In der Praxis sind Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern im Bereich der Gewerberaummiete keine Seltenheit. Insbesondere geht es oft um die Frage, wer für welche Schäden haftet. Hier greifen verschiedene rechtliche Aspekte, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter relevant sind. Im Folgenden behandeln wir in ausführlicher Form die einzelnen Aspekte der Haftung bei Schäden im Zusammenhang mit der Anmietung gewerblicher Räumlichkeiten. Hierzu gehören Pflichten, Rechte und mögliche Haftungsbeschränkungen.

Pflichten von Vermietern und Mietern im Gewerberaummietrecht

Bevor wir uns mit der eigentlichen Schadenshaftung befassen, ist es notwendig, die grundlegenden Pflichten sowohl des Vermieters als auch des Mieters zu verstehen, die im Gewerberaummietrecht normiert sind. Dies bildet das Fundament, auf dem die Frage der Haftung bei Schäden aufbaut.

Pflichten des Vermieters

  • Die Bereitstellung der Mietsache in einem mietvertragsgemäßen, ordnungsgemäßen Zustand.
  • Die Gewährleistung des Gebrauchs der Mietsache während der Mietdauer gemäß Mietvertrag.
  • Die Beseitigung von Mängeln in der Mietsache, sofern diese nicht auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind.
  • Die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, wie beispielsweise die Beseitigung von Gefahrenquellen, die bei normaler Nutzung der Mietsache entstehen können.

Pflichten des Mieters

  • Die Zahlung der vereinbarten Miete und Nebenkosten.
  • Die Behandlung der Mietsache mit Sorgfalt sowie die Meldung von Mängeln oder Schäden an den Vermieter.
  • Die Duldung notwendiger Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache.
  • Die Einhaltung der vertraglichen Nebenpflichten und gegenseitige Rücksichtnahme auf andere Mieter und Anlieger.

Die Schadensersatzpflicht im Gewerberaummietrecht

Grundsätzlich haftet im Gewerberaummietrecht derjenige für Schäden, der diese verschuldet hat. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, der den Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung regelt. Schauen wir uns das genauer an:

  • Vermieter haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen, beispielsweise indem sie die Mietsache nicht verkehrssicher halten oder Mängel nicht zeitnah beseitigen.
  • Mieter haften, wenn sie ihre Pflichten missachten, etwa indem sie Mietsache nicht schonend nutzen und damit Schäden verursachen.

Daneben finden sich auch Konstellationen, in denen beide Parteien für etwaige Schäden in Mithaftung genommen werden können. Hierzu zählt beispielsweise die Haftung wegen unterlassener Mitwirkung bei Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen.

Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss

Die Haftung für Schäden kann sich auch aus einem schuldhaften Verhalten bei Vertragsschluss ergeben (§ 311 BGB). Das bedeutet, dass Vermieter und Mieter auch dann für einen Schaden haften können, wenn dieser aufgrund von Fehlverhalten bei Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Hierzu einige Beispiele:

  • Der Vermieter verschweigt dem Mieter arglistig einen Mangel, der dem Mietzweck oder der mietvertragsgemäßen Nutzung entgegensteht.
  • Der Mieter verschweigt dem Vermieter arglistig einen Umstand, der eine unangemessene Belastung der Mietsache zur Folge hat.
  • Der Vermieter schließt einen Mietvertrag ab, obwohl er weiß, dass die Mietsache kurzfristig wegen umfangreichen Sanierungsmaßnahmen nicht nutzbar sein wird.
  • Der Mieter gibt im Rahmen von Vertragsverhandlungen falsche oder unvollständige Auskünfte zu seiner Bonität, obwohl diese für den Vermieter erkennbar relevant sind.

Haftungsbegrenzende Regelungen im Mietvertrag

Es ist durchaus üblich und zulässig, dass Vermieter und Mieter im Mietvertrag für Gewerberaummiete Regelungen treffen, die ihre jeweilige Haftung begrenzen oder ausschließen. Dabei sind jedoch gesetzliche Grenzen zu beachten. Nachfolgend einige typische Regelungen zur Haftungsbeschränkung:

  • Gewährleistungsausschluss für sichtbare Mängel: Der Vermieter kann die Gewährleistung für solche Mängel ausschließen, die bei der Besichtigung der Mietsache für den Mieter offenkundig erkennbar waren.
  • Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Vermieters für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) entstanden sind.
  • Beschränkung der Haftung des Mieters für Schäden, die bei vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache unvermeidlich oder üblich sind (Bagatellschäden).
  • Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Vermieters für Schäden, die infolge von behördlichen Anordnungen entstanden sind, sofern der Vermieter diese nicht verschuldet hat.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine vertragliche Regelung, die die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit ausschließt, in der Regel unwirksam ist.

FAQs zur Schadenshaftung bei Gewerberaummiete

1. Müssen Mieter für Schäden haften, die durch Dritte verursacht wurden?

Prinzipiell haftet der Mieter auch für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, sofern er diese in die Mietsache eingeführt hat, zum Beispiel Kunden, Lieferanten oder Vertragspartner. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Mieter in solchen Fällen Regressansprüche gegen den tatsächlichen Schädiger geltend machen kann.

2. Kann der Vermieter den Mieter für die bauliche Veränderung der Mietsache verantwortlich machen?

Falls der Mieter bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, so haftet der Mieter für daraus resultierende Schäden oder Wertminderungen. Der Vermieter kann in solchen Fällen zudem die Rückbauverpflichtung des Mieters im Rahmen des Mietvertrages durchsetzen.

3. Was passiert, wenn ein Mangel der Mietsache trotz Mängelanzeige des Mieters nicht repariert wird?

Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt, hat der Mieter unter Umständen das Recht, die Miete zu mindern oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Mieter auch ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht ziehen.

4. Wer haftet für Schäden, die infolge von Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen verursacht wurden?

Grundsätzlich haftet derjenige, der die Maßnahmen durchführt oder in Auftrag gegeben hat, also der Vermieter oder der Mieter. Wenn der Schaden auf das Verschulden des mit der Durchführung beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist, kann jedoch der Vermieter oder Mieter Regressansprüche gegen den Handwerker geltend machen.

5. Haftet der Mieter auch für Schäden, die nach Ende des Mietverhältnisses auftreten?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses haftet der Mieter grundsätzlich nicht mehr für Schäden, die an der Mietsache entstehen. Ausnahmen gelten jedoch, wenn der Mieter den Schaden während der Mietdauer verursacht und verschwiegen hat oder wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Rückgabe der Mietsache (z.B. Renovierungs- oder Rückbaupflichten) nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Abschließende Worte und Handlungsempfehlungen

Die Frage der Schadenshaftung im Gewerberaummietrecht ist ein komplexes Feld, bei dem es oft auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt. Grundsätzlich haftet derjenige für Schäden, der diese verursacht hat. Vermieter und Mieter können jedoch auch haftungsbeschränkende Regelungen im Mietvertrag treffen, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Vermietern ist insbesondere zu empfehlen, ihre Objekte regelmäßig zu warten, Verkehrssicherungspflichten sorgfältig zu erfüllen und auf ein durchdachtes Mietvertragswerk zu setzen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Mieter sollten auf sorgfältige Nutzung der Mietsache achten, Mängel umgehend dem Vermieter anzeigen und ihren vertraglichen Pflichten nachkommen, um Risiken einer Schadenshaftung zu reduzieren.

Sollten Streitigkeiten über die Schadenshaftung entstehen, empfehlen wir dringend, die Einschaltung eines im Gewerberaummietrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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