder zu verändern oder einen bestimmten Erfolg zu bewirken (§ 631 BGB).

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ergeben sich aus den §§ 634, 635 BGB. Sie dienen zum Schutz des Auftraggebers und gewähren ihm Möglichkeiten, Mängel am Werk zu rügen und die Beseitigung oder Nacherfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer als Schuldner hat in diesem Fall die Verpflichtung, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Im Folgenden sind die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährleistung im Werkvertrag aufgeführt:

  • § 631 BGB – Werkvertrag
  • § 633 BGB – Beschaffenheit des Werkes
  • § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
  • § 635 BGB – Nacherfüllung
  • § 637 BGB – Selbstvornahme der Nacherfüllung
  • § 638 BGB – Minderung des Werklohns
  • § 639 BGB – Kündigung wegen mangelhafter Leistung
  • § 640 BGB – Abnahme
  • § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Werkes sind in § 634 BGB geregelt. Hier ist eine Übersicht der Rechte, die dem Auftraggeber zustehen:

  • Nacherfüllung (§ 635 BGB)
  • Selbstvornahme (§ 637 BGB)
  • Minderung des Werklohns (§ 638 BGB)
  • Werkvertragsrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB)
  • Kündigung des Werkvertrags (§ 639 BGB)

Bevor der Auftraggeber die weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen kann, muss er dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) geben. Der Auftragnehmer kann entweder den Mangel beseitigen (Mängelbeseitigung) oder ein neues mangelfreies Werk erstellen (Neuherstellung).

Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, sie ihm unzumutbar ist, sie fehlgeschlagen ist, oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist (z.B. aufgrund von unverhältnismäßig hohen Kosten), kann der Auftraggeber auch die sog. Selbstvornahme (§ 637 BGB) wählen, d.h. die Mängelbeseitigung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen von dem Auftragnehmer ersetzt verlangen.

Der Auftraggeber hat zudem das Recht, den geschuldeten Werklohn (§ 638 BGB) zu mindern, falls ein Mangel am Werk besteht. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes des mangelhaften Werkes zum Wert des mangelfreien Werkes.

Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels auch schadensersatzrechtliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen (§ 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB). Jedoch kann der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln neben der Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 und 3 BGB in Verbindung mit § 281 BGB geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer auch die Nacherfüllung verweigert hat.

Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Auftraggeber das Recht zur Kündigung des Werkvertrags (§ 639 BGB) nicht zu. Bei einem erheblichen Mangel kann der Auftraggeber jedoch den Vertrag kündigen. Zu beachten ist hierbei, dass ein solches Kündigungsrecht voraussetzt, dass der Auftragnehmer mit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolglos in Verzug gesetzt wurde, oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Pflichten des Auftragnehmers bei Mängeln

Der Auftragnehmer hat gemäß § 633 Abs. 1 BGB das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Pflichten des Auftragnehmers bei Mängeln bestehen insbesondere in der Nacherfüllung (§ 635 BGB), wobei der Auftraggeber grundsätzlich den Vorrang der Nacherfüllung gegenüber anderen Gewährleistungsrechten hat.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten den Mangel zu beseitigen oder ein neues mangelfreies Werk zu erstellen. Die Art der Nacherfüllung ist ihm freigestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat sich ausdrücklich für die Mängelbeseitigung oder Neuherstellung entschieden und der Auftragnehmer dies als zulässig ansieht.

Falls der Auftragnehmer nicht zur Nacherfüllung bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber die weiteren Gewährleistungsrechte (z. B. Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) geltend machen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer verpflichtet sein, dem Auftraggeber die Kosten für die Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder einen etwaigen Schaden (§ 280 BGB) zu ersetzen.

Zudem kann der Auftragnehmer wegen der mangelhaften Leistung grundsätzlich nicht die Abnahme (§ 640 BGB) verweigern, soweit der Mangel nicht erheblich ist. Bei erheblichen Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern und zunächst die Beseitigung der Mängel verlangen.

Verjährungsfristen und Mängelanzeigen

Die Verjährung von Mängelansprüchen im Werkvertrag ist in § 634a BGB geregelt. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 2 Jahre ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Bauwerken und sonstigen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für diese besteht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist jedoch, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.

Die Mängelanzeige erfolgt durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer (§ 634 Nr. 2 BGB). Eine solche Rüge muss unverzüglich erfolgen, sobald der Mangel erkannt wurde (§ 121 BGB).

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Gewährleistung

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten Fragen und Antworten rund um das Thema Gewährleistung im Werkvertrag.

  • Welche Gewährleistungsrechte habe ich als Auftraggeber, wenn das Werk mangelhaft ist?Als Auftraggeber haben Sie gemäß § 634 BGB folgende Rechte: Nacherfüllung (§ 635 BGB), Selbstvornahme (§ 637 BGB), Minderung des Werklohns (§ 638 BGB), Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB) und Kündigung des Werkvertrags (§ 639 BGB).
  • Kann ich als Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern?Grundsätzlich sind Sie als Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn das Werk einen Mangel aufweist. Eine Verweigerung der Nacherfüllung ist nur in Ausnahmefällen, z. B. bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder bei Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses, zulässig (§ 275 BGB).
  • Wie lange beträgt die Gewährleistungsfrist im Werkvertrag?Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Bauwerken und sonstigen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für diese besteht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Wirkt sich eine Abnahme des Werkes trotz bekannten Mängeln auf meine Gewährleistungsrechte aus?Eine Abnahme unter Vorbehalt der Mängelansprüche führt nicht zur Verwirkung der Gewährleistungsrechte. Der Auftraggeber kann weiterhin die Beseitigung der bekannten Mängel verlangen und gegebenenfalls die weiteren Gewährleistungsrechte (Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) geltend machen. Jedoch sollte der Auftraggeber die Mängel bei der Abnahme ausdrücklich rügen und seine Rechte vorbehalten.
  • Kann ich als Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug setzen, um meine Gewährleistungsrechte geltend zu machen?Für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ist im Regelfall eine Mahnung bzw. Fristsetzung erforderlich. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist vor allem für die Geltendmachung von Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) oder die Kündigung des Werkvertrags (§ 639 BGB) erforderlich. Bei Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder Minderung (§ 638 BGB) ist eine Fristsetzung hingegen grundsätzlich entbehrlich.

Abschließend ist zu betonen, dass die rechtlichen Aspekte der Gewährleistung im Werkvertrag komplex sein können und der vorliegende Artikel nur einen Überblick über die grundlegenden Rechte und Pflichten bietet.

Es ist wichtig, dass Sie bei konkreten rechtlichen Fragen die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um Ihren individuellen Fall bestmöglich zu bewerten und Ihre Rechte zu wahren.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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