
Haftung Energieberater – Hinter dem Begriff „Energieberater“ verbirgt sich kein gesetzlich anerkannter Beruf wie der „Gebäudeenergieberater“ (HWK). Das hat zur Folge, dass Qualitätsstandards häufig missachtet werden. In der Energieberaterbranche tummeln sich Betrüger. Den dadurch entstehenden Schaden zu beheben, kann die Haushalte Hunderte von Euro kosten.
Gebäudeeigentümer sollten sich bei Energieberatern erkundigen, ob diese eine Berufshaftpflichtversicherung haben oder nicht.
Es gibt mehrere staatlich geförderte Sanierungsinitiativen, die fachkundig begleitet werden müssen. Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen erhält nur, wer sich vor Beginn einer Baumaßnahme von einem Sachverständigen beraten lässt und diesen mit der Abnahme des fertigen Produkts beauftragt.
Was aber, wenn sich dieser Sachverständige irrt? Dann haben die Bauherren meist schlechte Karten. Im schlimmsten Fall wird als Konsequenz die Staatsanwaltschaft gegen sie wegen möglichen Subventionsbetrugs ermitteln und die Rückzahlung der erhaltenen Gelder verlangen.
Warum werden Energieberater engagiert?
Beratungsleistungen sind für den Erfolg der heutigen öffentlich geförderten Bau- und Umbauprojekte unerlässlich. Je komplexer die Maßnahmen werden, desto mehr Beratung ist nötig.
Um Fördermittel des Bundes für Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen zu erhalten, müssen Gebäudeeigentümer ihre Berater in die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes aufnehmen lassen. Das hat natürlich auch finanzielle Auswirkungen, beispielsweise wegen der zeitaufwendigen Dokumentationen.
Diese Kosten müssen von den Immobilienbesitzern getragen werden. Und so versuchen manche Bauherren, die Kosten überall zu senken, wo sie können. Auch durch den Verzicht auf teure Dienstleistungen wie Beratung und staatliche Zuschüsse. Vergleichbare günstigere Beratungsleistungen durch Energieberater wirken daher eher attraktiv.
Haftung Energieberater – wer trägt das Risiko für Fehler?
Das Verschulden des Energieberaters im Rahmen der Energieplanung, der Energieprognose und der Erstellung von Energieausweisen hängt davon ab, ob er für die Richtigkeit seiner Prognosen bezahlt wird oder nicht.
Die haftungsrechtliche Einordnung der zugrundeliegenden vertraglichen Bindung und die spezifischen rechtlichen Gegebenheiten des Ortes, an dem der Energieberater seine Beratung durchführt, sind wichtige Faktoren, die zu berücksichtigen sind.
Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung haftet der Energieberater gegenüber dem Bauherrn. Und zwar dann, wenn der Berater die Umsetzung der von ihm beratenen energetischen Maßnahmen begleitet.
Viele Energieberater-Firmen agieren ohne ausreichende Haftpflichtversicherung am Markt, so dass die Kunden im Falle einer Fehlberatung einem Risiko ausgesetzt sind.
Haftung Energieberater: Der Bauherr kann die Berater zwar auf Schadensersatz verklagen, wenn etwas schief geht. Jedoch ist es alles andere als sicher, eine mögliche Entschädigung zu erhalten. Auch bei freiberuflich tätigen Architekten und beratenden Ingenieuren deckt die obligatorische Haftpflichtversicherung nicht immer eine Fehlberatung ab.
Diese Art der Haftpflichtversicherung, die auch die Beratung abdeckt, wird oft nur von staatlich anerkannten Beratern abgeschlossen.
Nachfolgend einige Empfehlungen, die unsere Anwälte Bauherren und Renovierern geben. Sobald Sie mit Ihren Beratern zusammenarbeiten, sollten Sie sich nach einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erkundigen und diese nachweisen lassen.
Das sollten auch die Eigentümer von Bauwerken bedenken. Sie müssen insbesondere ein Dokument unterschreiben, in dem bestätigt wird, dass alle Fördermittel ordnungsgemäß ausgegeben wurden. Ist dies nicht der Fall, kann es zu Problemen kommen.
Die Staatsanwaltschaft prüft einen möglichen Subventionsbetrug, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bauherren von der schlechten Beratung oder Ausführung wussten und das Geld trotzdem behalten haben. Denn dies ist eine Straftat, kein Kavaliersdelikt.
Haftungsbeschränkungen bei Haftung Energieberater
Um rechtlichen Ärger bei der Frage nach Haftung von einem Energieberater oder einer Energieberaterin zu vermeiden, müssen die richtigen Vorkehrungen getroffen werden.
