Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich des Eigentumsrechts möchte ich Ihnen in diesem umfassenden Blog-Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Herausgabeansprüche im Eigentumsrecht näherbringen. Hier erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, rechtlichen Grundlagen, aktuelle Gerichtsurteile und wie Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können.
Inhaltsverzeichnis:
- Einführung: Was sind Herausgabeansprüche im Eigentumsrecht?
- Rechtliche Grundlagen: Die gesetzlichen Regelungen im BGB
- Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch
- Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen
- Aktuelle Gerichtsurteile zum Herausgabeanspruch
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Fazit
Einführung: Was sind Herausgabeansprüche im Eigentumsrecht?
Im Eigentumsrecht geht es um die rechtliche Zuordnung und Regelung der Rechte und Pflichten von Eigentümern an Sachen. Dabei kann es vorkommen, dass ein Eigentümer sein Eigentum verliert oder es unberechtigt in den Besitz eines Dritten gelangt. In solchen Fällen hat der Eigentümer einen sogenannten Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Sache.
Der Herausgabeanspruch ist ein Rechtsanspruch des Eigentümers auf Rückgabe einer Sache, die sich im Besitz einer anderen Person befindet. Dieser Anspruch dient dem Schutz des Eigentums und soll sicherstellen, dass der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache kommt.
Rechtliche Grundlagen: Die gesetzlichen Regelungen im BGB
Die gesetzlichen Regelungen für Herausgabeansprüche im Eigentumsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die wichtigsten Vorschriften sind:
- § 985 BGB: Herausgabeanspruch des Eigentümers
- § 986 BGB: Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB: Verwendungsersatz
- § 988 BGB: Ersatz von Aufwendungen
- § 989 BGB: Herausgabe an den mittelbaren Besitzer
- § 990 BGB: Anspruch auf Ersatz wegen Besitzänderungen
- § 991 BGB: Anspruch auf Herausgabe bei Besitzmittlung
Im Folgenden werden die einzelnen Vorschriften näher erläutert:
§ 985 BGB: Herausgabeanspruch des Eigentümers
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ist in § 985 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von demjenigen, der die Sache ohne Recht besitzt, die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Besitzer gutgläubig oder bösgläubig ist.
§ 986 BGB: Einwendungen des Besitzers
Ein Besitzer kann sich gegen einen Herausgabeanspruch des Eigentümers zur Wehr setzen, indem er ein Recht zum Besitz geltend macht. Ein solches Recht kann sich beispielsweise aus einem Mietvertrag oder aus einer Leihe ergeben. Der Besitzer muss jedoch beweisen, dass er ein Recht zum Besitz hat.
§ 987 BGB: Verwendungsersatz
Wenn der Besitzer einer Sache im guten Glauben ist, also davon ausgeht, dass er rechtmäßiger Besitzer ist, kann er für bestimmte Verwendungen der Sache Ersatz verlangen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Verwendungen den Wert der Sache erhöht oder Erhaltungsaufwendungen ersetzt haben.
§ 988 BGB: Ersatz von Aufwendungen
Ein gutgläubiger Besitzer kann von dem Eigentümer auch Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, die er zur Erhaltung der Sache gemacht hat. Der Eigentümer kann jedoch die Herausgabe der Sache von der Zahlung dieses Betrags abhängig machen.
§ 989 BGB: Herausgabe an den mittelbaren Besitzer
Ist der Eigentümer selbst nur mittelbarer Besitzer der Sache, kann er nach § 989 BGB nur die Herausgabe an sich selbst verlangen. Der unmittelbare Besitzer ist in diesem Fall berechtigt, die Herausgabe an den mittelbaren Besitzer zu verlangen.
§ 990 BGB: Anspruch auf Ersatz wegen Besitzänderungen
Wird eine Sache während des Besitzes des Herausgabeanspruchsverpflichteten verändert oder geht sie unter, hat der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
§ 991 BGB: Anspruch auf Herausgabe bei Besitzmittlung
Verlangt der Eigentümer von einem mittelbaren Besitzer die Herausgabe einer Sache, kann dieser die Herausgabe an den unmittelbaren Besitzer verlangen. Der mittelbare Besitzer haftet allerdings für den Schaden, der dem Eigentümer durch die Nichterfüllung des Anspruchs entsteht.
Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch
Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers setzt folgende Voraussetzungen voraus:
- Eigentum an der Sache
- Besitz der Sache durch den Anspruchsgegner
- Fehlendes Recht zum Besitz
Im Folgenden werden diese Voraussetzungen näher erläutert:
Eigentum an der Sache
Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein, um einen Herausgabeanspruch geltend machen zu können. Das Eigentum ist das umfassendste Recht, das jemand an einer Sache haben kann. Es umfasst das Recht, über die Sache nach Belieben zu verfügen und insbesondere sie zu gebrauchen, zu nutzen und darüber zu veräußern.
Das Eigentum an einer Sache kann auf verschiedene Weise erworben werden, beispielsweise durch Übereignung, Erbschaft oder Ersitzung.
Besitz der Sache durch den Anspruchsgegner
Der Anspruchsgegner muss die Sache besitzen, um einen Herausgabeanspruch begründen zu können. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, die auf einem rechtlichen Grund beruht. Der Besitz kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar sein.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand die Sache selbst in seiner tatsächlichen Gewalt hat. Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand die Sache durch einen anderen in seiner Gewalt hat, beispielsweise durch einen Mietvertrag oder eine Leihe.
