Hausverkauf ohne Energieausweis – Ist das überhaupt erlaubt? Welche rechtlichen Konsequenzen kann das nach sich ziehen? Und was gibt es hierzu für Alternativen? Diese Fragen stellen Sie sich vielleicht gerade als angehender Hausverkäufer. Keine Sorge – in diesem Blogbeitrag klären wir Sie Schritt für Schritt auf, sodass Sie sich am Ende sicher, informiert und gut gelaunt dem Verkauf Ihres Hauses widmen können.

Also seien Sie gespannt und nehmen Sie sich ein wenig Zeit – es wird sich lohnen!

Energieausweis – Was ist das überhaupt und warum benötigt man ihn?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das mehrere wichtige Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes liefert. Dazu gehören unter anderem Kennzahlen zur Energieeffizienz, der energetischen Qualität der verwendeten Baustoffe sowie Angaben zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Ein Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und kann entweder als bedarfsbasierter oder verbrauchsbasierter Ausweis ausgestellt werden.

Um den Energiebedarf und -verbrauch von Gebäuden vergleichbar zu machen, wurde der Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben. Bei Gebäuden, die neu gebaut oder verkauft werden sollen, muss der Eigentümer einen solchen Ausweis vorlegen. Auch bei Vermietungen ist dies zwingend erforderlich. Das hilft potenziellen Käufern oder Mietern, sich ein Bild von den zu erwartenden Energiekosten und der Umweltfreundlichkeit des Hauses zu machen.

Die rechtliche Grundlage – Warum man den Energieausweis beim Verkauf vorlegen muss

Die Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen, ergibt sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahr 2014. Dort ist unter anderem festgelegt, dass der Verkäufer eines Gebäudes laut § 16 EnEV verpflichtet ist, dem Käufer einen gültigen Energieausweis unaufgefordert vorzulegen. Der Käufer sollte die Möglichkeit erhalten, sich vor dem Vertragsabschluss ein Bild von der energetischen Qualität des Gebäudes zu machen.

Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, drohen empfindliche Bußgelder. So schreibt § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnEV vor: Wer als Verkäufer den Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Beispiele aus der Praxis – Echte Fälle rund um den Energieausweis

  • Fall 1 – Der ungewollte Verstoß: Ein Hausbesitzer beauftragt einen Makler mit dem Verkauf seines Objekts. Dieser vergisst jedoch, den Energieausweis zu besorgen. Als der Hausbesitzer davon erfährt, organisiert er kurzfristig einen verbrauchsbasierten Ausweis und legt diesen dem Käufer vor. Da dieser erst nach dem notariellen Kaufvertrag erstellt wurde, liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht vor. Trotz einsichtigem Verhalten und gutem Willen muss der Verkäufer ein Bußgeld zahlen.
  • Fall 2 – Der Rabatt für den Energieausweis: Der Hausverkäufer stellt einen verbrauchsbasierten Energieausweis mit schlechten Werten aus und bietet dem Käufer einen Preisnachlass an, wenn er auf den bedarfsbasierten Ausweis verzichtet. Rechtlich ist dies jedoch nicht zulässig, da der Käufer das Recht auf vollständige Informationen zum energetischen Zustand des Hauses hat. Auch hier droht dem Verkäufer ein Bußgeld.
  • Fall 3 – Die vorgetäuschte Unkenntnis: Ein Hauseigentümer gibt an, den Energieausweis seines Gebäudes nicht zur Hand zu haben und legt ihn daher nicht vor. Später stellt sich heraus, dass er den Ausweis nur zurückgehalten hat, um den Verkauf nicht zu gefährden. In diesem Fall liegt ein bewusster Verstoß gegen die EnEV vor, welcher ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet wird.

Haben Sie Angst vor dem Bußgeld? So können Sie es vermeiden

Die gute Nachricht ist: Sie können das Bußgeld ganz einfach vermeiden, indem Sie einen gültigen Energieausweis beantragen und diesen dem Käufer unaufgefordert vorlegen. Wer sich rechtzeitig mit dem Thema beschäftigt und die erforderlichen Schritte unternimmt, kann den Verkauf seines Hauses ohne Sorgen und unangenehme Folgen durchführen.

Die Beantragung eines Energieausweises ist nicht kompliziert und kann je nach Ausweistyp entweder online oder über einen Energieberater erfolgen. Bedenken Sie jedoch, dass der Prozess einige Tage in Anspruch nehmen kann, also planen Sie diese Zeit entsprechend ein. Falls Sie bereits einen gültigen Ausweis besitzen, sollten Sie diesen rechtzeitig vor Ort bereithalten, um ihn dem Käufer problemlos vorlegen zu können.

FAQ: Häufige Fragen zum Energieausweis und Hausverkauf

Hier sind die gängigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

  • Muss ich als Verkäufer meinen Energieausweis erneuern lassen, wenn dieser noch gültig ist?
    Nein. Ein gültiger Energieausweis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Solange dieser noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie keinen neuen beantragen.
  • Wie lange dauert es, bis ich meinen Energieausweis erhalte?
    Die Bearbeitungszeit für einen Energieausweis kann je nach Anbieter und Ausweistyp unterschiedlich sein. In der Regel sollten Sie jedoch spätestens nach einer Woche Ihren Ausweis erhalten.
  • Gilt das Bußgeld auch für Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden?
    Denkmalgeschützte Gebäude sind laut § 16 Abs. 5 EnEV von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ausgenommen. Daher müssen Sie in diesem Fall kein Bußgeld befürchten.
  • Kann ich auch eine Kopie des Energieausweises vorlegen?
    Grundsätzlich ist die Vorlage einer Kopie des Energieausweises zulässig, sofern diese alle relevanten Informationen enthält und gut lesbar ist.

Checkliste: So gehen Sie beim Hausverkauf rechtssicher mit dem Energieausweis um

  • Informieren Sie sich frühzeitig über die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Energieausweis
  • Beantragen Sie einen gültigen Energieausweis, falls noch nicht vorhanden
  • Halten Sie den Energieausweis rechtzeitig für die Vorlage an den Käufer bereit
  • Achten Sie darauf, dass alle Angaben im Energieausweis korrekt sind
  • Stellen Sie sicher, dass der Energieausweis auch in Ihrem Exposé und Anzeigen korrekt angegeben ist
  • Hinterfragen Sie im Zweifelsfall die Angaben Ihres Maklers – Sie haben die Verantwortung!

Auf Nummer sicher gehen und bestens vorbereitet sein

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hausverkauf ohne Energieausweis nicht nur mit rechtlichen Konsequenzen verbunden ist, sondern auch potenzielle Käufer verunsichern kann. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig um einen gültigen Ausweis zu kümmern und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Durch die korrekte Vorlage des Energieausweises können Sie sich unnötige Sorgen und Kosten ersparen und Ihren Hausverkauf seriös und transparent gestalten.

Ein guter Tipp dabei ist, sich immer über die aktuellsten rechtlichen Vorschriften zu informieren oder sich gegebenenfalls durch fachkundige Experten beraten zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen und den bestmöglichen Verkaufsprozess garantieren. Viel Erfolg bei Ihrem Hausverkauf!

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Immobilienrecht