Die Berechnung kann auf verschiedenen Unsicherheitsfaktoren beruhen. Diese wiederum hängen von äußeren Einflüssen ab. Darum ist es wichtig, dass der Energieberater deutlich macht, dass es sich bei dem seiner Beratung zugrunde liegenden Berechnungsmodell nur um eine Schätzung handelt.
Nicht jedoch um eine kalkulierbare zukünftige Leistung der eingesetzten Energiemaßnahmen, wie beispielsweise einer Solaranlage. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Die Sonnenstunden, die als Maßstab herangezogen werden, werden etwa durch die Witterungsverhältnisse beeinflusst.
Zu berücksichtigen ist nicht nur die Verschmutzung der Anlagenoberfläche, sondern auch eine mögliche Verschattung durch nahe gelegene Bauwerke oder Vegetation. Auch die Möglichkeit von technisch bedingten Stromausfällen ist zu berücksichtigen.
Darüber hinaus können Abweichungen von den Vorhersagen durch Ertragsverluste aufgrund von Betriebsstörungen oder schlechtem Management entstehen.
Das Energieberatungsunternehmen, das die Ertragsprognose erstellt, sollte die vorgenannten Fehlermöglichkeiten dokumentieren. Es kann solche Bedingungen auch in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.
Falschberatung & Fehlprogonosen – wie steht es um die Haftung von Energieberatern?
Der Preis für eine schlechte Energieberatung kann für den Kunden darin bestehen, dass teure Reparaturen notwendig werden. Auch die Heizkosten können hierdurch steigen und sogar staatliche Fördermittel müssen in einigen Fällen zurückgezahlt werden. Nach einer erfolglosen energetischen Sanierung kann ein Haus auch unbewohnbar werden.
Der tatsächliche Ertrag von Energiesanierungsmaßnahmen ist manchmal niedriger als die Zahlen, die bei der Prognose ermittelt wurden. Das ist möglich, wenn die bei der Berechnung verwendeten Zahlen falsch sind.
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Betroffenen Rechtsmittel, insbesondere Schadensersatzansprüche, geltend machen können oder nicht.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit von Solarspezialisten bei Ertragsprognosen für Photovoltaikanlagen beispielsweise ist noch nicht ergangen.
Für Beratungsfehler im Rahmen von Ertragsprognosen für andere Anlageobjekte kann man sich dagegen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren. Demnach kann der Kunde den primären Projektvertrag und das damit verbundene Vertragsverhältnis kündigen.
Haftung Energieberater: Auch aus dem Beratungsvertrag kann sich ein Anspruch auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren können.
Verjährung Fälle Haftung Energieberater
Im Falle eines Dienstleistungsvertrags hat der Kunde in der Regel drei Jahre Zeit, um einen Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag geltend zu machen. Die Verjährungsfrist läuft ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Kunde erstmals Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die den Anspruch begründen.
Unabhängig davon, wann der Geschädigte erstmals von dem Schaden Kenntnis erlangt, sollte die Verjährungsfrist jedoch spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Schadensersatzanspruchs beginnen.
Demgegenüber gilt für Ansprüche aus werkvertraglichen Gewährleistungen häufig eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche aus Gewährleistungen für Bauplanungsleistungen von fünf Jahren ab Abnahme der Planungsleistungen. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche aus dem Werkvertrag.
Kürzere Verjährungsfristen sind also ein Vorteil für den Energieberater bei einem Werkvertrag. Der Vorteil eines Dienstleistungsvertrages liegt dagegen darin, dass der Energieberater für Beratungsfehler nur bei Schlechtleistung und nur dann haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Pflicht zum Schadensersatz gegenüber Dritten
Ist die Vereinbarung zwischen dem Energieberater und dem Kunden über die Erstellung des Energieausweises als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren, so kann der Energieberater aus dem Vertrag gegenüber dem Käufer oder Mieter des Gebäudes haften, der nicht Vertragspartner des Energieberaters ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn:
- der Dritte in gleicher Weise wie der Auftraggeber mit dem ausgestellten Energieausweis in Berührung kommt,
- der Auftraggeber einen triftigen Grund hat, auf die Interessen des Dritten Rücksicht zu nehmen,
- der Energieberater die Nähe des Dritten zum Dienstleister und Gläubiger ohne weiteres erkennen kann und
- der Dritte schutzbedürftig ist.
Gemäß §§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB kann der Aussteller eines Energieausweises dem Dritten gegenüber haften, wenn der Aussteller Vertrauen bis zu einer bestimmten Höhe in Anspruch nimmt und die Erfüllung des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dritten erheblich beeinträchtigt.
