In Zeiten eines immer härter werdenden Wettbewerbs suchen Gewerbetreibende und Unternehmen nach Möglichkeiten, ihre Marktposition gegenüber Mitbewerbern zu stärken. Eine solche Möglichkeit stellen Konkurrentenschutzklauseln in Gewerbemietverträgen dar. Doch was genau ist Konkurrentenschutz? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um diesen geltend zu machen? Und wie verhalten Sie sich als Vermieter oder Mieter im Falle von Streitigkeiten? In diesem Blogbeitrag werden wir die rechtlichen Aspekte des Konkurrentenschutzes in Gewerbemietverträgen sowie mögliche Fallstricke und FAQs diskutieren, um Ihnen dabei zu helfen, eine informierte Entscheidung hinsichtlich Ihres Gewerbemietverhältnisses zu treffen.

Inhalt

  1. Definition von Konkurrentenschutz
  2. Rechtliche Grundlagen für den Konkurrentenschutz
  3. Anspruchsvoraussetzungen für den Konkurrentenschutz
  4. Arten von Konkurrentenschutzklauseln
  5. Grenzen des Konkurrentenschutzes
  6. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konkurrentenschutz
  7. Häufig gestellte Fragen
  8. Fazit

Definition von Konkurrentenschutz

Unter Konkurrentenschutz versteht man den Anspruch eines Gewerbemieters, vor unmittelbarem Wettbewerb durch andere Mieter im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe geschützt zu werden. Diese Schutzfunktion wird durch eine Klausel im Mietvertrag zum Ausdruck gebracht, die dem Mieter – meistens gegenüber dem Vermieter – einen gewissen Grad an Absicherung gegen die Ansiedlung von Konkurrenzunternehmen im selben Objekt bietet.

Dieser Schutz kann sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt sein und sich auf bestimmte Branchen oder Geschäftsfelder beziehen. Beispielsweise kann ein Einzelhändler verlangen, dass der Vermieter während der Mietzeit keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte im selben Cent oder in der direkten Nachbarschaft vermietet.

Rechtliche Grundlagen für den Konkurrentenschutz

Die rechtlichen Grundlagen für den Konkurrentenschutz im Gewerbemietrecht ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das BGB enthält keine ausdrückliche Regelung zum Konkurrentenschutz, es bildet jedoch den allgemeinen Rahmen für mietvertragliche Vereinbarungen in Bezug auf das Recht des Mieters, den Mietgegenstand ausschließlich zu nutzen.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB schuldet der Vermieter dem Mieter die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache. Daraus lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, das Mietobjekt ausschließlich zu nutzen und vor konkurrierenden Nutzungen geschützt zu sein.

Der Konkurrentenschutz ist jedoch keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, sondern eine vertragliche Vereinbarung, die individuell ausgehandelt und im Gewerbemietvertrag festgelegt wird. Die Rechtsprechung des BGH hat wiederholt den Konkurrentenschutz anerkannt und in verschiedenen Entscheidungen die zulässigen Grenzen dieser Klauseln festgelegt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Konkurrentenschutz

Grundsätzlich haben Gewerbemieter keinen automatischen Anspruch auf Konkurrentenschutz. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Konkurrentenschutz ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag und aus der Rechtsprechung. Im Folgenden sind die wichtigsten Voraussetzungen aufgeführt:

  • Schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag: Die Konkurrentenschutzklausel muss schriftlich vereinbart werden und im Gewerbemietvertrag enthalten sein.
  • Bestimmtheit und Klarheit: Die Vereinbarung muss hinreichend bestimmt und klar formuliert sein und sich auf ein klar umrissenes Tätigkeitsfeld oder eine klar definierte Branche beziehen. Unbestimmte und zu weit gefasste Klauseln sind unwirksam.
  • Ausgewogenheit der Interessen: Der Konkurrentenschutz muss sich in den Grenzen halten, die der BGH in seiner Rechtsprechung festgelegt hat. Insbesondere muss eine angemessene Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Gewerbemieters mit den Interessen des Vermieters stattfinden.

Arten von Konkurrentenschutzklauseln

Konkurrentenschutzklauseln in Gewerbemietverträgen können unterschiedliche Ausprägungen annehmen und je nach den Interessen der Parteien individuell gestaltet werden. Die folgenden Arten sind üblich:

  • Einfacher Konkurrentenschutz: Diese Klausel verbietet dem Vermieter, im selben Gebäude oder innerhalb eines bestimmten räumlichen Umkreises einen Mietvertrag mit einem Konkurrenzunternehmen abzuschließen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Ansiedlung von Konkurrenz zu verhindern, ohne jedoch bereits bestehende Mieter auszuschließen.
  • Präklusionsklausel: In dieser Klausel wird festgelegt, dass der Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen den bereits bestehenden Mieter aufzufordern hat, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob dieser seinen Konkurrentenschutz geltend machen möchte oder nicht. Tut der Mieter dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so kann der Vermieter den neuen Mietvertrag abschließen.
  • Ausschlussklausel: Hier verpflichtet sich der Vermieter, im Falle einer Neuvermietung eines Teils des Objekts an ein Konkurrenzunternehmen dem bisherigen Mieter ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Sobald der Gewerbemieter von der Neuvermietung erfährt, hat er die Möglichkeit, das Mietverhältnis frühzeitig zu beenden.
  • Branchenschutzklausel: In diesem Fall wird der Konkurrentenschutz auf eine bestimmte Branche begrenzt. Beispielsweise kann ein Einzelhandelsgeschäft den Schutz vor der Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsgeschäften innerhalb eines bestimmten Umkreises verlangen.