Fehlendes Recht zum Besitz
Der Anspruchsgegner muss die Sache ohne Recht besitzen, um einen Herausgabeanspruch begründen zu können. Dies bedeutet, dass der Besitz der Sache nicht auf einem rechtlichen Grund beruht, der den Besitz rechtfertigt. Ein solcher rechtlicher Grund kann beispielsweise ein Mietvertrag, eine Leihe, ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht sein.
Ein gutgläubiger Besitzer, der im Irrtum darüber ist, dass er ein Recht zum Besitz hat, kann sich gegen einen Herausgabeanspruch zur Wehr setzen, indem er ein Recht zum Besitz geltend macht (§ 986 BGB). Der Eigentümer muss dann beweisen, dass der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen
Um einen Herausgabeanspruch erfolgreich durchzusetzen, sollte der Eigentümer zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Besitzer zu erzielen. Dies kann beispielsweise durch eine schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der Sache geschehen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, kann der Eigentümer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die gerichtliche Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs erfolgt in der Regel durch eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht. Der Eigentümer muss in der Klage darlegen und beweisen, dass er Eigentümer der Sache ist, dass der Anspruchsgegner die Sache besitzt und dass dieser kein Recht zum Besitz hat.
Wird der Herausgabeanspruch vom Gericht anerkannt, ergeht ein sogenanntes Herausgabeurteil. Mit diesem Urteil kann der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in die Sache betreiben, um die Herausgabe der Sache zu erzwingen. Hierzu kann er beispielsweise einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Sache im Wege der Zwangsvollstreckung herausgibt.
Aktuelle Gerichtsurteile zum Herausgabeanspruch
In dieser Rubrik werden einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Herausgabeanspruch im Eigentumsrecht vorgestellt:
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018, Az. V ZR 2/18
In diesem Fall ging es um einen Herausgabeanspruch des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem sich ein Haus befand, das von einem Dritten bewohnt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Eigentümer grundsätzlich einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB hat. Allerdings kann der Dritte Einwendungen nach § 986 BGB erheben, wenn er ein Recht zum Besitz hat, beispielsweise aus einem Mietvertrag.
OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 2018, Az. 10 U 64/17
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Pferd von einem Unbekannten auf die Weide des Klägers gebracht wurde. Der Kläger verlangte von der Beklagten, der Eigentümerin des Pferdes, die Herausgabe des Pferdes und Schadensersatz. Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB hat. Die Beklagte hatte kein Recht zum Besitz des Pferdes auf der Weide des Klägers.
LG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2017, Az. 2-03 O 190/17
In diesem Fall ging es um einen Herausgabeanspruch des Eigentümers eines Fahrrads, das von einem Fahrradverleiher ohne seine Zustimmung verliehen wurde. Das Landgericht (LG) Frankfurt entschied, dass der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB hat. Der Fahrradverleiher hatte kein Recht zum Besitz des Fahrrads.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zum Thema Herausgabeanspruch im Eigentumsrecht beantwortet:
Gegen wen kann ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden?
Ein Herausgabeanspruch kann grundsätzlich gegen jeden Besitzer der Sache geltend gemacht werden, der kein Recht zum Besitz hat. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Wie lange kann ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden?
Ein Herausgabeanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 195, § 199 BGB).
Kann ein Herausgabeanspruch auch gegen den gutgläubigen Besitzer geltend gemacht werden?
Grundsätzlich besteht ein Herausgabeanspruch auch gegen den gutgläubigen Besitzer, also gegen jemanden, der im Irrtum darüber ist, dass er ein Recht zum Besitz hat (§ 985 BGB). Allerdings kann der gutgläubige Besitzer Einwendungen nach § 986 BGB erheben, indem er ein Recht zum Besitz geltend macht.
Hat der Eigentümer einen Herausgabeanspruch, wenn er selbst gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, die Sache herauszugeben?
Der Eigentümer hat grundsätzlich auch dann einen Herausgabeanspruch, wenn er selbst verpflichtet ist, die Sache gegenüber einem Dritten herauszugeben. Es steht jedoch demjenigen, der die Sache herausgeben soll, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, wenn der Eigentümer seinerseits zur Herausgabe verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt.
Fazit
Der Herausgabeanspruch im Eigentumsrecht ist ein wichtiges Instrument für Eigentümer, um ihre Rechte an einer Sache durchzusetzen und die Herausgabe der Sache von einem unberechtigten Besitzer zu verlangen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in § 985 BGB. Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch sind das Eigentum an der Sache, der Besitz der Sache durch den Anspruchsgegner und das Fehlen eines Rechts zum Besitz.
Um einen Herausgabeanspruch erfolgreich durchzusetzen, sollte zunächst der außergerichtliche Weg beschritten werden. Bleibt dieser erfolglos, kann der Eigentümer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und eine Klage auf Herausgabe der Sache erheben.
Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass der Herausgabeanspruch in der Praxis in verschiedenen Konstellationen zur Anwendung kommt und dazu beiträgt, den Schutz des Eigentums sicherzustellen und Rechtsfrieden herzustellen.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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