Grundsätzlich fallen auch so genannte Finanzgutachten unter diese Drittschuldnerschaft, ob aber ein Energieausweis das gleiche Gewicht hat, ist umstritten.
Deutsche Energieagentur zertifiziert Energieberater
Stellt ein Energieberater einen Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) aus und wird der Ausweis fehlerhaft ausgestellt kann der Energieberater nicht nur von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, Verkäufer oder Vermieter eines Gebäudes, sondern auch von einem Dritten, dem Käufer oder Mieter des Gebäudes, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Zum Beispiel durch falsche Berechnung oder falsche Verwendung der Datengrundlage,
Besorgte Hausbesitzer können – um dies zu verhindern – im Vorfeld über eine Datenbank der Deutschen Energieagentur (DENA) nach geeigneten Fachleuten suchen. Dabei werden nur solche Anbieter berücksichtigt, die eine spezielle Schulung für Energieberater besucht haben.
Schadenersatz wegen Vertragsverletzung
Da der Energieausweis nach der oben beschriebenen Abgrenzung dem Werkvertragsrecht unterliegen dürfte, und der Energieberater für die Richtigkeit des Ausweises verantwortlich ist, könnte der Energieberater seinem Kunden nach den Vorschriften über die werkvertragliche Mängelhaftung nach § 634 Nr. 4 BGB auf Schadensersatz haften.
Wird beispielsweise ein Gebäude mit einem fehlerhaften Energieausweis verkauft und der Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück, oder werden dadurch überflüssige Modernisierungsmaßnahmen und Fehlinvestitionen getätigt, kann der Verkäufer schadensersatzpflichtig werden.
Auch wenn der Energieausweis fehlerhaft ausgestellt wurde, kann der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 634 Nr. 1 BGB haben.
Haftung Energieberater: wenn ein Dritter zu Schaden kommt
Allerdings muss dem Kunden oder einem Dritten ein Schaden entstanden sein. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn sich der Aussteller und der Käufer über den Inhalt des Energieausweises geeinigt haben, wie es bei einem Immobilienkaufvertrag der Fall wäre.
Es sei jedoch erwähnt, dass eine stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit auch dann vorliegen kann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, sofern der Energieausweis als Entscheidungshilfe vor dem Vertragsende angesehen wird.
Ein Schaden wäre ausgeschlossen, wenn es keine Beschaffenheitsvereinbarung gäbe. Die oben beschriebenen Argumente können aber dennoch zur Bejahung eines Schadens herangezogen werden.
Es muss erst ein Fehler vorliegen
Damit der Kunde oder ein Dritter einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann, muss ein Verschulden des Energieausweisausstellers vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Energieausweisaussteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft und entgegen § 17 Abs. 5 Satz 5 EnEV die Daten des Eigentümers in seine Berechnungen einbezieht, obwohl er Grund hat, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln.
Legt der Emittent den Berechnungsergebnissen fälschlicherweise die §§ 18 und 19 EnEV zugrunde, so kann er zudem fahrlässig gehandelt haben.
Eine Ausnahme: Renditeprognosen
Eine besondere Form nimmt die Beraterhaftung bei unzutreffenden Renditeprognosen an. Die Haftung aus einem Beratervertrag kann in solchen Fällen greifen, auch wenn ein Beratungsvertrag nicht ausdrücklich zustande gekommen ist, sich dies aber aus dem Verhalten der Parteien und den Umständen ergibt, wie etwa bei einem Projektvertrag.
Besonders anfällig für diese Konstellation sind Unternehmen, die sich auf Solaranlagen spezialisiert haben und in der Frühphase eines Photovoltaikprojekts Ertragsprognosen abgeben.
Auch wenn der Schwerpunkt des Vertrages auf der Installation einer Photovoltaikanlage liegt, kann ein stillschweigender Beratungsvertrag entstehen, wenn z.B. die Solarspezialfirma mit einer Kosten- und Ertragsprognose berät, um den Abschluss des Projektvertrages zu beschleunigen.
Haftung Energieberater: Rechtsanwälte helfen im Schadensfall
Haben Sie einen Energieberater beauftragt, aber nicht das bekommen, was Sie erwartet haben? Oder haben Sie aufgrund einer schlechten Beratung Geld verloren?
Unsere Anwaltskanzlei Herfurtner prüft die Besonderheiten Ihres Falles und gibt Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Alternativen und der Wahrscheinlichkeit, einen finanziellen Schadenersatz zu erhalten.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf und teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit. Erkundigen Sie sich bei uns und wir werden prüfen, ob in Ihrer Situation eine Haftung des Energieberaters vorliegt.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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