Grenzen des Konkurrentenschutzes

Trotz der Anerkennung des Konkurrentenschutzes durch den BGH bestehen gewisse Grenzen, die durch diese Klauseln nicht überschritten werden dürfen:

  • Wettbewerbsverbot: Konkurrentenschutzklauseln dürfen nicht dazu führen, dass ein generelles Wettbewerbsverbot für den Vermieter entsteht. Dies würde den Vermieter in seiner Vertragsfreiheit unangemessen einschränken.
  • Geltungsdauer: Der Konkurrentenschutz darf nicht unbegrenzt gelten. Er sollte zeitlich an die Dauer des Mietverhältnisses gekoppelt sein, um eine angemessene Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter zu ermöglichen.
  • Räumlicher Geltungsbereich: Der Schutz darf sich nicht auf zu weit entfernte Gebiete erstrecken, in denen der Mieter keine berechtigten Schutzinteressen hat. Der räumliche Geltungsbereich ist meist im Sinne eines Radius um das Mietobjekt oder innerhalb der gleichen Immobilie festzulegen.
  • Bestehende Mietverhältnisse: Der Konkurrentenschutz erstreckt sich grundsätzlich nicht auf bestehende Mietverhältnisse mit Konkurrenzunternehmen, da der Vermieter diese nicht ohne Weiteres kündigen kann. Ausnahmen können jedoch vertraglich vereinbart werden.
  • Gemeinwohlinteressen: Der Konkurrentenschutz darf keine negativen Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben, indem beispielsweise das lokale Angebot an Waren oder Dienstleistungen unzulässig eingeschränkt wird.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konkurrentenschutz

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konkurrentenschutzklauseln entstehen häufig aus unterschiedlichen Auffassungen der Parteien bezüglich der Auslegung, Reichweite und Durchsetzbarkeit solcher Klauseln. Um einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzubeugen, sollten die Parteien auf eine eindeutige und klare Formulierung achten und offene Fragen bereits im Vertragsverhandlungsstadium klären.

Typische Streitpunkte können sein:

  • Auslegung und Bestimmtheit der Klausel
  • Räumlicher Geltungsbereich des Konkurrentenschutzes
  • Begriff der „Konkurrenz“ und Abgrenzung von Geschäftsfeldern
  • Einhaltung der Interessenabwägung
  • Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen

Im Falle einer Streitigkeit empfiehlt es sich, die Beratung eines versierten Anwalts für Gewerbemietrecht in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzuschätzen und eine geeignete Strategie zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen zu entwickeln.

Häufig gestellte Fragen

Ist Konkurrentenschutz im Gewerbemietvertrag gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, Konkurrentenschutz ist keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, sondern eine vertragliche Vereinbarung, die individuell ausgehandelt und im Gewerbemietvertrag festgelegt wird.

Können mehrere Gewerbemieter in einem Objekt Konkurrentenschutz verlangen?

Grundsätzlich können mehrere Mieter in einem Objekt Konkurrentenschutz verlangen, solange dadurch nicht der Vermieter unangemessen in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Die Vereinbarungen müssen in diesem Fall auf die individuellen Interessen der beteiligten Gewerbemieter abgestimmt sein.

Ist der Konkurrentenschutz auf bestimmte Branchen beschränkt?

Theoretisch kann der Konkurrentenschutz für jede Branche gelten, allerdings sind bestimmte Branchen – wie beispielsweise Einzelhandel, Restaurants oder Dienstleistungsunternehmen – eher aufgrund ihres hohen Konkurrenzdruckes und der bedeutenden Standortabhängigkeit betroffen.

Was tun, wenn der Vermieter trotz Konkurrentenschutzklausel einen Vertrag mit einem Konkurrenten abschließt?

Wenn der Vermieter trotz bestehender Konkurrentenschutzklausel einen Vertrag mit einem Konkurrenzunternehmen abschließt, kann der Mieter gegen den Vermieter und/oder den Konkurrenten gerichtlich vorgehen und Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Vorher sollte jedoch eine versierte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um mögliche Erfolgsaussichten abzuschätzen und eine geeignete Vorgehensweise zu entwickeln.

Welche Rolle spielt der Bundesgerichtshof (BGH) beim Konkurrentenschutz?

Der BGH hat den Konkurrentenschutz in Gewerbemietverträgen in seiner Rechtsprechung anerkannt und in verschiedenen Entscheidungen die zulässigen Grenzen dieser Klauseln festgelegt. Diese Rechtsprechung bildet die Grundlage für die praktische Ausgestaltung und Durchsetzung von Konkurrentenschutzklauseln.

Fazit

Der Konkurrentenschutz im Gewerbemietvertrag ist ein wichtiges Instrument, um die Interessen von Gewerbetreibenden oder Unternehmen vor unmittelbarem Wettbewerb zu schützen. Eine sorgfältig gestaltete und ausgewogene Konkurrentenschutzklausel ist dabei entscheidend für die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche. Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, ist es ratsam, die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Gewerbemietrecht in Anspruch zu nehmen, der Ihnen bei der Vertragsverhandlung und -gestaltung sowie bei der Klärung rechtlicher Fragen zur Seite stehen kann.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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